TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/5 W142 2129090-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W142 2129090-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl. 1048376403-140298307, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 16.04.2018 und am 10.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl. 1048376403-140298307, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 16.04.2018 und am 10.01.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 17.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 19.12.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, ledig und schiitischer Moslem zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe keine Schulausbildung, keine Berufsausbildung und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Sein Vater würde in Afghanistan leben. Seine Mutter sei bereits verstorben, als er 3 oder 4 Jahre alt gewesen sei. Zuletzt habe er im Iran in XXXX, gelebt. Mit ein oder zwei Jahren sei er mit dem Vater in den Iran gereist.2. Am 19.12.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, ledig und schiitischer Moslem zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe keine Schulausbildung, keine Berufsausbildung und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Sein Vater würde in Afghanistan leben. Seine Mutter sei bereits verstorben, als er 3 oder 4 Jahre alt gewesen sei. Zuletzt habe er im Iran in römisch 40 , gelebt. Mit ein oder zwei Jahren sei er mit dem Vater in den Iran gereist.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Mutter in Afghanistan gestorben sei, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Dann sei sein Vater mit ihm in den Iran (XXXX) gegangen. Dort habe er bis vor einem Jahr gelebt. Vor ca. einem Jahr sei er mit seinem Vater wieder zurück nach Afghanistan gereist. Sein Vater sei von zwei oder drei unbekannten Leuten festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden. Seitdem habe er keinen Kontakt zum Vater. Ein Freund des Vaters namens XXXX habe den BF in den Iran zurückgebracht und den Schlepper organisiert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er niemanden haben.Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Mutter in Afghanistan gestorben sei, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Dann sei sein Vater mit ihm in den Iran (römisch 40 ) gegangen. Dort habe er bis vor einem Jahr gelebt. Vor ca. einem Jahr sei er mit seinem Vater wieder zurück nach Afghanistan gereist. Sein Vater sei von zwei oder drei unbekannten Leuten festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden. Seitdem habe er keinen Kontakt zum Vater. Ein Freund des Vaters namens römisch 40 habe den BF in den Iran zurückgebracht und den Schlepper organisiert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er niemanden haben.

Am 03.02.2016 brachte der BF Integrationsunterlagen (Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen, Nachweis für Pflichtschulabschlusskurs, Schwimmkurs, Beitrittserklärung der Wasserrettung) in Vorlage.

3. Am 13.04.2016 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF gab anfangs an, dass sein richtiger Vorname "XXXX" anstatt "XXXX" sei. Außer dem Vornamen sei alles richtig protokolliert und rückübersetzt worden und er habe auch bis jetzt immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er lebe seit seiner Kindheit im Iran und habe keine Adresse in Afghanistan. Im Iran habe er zuletzt in XXXX gelebt. Er habe seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe seine Familie verloren und habe keine Ahnung, wo diese sei.3. Am 13.04.2016 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF gab anfangs an, dass sein richtiger Vorname "XXXX" anstatt "XXXX" sei. Außer dem Vornamen sei alles richtig protokolliert und rückübersetzt worden und er habe auch bis jetzt immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er lebe seit seiner Kindheit im Iran und habe keine Adresse in Afghanistan. Im Iran habe er zuletzt in römisch 40 gelebt. Er habe seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe seine Familie verloren und habe keine Ahnung, wo diese sei.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er als Kind mit seinem Vater in den Iran geflohen sei. Seine Mutter sei Paschtunin gewesen, sein Vater Hazara. Von Anfang an habe sein Vater deshalb Probleme mit der Familie der Mutter gehabt. Aus diesem Grund seien sie auch in den Iran geflüchtet. Bis vor ca. drei Jahren hätten sie illegal im Iran gelebt und gearbeitet und seien dann von der Polizei kontrolliert und wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan habe der Vater Angst vor den Personen gehabt, vor denen er damals geflohen sei. Sie seien nach Helmland zu einem Freund des Vaters gegangen und hätten in dessen Haus gelebt. Am dritten Tag seien ca. drei Personen zum Vater gekommen und hätten in Paschtu gesprochen. Der BF habe kein Wort verstanden. Dann hätten sie den BF niedergeschlagen und eingesperrt. Den Vater hätten sie mitgenommen. Der BF sei am linken Arm verletzt worden und für ein paar Stunden im Zimmer eingesperrt gewesen, bis der Freund gekommen sei. Der Freund habe ihm gesagt, dass der Vater schon vorgefahren sei und er ihn zum Vater bringen würden. Der Freund habe den BF aber nur in Sicherheit bis nach Teheran bringen wollen. In Teheran habe der Freund dann gesagt, dass er nicht wisse, wo der Vater sei. Der BF sei dann alleine nach XXXX gefahren, sei dort ein Jahr geblieben und habe als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe auch Kontakt mit dem Freund gehabt. Dieser habe den Wunsch geäußert nach Europa zu gehen. Da der BF niemanden gehabt habe und nicht nach Afghanistan zurückkehren habe wollen, hätten sie sich auf den Weg nach Europa gemacht.Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er als Kind mit seinem Vater in den Iran geflohen sei. Seine Mutter sei Paschtunin gewesen, sein Vater Hazara. Von Anfang an habe sein Vater deshalb Probleme mit der Familie der Mutter gehabt. Aus diesem Grund seien sie auch in den Iran geflüchtet. Bis vor ca. drei Jahren hätten sie illegal im Iran gelebt und gearbeitet und seien dann von der Polizei kontrolliert und wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan habe der Vater Angst vor den Personen gehabt, vor denen er damals geflohen sei. Sie seien nach Helmland zu einem Freund des Vaters gegangen und hätten in dessen Haus gelebt. Am dritten Tag seien ca. drei Personen zum Vater gekommen und hätten in Paschtu gesprochen. Der BF habe kein Wort verstanden. Dann hätten sie den BF niedergeschlagen und eingesperrt. Den Vater hätten sie mitgenommen. Der BF sei am linken Arm verletzt worden und für ein paar Stunden im Zimmer eingesperrt gewesen, bis der Freund gekommen sei. Der Freund habe ihm gesagt, dass der Vater schon vorgefahren sei und er ihn zum Vater bringen würden. Der Freund habe den BF aber nur in Sicherheit bis nach Teheran bringen wollen. In Teheran habe der Freund dann gesagt, dass er nicht wisse, wo der Vater sei. Der BF sei dann alleine nach römisch 40 gefahren, sei dort ein Jahr geblieben und habe als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe auch Kontakt mit dem Freund gehabt. Dieser habe den Wunsch geäußert nach Europa zu gehen. Da der BF niemanden gehabt habe und nicht nach Afghanistan zurückkehren habe wollen, hätten sie sich auf den Weg nach Europa gemacht.

Nach Befragung durch das BFA führte er aus, er vermute, dass die Männer die den Vater überfallen hätten, von der Familie der Mutter gewesen seien. Zudem führte er aus, dass er im Iran fünf Jahre lang eine afghanische - nicht öffentliche - Schule besucht habe um lesen und schreiben zu lernen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst getötet oder verletzt zu werden. Er sei Hazara und Paschtune. Auf Befragung durch die Vertreterin führte der BF noch aus, die Männer die den Vater überfallen hätten seien afghanisch gekleidet und bewaffnet gewesen. Sie hätten paschtunisch gesprochen.

4. In einer Stellungnahme vom 27.04.2016 brachte der BF zu Spruchpunkt I. vor, es hätte beachtet werden müssen, dass der BF drei Tage vor seiner Einvernahme 18 Jahre alt geworden sei und aufgrund dessen ein besonderer Maßstab, welcher auch in Verfahren mit Minderjährigen anzulegen sei, zu beachten sei. Es müsse der Entwicklungsstand, der Reifegrad, die gesellschaftlichen Besonderheiten und der psychische Gesundheitszustand berücksichtigt werden. Das Fluchtvorbringen des BF sei daher als glaubwürdig einzustufen. Auch im Lichte der Länderfeststellungen sei sein Fluchtvorbringen als objektiv glaubwürdig einzustufen. Zudem seien die Länderberichte sehr allgemein gehalten und würden nicht auf das individuelle Vorbringen des BF eingehen. Er habe glaubhaft vorgebracht, dass ihm in Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der damit verbundenen ethnischen Zugehörigkeit drohe. Er habe geschildert, dass sein Vater Hazara und seine Mutter Paschtunin gewesen sei und es deshalb immer wieder Probleme mit der Familie mütterlicherseits gegeben habe. Der Vater sei aus diesem Grund mit dem BF in den Iran geflüchtet. Dort habe er illegal gelebt und sei dann wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. In Helmland habe er dann einen Freund des Vaters aufgesucht, der ihm helfen habe sollen, Geld für eine Rückkehr in den Iran zu beschaffen. Dort seien eines Tages ca. drei bewaffnete, afghanisch gekleidete Paschtunen - möglicherweise Angehörige der Familie mütterlicherseits oder der Taliban - zu ihm in die Wohnung gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Dies sei das letzte Mal gewesen, dass er seinen Vater gesehen habe. Der BF sei von diesen Personen niedergeschlagen und eingesperrt worden. Er wisse nicht, was sie zu ihm gesagt hätten, da er die paschtunische Sprache nicht verstehe. Einige Stunden später sei der BF vom Freund des Vaters befreit und sei ihm mit dessen Hilfe die Flucht in den Iran und dann weiter nach Österreich gelungen. Durch die Mischehe der Eltern sei die Ehre der Familie mütterlicherseits verletzt worden, weshalb nunmehr der BF als deren Kind und sein Vater einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt seien. Der BF wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Familie der Mutter ausgesetzt. Es sei ihm somit der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.4. In einer Stellungnahme vom 27.04.2016 brachte der BF zu Spruchpunkt römisch eins. vor, es hätte beachtet werden müssen, dass der BF drei Tage vor seiner Einvernahme 18 Jahre alt geworden sei und aufgrund dessen ein besonderer Maßstab, welcher auch in Verfahren mit Minderjährigen anzulegen sei, zu beachten sei. Es müsse der Entwicklungsstand, der Reifegrad, die gesellschaftlichen Besonderheiten und der psychische Gesundheitszustand berücksichtigt werden. Das Fluchtvorbringen des BF sei daher als glaubwürdig einzustufen. Auch im Lichte der Länderfeststellungen sei sein Fluchtvorbringen als objektiv glaubwürdig einzustufen. Zudem seien die Länderberichte sehr allgemein gehalten und würden nicht auf das individuelle Vorbringen des BF eingehen. Er habe glaubhaft vorgebracht, dass ihm in Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der damit verbundenen ethnischen Zugehörigkeit drohe. Er habe geschildert, dass sein Vater Hazara und seine Mutter Paschtunin gewesen sei und es deshalb immer wieder Probleme mit der Familie mütterlicherseits gegeben habe. Der Vater sei aus diesem Grund mit dem BF in den Iran geflüchtet. Dort habe er illegal gelebt und sei dann wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. In Helmland habe er dann einen Freund des Vaters aufgesucht, der ihm helfen habe sollen, Geld für eine Rückkehr in den Iran zu beschaffen. Dort seien eines Tages ca. drei bewaffnete, afghanisch gekleidete Paschtunen - möglicherweise Angehörige der Familie mütterlicherseits oder der Taliban - zu ihm in die Wohnung gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Dies sei das letzte Mal gewesen, dass er seinen Vater gesehen habe. Der BF sei von diesen Personen niedergeschlagen und eingesperrt worden. Er wisse nicht, was sie zu ihm gesagt hätten, da er die paschtunische Sprache nicht verstehe. Einige Stunden später sei der BF vom Freund des Vaters befreit und sei ihm mit dessen Hilfe die Flucht in den Iran und dann weiter nach Österreich gelungen. Durch die Mischehe der Eltern sei die Ehre der Familie mütterlicherseits verletzt worden, weshalb nunmehr der BF als deren Kind und sein Vater einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt seien. Der BF wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Familie der Mutter ausgesetzt. Es sei ihm somit der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

5. Mit Bescheid vom 09.05.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 09.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 09.05.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 09.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Afghanistan im Kindesalter mit seinem Vater verlassen habe und in den Iran gezogen sei. Seine Familie habe Afghanistan wegen Problemen mit der Familie der Ehefrau (familiäre Streitigkeiten) verlassen. Eine Verfolgung in Afghanistan habe er nicht vorgebracht. Die Verfolgung durch die paschtunische Gesellschaft stützte sich nur auf Vermutungen. Der BF habe lediglich eine Bedrohung in Afghanistan von paschtunisch-sprechenden Fremden gegen seinen Vater (Verschleppung) vorgebracht. Er habe Frage nicht beantworten können und lediglich Vermutungen aufgestellt. Es hätten keine, in der GFK taxativ aufgezählte Fluchtgründe festgestellt werden können und habe der BF solche auch nicht vorgebracht.

6. Gegen Spruchpunkt I. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Zudem wurde eine Beschwerdebegründung in Dari angefügt. Darin führte der BF aus, dass sein Vater von der Familie seiner Mutter, welche zur Paschtunen-Volksgruppe gehöre, bedroht worden sei. In Afghanistan sei es schwer zu verstehen, dass ein Hazara eine Paschtunin oder ein Schiit einen Sunniten heirate. Das Töten von anderen und die Durchführung der Gerechtigkeit seien aus Sicht der Mächtigen richtig. Daher müsse auch der BF bestraft werden, da er durch eine Ehe zwischen einem Hazara und einer Paschtunin zur Welt gekommen sei. In seinem Land und seiner Kultur sei das Borgen von Geld von einem Freund und einer Familie normal. Sein Vater habe keine andere Möglichkeit gehabt, außer zu einem vertrauten Freund zu gehen, um Geld für eine Rückreise in den Iran zu bekommen.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Zudem wurde eine Beschwerdebegründung in Dari angefügt. Darin führte der BF aus, dass sein Vater von der Familie seiner Mutter, welche zur Paschtunen-Volksgruppe gehöre, bedroht worden sei. In Afghanistan sei es schwer zu verstehen, dass ein Hazara eine Paschtunin oder ein Schiit einen Sunniten heirate. Das Töten von anderen und die Durchführung der Gerechtigkeit seien aus Sicht der Mächtigen richtig. Daher müsse auch der BF bestraft werden, da er durch eine Ehe zwischen einem Hazara und einer Paschtunin zur Welt gekommen sei. In seinem Land und seiner Kultur sei das Borgen von Geld von einem Freund und einer Familie normal. Sein Vater habe keine andere Möglichkeit gehabt, außer zu einem vertrauten Freund zu gehen, um Geld für eine Rückreise in den Iran zu bekommen.

In weiterer Folge brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

  • -Strichaufzählung
    Kursbesuchsbestätigung (Deutsch als Zweitsprache B1/1).

  • -Strichaufzählung
    Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung.

  • -Strichaufzählung
    Schulbesuchsbestätigung einer Abendschule für das Schuljahr 2016/2017.

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung, wonach der BF seit 18.09.2017 als Metalltechniklehrling beschäftigt sei.

  • -Strichaufzählung
    Lehrvertrag (Lehrzeit von 18.09.2017 bis 17.03.2021).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.04.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.

Der BF berichtete in der Verhandlung erneut davon als Kleinkind mit dem Vater in den Iran gegangen zu sein und vor ca. vier Jahren wieder vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein. Dort habe er sich für etwa zwei bis drei Wochen bei einem Bekannten des Vaters namens XXXX aufgehalten. Der Vater sei von der Familie der Mutter bedroht worden, da eine Vermählung von verschiedenen Gruppen (Mutter Paschtunin, Vater Hazara) stattgefunden habe. Der Vater habe sich deswegen mit der Familie der Mutter nicht vertragen. Der zweite Grund sei gewesen, dass der Vater angeblich vor der Ehe mit seiner Mutter schon eine nähere Beziehung gehabt habe. Dies werde in Afghanistan nicht gern gesehen. Zudem berichtete der BF von dem Vorfall, bei dem der Vater des BF von der Verwandtschaft der Mutter mitgenommen worden sei. Seitdem habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Es seien bärtige, bewaffnete Männer mit typisch-afghanischer Traditionskleidung gewesen. Die Männer seien sehr brutal gewesen, es habe ein Gerangel gegeben und der BF sei an der linken Hand verletzt worden (Schnittverletzung). Den Vater hätten sie mitgenommen. Die Männer hätten nicht gewusst wer der BF sei. Verwandte habe der BF in Afghanistan nicht.Der BF berichtete in der Verhandlung erneut davon als Kleinkind mit dem Vater in den Iran gegangen zu sein und vor ca. vier Jahren wieder vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein. Dort habe er sich für etwa zwei bis drei Wochen bei einem Bekannten des Vaters namens römisch 40 aufgehalten. Der Vater sei von der Familie der Mutter bedroht worden, da eine Vermählung von verschiedenen Gruppen (Mutter Paschtunin, Vater Hazara) stattgefunden habe. Der Vater habe sich deswegen mit der Familie der Mutter nicht vertragen. Der zweite Grund sei gewesen, dass der Vater angeblich vor der Ehe mit seiner Mutter schon eine nähere Beziehung gehabt habe. Dies werde in Afghanistan nicht gern gesehen. Zudem berichtete der BF von dem Vorfall, bei dem der Vater des BF von der Verwandtschaft der Mutter mitgenommen worden sei. Seitdem habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Es seien bärtige, bewaffnete Männer mit typisch-afghanischer Traditionskleidung gewesen. Die Männer seien sehr brutal gewesen, es habe ein Gerangel gegeben und der BF sei an der linken Hand verletzt worden (Schnittverletzung). Den Vater hätten sie mitgenommen. Die Männer hätten nicht gewusst wer der BF sei. Verwandte habe der BF in Afghanistan nicht.

Abschließend wurde das LIB Afghanistan (Stand 30.01.2018) und der EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (Dezember 2017) erörtert.

Am 21.12.2018 wurden (neu) zwei Jahreszeugnisse der Berufsschule (Schuljahre 2018/19 und 2017/18) übermittelt.

8. Am 10.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das BFA entschuldigt nicht teilnahm.

Der BF berichtete abermals darüber mit seinem Vater als Kleinkind in den Iran gegangen zu sein und vor ca. fünf Jahren wieder nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein. Zudem berichtete erneut über den Vorfall bei dem der Vater von Familienangehörigen der Mutter mitgenommen worden sei und der BF eine Schnittverletzung an der Hand erlitten habe. Der BF fühle sich von diesen Männern bedroht. Vielleicht hätten sie mittlerweile rausgefunden wer der BF sei. Er habe von niemanden Hilfe erwarten können. Nur XXXX habe geholfen und ihn in den Iran gebracht.Der BF berichtete abermals darüber mit seinem Vater als Kleinkind in den Iran gegangen zu sein und vor ca. fünf Jahren wieder nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein. Zudem berichtete erneut über den Vorfall bei dem der Vater von Familienangehörigen der Mutter mitgenommen worden sei und der BF eine Schnittverletzung an der Hand erlitten habe. Der BF fühle sich von diesen Männern bedroht. Vielleicht hätten sie mittlerweile rausgefunden wer der BF sei. Er habe von niemanden Hilfe erwarten können. Nur römisch 40 habe geholfen und ihn in den Iran gebracht.

Nach weiterer Befragung führte er aus, dass es in Afghanistan nicht üblich sei, dass ein Hazara eine Paschtunin heirate oder diese überhaupt Kontakt oder eine Beziehung hätten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde sich der BF vor den Verwandten der Mutter fürchten. Er habe zu niemandem in Afghanistan Kontakt. Die bewaffneten Männer seien vielleicht Taliban gewesen.

Abschließend wurde das LIB zu Afghanistan (Stand 13.11.2018) sowie die UNHCR-Richtlinien von August 2018 erörtert. Der BF gab an, sich eher als Hazara zu bekennen. Die Verwandten mütterlicherseits würden zu hundert Prozent als Hazara sehen.

In der Verhandlung legte der BF folgende Integrationsunterlagen neu vor:

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Deutsch zur Vorbereitung auf den Berufsschulbesuch".

  • -Strichaufzählung
    ÖGB Mitgliedsausweis.

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung, wonach der BF seit Dezember 2018 als Garderobier tätig sei.

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung, wonach der BF seit 18.09.2017 als Metalltechniklehrling beschäftigt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 17.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an.

Die Mutter des BF ist bereits verstorben als der BF noch ein Kleinkind war. Sie war Paschtunin, der Vater des BF ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Eltern des BF gingen eine Mischehe ein, womit die Verwandtschaft der Mutter jedoch nicht einverstanden war. Der Vater hatte aufgrund dieser Mischehe vom Anfang an massive Probleme in Afghanistan, weshalb er gemeinsam mit dem BF, welcher damals noch ein Kleinkind war, in den Iran flüchtete. Der BF lebte mit seinem Vater bis im Jahr 2013 illegal im Iran (XXXX), sie wurden dann aber von der iranischen Polizei wieder nach Afghanistan abgeschoben. Dort waren sie in der Provinz Helmland, im Haus eines Freundes des Vaters aufhältig. Als der Freund einmal nicht zu Hause war, kamen plötzlich Familienangehörige der Mutter des BF ins Haus des Freundes. Es waren drei bärtige, bewaffnete Männer in afghanischer Traditionskleidung, welche paschtunisch gesprochen haben. Sie waren Angehörige der Taliban und entführten den Vater ohne zu wissen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Sohn des Entführten handelte. Der BF versuchte seinem Vater zu helfen und wurde im Zuge des Gerangels von den Entführern an der linken Hand verletzt und danach im Haus eingesperrt, wo er auch verweilte, bis der Freund wieder zurückgekommen ist und den BF befreite. Noch am selben Tag ist der BF gemeinsam mit dem Freund des Vaters in den Iran geflüchtet, weil sie davon ausgingen, dass die Entführer bald davon Kenntnis erlangen würden, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Sohn des Entführten handelt. Im Iran hielt sich der Beschwerdeführer noch ein Jahr lang auf, bevor er sich schließlich auf den Weg nach Europa machte.Die Mutter des BF ist bereits verstorben als der BF noch ein Kleinkind war. Sie war Paschtunin, der Vater des BF ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Eltern des BF gingen eine Mischehe ein, womit die Verwandtschaft der Mutter jedoch nicht einverstanden war. Der Vater hatte aufgrund dieser Mischehe vom Anfang an massive Probleme in Afghanistan, weshalb er gemeinsam mit dem BF, welcher damals noch ein Kleinkind war, in den Iran flüchtete. Der BF lebte mit seinem Vater bis im Jahr 2013 illegal im Iran (römisch 40 ), sie wurden dann aber von der iranischen Polizei wieder nach Afghanistan abgeschoben. Dort waren sie in der Provinz Helmland, im Haus eines Freundes des Vaters aufhältig. Als der Freund einmal nicht zu Hause war, kamen plötzlich Familienangehörige der Mutter des BF ins Haus des Freundes. Es waren drei bärtige, bewaffnete Männer in afghanischer Traditionskleidung, welche paschtunisch gesprochen haben. Sie waren Angehörige der Taliban und entführten den Vater ohne zu wissen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Sohn des Entführten handelte. Der BF versuchte seinem Vater zu helfen und wurde im Zuge des Gerangels von den Entführern an der linken Hand verletzt und danach im Haus eingesperrt, wo er auch verweilte, bis der Freund wieder zurückgekommen ist und den BF befreite. Noch am selben Tag ist der BF gemeinsam mit dem Freund des Vaters in den Iran geflüchtet, weil sie davon ausgingen, dass die Entführer bald davon Kenntnis erlangen würden, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Sohn des Entführten handelt. Im Iran hielt sich der Beschwerdeführer noch ein Jahr lang auf, bevor er sich schließlich auf den Weg nach Europa machte.

Festgestellt wird, dass dem BF in seiner Eigenschaft als Sohn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt durch die Taliban bzw. die Familienangehörigen seiner verstorbenen Mutter droht.

Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Er ist in Österreich nicht straffällig geworden und ist seit September 2017 als Metalltechniklehrling beschäftigt.

1.2. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Auszug aus dem LIB der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 23.11.2018.

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und

30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der Kl der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

(UNAMA 10.10.2018)

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich:16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen

Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

(UNAMA 10.10.2018)

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% derSowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der

Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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