RS Lvwg 2019/2/19 LVwG-AV-32/001-2019, LVwG-AV-32/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2019
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

WRG 1959 §3 Abs1
WRG 1959 §5 Abs2
WRG 1959 §10
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §123
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs6

Rechtssatz

Eine Wasserentnahme zum Betrieb eines größeren Schwimmbades, für dessen Befüllung allein in kurzer Zeit eine Wassermenge benötigt wird, die einem erheblichen Teil eines Jahresbedarfes eines durchschnittlichen Haushaltes entspricht, lässt sich nicht mehr unter den Begriff des „notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes“ subsumieren.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Hausbrunnen; notwendiger Haus- und Wirtschaftsbedarf; konsenslose Wasserbenutzung; Schadenersatz; Betroffener;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.32.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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