Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W103 2140895-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zl. 1050868106-150103635, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zl. 1050868106-150103635, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.
A) Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zl. 1050868106-150103635, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zl. 1050868106-150103635, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2140895.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019