TE Lvwg Beschluss 2019/1/31 LVwG-AV-1368/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §29
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §102 Abs5
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §107 Abs3
WRG 1959 §145 Abs15
QZV Ökologie OG 2010 §13
VwGVG 2014 §28 Abs3

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des Vereins A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 18. September 2018, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung beschlossen:

I.  Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 18. September 2018, Zl. ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Melk zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 30a, 102 Abs. 5, 104a, 107 Abs. 3, 145 Abs. 15 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§ 19 Abs. 7 und 8 UVP-G 2000 (Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBl. Nr. 697/1993 idgF)

§ 13 QZV Ökologie OG (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010)

§§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1, 59 Abs. 1, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 7 Abs.3, 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1.   Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid

Mit Anbringen vom 28. August 2017 suchte die Stadtgemeinde *** um wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerks und einer Fischaufstiegsschnecke bei dem „***“ am *** unter Vorlage von Projektsunterlagen an. Im wasserrechtlichen Verfahren holte die Behörde zunächst Stellungnahmen von Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerökologie ein und führte in der Folge eine mündliche Verhandlung durch. Aus den Projektsunterlagen ergibt sich, dass unter Verwendung einer bestehenden Wehranlage, einem Teil einer Wasserbenutzungsanlage, welche mittlerweile erloschen ist, Wasser zum Betrieb einer Wasserkraftschnecke entnommen werden soll; als Fischwanderhilfe ist die Errichtung einer Fischaufstiegsschnecke vorgesehen. Während die Wehranlage („***“) in unveränderter Form verwendet werden soll, ist die Umgestaltung einer bestehenden Sohlrampe vorgesehen, wodurch auch verhindert werde soll, dass eine Fischfalle entsteht. Bereits im Einreichprojekt wird der Gewässerzustand des betroffenen Oberflächenwasserkörpers auf Grund von Angaben im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 mit „mäßig“ (Zustandsklasse 3) angegeben. Das Projekt enthält Angaben zu den Auswirkungen der Planung auf Grund- und Hochwasser, nicht aber auf den Gewässerzustand.

Die im Verfahren erfolgte wasserbautechnische Begutachtung (vgl. Verhandlungsschrift vom 16. Oktober 2017) beschränkt sich auf die Beurteilung der Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und die Rechte Dritter.

Das gewässerökologische Gutachten enthält im Befund Aussagen zum Wasserkörper, dessen Zustand entsprechend den Angaben im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) mit „mäßig“ (Stufe 3) bewertet wird. Das Gutachten im eigentlichen Sinn beschränkt sich auf die Beurteilung der Fischaufstiegshilfe, die als „generell“ geeignet befunden wird, die Durchgängigkeit an der Wehranlage herzustellen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung kam es zu einer Projektsänderung in Bezug auf die Fischaufstiegshilfe, deren Dimension verringert wurde, weil davon ausgegangen wurde, dass als maßgeblicher Leitfisch nicht der bis dahin angenommene Huchen, sondern die Aitel heranzuziehen sei. Die dazu befragte gewässerökologische Amtssachverständige äußerte sich in einer Stellungnahme dahingehend, dass die betreffende Anlage knapp unterhalb der Grenze mit einem anderen Detailwasserkörper liege, für den die Aitel größenbestimmend sei. Daher sei es fachlich zulässig, die Fischaufstiegshilfe auf die zuletzt genannte Fischart auszulegen.

In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 18. September 2018, ***, mit dem die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, befristet bis zum 31. Dezember 2110 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Außerdem wurde die Antragstellerin zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet. Hinsichtlich der Sachentscheidung sind die §§ 9, 11 bis 15, 21, 32, 38, 98 Abs. 1, 105, 111 und 112 WRG 1959 angeführt.

Begründend gibt die Behörde – unter Weglassung des Befundes und der vorgeschlagenen Auflagen – die Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerbiologie wieder. Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich auf den Formelsatz, dass das Verfahren ergeben hätte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen und durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt würden.

Der Bescheid wurde in der Folge unter anderem der Antragstellerin, dieser am 28. September 2018, zugestellt.

Mit E-Mail vom 7. November 2018 wandte sich B namens der „A“ an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Übermittlung von naturschutz- und wasserrechtlichen Bescheiden „zum Thema FAH ***“.

Die Übermittlung des gegenständlichen Bewilligungsbescheides erfolgte schließlich mit E-Mail vom 20. November 2018.

2.   Beschwerde

Mit Anbringen vom 18. Dezember 2018 (welches am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte) erhob der Verein A (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen den obgenannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Beschwerde.

Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung beruft sich der Einschreiter auf „die jüngste Rechtsprechung des EuGH zur Aarhus-Konvention und aktuelle Erkenntnisse des LVwG“. Der Beschwerdeführer sei eine ua. für das Bundesland Niederösterreich anerkannte Umweltorganisation im Sinne von § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 und hätte Naturschutzinteressen unter anderem an der ***. Höchstrangiges Schutzgut in der Verordnung zum Europaschutzgebiet NÖ Alpenvorlandflüsse sei der Huchen. Vor dem Hintergrund des in der Wasserrahmenrichtlinie geforderten Sanierungszieles „guter ökologischer Zustand“ sei der Neubau, aber auch die Sanierung und der Weiterbetrieb bereits stillgelegter Kleinwasserkraftwerke aus fischökologischer und naturschutzfachlicher Sicht stark zu hinterfragen.

Unter Berufung unter anderem auf die Entscheidung des VwGH 19.02.2018, Ra 2015/07/0074, wird ausgeführt, dass unzweifelhaft sei, dass in Verfahren mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen mit unionsrechtlichem Bezug anerkannte Umweltorganisationen zu beteiligen seien. Dies folge aus der Aarhus-konformen Auslegung des Unionsrechts und des § 8 AVG. Aus der Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung im konkreten Fall folge bereits, dass gegenständlich eine potenziell erhebliche Umweltauswirkung gegeben sei, aus der jedenfalls Parteistellung für Umweltorganisationen resultiere.

Der Beschwerdeführer sei „übergangene Partei“.

Als „Beschwerdepunkt“ wird die Verletzung des „subjektiven Rechts auf Wahrung umweltschutzrechtlicher Vorschriften“ geltend gemacht. Deshalb werde der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Die Angaben zur Rechtzeitigkeit gehen von einer Zustellung am 20. November 2018 aus.

In weiterer Folge befasst sich die Beschwerde mit Ausführungen zum Huchen und dessen Bedeutung als Indikator für den Gewässerzustand. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang der mäßige Zustand des betroffenen Wasserkörpers.

Unter der Überschrift „Inhaltliche Rechtswidrigkeit“ wird ein Widerspruch zu aktuellen fischökologischen und wasserwirtschaftlichen Zielen sowie „Leitlinien des Lebensministeriums“ geltend gemacht. So sei die vorgesehene Fischaufstiegshilfe konkret ungeeignet; es sei sehr zweifelhaft, ob die Anlage für adulte Huchen eine taugliche Wanderhilfe darstellte. Eine schlichte Verbesserung der Durchgängigkeit gegenüber dem Bestand sei nicht ausreichend; angesichts einer Bewilligung für die Dauer von 90 Jahren müsse das Ziel der Ermöglichung des Aufstiegs eines Großteils aufstiegswilliger Individuen der Leitarten und typischer Begleitarten gewährleistet sein. Auch sei die Dimensionierung für Huchen mit einer Länge von 80 cm nicht ausreichend. Schließlich sei ein dauerhafter Betrieb der Aufstiegshilfe zweifelhaft; die volle Funktion der Anlage sei im Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt.

Es sei auch zweifelhaft, wie die vorgesehene Fallhöhe erreicht werden könne; es sei in der Folge eine Unterwassereintiefung zu befürchten, mit der verschiedene „Verschlechterungen im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie“ verbunden sein könnten. Aus einer Auflage des Bescheides sei abzuleiten, dass Auflandungen unterhalb der Wehranlage entfernt werden müssten, was das Entstehen neuer Laichplätze verhindere und eine wesentliche Verschlechterung der bestehenden Verhältnisse bedeute. Die Verschlechterung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie beträfen nicht nur den unmittelbaren Bereich des Unterwassers, sondern wirke sich mittel- bis langfristig auf die gesamt ***strecke und die anschließende *** aus. Damit sei eine wesentliche Verschlechterung des betroffenen Detailwasserkörpers der *** zu erwarten.

Unter dem Punkt „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ wird vorgebracht, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Gutachten der Amtssachverständigen nicht ausreichend erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch zu Unrecht am Verfahren nicht beteiligt worden. Die Rechtmittelbefugnis stelle dafür keinen adäquaten Ersatz dar.

Schließlich stellt der Beschwerdeführer – nach Zusammenfassung seiner Argumente, wobei auch auf die Stilllegungsverpflichtung im Sinne des NÖ Sanierungs-programmes 2012 verwiesen wird – die Anträge auf Entscheidung in der Sache und Aufhebung des angefochtenen Bescheides; in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

3.   Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit der Bemerkung vor, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht würde, und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Gericht forderte die Stadtgemeinde *** auf, sich zur Beschwerde zu äußern; von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.

Wie eine Einsicht durch das Gericht am 31. Jänner 2019 ergab, ist der Beschwerdeführer in der auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlichten Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt wurden, eingetragen (Anerkennungsbescheid vom 8. Februar 2012; Tätigkeitsbereich NÖ, OÖ, B, St und W).

4.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

4.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen unter Punkt 1. bis 3. zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und sind – insoweit – unstrittig. Sie reichen allerdings als Grundlage für eine Sachentscheidung über die Beschwerde bei weitem nicht aus.

4.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

1.   den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

2.   den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;

3.   im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.

Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.

(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

2.   Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

3.   Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.

4.   Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1).

5.   Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.

6.   Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs E Abschnitt I.

7.   Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.

8.   Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt II.

9.   Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt III.

§ 102. (…)

(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.

§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen

1.   durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a)   mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b)   mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2.   durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

1.   alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2.   die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3.   die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).

§ 107. (…)

(3) Bewilligungsbescheide betreffend wasserrechtliche Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand gemäß § 104a sind auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Umweltorganisation (§ 102 Abs. 5) als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform ist nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung Zugang zu den im Verwaltungsverfahren vorliegenden relevanten Informationen betreffend die Einhaltung der Umweltziele zu gewähren.

§ 145. (…)

(15) Eine einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation in einem bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannte Parteistellung bleibt erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bewilligungsbescheid vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, beginnt die Beschwerdefrist für eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag zu laufen. Bescheide, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen sind und in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefochten werden. Sofern solche Bescheide nicht in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind, können sie innerhalb von sechs Wochen nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefordert werden; die Beschwerdefrist, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen, beträgt in diesem Fall vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

(…)

UVP-G

§19. (…)

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(…)

QZV Ökologie OG

§ 13. (1) Der gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn

1. eine solche Mindestwasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die

a) größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ? NQt natürlich),

b) in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ? 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,

c) in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ? 1/2 MJNQt natürlich) beträgt

und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und

2. darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass

a) die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,

b) eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,

c) unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und

d) gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.

(3) Anthropogene Wasserführungsschwankungen sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.

(4) Anthropogene Reduktionen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil auf unter 0,3 Meter pro Sekunde bei Mittelwasser (MQ) treten nur auf kurzen Strecken auf.

(5) Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.

(6) Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind.

VwGVG

§ 7. (…)

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

 

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

AVG

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist

§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(…)

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(…)

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

(…)

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

4.3. Rechtliche Beurteilung

Gegenständlich liegt ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vor, gegen den eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation Beschwerde erhoben hat. Der Beschwerdeführer beruft sich in Bezug auf seine Beschwerdelegitimation auf unionsrechtliche Grundlagen und die dazu ergangene Judikatur.

In Reaktion auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Judikatur wurde das Aarhus-Beteiligungsgesetz (BGBl. I Nr. 73/2018) erlassen, mit dem die Rechtstellung von anerkannten Umweltorganisationen im Wasserrechtsverfahren geregelt wurde. Es ist am 23. November 2018 in Kraft getreten.

Die Beschwerde ist im Lichte dieser Regelungen zu betrachten.

Da nach der Aktenlage der in Beschwerde gezogene Bescheid bereits erlassen und für die von der belangten Behörde als Parteien behandelten Personen bereits unanfechtbar geworden war, als das Aarhus-Beteiligungsgesetz am 23. November 2018 in Kraft trat (die Zustellung an die Stadtgemeinde *** erfolgte am 28. September 2018; Einwendungen waren im Zuge des Verfahrens nicht erhoben worden, sodass allfällige andere Parteien präkludiert waren), kommt die Regelung des § 145 Abs. 15 dritter oder vierter Satz WRG 1959 zum Tragen, je nachdem, ob der Bescheid bereits in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich war. Angesichts des Umstandes, dass konkret sowohl die Sechswochenfrist des dritten Satzes als auch die vierwöchige Frist des vierten Satzes mit Einbringung der Beschwerde vom 18. Dezember 2018 eingehalten waren, kommt dem genannten Kriterium der Zugänglichkeit in der Urkundensammlung keine entscheidende Bedeutung zu. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Bescheid bereits vor Inkrafttreten des Aarhus-Beteiligungsgesetzes angefordert hatte, schadet im gegenständlichen Zusammenhang nicht, kann doch dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, die Beschwerdebefugnis von einer Zustellung wegen einer Anforderung auf Grund des Gesetzes abhängig zu machen. Andernfalls führte dies zu dem absurden Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, um seine Rechtsmittellegitimation zu wahren, die nochmalige Zustellung des ihm bereits zugekommenen Bescheides begehren müsste. Vielmehr verfolgt die in Rede stehende Fristenregelung den Zweck, zu bestimmen, bis wann die Beschwerde spätestens erhoben werden darf. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf § 7 Abs. 3 VwGVG zu verweisen, welcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 05.09.2018, Ro 2018/03/0024; 30.03.2017, Ro 2015/03/0036) auch auf Parteien anzuwenden ist, die dem bisherigen Verfahren nicht beigezogen waren.

Sohin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als ua. für das Bundesland Niederösterreich gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation berechtigt war, die gegenständliche Beschwerde zu erheben und dass dies rechtzeitig erfolgt ist.

In weiterer Folge erhebt sich die Frage, ob die Beschwere unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Rechtsverletzung zulässig ist. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 geltend gemacht wird.

Auch wenn der Beschwerdeführer nicht explizit auf die Bestimmungen des § 104a WRG 1959 Bezug nimmt, ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Beschwerde, in der wiederholt auf die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, deren Umsetzung vor allem auch die Bestimmung des § 104a leg.cit dient, Bezug genommen wird, und mehrmals in verschiedenem Zusammenhang durch das Vorhaben bewirkte Verschlechterungen und Zielverfehlungen behauptet werden, eindeutig inhaltlich ein Vorbringen, welches (neben der Behauptung eines Widerspruchs zu den Vorgaben der FFH-Richtlinie) auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des § 104a WRG 1959 (Verschlechterungsverbot) hinausläuft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch hinsichtlich der Begründung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; es ist daher den gesetzlichen Erfordernissen – wie schon beim Rechtsmittel der Berufung – dann entsprochen, wenn es erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. zB VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0121 mwN). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber in Bezug auf Umweltorganisationen strengere Anforderungen zu stellen beabsichtigte, etwa dahingehend, dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 104a WRG 1959 bedürfte.

Im Lichte dieser Überlegung erweist sich die vorliegende Beschwerde als zulässig.

Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) darf die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht als stark eingeschränkt angesehen werden. Das Verwaltungsgericht ist daher bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall auch über die Argumente des Beschwerdeführers hinaus zu prüfen ist, ob ein Verstoß gegen § 104a WRG 1959 vorliegt.

Nun steht außer Frage, dass Wasserkraftanlagen geeignet sind, durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächengewässers dessen Zustand negativ zu beeinflussen. Es hätte daher angesichts der Regelungen in den § 30a WRG 1959 iVm der aufgrund dessen Abs. 2 erlassenen QZV Ökologie OG und § 104a WRG 1959 einer Prüfung des Vorhabens der Stadtgemeinde *** dahingehend bedurft, welche Auswirkungen das gegenständliche Vorhaben auf den Gewässerzustand der *** hat, ob ausreichende praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden um diese Auswirkungen zu verhindern bzw. zu minimieren bzw. ob allenfalls Gründe eine eventuell eintretende Änderung rechtfertigen.

Derartige Ermittlungen bzw. Feststellungen hat die belangte Behörde nicht bzw. bestenfalls ansatzweise getroffen.

Im gegenständlichen Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass bereits bestehende Anlagen, namentlich das sogenannte ***, zur Ausleitung des Triebwassers der Wasserkraftanlage verwendet werden sollen. Bei dieser Wehranlage handelt es sich den Annahmen der belangten Behörde zufolge um einen Teil einer Wasserbenutzungsanlage, deren Bewilligung mittlerweile erloschen ist, wobei im Erlöschensverfahren offensichtlich die Beseitigung dieser Anlage nicht verfügt worden ist. Nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 bedarf nicht bloß die Benutzung der öffentlichen Gewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung, sondern auch die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Bei einer Wehranlage handelt es sich zweifelsfrei um eine solche zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlage. Sie darf daher nur mit wasserrechtlicher Bewilligung betrieben werden. Der Umstand, dass die Anlage bereits faktisch besteht, ändert daran nichts. Dementsprechend liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 oder 2 WRG 1959 auch dann vor, wenn ein konsenslos bestehender Zustand aktiv aufrechterhalten wird (zB VwGH 25.06.2015, Ro 2015/07/0007; 17.06.2010, 2008/07/0131). Insbesondere wird als eigenmächtige Neuerung auch die weitere Benützung einer bewilligungsbedürftigen Anlage nach Erlöschen des Wasserrechts angesehen (zB VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038). Der Umstand, dass gegen den ursprünglichen Wasserberechtigten durch Anordnung letztmaliger Vorkehrungen nicht mehr vorgegangen werden kann, etwa weil der letzte Wasserberechtigte nicht mehr greifbar ist oder das Erlöschensverfahren unter Versäumung der Anordnung der Beseitigung einer Anlage bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, ändert daran nichts. Es wäre daher nicht zulässig, eine solche Anlage mit dem Argument, es handelte sich gleichsam um einen „Naturzustand“, weiter zu nutzen, ohne auch für diese Anlage die notwendige wasserrechtliche Bewilligung zu erwerben. Wie eine Auslegung des angefochtenen Bescheides ergibt, ist jedoch davon auszugehen, dass das damit genehmigte Projekt auch den Weiterbestand der Wehranlage beinhaltet (vgl. die Anlagenbeschreibung auf Seite 4, wonach die Wehranlage im gegebenen guten Zustand weiter bestehen soll, was bei verständiger, gesetzeskonformer Auslegung nur so interpretiert werden kann, dass die Wehranlage damit zum Projektbestandteil erklärt wird). Damit umfasst die Bewilligung insoweit zutreffend auch die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen wie das „***“. In diesem Zusammenhang sei auf die in der Verhandlungsschrift vom 16. Oktober 2017 enthaltene (in Fettdruck hervorgehobene) Äußerung des Verhandlungsleiters hingewiesen, wonach der bestehende Wehrkörper nunmehr wieder vom Naturzustand in den „künstlichen“ Zustand als Teil des nunmehr beantragten Wasserrechts zurückgeführt würde.

Gegenstand der Prüfung der Wasserrechtsbehörde hatten daher die Auswirkungen der gesamten Anlage, einschließlich der Wehranlage sowie der ebenfalls – in abzuändernder Form – Teil des Projektes bildenden Sohlrampe, zu sein. Es war daher zu prüfen, welche Auswirkungen diese insgesamt auf den Gewässerzustand haben. Für die Frage des Vorliegens einer Verschlechterung ist daher der Gewässerzustand ohne die projektsgegenständlichen Anlagen dem nach vollständiger Projektsumsetzung zu erwartenden Zustand gegenüberzustellen. Eine relevante Verschlechterung (im rechtlichen Sinne) um eine Zustandsklasse läge daher auch dann vor, wenn der derzeit gegebene mäßige Zustand durch das faktische Bestehen von Anlagen mitbedingt wurde und insofern bei vollständiger Projektsverwirklichung nicht verändert würde. Angesichts der derzeitigen Zielverfehlung (Zustandsklasse 3 statt 2) stünde auch die Genehmigung einer diesen Zustand aufrechterhaltenden Anlage mit den Zielen des § 30a Abs. 1 WRG 1959 im Widerspruch, da dies geeignet wäre, eine Zielerreichung zu verhindern. Könnte derzeit die Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie die möglicherweise für die Zielverfehlung verantwortlichen konsenslosen Wasseranlagen ohne weiteres entfernen, stünde dem im Falle der wasserrechtlichen Bewilligung das damit erteilte Recht entgegen.

Dies alles hat die belangte Behörde offensichtlich nicht berücksichtigt bzw. wenigstens nicht geprüft (dementsprechend finden sich die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides), hat sich ihre Betrachtung in gewässerökologischer Hinsicht doch auf die Beurteilung der Fischaufstiegsschnecke beschränkt. Damit hat sie aber das unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen zentrale Thema der Auswirkungen des (gesamten) Vorhabens auf den Gewässerzustand nicht ermittelt. Daher hat sie ihrer von Amts wegen nachzukommenden Ermittlungspflicht im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG nicht entsprochen.

Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.

Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren – keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.

Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammen-hang vor.

Wie bereits oben näher dargelegt, fehlt es an tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der Auswirkungen auf den Gewässerzustand praktisch zur Gänze. Mit der bloßen Betrachtung der Fischaufstiegshilfe ist der insoweit maßgebliche Sachverhalt bestenfalls ansatzweise erhoben. Aus den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass der im konkreten Fall anzustrebende gute Gewässerzustand dann erreicht wird, wenn diese Aufstiegshilfe sich als funktionsfähig erweist. Es ist – mangels entsprechender Feststellungen – nicht auszuschließen, dass selbst bei Funktionieren des Fischaufstiegs die übrigen zur Wasserbenützung gehörenden Anlagen zur (weiteren) Nichterreichung des guten Zustandes (etwa auch in Zusammenhang mit anderen bestehenden Anlagen) beitragen bzw. die künftige Erreichung des Zielzustandes verhindern. Insoweit hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt überhaupt nicht ermittelt.

Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall gegeben. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Angelegenheit, bei der die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war und welche hinsichtlich der Lückenhaftigkeit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar scheint, einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001).

Im Übrigen ist zu bemerken, dass die belangte Behörde mit ihrem Verhandlungs-antrag, mit dem sie offensichtlich die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts implizit anerkennt, die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit nicht zu verhindern vermag.

Somit kommt das Gericht zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher, wie bereits oben dargelegt, die Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf den Gewässerzustand und damit die Frage einer möglichen Zielverfehlung (vgl. dazu auch § 13 QZV Ökologie OG) auf sachverständiger Grundlage (vgl. § 52 Abs. 1 AVG) zu prüfen haben. Dabei wird auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich auf dieses Thema bezieht, einzugehen sein. Anzumerken ist, dass energie-wirtschaftliche Überlegungen angesichts der marginalen Leistung der Wasserkraft-anlage für sich allein jedenfalls keine Ausnahme von Verschlechterungsverbot rechtfertigen könnten.

Zur in der Beschwerde behaupteten Gefahr einer Konsensverletzung („Unter-wassereintiefung“) ist festzuhalten, dass die Befürchtung allein, der Konsenswerber werde die Anlage entgegen der Bewilligung errichten oder betreiben, die Versagung der Genehmigung nicht rechtfertigt. Anders verhält es sich, wenn ein Projekt in sich widersprüchlich ist, sodass ein Teil des Vorhabens nicht verwirklich werden kann (zB wie hier behauptet, eine bestimmte Fallhöhe), ohne gleichzeitig anderen Rahmen-bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt werden soll, zuwider zu handeln.

Im Fall einer Bewilligung wird auf die nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 vorzunehmende Abwägung und auf den Umstand Bedacht zu nehmen sein, dass die Maximalfrist vom Zeitpunkt der Bewilligung an zu berechnen ist.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der wasserrechtliche Bewilligungs-bescheid in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Das Schicksal der wasserrechtlichen Bewilligung teilt im Hinblick auf die Akzessorietät der Kostenentscheidung (§ 59 Abs. 1 AVG) auch der Ausspruch betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren. Erst am Ende des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt sich beurteilen, welche Verfahrenskosten erforderlich und vom Antragsteller zu tragen sind.

Da gegenständlich keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG.

Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Umweltorganisation; Verschlechterungsverbot; Ausnahme; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation (Aarhus-BeteiligungsG);

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1368.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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