Entscheidungsdatum
14.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W172 2195049-1/15E
W172 2195047-1/13E
W172 2195053-1/10E
W172 2195051-1/10E
Schriftliche Ausfertigung der am 21.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerden von
1.) XXXX , geb. XXXX 1988,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 1988,
2.) XXXX , geb. XXXX 1981,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 1981,
3.) XXXX , geb. XXXX 2007, und3.) römisch 40 , geb. römisch 40 2007, und
4.) XXXX , geb. XXXX 2014,4.) römisch 40 , geb. römisch 40 2014,
alle StA. Afghanistan,
bei 1.) und 2.) vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien,
bei 3. und 4.) gesetzlich vertreten durch XXXX ,bei 3. und 4.) gesetzlich vertreten durch römisch 40 ,
gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 29.03.2018,
1.) Zl. 1079983900-150956611,
2.) Zl. 1079983802-150956590,
3.) Zl. 1079984309-150956794, und
4.) Zl. 1079984200-150956808,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin (GZ W172 2195049-1), Gattin des Zweitbeschwerdeführers (GZ W172 2195047-1) und Mutter ihrer gemeinsamen Kinder, die Dritt- (GZ W172 2195053-1), Viertbeschwerdeführer (GZ W172 2195051-1), stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG"). Der Zweitbeschwerdeführer stellte am gleichen Tag ebenfalls diesen Antrag.1. Die Erstbeschwerdeführerin (GZ W172 2195049-1), Gattin des Zweitbeschwerdeführers (GZ W172 2195047-1) und Mutter ihrer gemeinsamen Kinder, die Dritt- (GZ W172 2195053-1), Viertbeschwerdeführer (GZ W172 2195051-1), stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG"). Der Zweitbeschwerdeführer stellte am gleichen Tag ebenfalls diesen Antrag.
Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin durch die LPD Oberösterreich.
2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 23.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.
3. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Gegen alle Spruchpunkte dieser Bescheide wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den oben im Spruch genannten Schriftsätzen erhoben.
5. Am 16.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. II.1.2.) eingeführt.In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.2.) eingeführt.
Am Schluss dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.
6. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungsmittel vorgelegt, nämlich, zu:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer führen die oben im Spruch wiedergegebenen Namen. Die Erstbeschwerdeführerin ist am XXXX 1988 in XXXX im Iran geboren, Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie früher dem moslemischen Glaubensbekenntnis an. Ihre Eltern übersiedelten aus Afghanistan in den Iran, bevor sie dann dort geboren wurde, dort aufwuchs und lebte. In Afghanistan hielt sie sich nie auf. Ihr Familienstand ist verheiratet. Die Verehelichung mit dem Zweitbeschwerdeführer war im Jahr 2007 im Iran. Sie hat mit dem Zweitbeschwerdeführer gemeinsam einen 11-Jährigen Sohn, den Drittbeschwerdeführer, und eine 4-jährige Tochter, die Viertbeschwerdeführerin. Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin ist Farsi. In Afghanistan leben keine weiteren Familienangehörigen von ihr mehr.Die Beschwerdeführer führen die oben im Spruch wiedergegebenen Namen. Die Erstbeschwerdeführerin ist am römisch 40 1988 in römisch 40 im Iran geboren, Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie früher dem moslemischen Glaubensbekenntnis an. Ihre Eltern übersiedelten aus Afghanistan in den Iran, bevor sie dann dort geboren wurde, dort aufwuchs und lebte. In Afghanistan hielt sie sich nie auf. Ihr Familienstand ist verheiratet. Die Verehelichung mit dem Zweitbeschwerdeführer war im Jahr 2007 im Iran. Sie hat mit dem Zweitbeschwerdeführer gemeinsam einen 11-Jährigen Sohn, den Drittbeschwerdeführer, und eine 4-jährige Tochter, die Viertbeschwerdeführerin. Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin ist Farsi. In Afghanistan leben keine weiteren Familienangehörigen von ihr mehr.
Das folgende Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten des Zweitbeschwerdeführers (im Wesentlichen und zusammengefasst) im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung wird nachfolgend in die Feststellungen aufgenommen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anm. des BVwG).Das folgende Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten des Zweitbeschwerdeführers (im Wesentlichen und zusammengefasst) im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung wird nachfolgend in die Feststellungen aufgenommen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anmerkung des BVwG).
Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie schon seit Jahren nicht mehr an den Islam geglaubt habe. Sie könne sagen, dass sie sich schon vor fünf Jahren als ohne Bekenntnis bezeichnen würde. Nach Ihrer Ankunft in Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin viel über Religionen recherchiert. Sie habe neue Freunde kennengelernt und über ihren neuen Glauben gesprochen. Einmal habe sie auch eine Mormonen-Kirche besucht. Dann habe sie zufällig auf der Straße eine Dame kennengelernt. Sie habe dann beschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Die Taufe sei dann am 07.10.2018 gewesen. Befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Austritt aus dem Islam vor vier oder fünf Monaten gewesen sei. Die diesbezügliche Bestätigung habe sie heute vorgelegt. Weiters befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in einer protestantischen Freikirche in XXXX getauft worden sei. Befragt, warum die Erstbeschwerdeführerin aus dem Islam ausgetreten sei und sich dem Christentum zugewendet habe, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass im Islam ihnen beigebracht worden sei, dass Frauen sich verschleiern sollten. Auch die Erstbeschwerdeführerin habe sich verschleiern müssen. Der Erstbeschwerdeführerin sei auch beigebracht worden, dass es eine Sünde sei, wenn ein Mann die Haare einer Frau sehen würde. Im Islam könne ein Mann bis zu vier Frauen haben. Im Islam gebe es Lüge. Sie sei dort anders behandelt worden. Obwohl sie aus einer islamischen Familie käme und in einer islamischen Gesellschaft leben würde, sei sie dort schlecht behandelt worden. Im Islam gebe es gewisse Sachen, die man machen müsse, und Dinge, die man nicht machen müsse. Im Islam werde von der Hölle und von der Bestrafung Gottes erzählt, die Erstbeschwerdeführerin habe sich immer schuldig gefühlt. Das Christentum dagegen sei die Religion der Liebe. Der Gott sei ein anderer als der Gott im Islam. Hier würde nur von der Liebe gesprochen und Gott akzeptiere, wie die Erstbeschwerdeführerin sei. Gott sei wie ein Vater, man könne mit ihm in unserer Sprache unterhalten. Im Islam dagegen wäre dies nur in Arabisch. Der Sohn Gottes würde uns nie alleine lassen. Im Islam habe sich die Erstbeschwerdeführerin alleine gefühlt und sie sei von der Familie und von der Gesellschaft vertrieben worden. Die christlichen Freunde der Erstbeschwerdeführerin würden ihr immer helfen, sie würden gemeinsam beten. Die Erstbeschwerdeführerin fühle sich nun viel besser. Auf den Vorhalt, warum die Erstbeschwerdeführerin den Umstand ihrer Skepsis gegenüber dem Islam und ihrer Zuwendung zum Christentum erst heute zum ersten Mal erwähnt habe und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt im Asylverfahren, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie beim BFA bereits deutlich gesagt habe, dass sie nicht eine Muslima sei, sie sei aber als Muslima protokolliert worden. Damals sei sie aber noch nicht getauft gewesen. Befragt, in welchem Glauben nun ihre Kinder erzogen werden sollten, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie ihre Kinder immer in die Kirche mitnehme. Sie bringe diesen den christlichen Glauben bei und würde diese christlich erziehen. Danach sollten ihre Kinder selbst entscheiden, welchen Glauben sie annehmen würden. Auf die Frage an den Zweitbeschwerdeführer, ob er als Moslem ein Problem hätte, dass die gemeinsamen Kinder von ihm und von der Erstbeschwerdeführerin nun christlich erzogen werden würden, wurde dies vom Zweitbeschwerdeführe verneint. Die Erstbeschwerdeführerin fügte hinzu, dass ihr Ehemann Respekt vor ihrer christlichen Einstellung habe, er möge auch das Christentum.Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie schon seit Jahren nicht mehr an den Islam geglaubt habe. Sie könne sagen, dass sie sich schon vor fünf Jahren als ohne Bekenntnis bezeichnen würde. Nach Ihrer Ankunft in Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin viel über Religionen recherchiert. Sie habe neue Freunde kennengelernt und über ihren neuen Glauben gesprochen. Einmal habe sie auch eine Mormonen-Kirche besucht. Dann habe sie zufällig auf der Straße eine Dame kennengelernt. Sie habe dann beschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Die Taufe sei dann am 07.10.2018 gewesen. Befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Austritt aus dem Islam vor vier oder fünf Monaten gewesen sei. Die diesbezügliche Bestätigung habe sie heute vorgelegt. Weiters befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in einer protestantischen Freikirche in römisch 40 getauft worden sei. Befragt, warum die Erstbeschwerdeführerin aus dem Islam ausgetreten sei und sich dem Christentum zugewendet habe, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass im Islam ihnen beigebracht worden sei, dass Frauen sich verschleiern sollten. Auch die Erstbeschwerdeführerin habe sich verschleiern müssen. Der Erstbeschwerdeführerin sei auch beigebracht worden, dass es eine Sünde sei, wenn ein Mann die Haare einer Frau sehen würde. Im Islam könne ein Mann bis zu vier Frauen haben. Im Islam gebe es Lüge. Sie sei dort anders behandelt worden. Obwohl sie aus einer islamischen Familie käme und in einer islamischen Gesellschaft leben würde, sei sie dort schlecht behandelt worden. Im Islam gebe es gewisse Sachen, die man machen müsse, und Dinge, die man nicht machen müsse. Im Islam werde von der Hölle und von der Bestrafung Gottes erzählt, die Erstbeschwerdeführerin habe sich immer schuldig gefühlt. Das Christentum dagegen sei die Religion der Liebe. Der Gott sei ein anderer als der Gott im Islam. Hier würde nur von der Liebe gesprochen und Gott akzeptiere, wie die Erstbeschwerdeführerin sei. Gott sei wie ein Vater, man könne mit ihm in unserer Sprache unterhalten. Im Islam dagegen wäre dies nur in Arabisch. Der Sohn Gottes würde uns nie alleine lassen. Im Islam habe sich die Erstbeschwerdeführerin alleine gefühlt und sie sei von der Familie und von der Gesellschaft vertrieben worden. Die christlichen Freunde der Erstbeschwerdeführerin würden ihr immer helfen, sie würden gemeinsam beten. Die Erstbeschwerdeführerin fühle sich nun viel besser. Auf den Vorhalt, warum die Erstbeschwerdeführerin den Umstand ihrer Skepsis gegenüber dem Islam und ihrer Zuwendung zum Christentum erst heute zum ersten Mal erwähnt habe und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt im Asylverfahren, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie beim BFA bereits deutlich gesagt habe, dass sie nicht eine Muslima sei, sie sei aber als Muslima protokolliert worden. Damals sei sie aber noch nicht getauft gewesen. Befragt, in welchem Glauben nun ihre Kinder erzogen werden sollten, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie ihre Kinder immer in die Kirche mitnehme. Sie bringe diesen den christlichen Glauben bei und würde diese christlich erziehen. Danach sollten ihre Kinder selbst entscheiden, welchen Glauben sie annehmen würden. Auf die Frage an den Zweitbeschwerdeführer, ob er als Moslem ein Problem hätte, dass die gemeinsamen Kinder von ihm und von der Erstbeschwerdeführerin nun christlich erzogen werden würden, wurde dies vom Zweitbeschwerdeführe verneint. Die Erstbeschwerdeführerin fügte hinzu, dass ihr Ehemann Respekt vor ihrer christlichen Einstellung habe, er möge auch das Christentum.
Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich zudem um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie befürwortet eine partnerschaftliche Beziehung, die insbesondere auch Haushalt, Kinderbetreuung und autonome Freizeitgestaltung mit eigenem Freundeskreis umfasst, will selbst berufstätig sein und ihre Kinder frei von Zwängen und Rollenbildern erziehen. Sie kleidet, frisiert und schminkt sich nach westlicher Mode. Die Erstbeschwerdeführerin lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht (mehr) vorstellen, nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben bzw. wieder leben zu müssen. Die Erstbeschwerdeführerin nahm diese Einstellung und die entsprechende Lebensweise und -gestaltung aufgrund ihrer Erfahrungen und die damit bedingten Änderungen in ihren Auffassungen zum Frauenbild und zur Rolle der Frau in der
(mittel-)europäischen Gesellschaft während ihres mittlerweile schon längeren Aufenthalts in Österreich an. Auch ihre in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, insbesondere auch ihr Gatte, unterstützen diese Haltung und ihr daran orientiertes Leben.
Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit mehr drei Jahren in Österreich auf. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz, Zl. 27 Hv 110/17d, vom 16.08.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß §§ 83 Abs. 1, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit gleichem Urteil des Landesgerichtes Linz, Zl. 27 Hv 110/17d, vom 16.08.2017 gemäß §§ 83 Abs. 1, 109 Abs. 3 Z 1, 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat unbedingt und 9 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die (minderjährigen) Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer haben keine familiären oder sonstigen vergleichbaren Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit mehr drei Jahren in Österreich auf. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz, Zl. 27 Hv 110/17d, vom 16.08.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit gleichem Urteil des Landesgerichtes Linz, Zl. 27 Hv 110/17d, vom 16.08.2017 gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 109, Absatz 3, Ziffer eins, 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat unbedingt und 9 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die (minderjährigen) Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer haben keine familiären oder sonstigen vergleichbaren Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer
Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018):
"Frauen
Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).
Bildung
Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).
In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).
Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017). Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon
77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).
Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).
Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).
Berufstätigkeit
Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).
Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. LobeLog 15.11.2017). Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MENA FN 19.12.2017).Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche LobeLog 15.11.2017). Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MENA FN 19.12.2017).
Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent (BFA Staatendokumentation 4.2018) und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht (BFA Staatendokumentation; vgl. IWPR 18.4.2017). Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WB 28.8.2017).Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent (BFA Staatendokumentation 4.2018) und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht (BFA Staatendokumentation; vergleiche IWPR 18.4.2017). Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WB 28.8.2017).
Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).
Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WD 21.12.2017). Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. YM 11.12.2017). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden (BFA Staatendokumentation; vgl. USAID 26.9.2017). In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019 (BFA Staatendokumentation; vgl. AKDN 26.7.2017). In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist und in deren Filiale sogar ein eigener Spielbereich für Kinder eingerichtet wurde (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. GABV 26.7.2017).Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WD 21.12.2017). Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche YM 11.12.2017). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden (BFA Staatendokumentation; vergleiche USAID 26.9.2017). In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019 (BFA Staatendokumentation; vergleiche AKDN 26.7.2017). In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist und in deren Filiale sogar ein eigener Spielbereich für Kinder eingerichtet wurde (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche GABV 26.7.2017).
Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NZZ 23.4.2017). Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WD 21.12.2017). Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NZZ 23.4.2017).Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche NZZ 23.4.2017). Dass etwa der afghanische Präsident die