Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2168163-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX.1998, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. 15-1077511105 / 150831363, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 .1998, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. 15-1077511105 / 150831363, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 10.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 11.07.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX.1998 in einem näher genannten Dorf in einem näher genannten Distrikt in der Provinz Tachar (Takhar), Afghanistan, geboren zu sein, Farsi als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der "Uzbek" (Usbeken) sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen, seine Eltern seien verstorben, sonstige Verwandte habe er nicht in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht, er sei Analphabet und habe als Hirte gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan ca. 6 Monate zuvor mit dem PKW verlassen, den Entschluss dazu habe er ebenfalls ca. 6 Monate zuvor gefasst. In seinem Heimatort sei die Sicherheitslage sehr schlecht. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeiten solle; sie hätten diesbezüglich zweimal mit ihm Kontakt aufgenommen, aus diesem Grund sei er geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass sein Leben durch die Taliban gefährdet wäre.Bei der am 11.07.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 .1998 in einem näher genannten Dorf in einem näher genannten Distrikt in der Provinz Tachar (Takhar), Afghanistan, geboren zu sein, Farsi als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der "Uzbek" (Usbeken) sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen, seine Eltern seien verstorben, sonstige Verwandte habe er nicht in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht, er sei Analphabet und habe als Hirte gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan ca. 6 Monate zuvor mit dem PKW verlassen, den Entschluss dazu habe er ebenfalls ca. 6 Monate zuvor gefasst. In seinem Heimatort sei die Sicherheitslage sehr schlecht. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeiten solle; sie hätten diesbezüglich zweimal mit ihm Kontakt aufgenommen, aus diesem Grund sei er geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass sein Leben durch die Taliban gefährdet wäre.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 23.05.2017 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keine Krankheiten, er sei gesund. Er sei Moslem sunnitischer Ausrichtung und gehöre der Volksgruppe der Usbeken an. Einen Reisepass oder eine Tazkira habe er nie gehabt. Die Eltern seien aus unbekannten Gründen verstorben, als der Beschwerdeführer noch ein kleines Kind gewesen sei. Er spreche Usbekisch, Dari, Türkisch und Deutsch. Er sei bei seinem Onkel aufgewachsen, der eine Landwirtschaft besitze. Dieser Onkel lebe nach wie vor in der Herkunftsprovinz Tachar von seiner Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung erhalten, vom 12. bis zum 17. Lebensjahr sei er als Hirte beschäftigt gewesen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen, er lebe allein, er lebe von der Grundversorgung, einer legalen Beschäftigung sei er bisher in Österreich nicht nachgegangen. Er besuche eine A2-Deutschkurs, sonstige Kurse oder Ausbildungen habe er nicht besucht.
Was den Grund für das Verlassen Afghanistans betreffe, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Dorf gebe es eine große Moschee, dorthin seien die Taliban gekommen und hätten gepredigt. Ein paar von ihnen hätten in der Moschee gebetet und der Rest von ihnen sei vor der Moschee gestanden. Als der Beschwerdeführer nach der Arbeit nach Hause gehen habe wollen, hätten die Taliban ihn aufgehalten. Sie hätten zu ihm gesagt, er nicht mehr so hart für sein Geld arbeiten müsse, wenn er zu ihnen komme, außerdem würde er mehr Geld bekommen. Er sei dann zu seinem Onkel nach Hause gegangen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer nach einem Monat noch einmal aufgehalten. Sie hätten ihn gefragt, ob er der gleiche Junge sei, mit dem sie vorher schon einmal geredet hätten. Der Beschwerdeführer habe das verneint, jedoch hätten sie ihm das nicht geglaubt. Dann hätten sie gesagt, dass sie ihm noch eine Chance geben würden. Sie hätten gesagt, sie würden ihn hart bestrafen, wenn er nicht das tun würde, was sie von ihm verlangten. Er habe dann Angst gehabt und seine Arbeit als Hirte verlassen. Er habe dann nur mehr seinem Onkel auf dem Feld geholfen, dies sei für zwei Monate gewesen. In der Moschee habe er dann mit Weißbärtigen gesprochen und diese hätten gesagt, dass sie ihm helfen würden. Mit deren Hilfe sei er dann in den Iran gereist. Außerdem habe er, da er keine Eltern habe, Angst vor der "Bacha Bazi", einer Form der Kinderprostitution mit vielfältigen Formen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß 55 Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.08.2017 fristgerecht Beschwerde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Wenngleich diese in der Beschwerde nicht beantragt worden war, wurde diese Verhandlung deswegen durchgeführt, weil dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt werden sollte, zu den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten, denen in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und konkret entgegengetreten wurde - weshalb vorbehaltlich allfälliger plausibler diesbezüglicher Aufklärungen durch den Beschwerdeführer bereits von einem feststehenden Sachverhalt auszugehen war -, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erschien trotz im Wege seiner Rechtsvertretung erfolgter, am 12.11.2018 zugestellter ordnungsgemäßer Ladung nicht zu dieser Verhandlung. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte nach rechtswirksamer Zustellung der Ladung mit Schreiben vom 06.12.2018 die Vollmacht nieder, da der Klient unbekannten Aufenthaltes sei und eine Kontaktaufnahme und sohin eine Vertretung nicht mehr stattfinden könne. Eine Abfrage des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Zentralen Melderegister am 06.12.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer derzeit keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet aufweist. Eine solche bestand letztmalig unter einer näher genannten Adresse bis 27.11.2018, der Beschwerdeführer verfügte daher- dies sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt - zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung am 12.11.2018 noch über eine aufrechte Meldung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 14.11.2018 auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
Aufgrund der erfolgten ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 4 AVG durchgeführt. Zu den dem Beschwerdeführer mit der Ladung bekanntgegebenen Länderberichten wurde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder des vormaligen Rechtsvertreters abgegeben. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Beschwerdeführer machte aufgrund seiner Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu den bereits im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.Aufgrund der erfolgten ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AVG durchgeführt. Zu den dem Beschwerdeführer mit der Ladung bekanntgegebenen Länderberichten wurde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder des vormaligen Rechtsvertreters abgegeben. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Beschwerdeführer machte aufgrund seiner Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu den bereits im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1998 in Afghanistan in der Provinz Tachar (Takhar), Distrikt Bangi, geboren und dort aufgewachsen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan in der Provinz Tachar (Takhar) über familiäre Anknüpfungspunkte; sein Onkel, bei dem er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat, lebt in der Herkunftsprovinz Tachar (Takhar) und ist auf Grund des Besitzes eines Grundstückes und des Betreibens einer Landwirtschaft in der Lage, den Lebensunterhalt zu decken. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht, hat aber Erfahrung in landwirtschaftlicher Tätigkeit und verfügt über Berufserfahrung als Hirte. Er spricht Dari.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, kinderlosen, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen körperlichen und an keinen psychischen Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet jedenfalls seit seiner Antragstellung am 10.07.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich geht er und ging er bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandte und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Nicht festgestellt werden kann der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz Tachar (Takhar) zwei Rekrutierungsversuchen durch die Taliban ausgesetzt war.
Nicht festgestellt werden kann daher, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten individuellen Verfolgungsgefahr durch die Taliban oder sonstige Personen oder Personengruppen ausgesetzt wäre.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Sicherheitslage
Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).
Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeig