TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/18 W159 2163668-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W159 2163668-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. 14-1019588808/14651648, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. 14-1019588808/14651648, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3

AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und 9 FPG, § 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 9 FPG, Paragraph 46, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX , gelangte (spätestens) am 23.05.2015 unrechtmäßig nach Österreich, stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Michael in Obersteiermark, einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 , gelangte (spätestens) am 23.05.2015 unrechtmäßig nach Österreich, stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Michael in Obersteiermark, einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er gelegentlich der Erstbefragung soweit wesentlich an, Somalia verlassen zu haben, weil es dort keine Zukunft gebe. Sein Vater sei von der Al Shabaab getötet worden, er selbst gehöre einem verfolgten Minderheitenstamm an. In Somalia habe er keine Aussicht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle (EASt) Ost führte am 04.06.2014 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch, wobei diesem eröffnet wurde, dass es am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ( XXXX ) Zweifel hege und eine gerichtsmedizinische Altersfeststellung veranlasst werde. Das BFA holte in weiterer Folge ein forensisches Sachverständigengutachten ein, welches vom spätestmöglichen "fiktiven" Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX ausgeht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle (EASt) Ost führte am 04.06.2014 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch, wobei diesem eröffnet wurde, dass es am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ( römisch 40 ) Zweifel hege und eine gerichtsmedizinische Altersfeststellung veranlasst werde. Das BFA holte in weiterer Folge ein forensisches Sachverständigengutachten ein, welches vom spätestmöglichen "fiktiven" Geburtsdatum des Beschwerdeführers am römisch 40 ausgeht.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2014 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil mit Italien Dublin-Konsultationen geführt würden. Dazu wurde er am 09.09.2014 vor dem BFA, EASt Ost, einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in deren Rahmen aufgrund des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Konsultationsverfahren mit Italien in einer Ablehnung (seitens Italiens) geendet habe und es wurde das "Asylverfahren" zugelassen.

Am 02.02.2017 vernahm das BFA, Regionaldirektion (RD) Tirol den Beschwerdeführer neuerlich ein. Eingangs legte der Beschwerdeführer Urkunden vor (Bestätigungen über Arbeiten und Hilfstätigkeiten sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau A2). Sodann machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Person und seinen Angehörigen in Somalia. Er sei in XXXX geboren worden und habe dort bis zu seinem 13. Lebensjahr gelebt. Danach sei er nach Burco gezogen, wo er als Friseur gearbeitet und bis März 2013 gelebt habe. Sein Vater sei Maurer gewesen und seine Mutter habe Obst und Gemüse verkauft. Er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit geschlagen worden. Die Verletzungen habe er schon hergezeigt. Er hätte den Männern der mächtigsten Volksgruppe, den XXXX , sein Gehalt geben müssen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten dem Mittelstand angehört. Der Beschwerdeführer sei Friseur gewesen und habe ca. US-$ 100,- im Monat verdient. Seine Familie habe ein Haus und einen Bauernhof besessen, sie halte sich in XXXX in der Nähe von XXXX in XXXX auf. Seit zwei Monaten habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr, die Telefonnummer sei nicht mehr erreichbar.Am 02.02.2017 vernahm das BFA, Regionaldirektion (RD) Tirol den Beschwerdeführer neuerlich ein. Eingangs legte der Beschwerdeführer Urkunden vor (Bestätigungen über Arbeiten und Hilfstätigkeiten sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau A2). Sodann machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Person und seinen Angehörigen in Somalia. Er sei in römisch 40 geboren worden und habe dort bis zu seinem 13. Lebensjahr gelebt. Danach sei er nach Burco gezogen, wo er als Friseur gearbeitet und bis März 2013 gelebt habe. Sein Vater sei Maurer gewesen und seine Mutter habe Obst und Gemüse verkauft. Er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit geschlagen worden. Die Verletzungen habe er schon hergezeigt. Er hätte den Männern der mächtigsten Volksgruppe, den römisch 40 , sein Gehalt geben müssen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten dem Mittelstand angehört. Der Beschwerdeführer sei Friseur gewesen und habe ca. US-$ 100,- im Monat verdient. Seine Familie habe ein Haus und einen Bauernhof besessen, sie halte sich in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 in römisch 40 auf. Seit zwei Monaten habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr, die Telefonnummer sei nicht mehr erreichbar.

Seine Mutter könne vom Verkauf landwirtschaftlicher Produkte gut leben. Im Falle einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer am Bauernhof leben, dort gebe es aber keine Sicherheit.

In XXXX habe er von ca. 2009 bis März oder April 2013 gelebt, wo er im Stadtzentrum bei einem Friseur gearbeitet habe.In römisch 40 habe er von ca. 2009 bis März oder April 2013 gelebt, wo er im Stadtzentrum bei einem Friseur gearbeitet habe.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, die Probleme hätten 2008 in XXXX begonnen, weil sein Vater wegen des Beschwerdeführers getötet worden sei. "Die Männer" hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Als sein Vater getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach XXXX gezogen. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten. Dann seien "diese Männer" zum Beschwerdeführer gekommen und hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Dann sei der Beschwerdeführer nach XXXX zu seiner Mutter gegangen. Dann habe ihm seine Mutter empfohlen, nach XXXX zu ziehen. Dort sei es relativ sicher gewesen, doch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme bekommen. Er sei diskriminiert worden und habe sein Gehalt anderen Leuten geben müssen. Er sei dort immer unmenschlich behandelt worden, deshalb habe er sich dort nicht mehr aufhalten können. Er habe gedacht, dass die Sicherheit in XXXX besser sei, deshalb sei er zu seiner Mutter gegangen. Dort habe ihm seine Mutter gesagt, dass diese Männer nach ihm suchen wüden. Dann habe er sich dazu entschieden, Somalia zu verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, die Probleme hätten 2008 in römisch 40 begonnen, weil sein Vater wegen des Beschwerdeführers getötet worden sei. "Die Männer" hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Als sein Vater getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach römisch 40 gezogen. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten. Dann seien "diese Männer" zum Beschwerdeführer gekommen und hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Dann sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 zu seiner Mutter gegangen. Dann habe ihm seine Mutter empfohlen, nach römisch 40 zu ziehen. Dort sei es relativ sicher gewesen, doch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme bekommen. Er sei diskriminiert worden und habe sein Gehalt anderen Leuten geben müssen. Er sei dort immer unmenschlich behandelt worden, deshalb habe er sich dort nicht mehr aufhalten können. Er habe gedacht, dass die Sicherheit in römisch 40 besser sei, deshalb sei er zu seiner Mutter gegangen. Dort habe ihm seine Mutter gesagt, dass diese Männer nach ihm suchen wüden. Dann habe er sich dazu entschieden, Somalia zu verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zu den geographischen Begebenheiten gestellt.

Sodann wurde er aufgefordert, die Rekrutierung genau zu beschreiben, wobei der Beschwerdeführer ausführte, junge Männer seien auf den Beschwerdeführer zugekommen und hätten ihn gefragt, was er überhaupt mache. Der Beschwerdeführer solle mitkommen, sie brächten ihn in die Schule, er müsste sich ausbilden lassen und in die Schule gehen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er würde das nicht alleine entscheiden und er wollte darüber mit seinem Vater sprechen. Sein Vater habe ihm sodann gesagt, das wären Extremisten, die wollten, dass der Beschwerdeführer an Anschlägen teilnehme und Leute töte. Der Beschwerdeführer sollte zuhause bleiben und dürfte nicht mehr Fußball spielen. Der Beschwerdeführer habe die Anweisungen seines Vaters befolgt. In einer Nacht seien verhüllte Männer zu ihnen nachhause gekommen, hätten seinen Vater entführt, getötet und in der Früh seine Leiche vor das Haus der Familie des Beschwerdeführers geworfen.

Es seien drei Jugendliche gewesen, die den Beschwerdeführer angesprochen hätten. Der zweite Vorfall, bei dem sie den Vater des Beschwerdeführers angesprochen hätten, sei zwei Tage nachdem die Jugendlichen zum Beschwerdeführer gekommen seien, gewesen. Er sei zuhause gewesen und sein Vater sei auf dem Heimweg von der Moschee gewesen.

Als sein Vater getötet worden sei, habe der Beschwerdeführer geschlafen und deshalb nichts mitbekommen. Sein Vater sei getötet worden, weil er sich geweigert habe, dass der Beschwerdeführer sich der Al Shabaab anschließe. Den Beschwerdeführer hätten sie nicht mitgenommen, weil ihm seine Mutter Mädchenkleidung gegeben habe und er bei seinen Schwestern geblieben sei. Nach dem Begräbnis seines Vaters sei der Beschwerdeführer in Mädchenkleidung abgereist. Diese Kleidung habe der Beschwerdeführer seit der Bedrohung seines Vaters immer getragen.

Zu dem Vorfall in XXXX befragt, führte der Beschwerdeführer aus, auf dem Weg zur Moschee hätten sich zwei Männer beim Beschwerdeführer erkundigt, ob er XXXX aus XXXX sei, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Sie hätten gesagt, sie würden sich nach dem Gebet unterhalten. Der Beschwerdeführer sei auf die Toilette gegangen, um sich Hände und Füße zu waschen und anschließend nicht mehr zum Beten gegangen, sondern er sei geflohen. Seine Tante sei mit dem Beschwerdeführer nach XXXX zu seiner Mutter gefahren. Seine Mutter habe gesagt, der Beschwerdeführer solle nach XXXX fahren. Der Vorfall in XXXX hätte sich zwei Tage, nachdem er in diese Ortschaft gekommen sei, ereignet, ein Datum könne er nicht nennen.Zu dem Vorfall in römisch 40 befragt, führte der Beschwerdeführer aus, auf dem Weg zur Moschee hätten sich zwei Männer beim Beschwerdeführer erkundigt, ob er römisch 40 aus römisch 40 sei, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Sie hätten gesagt, sie würden sich nach dem Gebet unterhalten. Der Beschwerdeführer sei auf die Toilette gegangen, um sich Hände und Füße zu waschen und anschließend nicht mehr zum Beten gegangen, sondern er sei geflohen. Seine Tante sei mit dem Beschwerdeführer nach römisch 40 zu seiner Mutter gefahren. Seine Mutter habe gesagt, der Beschwerdeführer solle nach römisch 40 fahren. Der Vorfall in römisch 40 hätte sich zwei Tage, nachdem er in diese Ortschaft gekommen sei, ereignet, ein Datum könne er nicht nennen.

In XXXX sei er zum ersten Mal im Jahr 2009 diskriminiert worden. Männer von XXXX hätten ihn geschlagen. Dies sei gewesen, weil der Beschwerdeführer sein Gehalt nicht habe abgeben wollen. Dann habe er die Entscheidung getroffen, wieder nach XXXX zu gehen. Er habe den Rassismus gegen ihn und die Abnahme seines Geldes nicht mehr tolerieren können.In römisch 40 sei er zum ersten Mal im Jahr 2009 diskriminiert worden. Männer von römisch 40 hätten ihn geschlagen. Dies sei gewesen, weil der Beschwerdeführer sein Gehalt nicht habe abgeben wollen. Dann habe er die Entscheidung getroffen, wieder nach römisch 40 zu gehen. Er habe den Rassismus gegen ihn und die Abnahme seines Geldes nicht mehr tolerieren können.

Vorbestraft sei der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht, er werde nicht von den somalischen Behörden, wohl aber von der Al Shabaab gesucht. In Somalia sei er nie verhaftet worden. Probleme mit den somalischen Behörden habe er nicht gehabt. Politisch aktiv sei er nie gewesen, er sei auch nie von staatlicher Seite wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Im Falle einer Rückkehr gebe es in Somalia keine Sicherheit und Rassismus. Wenn er zurückkehre, werde er diskriminiert und würde unsicher leben.

In Österreich sei der Beschwerdeführer seit dem 23.05.2015 aufhältig, eingereist sei er illegal. Einen Aufenthaltstitel habe der Beschwerdeführer in Österreich noch nie gehabt. In Österreich gehe der Beschwerdeführer zum Deutschkurs, leiste gemeinnützige Arbeit, spiele in der Freizeit Fußball und habe an einem Projekt eines Theaters teilgenommen. Gearbeitet habe der Beschwerdeführer bisher in Österreich nicht. Er würde sehr gerne arbeiten, derzeit lebe er von der Grundversorgung. Ausbildungen habe er noch keine absolviert, er sei weder in Vereinen noch sonstigen Institutionen Mitglied. Verwandte habe er im österreichischen Bundesgebiet nicht, er lebe alleine in einer Flüchtlingsunterkunft.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA, RD Tirol, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend gab das BFA die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen wieder und traf Feststellungen zu Somalia. Beweiswürdigend führte es aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, detailarm und oberflächlich. Auch hätten sich Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme ergeben. Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 geltend zu machen. Es seien keine Umstände ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht wieder sein gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könne. Auch könne dem Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung seines Lebens im Heimatland gewährt werden. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Im österreichischen Bundesgebiet würde er kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führen. Er befinde sich erst seit 23.05.2015 und es sei keine Integration in sprachlicher, beruflicher oder persönlicher Hinsicht erkennbar. Insgesamt würden aus seinem Privatleben keine Gründe ersichtlich sein, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, vielmehr seien die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes ausschlaggebend. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen würde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei, zumal sich im Falle des Beschwerdeführers keine Gefährdung ergebe. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden sei.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA, RD Tirol, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend gab das BFA die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen wieder und traf Feststellungen zu Somalia. Beweiswürdigend führte es aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, detailarm und oberflächlich. Auch hätten sich Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme ergeben. Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 geltend zu machen. Es seien keine Umstände ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht wieder sein gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könne. Auch könne dem Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung seines Lebens im Heimatland gewährt werden. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Im österreichischen Bundesgebiet würde er kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen. Er befinde sich erst seit 23.05.2015 und es sei keine Integration in sprachlicher, beruflicher oder persönlicher Hinsicht erkennbar. Insgesamt würden aus seinem Privatleben keine Gründe ersichtlich sein, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, vielmehr seien die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes ausschlaggebend. Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen würde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei, zumal sich im Falle des Beschwerdeführers keine Gefährdung ergebe. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde, in der neben einer weitwendigen Zitierung von Länderinformationen soweit wesentlich folgendes Vorbringen erstattet wird: Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, der Entscheidung mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt, woraus sich eine unrichtige rechtliche Beurteilung ergebe.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 24.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Anwesend war der Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Mag. Gregor KLAMMER in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11 für RA Edward W. DAIGNEAULT, ebenda. Das BFA hatte sich sowohl in der Beschwerdevorlage als auch in einem Schreiben vom 06.09.2018 von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer brachte, soweit wesentlich, vor, dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Sub-Subclan der XXXX anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Sein Clan sei in der gesellschaftlichen Hierarchie ganz unten angesiedelt. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem 13. Lebensjahr in XXXX gelebt, einen Monat sei er in XXXX gewesen und von 2009 bis 2013 habe er in XXXX gelebt. Dann sei er wieder nach XXXX gegangen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei nur zwei Tage in Buulobarde aufhältig gewesen und er sei dann gleich (im Jahr 2013) ausgereist.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 24.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Anwesend war der Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Mag. Gregor KLAMMER in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11 für RA Edward W. DAIGNEAULT, ebenda. Das BFA hatte sich sowohl in der Beschwerdevorlage als auch in einem Schreiben vom 06.09.2018 von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer brachte, soweit wesentlich, vor, dem Clan der römisch 40 , dem Subclan der römisch 40 und dem Sub-Subclan der römisch 40 anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Sein Clan sei in der gesellschaftlichen Hierarchie ganz unten angesiedelt. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem 13. Lebensjahr in römisch 40 gelebt, einen Monat sei er in römisch 40 gewesen und von 2009 bis 2013 habe er in römisch 40 gelebt. Dann sei er wieder nach römisch 40 gegangen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei nur zwei Tage in Buulobarde aufhältig gewesen und er sei dann gleich (im Jahr 2013) ausgereist.

Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht. Sein Vater sei Maurer gewesen, seine Mutter habe Obst und Gemüse verkauft. Im Alter von zwölf Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen, seinem Vater bei der Arbeit zu helfen. Als er in XXXX gewesen sei, habe er in einem Friseursalon gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, er sei wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt worden. Das Geld, das er in XXXX verdient habe, habe er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit abgeben müssen. Auch sei er von der dort lebenden Bevölkerung beschimpft und geschlagen worden.Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht. Sein Vater sei Maurer gewesen, seine Mutter habe Obst und Gemüse verkauft. Im Alter von zwölf Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen, seinem Vater bei der Arbeit zu helfen. Als er in römisch 40 gewesen sei, habe er in einem Friseursalon gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, er sei wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt worden. Das Geld, das er in römisch 40 verdient habe, habe er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit abgeben müssen. Auch sei er von der dort lebenden Bevölkerung beschimpft und geschlagen worden.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA behauptet habe, einmal von einem Mann und einmal von mehreren Männern geschlagen worden zu sein, wozu er ausführte, dass er bei der Ausreise aus XXXX von einem Mann und zuvor auch von mehreren Männern geschlagen worden sei. In XXXX sei er unzählige Male geschlagen worden. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er in XXXX geschlagen worden, er habe dort seinen Vater verloren.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA behauptet habe, einmal von einem Mann und einmal von mehreren Männern geschlagen worden zu sein, wozu er ausführte, dass er bei der Ausreise aus römisch 40 von einem Mann und zuvor auch von mehreren Männern geschlagen worden sei. In römisch 40 sei er unzählige Male geschlagen worden. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er in römisch 40 geschlagen worden, er habe dort seinen Vater verloren.

Zu seinen Problemen mit der Al Shabaab befragt, gab der Beschwerdeführer an, es sei im Jahr 2008 gewesen, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Er habe vor der Haustür Fußball gespielt. Er sei nicht zur Schule gegangen. Eines Tages seien drei Männer zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn gefragt, ob er zur Schule gehe. Er hätte entgegnet, dass er ein kleines Kind wäre, weshalb er nicht zur Schule ginge. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, er sollte mitgehen, damit er die Schule besuchen könnte. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er würde das mit seinem Vater besprechen. Dann seien die Männer weggegangen und der Beschwerdeführer habe seinem Vater von dem Vorfall berichtet. Sein Vater habe gesagt, dass diese Männer Terroristen wären und der Beschwerdeführer zuhause bleiben sollte. Er habe ihm auch gesagt, dass er nicht mehr Fußball spielen sollte. Zwei Tage später sei sein Vater, aus der Moschee kommend, von zwei Männern angehalten worden. Sie hätten den Vater des Beschwerdeführers gefragt, ob er der Vater des Beschwerdeführers sei: Er habe bejaht und sie hätten ihm gesagt, dass sich der Beschwerdeführer der Al Shabaab anschließen sollte, damit er auch zur Schule gehen könnte. Sein Vater habe entgegnet, sie sollten den Beschwerdeführer in Ruhe lassen. Sie hätten hingegen gesagt, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Stammeszugehörigkeit der Al Shabaab anschließen müsste. Sein Vater habe sich aber geweigert und sei deswegen mit dem Umbringen bedroht worden.

Eines Tages seien die Männer zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen. Am nächsten Tag hätte die Familie die Leiche des Vaters vor der Haustür entdeckt. Von der Entführung des Vaters habe der Beschwerdeführer nichts mitbekommen, weil er geschlafen habe.

Der Beschwerdeführer habe sich wie seine Schwestern angezogen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er beim BFA angegeben hatte, einen Hijab anzuziehen gehabt habe, dies allerdings eine Kleidung wäre, um das Haus zu verlassen und nicht, um unerkannt zwischen seinen Schwestern schlafen zu müssen, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, es sei richtig, er habe einen Hijab getragen.

Wo sein Vater ermordet worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er sei wegen des Beschwerdeführers getötet worden, weil er sich geweigert habe, den Beschwerdeführer an die Al Shabaab auszuliefern.

Befragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Personen, die seinen Vater entführt hätten, die gleichen, die ihn vorher beim Fußballspielen angesprochen hätten, seien, führte er aus, das hätte ihm seine Mutter beschrieben.

Befragt, woher er wisse, dass es sich bei den Männern um Al-Shabaab-Mitglieder gehandelt habe, gab er an, sein Vater sei vor seinem Ableben von der Al Shabaab bedroht worden.

Nach der Tötung seines Vaters sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter nach XXXX geschickt worden. Jedes Mal, wenn der Beschwerdeführer aus dem Haus gegangen sei, habe er einen Hijab getragen. XXXX sei ein Dorf ca. 50 km von XXXX entfernt. Der Beschwerdeführer sei dort 28 Tage aufhältig gewesen. Dort seien zwei Männer zu ihm gekommen, als er am Weg zur Moschee gewesen sei. Sie hätten den Beschwerdeführer nach seinem Namen gefragt und gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer nach dem Gebet ein kurzes Gespräch führen wollen würden. Als die Männer beim Beten gewesen seien, sei er auf die Toilette gegangen, um sich zu waschen. Dann sei er in die Wohnung zu seiner Tante gelaufen. Die Moschee habe der Beschwerdeführer durch den Hintereingang verlassen. Seiner Tante habe er erklärt, dass die Al Shabaab hinter ihm her sei und er habe sie gebeten, ihn zu seiner Mutter zurückzuschicken, weil es für ihn besser sei, bei seiner Mutter zu sterben.Nach der Tötung seines Vaters sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter nach römisch 40 geschickt worden. Jedes Mal, wenn der Beschwerdeführer aus dem Haus gegangen sei, habe er einen Hijab getragen. römisch 40 sei ein Dorf ca. 50 km von römisch 40 entfernt. Der Beschwerdeführer sei dort 28 Tage aufhältig gewesen. Dort seien zwei Männer zu ihm gekommen, als er am Weg zur Moschee gewesen sei. Sie hätten den Beschwerdeführer nach seinem Namen gefragt und gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer nach dem Gebet ein kurzes Gespräch führen wollen würden. Als die Männer beim Beten gewesen seien, sei er auf die Toilette gegangen, um sich zu waschen. Dann sei er in die Wohnung zu seiner Tante gelaufen. Die Moschee habe der Beschwerdeführer durch den Hintereingang verlassen. Seiner Tante habe er erklärt, dass die Al Shabaab hinter ihm her sei und er habe sie gebeten, ihn zu seiner Mutter zurückzuschicken, weil es für ihn besser sei, bei seiner Mutter zu sterben.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA gesagt habe, in XXXX schon nach zwei Tagen von den Männern angesprochen worden zu sein, was aber der Beschwerdeführer mit einem Irrtum des Dolmetschers erklärte.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA gesagt habe, in römisch 40 schon nach zwei Tagen von den Männern angesprochen worden zu sein, was aber der Beschwerdeführer mit einem Irrtum des Dolmetschers erklärte.

Befragt, ob er unmittelbar nach diesem Vorfall tatsächlich zu seiner Mutter nach XXXX gegangen sei, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab an, seine Tante habe ihn zwei Tage lang in ihrer Wohnung versteckt. Zwei Tage später sei er dann zu seiner Mutter gefahren. In XXXX habe er sich dann zwei weitere Tage aufgehalten. Er habe sich versteckt, weshalb er keine Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe.Befragt, ob er unmittelbar nach diesem Vorfall tatsächlich zu seiner

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten