TE Vwgh Beschluss 2019/2/21 Ro 2019/01/0002

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über den Antrag der L K in B, auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. September 1985, 82/01/0221-30, betreffend Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen abgeschlossenen Verfahrens (belangte Behörde: Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1985, 82/01/0221-30, wurde die Beschwerde der (nunmehrigen) Antragstellerin gegen den Bescheid des (damals) Bundesministers für Justiz vom 4. Juni 1982 betreffend Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen als unbegründet abgewiesen.

2 Mit Schreiben vom 18. Jänner 2019 legte die belangte Behörde zur oben angeführten Zahl das mit 10. September 2018 unvertreten bei der belangten Behörde eingebrachte Schreiben der Antragstellerin vor, in dem diese die Wiederaufnahme des oben angeführten Verfahrens beantragte.

3 Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist auf Antrag einer Partei unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen.

4 Der Antrag ist gemäß § 45 Abs. 2 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

5 Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das oben angeführte und das Verfahren 82/01/0221 abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Antragstellerin im Wege ihres damaligen Rechtsvertreters am 5. Dezember 1985 zugestellt wurde.

6 Ausgehend davon erweist sich der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme im Hinblick auf die Dreijahresfrist des § 45 Abs. 2 VwGG als verspätet und war daher zurückzuweisen (vgl. zu dieser Frist VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465-0466, mwN).

7 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Behebung der dem Antrag anhaftenden Formgebrechen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0027, mwN).

Wien, am 21. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010002.J00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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