Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W246 2137466-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. 1069627602-150529292, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. 1069627602-150529292, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 20.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
3. Am 21.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan Probleme wegen seines hinduistischen Glaubens gehabt habe. Man habe ihn dazu zwingen wollen, dass er zum islamischen Glauben konvertiere. Nachdem sein Bruder von unbekannten Personen ermordet worden sei, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und sei nach Europa gereist.
Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme zwei chirurgische Ambulanzberichte sowie ein Empfehlungsschreiben hinsichtlich seiner Integration in Österreich vor.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 17.08.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu dem vom Bundesverwaltungsgericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterial Stellung und machte unter Verweis auf diverse weitere Länderberichte insbesondere auf seine schwierige Lage als Angehöriger einer religiösen Minderheit in Afghanistan aufmerksam.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.09.2018 u.a. in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vor:
* Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 18.08.2018 samt Befunden sowie Ambulanzkarte,
* Zertifikat über die Teilnahme an einem A1-Deutschkurs samt Kursbesuchsbestätigungen,
* zwei Empfehlungsschreiben,
* Schreiben der Gebetsstätte des Beschwerdeführers in Afghanistan.
In der Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht aktuelles Länderberichtsmaterial (u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 samt Kurzinformationen vom 22.08.2018 sowie 11.09.2018, die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.09.2017 u.a. zur Lage von Hindus in Afghanistan, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie die EASO-Country Guidance zu Afghanistan von Juni 2018) in das Verfahren ein. Der Beschwerdeführer verzichtete im Wege seines Rechtsvertreters auf eine Vorlage der beiden letztgenannten "Länderberichte" in deutscher Sprache.
8. Mit Schreiben vom 27.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 zur Lage in der Stadt Herat sowie in Mazar-e Sharif auf Grund anhaltender Dürre.
9. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 02.10.2018 im Wege seines Rechtsvertreters zu dem in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterial Stellung. Dabei wies er v.a. auf die schwierige Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie auf die Gefahren hin, die ihm als Angehörigen einer religiösen Minderheit in Afghanistan drohen würden.
10. Mit Schreiben vom 16.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgeri