Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2201653-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger des Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. 1120933407 - 160912956, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger des Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. 1120933407 - 160912956, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2018, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 30.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich bin Angehöriger der protestantischen Gruppe Darvish Gonabadi, das ist wie eine christliche Gruppe, die Minderheit im Iran, welche von den Muslimen verfolgt und getötet wird. Mein Vater gehörte dieser Gruppe an und meine Brüder auch. Wir haben in jeder Stadt eine Kirche, welche von der iranischen Regierung zerstört wird. Es gab viele Festnahmen von meiner Gruppe und ich konnte flüchten. Seitdem werde ich verfolgt von der Regierung."
Der Beschwerdeführer wurde am 29.06.2017 durch die belangte Behörde in Anwesenheit eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Dabei führte er befragt zu seiner Religionszugehörigkeit im Wesentlichen aus, dass er derzeit Christ sei und sich davor als Schiite den Gonabardi Derwischen zugehörig fühlte. Die Mitglieder der Gonabardi Derwische würden an den Imam Ali glauben, wobei ihre Lebensauffassung jenen der Christen ähnlich wäre. In diesem Zusammenhang zählte der Beschwerdeführer die Nächstenliebe und die Freundlichkeit auf. Die Mitglieder der Gonabardi Derwische hätten mit Politik nichts zu tun, würden nicht lügen und hätten Ehrfurcht vor den Frauen, wenngleich es keine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau gäbe. Das wichtigste Thema dieser Religionsgruppe wäre die Freundschaft und die Liebe. Konfrontiert damit, dass er in seiner Ersteinvernahme noch angegeben habe, dass es sich bei den Gonabardi Derwischen um eine protestantische Gruppierung handeln würde, führte er aus, dass diese eine dem Protestantismus ähnliche Weltanschauung hätten. Befragt, wie lange er Mitglied dieser Religionsgemeinschaft gewesen sei, antwortete er, dass er von 1990 bis ein Jahr vor seiner Ausreise aus dem Iran den Gonabardi Derwischen angehört diese jedoch nicht mehr besucht hätte, da er Christen kennengelernt und über den Satellitensender "Mohabat TV" christliche Sendungen verfolgt hätte. Sein Interesse für das Christentum hätte sich entwickelt, da er im Iran Christen kennengelernt und erkannt hätte, dass diese sehr aufrichte Menschen seien. Die Begegnung mit diesen Christen wäre sehr erfreulich für ihn gewesen und auch das Lesen der Bibel wäre für ihn sehr angenehm gewesen. Er hätte in der Bibel gelesen, dass Christus aus der Jungfrau Maria geboren sei und hätte es ihn fasziniert, dass in der Bibel alles wahrheitsgemäß angegeben sei. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass alle christlichen Länder friedlich miteinander leben würden und im Unterschied dazu in islamischen Ländern nur Krieg und Feindseligkeiten unter den Moslems herrschen würde. Befragt, welchem Zweig des Christentums er sich zugehörig fühle, gab er zu Protokoll, dass er derzeit katholischen Glaubens sei. Die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, beantwortet der Beschwerdeführer damit, dass er nach dem Tod seiner Frau sehr traurig gewesen wäre und keine Energie mehr gehabt hätte. Er hätte nicht mehr frei denken können und wäre sehr betrübt gewesen. Deshalb habe er vom Iran genug gehabt, sein Familie zurückgelassen und sei in das Ausland gereist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei, wobei ihm für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Schreiben vom 05.11.2018 legte der Beschwerdeführer seinen Taufschein vor.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 29.11.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde auch der die Taufe spendende Angehörige des Stiftes Heiligenkreuz der Zisterzienser zur Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum als Zeuge befragt.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran mit Stand vom 03.07.2018 in das Verfahren eingebracht und dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Informationen abzugeben, eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat die ihm gebotene Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht genutzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX im Ort XXXX in der Nähe der Stadt Isfahan geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als schiitischer Moslem geboren. Er ist verwitwet und hat eine 30-jährige und eine 14-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn, mit denen er zweimal wöchentlich telefonisch in Kontakt steht. Seine Kinder leben im Haus seiner Schwiegermutter in XXXX im Iran. Dort besuchen die zwei minderjährigen Kinder die Schule. Seine volljährige Tochter betreut die beiden minderjährigen Geschwister, wobei sie ihren Lebensunterhalt aus der Pension des Beschwerdeführers bestreitet, da sie über eine Vollmacht des Beschwerdeführers zum Bezug seiner Pension im Iran verfügt. Ebenso leben die Geschwister des Beschwerdeführers im Iran.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 im Ort römisch 40 in der Nähe der Stadt Isfahan geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als schiitischer Moslem geboren. Er ist verwitwet und hat eine 30-jährige und eine 14-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn, mit denen er zweimal wöchentlich telefonisch in Kontakt steht. Seine Kinder leben im Haus seiner Schwiegermutter in römisch 40 im Iran. Dort besuchen die zwei minderjährigen Kinder die Schule. Seine volljährige Tochter betreut die beiden minderjährigen Geschwister, wobei sie ihren Lebensunterhalt aus der Pension des Beschwerdeführers bestreitet, da sie über eine Vollmacht des Beschwerdeführers zum Bezug seiner Pension im Iran verfügt. Ebenso leben die Geschwister des Beschwerdeführers im Iran.
Im Iran hat der Beschwerdeführer die Schule mit Matura abgeschlossen und als Angestellter einer Bank seinen Lebensunterhalt verdient.
Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schwergradigen COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung), weshalb er sich wegen dieser Belastungsstörung stationär vom 07.11.2017 bis 16.11.2017 im Landesklinikum XXXX für seelische Gesundheit befand bzw. er wegen seiner COPD Erkrankung in ambulanter medizinischer Behandlung bei einem Lungenfacharzt steht und sich einer medikamentösen Behandlung unterzieht. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen zufolge alle relevanten medizinischen Behandlungen im Iran verfügbar sind. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers dermaßen schwer akut lebensbedrohlich und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären, dass sie die Abschiebung in den Iran unzulässig machen würden.Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schwergradigen COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung), weshalb er sich wegen dieser Belastungsstörung stationär vom 07.11.2017 bis 16.11.2017 im Landesklinikum römisch 40 für seelische Gesundheit befand bzw. er wegen seiner COPD Erkrankung in ambulanter medizinischer Behandlung bei einem Lungenfacharzt steht und sich einer medikamentösen Behandlung unterzieht. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen zufolge alle relevanten medizinischen Behandlungen im Iran verfügbar sind. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers dermaßen schwer akut lebensbedrohlich und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären, dass sie die Abschiebung in den Iran unzulässig machen würden.
Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 30.06.2016 durchgehend in Österreich auf.
Seit 17.09.2018 nimmt er an einem vom Österreichischen Roten Kreuz organisierten Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 teil, verfügt allerdings nicht über den Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache in Form eines Zeugnisses. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht fähig seine von ihm behaupteten Kenntnisse der deutschen Sprache unter Beweis stellen, sondern war auf die in der Verhandlung anwesende Dolmetscherin für die Sprache Farsi angewiesen, um in der mündlichen Verhandlung auf Fragen zu antworten bzw. zu kommunizieren.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er engagiert sich ehrenamtlich in seiner Flüchtlingsunterkunft, indem er dort freiwillig Gartenarbeit leistet.
Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, unterhält jedoch soziale Kontakte im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Er hat sich in Österreich mit dem Christentum inhaltlich befasst und besucht regelmäßig eine römisch-katholische Kirche und einen Bibelkurs. Der Beschwerdeführer wurde am 28.10.2018 nach römisch-katholischen Ritus getauft. Ein auf einer Glaubensüberzeugung beruhender innerer Entschluss, sich vom Islam abzuwenden und sich demgegenüber dem Christentum zuzuwenden bzw. danach zu leben, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner vom ihm im Iran behaupteten Konversion zum christlich protestantischen Glauben von staatlichen Stellen oder Privatpersonen mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist bzw. wegen seiner im österreichischen Bundegebiet behaupteten Konversion zur römisch-katholischen Kirche von staatlichen Stellen oder Privatpersonen mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht werden würde.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner vor seiner behaupteten Konversion zum Christentum von ihm behaupteten Zugehörigkeit zur Derwisch Gemeinschaft Gonabadi von staatlichen Stellen oder Privatpersonen mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Regierung oder durch andere Personen aufgrund seiner behaupteten Konversion zum christlichen Glauben oder seiner behaupteten vorherigen Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der Gonabadi-Derwische drohen würde.
Bei einer Rückkehr in der Iran kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten könnte. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).Bei einer Rückkehr in der Iran kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten könnte. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Zur maßgeblichen Situation im Iran:
Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran vom 03.07.2018:
[...]
2. Politische Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).
Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: 19.05.2017). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami/ Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar und April 2016 statt. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer [auch Oberster Rechtsgelehrter oder Revolutionsführer], seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 9.2017). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 2.3.2018).
Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018).Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018).
Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln. Zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind
Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2018a).
Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vgl. GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am 26. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom 29. April 2016 wurde