Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G308 2187894-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zahl:
XXXX, zu Recht:römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2014 gemeinsam mit seinem, mit ihm gleichzeitig in das Bundesgebiet eingereisten, Cousin einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2014 gemeinsam mit seinem, mit ihm gleichzeitig in das Bundesgebiet eingereisten, Cousin einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG 2005).
2. Am 24.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bagdad in der Bäckerei seines Onkels gearbeitet, welcher die Amerikaner mit Backwaren versorgt habe. Am 21.04.2014 sei in der Nähe der Bäckerei ein Sprengsatz gezündet und der Beschwerdeführer dadurch schwer verletzt worden. Er höre seitdem schlecht, da er am Kopf verletzt worden sei, ebenso wie am Bauch und am rechten Oberschenkel. Sein Onkel habe aus Angst um ihn gemeint, er solle das Land verlassen.
3. Am 06.06.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, statt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich dieser Einvernahme eine Reihe von Beweismitteln in arabischer Sprache in Vorlage und gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefast an, dass sein Onkel in Bagdad, Stadtteil XXXX, eine Bäckerei betrieben und die amerikanischen Truppen mit Backwaren beliefert habe. Zudem sei der Onkel auch als Dolmetscher für die amerikanische Botschaft tätig gewesen und sei dieser schon seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 2008 bedroht worden. Am 01.12.2013 habe der Onkel des Beschwerdeführers einen Drohbrief erhalten, vier Monate danach, am 21.04.2014, sei es dann zu einem Bombenanschlag vor der Bäckerei gekommen, bei dem der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei und in einem Krankenhaus notoperiert habe werden müssen. In weiterer Folge sei die Familie des Onkels sowie die Familie des Beschwerdeführers für sechs Monate vonXXXX nach XXXX umgezogen. Anschließend sei die Familie wieder nach Bagdad gezogen. Der Beschwerdeführer sei danach am 17.12.20174 gemeinsam mit seinem Cousin aus dem Irak ausgereist.3. Am 06.06.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, statt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich dieser Einvernahme eine Reihe von Beweismitteln in arabischer Sprache in Vorlage und gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefast an, dass sein Onkel in Bagdad, Stadtteil römisch 40 , eine Bäckerei betrieben und die amerikanischen Truppen mit Backwaren beliefert habe. Zudem sei der Onkel auch als Dolmetscher für die amerikanische Botschaft tätig gewesen und sei dieser schon seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 2008 bedroht worden. Am 01.12.2013 habe der Onkel des Beschwerdeführers einen Drohbrief erhalten, vier Monate danach, am 21.04.2014, sei es dann zu einem Bombenanschlag vor der Bäckerei gekommen, bei dem der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei und in einem Krankenhaus notoperiert habe werden müssen. In weiterer Folge sei die Familie des Onkels sowie die Familie des Beschwerdeführers für sechs Monate vonXXXX nach römisch 40 umgezogen. Anschließend sei die Familie wieder nach Bagdad gezogen. Der Beschwerdeführer sei danach am 17.12.20174 gemeinsam mit seinem Cousin aus dem Irak ausgereist.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2018, dem Beschwerdeführer am 05.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2018, dem Beschwerdeführer am 05.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine ihn selbst direkt betreffende Bedrohung habe geltend machen können und auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass ihm persönliche Verfolgung im Irak drohe.
Das Bundesamt traf weiters Feststellungen zur Situation im Herkunftsland Irak.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.02.2018, beim Bundesamt per Fax am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkannt wird; darüber hinaus die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG aufheben; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.02.2018, beim Bundesamt per Fax am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkannt wird; darüber hinaus die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG aufheben; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid insbesondere bezogen auf die Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, an Feststellungsmängeln leide. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorgebracht, da er im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit von Milizen verfolgt werde. Da der Beschwerdeführer beim Bombenanschlag schwer verletzt worden sei, habe er erst ein halbes Jahr danach ausreisen können. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an den Folgen dieses Anschlages und sei seit längerem in Behandlung im XXXX Krankenhaus der Stadt XXXX. Der Beschwerdeführer habe auch diverse Integrationsunterlagen zur Vorlage gebracht, die von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden wären. Dem Beschwerdeführer sei daher internationaler Schutz zuzuerkennen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid insbesondere bezogen auf die Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, an Feststellungsmängeln leide. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorgebracht, da er im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit von Milizen verfolgt werde. Da der Beschwerdeführer beim Bombenanschlag schwer verletzt worden sei, habe er erst ein halbes Jahr danach ausreisen können. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an den Folgen dieses Anschlages und sei seit längerem in Behandlung im römisch 40 Krankenhaus der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe auch diverse Integrationsunterlagen zur Vorlage gebracht, die von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden wären. Dem Beschwerdeführer sei daher internationaler Schutz zuzuerkennen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 02.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge den Gerichtsakt zum Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers zur Zahl G305 2187892-1 ein und nahm wesentliche Akteninhalte daraus, darunter die Erstbefragung, die niederschriftliche Einvernahme und das Protokoll der vom Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Kopie zum gegenständlichen Akt.
7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.11.2018 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung ein Konvolut aktueller Berichte zur Lage im Herkunftsstaat Irak (Stand November 2018) sowie die Anfragebeantwortung a-10532-1 von ACCORD vom 08.03.2018 zur Sicherheitslage in Bagdad zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
8. Eine Stellungnahme langte am 04.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer sei wegen der bei der Bombenexplosion im Irak erlittenen Verletzungen nach wie vor in medizinischer Behandlung. Am XXXX.01.2019 werde der Beschwerdeführer sich einer Operation zu unterziehen.8. Eine Stell