Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W246 2141131-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1069622301-150529335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1069622301-150529335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der - zum damaligen Zeitpunkt minderjährige - Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 20.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
3. Am 23.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass einer seiner Brüder eines Tages von den Taliban mitgenommen und in der Folge bei Kampfhandlungen erschossen worden sei. Daraufhin hätten die Taliban vom Beschwerdeführer öfters verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und im heiligen Krieg gegen den Staat sowie die Amerikaner kämpfe. Dabei hätten die Taliban zum Beschwerdeführer gesagt, dass er, sein Vater und seine Mutter umgebracht würden, wenn der Beschwerdeführer nicht mit ihnen mitgehen würde. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer schließlich Afghanistan verlassen und sei nach Europa gereist.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 10.05.2017 erstattete der vormalige anwaltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme.
7. Der Beschwerdeführer beantragte im Wege seines nunmehrigen Rechtsvertreters mit Schreiben vom 11.09.2018 die "Zeugenbefragung" einer namentlich genannten Vertrauensperson des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner Integration in Österreich.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.09.2018 u.a. in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung konnte auf Grund einer Erkrankung des Zeugen nicht durchgeführt werden.
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
* mehrere Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie einen Dienstzettel eines Restaurantbetriebs,
* Schreiben dieses Restaurantbetriebs,
* Zeitbestätigung über Vorsprache des Beschwerdeführers beim Österreichischen Integrationsfonds,
* mehrere Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und einer Deutschgruppe,
* A1-Deutschzertifikat,
* Teilnahmebestätigung an einer Deutsch-Lerngruppe,
* mehrere Fotos eines Bruders des Beschwerdeführers,
* Bericht der UNAMA vom 15.07.2018.
In der Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht aktuelles Länderberichtsmaterial (u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 samt Aktualisierungen bis 11.09.2018, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie die EASO-Country Guidance zu Afghanistan von Juni 2018) in das Verfahren ein.
9. Mit Schreiben vom 27.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 zur Lage in Herat-Stadt und in Mazar-e Sharif auf Grund anhaltender Dürre.
10. Mit Schreiben vom 03.10.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu dem in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterial Stellung.
11. Mit Schreiben vom 16.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Kurzinformationen vom 19.10.2018, 29.10.2018 sowie 23.11.2018 zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 und die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.10.2018 zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der erhobenen Stellungnahmen und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende
Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen
Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Ausreise aus Afghanistan:
Der Beschwerdeführer ist ein junger und gesunder Mann, der nicht verheiratet und kinderlos ist. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, zudem spricht er auch Farsi.
Er führt den Namen XXXX und ist am XXXX in einem Dorf in der Provinz Kapisa in Afghanistan geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Er besuchte fünf Jahre lang eine Schule in einem Nachbardorf und arbeitete für einen etwa zweijährigen Zeitraum gelegentlich im familieneigenen Lebensmittelgeschäft mit.Er führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in einem Dorf in der Provinz Kapisa in Afghanistan geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Er besuchte fünf Jahre lang eine Schule in einem Nachbardorf und arbeitete für einen etwa zweijährigen Zeitraum gelegentlich im familieneigenen Lebensmittelgeschäft mit.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und gelangte in der Folge nach Österreich, wo er am 19.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben von den Erträgen aus den familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücken.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Mai 2015 auf Grund einer vorü