TE Vwgh Beschluss 2019/2/26 Ra 2019/06/0011

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der M Z in T, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas E. Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28/4. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. November 2018, LVwG- 2018/40/1857-3, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 9. Juli 2018, mit welchem ihr als Eigentümerin einer näher bezeichneten baulichen Anlage deren Beseitigung sowie die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Baubewilligung aus dem Jahr 1967 und der Benützungsbewilligung aus dem Jahr 1978 mit näherer Begründung aus, dass für den gegenständlichen Zubau, der eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme darstelle, keine Baubewilligung existiere.

6 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die Revisionswerberin im Wesentlichen aus, dass dem Verwaltungsgericht gravierende Verfahrensverstöße anzulasten seien. So sei der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid noch vor Ablauf der der Revisionswerberin eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren, welche am 13. Juli 2018 erstattet worden sei, und damit unter gravierender Verletzung des Parteiengehörs erlassen worden. Weiters habe die Revisionswerberin wiederholt darauf hingewiesen, dass der beanstandete Raum auf Grund der Baubewilligung aus dem Jahr 1967 errichtet worden und in der Benützungsbewilligung aus dem Jahr 1978 ausgewiesen sei. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den von der Revisionswerberin angebotenen Beweisen nicht auseinandergesetzt bzw. diese nicht ausreichend gewürdigt. Insbesondere seien die vorliegenden Beweise, wonach es sich um eine historische Bausubstanz handle, nicht gewürdigt worden. Ebenso seien die diesbezüglichen Angaben des Vaters der Revisionswerberin außer Acht gelassen und die Einholung des beantragten bautechnischen Sachbefundes unterlassen worden, der Aufschluss darüber gegeben hätte, dass es sich bei dem Lagerraum tatsächlich um einen historischen und damit rechtmäßigen Altbestand handle.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Zulässigkeitsvorbringen schon nicht hervorgeht, über welche von der Revisionswerberin angebotenen Beweise sich das Verwaltungsgericht hinweggesetzt haben soll, und somit das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht ausreichend konkret dargetan wird. Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht mit den Angaben des Vaters der Revisionswerberin in seiner Beweiswürdigung auseinandergesetzt, sodass die in der Zulassungsbegründung aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe dessen Angaben außer Acht gelassen, nicht zutrifft. Soweit die Revisionswerberin eine Verletzung des Parteiengehörs im behördlichen Verfahren rügt, ist auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144, mwN).

8 Im Übrigen muss bei Verfahrensmängeln, wie den von der Revisionswerberin geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision in Bezug auf die gerügte unterlassene Einholung eines bautechnischen Sachbefundes nicht, weil es sich bei der Frage, ob der gegenständliche Zubau bewilligt ist, um eine Rechtsfrage handelt. Den für die Beurteilung dieser Rechtsfrage herangezogenen, auf das Amtssachverständigengutachten gestützten Sachverhaltsgrundlagen in Bezug auf die Ausmaße des gegenständlich bestehenden Zubaues tritt die Revisionswerberin in keiner Weise entgegen. Darüber hinaus ist nicht entscheidend, ob der gegenständliche Zubau, wie von der Revisionswerberin behauptet, bereits seit mehreren Jahrzehnten besteht, sondern ob dieser von der erteilten Bewilligung umfasst ist. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht ersichtlich.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2019

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060011.L00

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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