TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W171 1430566-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W171 1430566-2/14E

W171 1430567-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1.) Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , 1.) Zl. römisch 40 ,

2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018, zu Recht erkannt:2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG wird den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2), beide sind Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reisten am 01.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. In der am 01.04.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 zu ihren und den Fluchtgründen des BF2 befragt an, dass sie in XXXX in einem Café gearbeitet habe. Wegen ihres Bruders sei sie drei Tage vor einer Bombenexplosion, die am 08.06.2008 in diesem Café stattgefunden habe, von maskierten Männern angesprochen worden. Sie hätten ihr gesagt, dass sie wegen ihres Bruders bezahlen müsse. Ihr Bruder habe sich jedoch seit 2000 in Moskau aufgehalten. Sie sei bei dem Bombenanschlag verletzt und danach auch verhört worden. Seit dieser Zeit habe sie ständig versteckt gelebt. 2012 seien diese Leute zu ihrer Mutter gekommen.1.2. In der am 01.04.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 zu ihren und den Fluchtgründen des BF2 befragt an, dass sie in römisch 40 in einem Café gearbeitet habe. Wegen ihres Bruders sei sie drei Tage vor einer Bombenexplosion, die am 08.06.2008 in diesem Café stattgefunden habe, von maskierten Männern angesprochen worden. Sie hätten ihr gesagt, dass sie wegen ihres Bruders bezahlen müsse. Ihr Bruder habe sich jedoch seit 2000 in Moskau aufgehalten. Sie sei bei dem Bombenanschlag verletzt und danach auch verhört worden. Seit dieser Zeit habe sie ständig versteckt gelebt. 2012 seien diese Leute zu ihrer Mutter gekommen.

1.3. Bei der am 10.05.2012 niederschriftlichen Einvernahme der BF1 durch das Bundesasylamt gab sie an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie hätte jedoch eine Kopfverletzung gehabt und sollte dies berücksichtigt werden. Seit dieser Kopfverletzung habe sie manchmal Gedächtnislücken.

Im Krankenhaus habe sie ein Röntgen anfertigen lassen und sei dort bestätigt worden, dass sie Splitter im Brustbereich und im Kopf habe.

Ihr sei diese Kopfverletzungen bei einem Bombenanschlag am 09.06.2008 im Café ‚ XXXX ' in XXXX zugefügt worden. Sie habe am ganzen Oberkörper und im Kopfbereich Verletzungen erlitten.Ihr sei diese Kopfverletzungen bei einem Bombenanschlag am 09.06.2008 im Café ‚ römisch 40 ' in römisch 40 zugefügt worden. Sie habe am ganzen Oberkörper und im Kopfbereich Verletzungen erlitten.

Die Ermittlungsbehörden hätten sie immer wieder wegen dieser Explosion befragt. Die ersten beiden Ladungen zu den Befragungen habe sie wegen ihrer Verletzungen nicht wahrnehmen können. Danach seien drei Männer gekommen und hätten sie von zuhause abgeholt. Sie hätten sie auf das Revier mitgenommen, verhört und geschlagen. Dies sei ein Stützpunkt der XXXX gewesen, da bei dem Anschlag hauptsächlich Leute der XXXX zu Schaden gekommen seien. Schon vor dem Anschlag habe es Drohungen gegen sie gegeben, da die XXXX vermutet habe, ihr Bruder habe sie in das Café geschickt, um die Streitkräfte auszuspionieren, die dort hauptsächlich verkehrten.Die Ermittlungsbehörden hätten sie immer wieder wegen dieser Explosion befragt. Die ersten beiden Ladungen zu den Befragungen habe sie wegen ihrer Verletzungen nicht wahrnehmen können. Danach seien drei Männer gekommen und hätten sie von zuhause abgeholt. Sie hätten sie auf das Revier mitgenommen, verhört und geschlagen. Dies sei ein Stützpunkt der römisch 40 gewesen, da bei dem Anschlag hauptsächlich Leute der römisch 40 zu Schaden gekommen seien. Schon vor dem Anschlag habe es Drohungen gegen sie gegeben, da die römisch 40 vermutet habe, ihr Bruder habe sie in das Café geschickt, um die Streitkräfte auszuspionieren, die dort hauptsächlich verkehrten.

1.4. Mit Bescheiden vom XXXX , Zahlen: XXXX und XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.1.4. Mit Bescheiden vom römisch 40 , Zahlen: römisch 40 und römisch 40 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die BF1 die Gründe ihrer Ausreise nicht glaubwürdig darzustellen vermochte.

1.5. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, XXXX wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer bescheide an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Feststellungen zum von der BF1 vorgebrachten Bombenanschlag getroffen habe. Auch die nachgewiesenen Verletzungen der BF1 seien nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden.1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, römisch 40 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer bescheide an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Feststellungen zum von der BF1 vorgebrachten Bombenanschlag getroffen habe. Auch die nachgewiesenen Verletzungen der BF1 seien nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden.

1.7. Im fortgesetzten Verfahren wurden eine Reihe von medizinischen Unterlagen zur Granatsplitterverletzung und posttraumatischen Belastungsstörung der BF1 sowie Nachweise über den Besuch von Deutschkursen und gemeinnützige Arbeit durch die BF1 vorgelegt.

1.8. In einer Einvernahme vor dem BFA am 01.07.2016 gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass Ende Mai 2008 zwei Männer in das Café, in dem sie gearbeitet habe, gekommen seien und ihr eine Woche Zeit gegeben hätten, den Aufenthaltsort ihres Bruders bekannt zu geben. Am 08.06.2008 habe dann der Bombenanschlag stattgefunden. Sie habe dann ihre Wohnung verlassen und bei Verwandten und Freunden Unterkunft genommen. Im September 2008 sei sie für ein paar Stunden in einem Keller festgehalten und nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders befragt worden. Eine andere Frau aus dem Café sei dort auch festgehalten worden. Ein Bekannter habe beiden dann geholfen, frei zu kommen. Es sei ihr angedroht worden, ins Gefängnis zu kommen und sie sei beschuldigt worden, an der Bombenexplosion beteiligt gewesen zu sein. Ihr Bruder habe schon seit 2000 in Moskau gelebt und sei erst 2011 gefunden worden, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei.

1.9. Mit Bescheiden des BFA vom 20.08.2016.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).1.9. Mit Bescheiden des BFA vom 20.08.2016.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Den BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF1 in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Ihre Ausführungen seien unglaubhaft, zumal ihre Mutter angegeben habe, dass sie gemeinsam mit der BF1 einen Marktstand in XXXX betrieben und sie sich seit 1996 nicht mehr in XXXX aufgehalten hätten. Sie hätten von 1996 bis 2013 gemeinsam in Inguschetien gelebt. Die BF1 habe angegeben, immer in XXXX gelebt zu haben. Sie hätte für ihren Sohn staatliche Unterstützung erhalten und auch von den Unterstützungsleistungen ihrer Mutter gelebt. Es wäre den Behörden Tschetscheniens daher ein leichtes gewesen, sie aufzuspüren. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Sie litten auch an keinen Erkrankungen, die ein Abschiebehindernis darstellten. Im Herkunftsstaat lebten auch noch Angehörige, die als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünden. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Eltern oder Geschwistern der BF1 bestehe. Es lägen zudem keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF1 in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Ihre Ausführungen seien unglaubhaft, zumal ihre Mutter angegeben habe, dass sie gemeinsam mit der BF1 einen Marktstand in römisch 40 betrieben und sie sich seit 1996 nicht mehr in römisch 40 aufgehalten hätten. Sie hätten von 1996 bis 2013 gemeinsam in Inguschetien gelebt. Die BF1 habe angegeben, immer in römisch 40 gelebt zu haben. Sie hätte für ihren Sohn staatliche Unterstützung erhalten und auch von den Unterstützungsleistungen ihrer Mutter gelebt. Es wäre den Behörden Tschetscheniens daher ein leichtes gewesen, sie aufzuspüren. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Sie litten auch an keinen Erkrankungen, die ein Abschiebehindernis darstellten. Im Herkunftsstaat lebten auch noch Angehörige, die als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünden. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Eltern oder Geschwistern der BF1 bestehe. Es lägen zudem keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.

1.10. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 31.08.2016 Beschwerde erhoben und der Behörde Verfahrensmängel, Feststellungsmängel, eine unschlüssige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen. Die belangte Behörde habe den mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015 ergangenen Auftrag nicht erfüllt. Weiters sei keine Prüfung einer möglichen Gefährdung nach Art. 3 EMRK im Fall einer Rückkehr erfolgt.1.10. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 31.08.2016 Beschwerde erhoben und der Behörde Verfahrensmängel, Feststellungsmängel, eine unschlüssige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen. Die belangte Behörde habe den mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015 ergangenen Auftrag nicht erfüllt. Weiters sei keine Prüfung einer möglichen Gefährdung nach Artikel 3, EMRK im Fall einer Rückkehr erfolgt.

1.11. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 und des BF2, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die BF1 gab unter Verweis auf die vorgelegten Befunde an, darüber hinaus noch den Virus des Hepatitis C im Blut zu tragen und diesbezüglich alle 6 Monate zur Kontrolle bestellt zu sein. Sie habe eine Depotspritze für 6 Monate gegen die Hepatitis erhalten. Sonst nehme sie keine Medikamente.

Sie habe sowohl väterlicherseits, als auch mütterlicherseits je zwei Onkel und zwei Tanten. Ein Onkel väterlicherseits habe drei Kinder, der zweite Onkel väterlicherseits habe keine Kinder. Eine Tante väterlicherseits habe einen Sohn in Österreich, die zweite Tante habe vier bis fünf Kinder, die in Tschetschenien lebten. Mütterlicherseits habe ein Onkel fünf Kinder und der zweite Onkel einen Sohn in England, einen in Frankreich und eine Tochter zu Hause. Eine Tante mütterlicherseits habe einen Sohn. Die andere Tante habe eine Tochter im Ausland und einen Sohn in Tschetschenien. Sie selbst sei mit niemandem mehr in Kontakt. Sie sei ausgebildete Vorschulpsychologin, habe aber bisher nie Zeit gehabt in dem Beruf zu arbeiten. Sie habe einen B1-Kurs begonnen, diesen aber krankheitsbedingt abbrechen müssen.

Sie lebe seit etwa zwei Jahren in XXXX . Bisher habe sie in XXXX noch keine intensiveren Kontakte zu Österreichern geknüpft. Aus ihrer Zeit in Innsbruck habe sie auch mehrere Freundinnen, Tschetscheninnen, aber auch Österreicherinnen. Sie sei in XXXX krank geworden und habe daher bisher noch keine Zeit gehabt hier intensivere Kontakte zu knüpfen. Sie habe in Österreich einen Bruder, eine Schwester und einen Cousin. Ihr Bruder habe sechs Kinder, ihre Schwester ein Kind. Die Familie des Bruders treffe sie etwa einmal in der Woche. Ihre Schwester sehe sie etwa alle zwei Tage. Sie lebe mit ihrem Sohn und mit ihrer Mutter gemeinsam in einer Flüchtlingspension. Sie habe in Österreich bereits mehrmals legal gearbeitet. Sie habe ca. einen Monat in XXXX als Putzfrau gearbeitet, etwa eineinhalb Jahre habe sie in Innsbruck in einem Altersheim zuerst in der Reinigung, dann in der Wäscherei gearbeitet.Sie lebe seit etwa zwei Jahren in römisch 40 . Bisher habe sie in römisch 40 noch keine intensiveren Kontakte zu Österreichern geknüpft. Aus ihrer Zeit in Innsbruck habe sie auch mehrere Freundinnen, Tschetscheninnen, aber auch Österreicherinnen. Sie sei in römisch 40 krank geworden und habe daher bisher noch keine Zeit gehabt hier intensivere Kontakte zu knüpfen. Sie habe in Österreich einen Bruder, eine Schwester und einen Cousin. Ihr Bruder habe sechs Kinder, ihre Schwester ein Kind. Die Familie des Bruders treffe sie etwa einmal in der Woche. Ihre Schwester sehe sie etwa alle zwei Tage. Sie lebe mit ihrem Sohn und mit ihrer Mutter gemeinsam in einer Flüchtlingspension. Sie habe in Österreich bereits mehrmals legal gearbeitet. Sie habe ca. einen Monat in römisch 40 als Putzfrau gearbeitet, etwa eineinhalb Jahre habe sie in Innsbruck in einem Altersheim zuerst in der Reinigung, dann in der Wäscherei gearbeitet.

Im Wesentlichen habe es zwei Gründe für ihre Ausreise gegeben. Der Hauptgrund sei, dass sie ständig wegen ihres Bruders, der für einen Terroristen gehalten werde, aufgesucht und gefragt worden sei, wo er sich aufhalten würde. Der zweite Grund sei der Bombenanschlag auf das Caféhaus. Er sei aus ihrer Sicht deswegen nicht ganz so schwerwiegend, da er nur einmal vorgekommen sei, man schnell Aufklärung bzw. schnell einen Schuldigen finden wollte, und sie denke, dass sie den vielleicht bereits gefunden hätten. Die verantwortlichen Tschetschenen hätten geglaubt, dass ihr Bruder mit dem Bombenanschlag etwas zu tun gehabt habe. Sie könne einen Zusammenhang des Bombenanschlages mit ihrem Bruder jedoch ausschließen.

Das erste Mal seien die Männer im Jahr 2007, glaublich Ende des Jahres zu ihr gekommen. Sie seien in unterschiedlichen Intervallen gekommen, auch des Nachts. Die Männer hätten sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011 besucht. Sie seien in dieser Zeit auch einmal an eine andere Adresse gezogen. Dort sei dann etwa ein halbes Jahr eine Ruhe gewesen, bis sie sie auch an dieser Adresse besucht hätten. In der Wohnung hätten sie eine eiserne Türe gehabt. Wenn sie nicht aufgemacht hätten, seien sie wieder gegangen. Sie seien auch einmal zu ihrer Arbeitsstätte gekommen, danach sei es zu der Explosion gekommen.

Die Männer hätten bei den Besuchen im Haus nie Gewalt angewandt, sie hätten sich jedoch sehr gefürchtet, da sie gedroht hätten, sie umzubringen. Sie seien etwa 2008 vom Haus in die Mietwohnung gezogen. In die Mietwohnung hätte sie die Männer dann nicht eingelassen.

Sie habe zwischen drei und vier Monate bis zum Bombenanschlag in dem Café gearbeitet. Das Café sei sowohl von Zivilisten als auch von Militärangehörigen besucht worden. Zum Zeitpunkt der Explosion sei sie mit drei Stammgästen vor dem Café gesessen. Das Café gebe es immer noch und es habe keine weiteren Anschläge gegeben. Sie habe auch nicht gehört, dass den drei Stammgästen noch etwas passiert sei. Nach der ersten Explosion sei sie zur Kasse gelaufen, die zweite Explosion sei dann auf dem Vordach losgegangen. Sie sei verletzt ins Spital gebracht worden, sei jedoch aus Angst nicht dortgeblieben. Bis Ende März 2012 habe sie sich dann bei Verwandten und Freunden aufgehalten.

Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung an, Mitglied in einem Boxclub zu sein und in Parks Sport zu betreiben. Er habe Freunde aus Albanien, Tschetschenien, der Türkei, Bosnien und Österreich. Er besuchte etwa einmal die Woche seinen Onkel und oft auch seine Tante.

Die BF legten in der Verhandlung Schulzeugnisse des BF2, diverse Teilnahmebestätigungen des BF2, Arbeitsbestätigungen der BF1, ein Deutschzertifikat A2 der BF1, Befunde der BF1 und einen Bericht über einen Bombenanschlag am 09.06.2008 vor.

1.12. In einer Stellungnahme vom 12.11.2018 wurde vorgebracht, dass Kollektivbestrafung an Verwandten mutmaßlicher Widerstandskämpfer eine lange Tradition habe. Mehrere Verwandte der BF seien ins Visier der Behörden geraten. Der Vater des BF2 sei aus unbekannten Gründen getötet worden. Da in Tschetschenien Sippenhaftung weit verbreitet sei, fürchte die BF1 um das Leben des BF2. Die BF hätten sich in den 6,5 Jahren Aufenthalt überdurchschnittlich gut integriert, sie treffen keine Schuld an der Verfahrensdauer. Der BF2 habe die wesentlichen Jahre seiner Kindheit in Österreich verbracht und befinde sich auch nicht mehr im anpassungsfähigen Alter. Zudem bestehe zwischen dem BF1 und seinem Onkel eine sehr enge Beziehung.

1. Feststellungen:

1.1 Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Identität der BF steht fest. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind muslimischen Glaubens. Die BF1 absolvierte in der Russischen Föderation eine Ausbildung zur Vorschulpsychologin, hat jedoch nie in diesem Beruf gearbeitet.

Die BF reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 01.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF waren vor ihrer Ausreise keiner konkreten, individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihr asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden.

Im Falle einer Verbringung der BF in ihrem Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung der BF in ihrem Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Die BF1 erlitt vor ihrer Einreise nach Österreich Verletzungen durch Granatsplitter. Einige Metallsplitter befinden sich noch immer in ihrem Körper, verursachen aber keine behandlungsbedürftigen Beschwerden. Der BF2 ist gesund.

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

Im Bundesgebiet leben der asylberechtigte Bruder der BF1 mit seiner Ehefrau und sechs Kindern, weiters die Schwester der BF1, die subsidiär schutzberechtigt ist, mit Ehemann und einem Kind. Die Mutter der BF1 lebt mit den BF in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Sie leistete vom Mai 2014 bis Juli 2015 gemeinnützige Tätigkeiten und war im Mai und Juni 2016 als Raumpflegerin beschäftigt. Sie geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist kein Mitglied in einem Verein und engagiert sich nicht aktuell ehrenamtlich. Der BF2 hat die Neue Mittelschule erfolgreich abgeschlossen und besucht derzeit eine HAK.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation:

1. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreiche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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