Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
ASVG §293Spruch
W219 2211575-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 31.10.2018, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 31.10.2018, GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 19.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen.
Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der Auswahlmöglichkeiten an.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
2. Am 04.07.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
* Kopien der Meldebestätigungen des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Einkommen (Lohn, AMS, Pension, Mindestsicherung) von XXXX sowie eine Mietzinsaufschlüsselung nachreichen.Einkommen (Lohn, AMS, Pension, Mindestsicherung) von römisch 40 sowie eine Mietzinsaufschlüsselung nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. Mit Bescheid vom 21.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung u.a. damit, dass das Einkommen von XXXX nicht nachgereicht worden sei.3. Mit Bescheid vom 21.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung u.a. damit, dass das Einkommen von römisch 40 nicht nachgereicht worden sei.
4. Mit einem als Nachreichung von Unterlagen titulierten Schreiben, welches am 30.08.2018 bei der belangten Behörde einlangte, übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen:
5. Am 31.08.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
* Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetztes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.
* Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.* Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.
Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:
* Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwand