TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2019/07/0010

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Dezember 2018, Zl. LVwG 41.28-2794/2018-3, betreffend die Wiederaufnahme eines Regulierungsverfahrens nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 2 VwGG: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber beantragte mit einer an die Agrarbezirksbehörde für Steiermark (ABB) gerichteten Eingabe vom 23. April 2018 unter Bezugnahme auf § 69 AVG die Wiederaufnahme des Regulierungsverfahrens der Agrargemeinschaft "F".

2 Parallel dazu stellte der Revisionswerber, bezogen auf das gleiche Regulierungsverfahren, auch einen Wiederaufnahmeantrag an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG), der auf § 32 VwGVG gestützt wurde.

3 Den erstgenannten Antrag wies die ABB mit Bescheid vom 11. September 2018 gemäß § 69 AVG als unbegründet ab.

4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

5 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des LVwG vom 19. Dezember 2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der ABB ersatzlos behoben. Dies wurde damit begründet, dass es sich beim Regulierungsverfahren um ein durch Erkenntnis des LVwG abgeschlossenes Verfahren im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG handle (Abweisung der Beschwerde gegen den Regulierungsbescheid mit Erkenntnis des LVwG vom 14. Juni 2017; Abweisung der Beschwerde gegen den Abschlussbescheid des Regulierungsverfahren mit Erkenntnis des LVwG vom 30. Jänner 2018). Für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens sei das LVwG und nicht die ABB zuständig. Die ABB habe daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die von Gesetzes wegen nicht ihr, sondern dem LVwG zukomme. Damit sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die ABB werde in der Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen haben.

6 Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. 7 Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der direkt an das LVwG

gerichtete Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision ist unter hg. Zl. Ra 2018/07/0012 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

8 Der Revisionswerber macht in seiner außerordentlichen Revision gegen das aufhebende Erkenntnis des LVwG vom 19. Dezember 2018 Rechtswidrigkeit des infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Der Revisionswerber macht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, er habe korrekterweise unter Bezugnahme auf § 69 AVG einen Wiederaufnahmeantrag bei der ABB eingebracht, weil nach Abs. 2 der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens bei der Behörde einzubringen sei, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Daher liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

13 Damit wendet sich der Revisionswerber offenbar gegen die tragende Rechtsansicht des LVwG, der Bescheid der ABB sei mangels Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des durch das LVwG abgeschlossenen Regulierungsverfahrens ersatzlos zu beheben gewesen.

14 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 21.1.2015, Ra 2015/12/0003). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0011; 27.8.2014, Ra 2014/05/0007).

15 § 69 AVG regelt die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren, die durch Bescheid abgeschlossen wurden; nur für die Entscheidung über solche Wiederaufnahmeanträge besteht eine Zuständigkeit einer Behörde, wie etwa der ABB (§ 69 Abs. 4 AVG).

16 § 32 VwGVG regelt hingegen die Wiederaufnahme von Verfahren, die durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts abgeschlossen wurden; zur Entscheidung über solche Wiederaufnahmeanträge ist das Verwaltungsgericht zuständig.

17 Nun tritt jede Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. den Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459; 27.4.2017, Ra 2017/07/0028), der seinerseits aus dem Rechtsbestand ausscheidet (VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0203 bis 0205; 23.7.2018, Ra 2018/07/0349). Daraus folgt, dass - generell gesprochen - ein Verwaltungsverfahren entweder durch einen rechtskräftig gewordenen Bescheid einer Behörde oder aber durch das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts abgeschlossen wird.

18 Im vorliegenden Fall begehrte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Regulierungsverfahrens der obgenannten Agrargemeinschaft. Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass das Verfahren zur Erlassung des Regulierungsplans dieser Agrargemeinschaft mit Erkenntnis des LVwG vom 14. Juni 2017 und das Regulierungsverfahren selbst mit Erkenntnis des LVwG vom 30. Jänner 2018 abgeschlossen wurde. Das Verfahren, um dessen Wiederaufnahme es dem Revisionswerber vorliegendenfalls ging, war daher ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG.

19 Die Rechtslage ist nach dem oben Ausgeführten eindeutig. Die Entscheidung des LVwG, den unzuständigerweise ergangenen Bescheid der ABB ersatzlos zu beheben, steht mit ihr in Übereinstimmung.

20 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

21 Die Revision war somit zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070010.L00

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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