TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W217 2172210-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2172210-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.09.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.09.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: BF) beantragte mit am 20.06.2017 eingelangten Antrag beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.1. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte mit am 20.06.2017 eingelangten Antrag beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

2. Im von der belangten Behörde zuvor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2. Im von der belangten Behörde zuvor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Unterschenkelamputation rechts 07/2016

02.05.44

50

2

Zustand nach aortocoronarem 3-fach Bypass und Stent der rechten Kranzarterie 2005 unterer Rahmensatz, da ohne klinischen Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsbreite.

05.05.02

30

3

Funktionseinschränkung in der Wirbelsäule, Zustand nach operativen Eingriff oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung lumbal, bei insgesamt jedoch lediglich endlagiger Funktionseinschränkung.

02.01.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, insbesonders Zustand nach Unterschenkelamputation rechts (prothetisch versorgt) und Zustand nach Interventionen im Bereich des Herzens (ohne klinischen Hinweis auf wesentliche cardiorespiratorische Leistungseinschränkung), mit erhaltener Kraft der übrigen Extremitäten, sind weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt, sodass da Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

2. Mit Bescheid vom 27.06.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

3. In seiner Beschwerde vom 07.08.2017 führte der BF aus, dass bei ihm eine Unterschenkelamputation vorliege sowie eine Zehenamputation

IV links. Diese Amputation sei auf die vorliegende periphere arterielle Verschlusserkrankung zurückzuführen, die bereits einer Stentimplantation unterzogen worden sei. Weiters habe sich der BF mehrfach Operationen im Lendenwirbelsäulenbereich unterziehen müssen, wobei hier Osteosynthesematerial implantiert worden sei. Schließlich leide der BF an einem Vorhofflimmern, einer Aortenklappensklerose und einem Zustand nach Aorto coronarer Bypassoperation. Er könne nicht frei stehen. Selbst bei angelegter Prothese und zwei Unterarmstützkrücken sei es ihm maximal für 3 Minuten möglich zu stehen. Es sei ihm unmöglich, selbst eine kurze Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Dies habe auch der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 10.04.2017 festgestellt und dem BF den Pflegebedarf bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinne zuerkannt. Auch der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei für den BF nicht sicher, da er sowohl Schwierigkeiten beim Stehen als auch bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdenden Fortbewegungen im Verkehrsmittel während der Fahrt habe. Ebenfalls leide der BF an einem relativ hohen Körpergewicht, was seine körperliche Belastbarkeit nochmals einschränke.römisch vier links. Diese Amputation sei auf die vorliegende periphere arterielle Verschlusserkrankung zurückzuführen, die bereits einer Stentimplantation unterzogen worden sei. Weiters habe sich der BF mehrfach Operationen im Lendenwirbelsäulenbereich unterziehen müssen, wobei hier Osteosynthesematerial implantiert worden sei. Schließlich leide der BF an einem Vorhofflimmern, einer Aortenklappensklerose und einem Zustand nach Aorto coronarer Bypassoperation. Er könne nicht frei stehen. Selbst bei angelegter Prothese und zwei Unterarmstützkrücken sei es ihm maximal für 3 Minuten möglich zu stehen. Es sei ihm unmöglich, selbst eine kurze Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Dies habe auch der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 10.04.2017 festgestellt und dem BF den Pflegebedarf bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinne zuerkannt. Auch der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei für den BF nicht sicher, da er sowohl Schwierigkeiten beim Stehen als auch bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdenden Fortbewegungen im Verkehrsmittel während der Fahrt habe. Ebenfalls leide der BF an einem relativ hohen Körpergewicht, was seine körperliche Belastbarkeit nochmals einschränke.

4. Der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin führt in seiner hierauf von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 05.09.2017 Folgendes aus:

"Antwort(en):

Aufgrund der anlässlich der Begutachtung objektivierten funktionellen Einschränkungen, vor allem einer erfolgreich intervenierten koronaren Herzkrankheit ohne klinischen Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der kardiologischen Leistungsbreite, sowie einem Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels mit prothetischer Versorgung, ist die Kraft und die Beweglichkeit in den oberen Extremitäten und im linken Bein ausreichend erhalten, sodass die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt ist und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet ist. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 20.3.2017 sind zwar funktionelle Einschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates beschrieben, diese jedoch nicht in einem Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren müssten."Aufgrund der anlässlich der Begutachtung objektivierten funktionellen Einschränkungen, vor allem einer erfolgreich intervenierten koronaren Herzkrankheit ohne klinischen Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der kardiologischen Leistungsbreite, sowie einem Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels mit prothetischer Versorgung, ist die Kraft und die Beweglichkeit in den oberen Extremitäten und im linken Bein ausreichend erhalten, sodass die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt ist und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet ist. Im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 20.3.2017 sind zwar funktionelle Einschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates beschrieben, diese jedoch nicht in einem Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren müssten."

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2017, OB: XXXX , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2017, OB: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.

Hierauf beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass bei ordnungsgemäßer Würdigung der orthopädischen und internistischen Erkrankungen die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass in Zusammenschau sämtlicher Erkrankungen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2017 ein.

7. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht weitere Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, ein.

7.1. Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 16.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:7.1. Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 16.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erscheint in Begleitung seiner Ehefrau.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29.03.2017 untersucht, Diagnosen Aktenblatt 2 Rückseite, vidiert von Herrn Dr. XXXX , damals wurde festgestellt:Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29.03.2017 untersucht, Diagnosen Aktenblatt 2 Rückseite, vidiert von Herrn Dr. römisch 40 , damals wurde festgestellt:

Z. n. Unterschenkelamputation rechts 07/2016, Z. n. aortokoronarem Dreifachbypass und Stent der rechten Kranzarterie 2005 sowie Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei Z. n. operativem Eingriff.

Zusammenfassende Anamnese:

AE vor Jahren, 2x Wirbelsäulen-OP.

Jahrelanges Herzleiden und Gefäßleiden, bereits 1999 wurde an der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie eine aortokoronare Bypass-OP durchgeführt, 2005 hat er einen weiteren Stent an der RCA erhalten. Außerdem jahrelange PAVK, Unterschenkelamputation rechts im Juli 2016, er gibt aber an, auch mit dem verbliebenen Bein Beschwerden zu haben.

Er geht mit 2 Unterarmstützkrücken und der Prothese.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Nexium, Ezetrol, Sortis, Valsartan, Spirobene, Allopurinol, Marcoumar

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:

11.-13.06.2017, XXXX , V. Medizinische Abteilung, Aufnahme zur geplanten Koronarangiografie bei bekannter KHK bei asymptomatischem Patienten. Kardiale Anamnese: KHK, Bypass-OP 1999, RCA-Stent 2005, Aortenklappensklerose, Vorhofflimmern unter Marcoumar mit Z. n. Cardioversion 2007, inzipiente CAVK, chronische Niereninsuffizienz, Steatosis hepatis, Z. n. Unterschenkelamputation rechts 07/2016, Z. n. TVT, Z. n. Lendenwirbelsäulenverplattung, Ektasie der Aorta aszendens 43 mm, exulceriertes Melanom (am Rücken, wurde 2017 entfernt, anscheinend mit gutem Verlauf).11.-13.06.2017, römisch 40 , römisch fünf. Medizinische Abteilung, Aufnahme zur geplanten Koronarangiografie bei bekannter KHK bei asymptomatischem Patienten. Kardiale Anamnese: KHK, Bypass-OP 1999, RCA-Stent 2005, Aortenklappensklerose, Vorhofflimmern unter Marcoumar mit Z. n. Cardioversion 2007, inzipiente CAVK, chronische Niereninsuffizienz, Steatosis hepatis, Z. n. Unterschenkelamputation rechts 07/2016, Z. n. TVT, Z. n. Lendenwirbelsäulenverplattung, Ektasie der Aorta aszendens 43 mm, exulceriertes Melanom (am Rücken, wurde 2017 entfernt, anscheinend mit gutem Verlauf).

Die aktuelle Koronarangiografie zeigte einen gegenüber 2013 im Wesentlichen unveränderten Befund mit verkalktem Hauptstamm Ostium und distaler Hauptstamm (wahrscheinlich ist Hauptstamm-Stenose gemeint) ohne Wirksamkeit, wirksame proximale LAD-Stenose und höhergradige Abgangstenose des 1. diagonalen Astes, exzellente Funktion des LIMA-Bypasses, bekannter Verschluss der Venen-Bypässe ad Ramus intermedius, wirksame Stenose der proximalen CX und Verschluss nach Abgabe des dünn kalibrierten, bekannt verschlossenem Venenbypass ad maginalem Ast der CX. Schönes Langzeitergebnis der RCA-Stents mit deutlichen Wandunregelmäßigkeiten ohne Wirksamkeit.

Ein konservatives weiteres Vorgehen wurde empfohlen.

Im beiliegenden Laborbefund leicht eingeschränkte Nierenfunktion, Kreatinin 1,45, EGF 44, bei normalem BUN, Leberenzymmuster, TSH normal, Thrombozytenzahl auf 97.000 vermindert, allerdings nur eine Messung vorhanden.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 190 cm, 107 kg, höchstes Gewicht war 115 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: Teilersatz

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, mediane Sklerotomienarbe, Narben am Rücken nach Operationen wie beschrieben

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch mit ausreichender Basenverschieblichkeit

Herz: absolute Arrhythmie, systolisches Geräusch über der Aortenklappe bei bekannter Sklerose mit erhaltenen Herztönen

RR 125/85, Frequenz 80/Min. arrhythmisch

Abdomen: adipös, sonst unauffällig

Leber und Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, Z. n. Unterschenkelamputation rechts, am linken Bein Zeichen der chronisch venösen Insuffizienz, eine schon monatelang nicht verheilte offene Stelle nach Verletzung am linken Außenknöchel. Fußpulse nicht tastbar, jedoch keine sonstigen Hinweise auf arterielle Durchblutungsstörung des verbliebenen linken Beines.

Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten

Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2017 gestellten Fragen

Frage B 1:

Im internistischen Fachbereich ist die Leistungsfähigkeit wohl eingeschränkt, die genannten Anforderungen können jedoch bewältigt werden. Therapeutische Optionen sind vorhanden und werden genützt.

Frage B 2:

Diagnosen:

koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypass-OP und Stent-Implantationen

Vorhofflimmern, deswegen Antikoagulation

mäßig eingeschränkte Nierenfunktion

milde Thrombopenie

Ektasie der Aorta ascendens

chronisch venöse Insuffizienz mit einer nicht heilenden Wunde.

Frage B 3:

Keine, die internistisch zu begründen wären.

Frage B 4:

Die körperliche Leistungsfähigkeit ist durch das Herzleiden eingeschränkt, die zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderliche Leistungsfähigkeit ist aber gegeben.

Frage B 5:

Diese Frage betrifft nicht das internistische Fachgebiet.

Frage B 6:

Beantwortung betreffend das Herzleiden wie B4, ansonsten orthopädisch zu beurteilen.

Frage B 8:

Die Diagnosenliste wurde anhand der beigebrachten Befunde erweitert, eine in der Fragestellung relevante Änderung ergibt sich daraus aber nicht.

Frage B 9:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

7.2. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 07.03.2018 Folgendes aus:7.2. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 07.03.2018 Folgendes aus:

"(...)

ANAMNESE:

seit dem letzten SVGA keine Operationen oder Unfälle; Ulcus li Aussenknöchel (lt. Pflegeplan 1cm DM);

DERZEITIGE BESCHWERDEN:

Ich habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zur li Hüfte ausstrahlend, auch Schmerzen im linken Knie; Phantomschmerzen habe ich nicht;

Gefühlsstörungen: Kribbeln li UE

Lähmungen: keine

Gehleistung: ca. 500m

Stufensteigen: Halbstock (12 Stufen)

VAS (visuelle Analogskala): 4,5

BEHANDLUNGEN / MEDIKAMENTE / HILFSMITTEL:

B: Infiltrationen li Knie und LWS

M: Novalgin 500mg; Trental 400mg; Allopurinol 100mg; Spirobene 50mg;

Marcoumar; Nexium 20mg; Sortis 40mg; Ezetrol 10mg; Valsartan 40mg;

HM: 2 UASK, US-Prothese re

SOZIALANAMNESE:

Familie: verheiratet

Beruf / Arbeit: Pension

Wohnung: Halbstock mit 12 Stufen, kein Lift

ZUSAMMENFASSUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL DATUMSANGABE):

Vom AS / BF zur Untersuchung mitgebrachte Befunde:

2017/10: KA XXXX , Ambulanzkarte 2. med. Abt: Dg: Z.n. Exstirpation eines exulcerierten Melanoms, St.p. RCA Stent, Aortenklappensklerose, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, paroxismales VH-Flimmern, St.p. TVT, chron. Niereninsuffizienz, Z.n. US-Amp. re, Z.n. LWS-Verplattung, Z.n. Amp. 4. Zehe li;2017/10: KA römisch 40 , Ambulanzkarte 2. med. Abt: Dg: Z.n. Exstirpation eines exulcerierten Melanoms, St.p. RCA Stent, Aortenklappensklerose, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, paroxismales VH-Flimmern, St.p. TVT, chron. Niereninsuffizienz, Z.n. US-Amp. re, Z.n. LWS-Verplattung, Z.n. Amp. 4. Zehe li;

2017/10: XXXX , MRA Becken-Beinarterien: minimale Gefäßwandunregelmäßigkeiten li Art. fem. comm und der AFS;2017/10: römisch 40 , MRA Becken-Beinarterien: minimale Gefäßwandunregelmäßigkeiten li "Art". fem. comm und der AFS;

UNTERSUCHUNGSBEFUND:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut

Größe: 190 cm Gewicht: 105kg Blutdruck: 120/60

Klinischer Status - Fachstatus:

Hörvermögen: beeinträchtigt;

Sehvermögen: beeinträchtigt; Kontaktlinsen

Zehenballen- und Fersenstand: links angedeutet durchführbar; re nicht möglich

Einbeinstand: beidseits angedeutet durchführbar;

Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe

A) CAPUT/COLLUM: unauffällig;

THORAX: unauffällig;

Atemexkursion: 4cm

ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;

B) WIRBELSÄULE:

Im Lot;

Schulter- und Beckengeradstand;

Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: diffus LWS; Stauchungsschmerz:

nein;

Halswirbelsäule: in allen Ebenen ein Drittel eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 2,0cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits

Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein

Lendenwirbelsäule: Schober 10/11cm, Seitneigung minimal, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; 18cm lange, blande Narbe von S1 nach poximal;

C) OBERE EXTREMITÄTEN:

Rechtshänder

Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt;

muskuläre Verhältnisse schlaff;

Durchblutung unauffällig;

Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig;

Schulter: rechts links normal

Ante-/Retroflexion 150 0 40 150 0 40 160 0 40

Außen-/Innenrotation 40 0 80 40 0 80 50 0 90

Abduktion/Adduktion 150 0 40 150 0 40 160 0 40

Ellbogen: rechts links normal

Extension/Flexion 0 0 140 0 0 140 10 0 150

Pronation/Supination 80 0 80 80 0 80 90 0 90

Handgelenk: rechts links normal

Extension/Flexion 50 0 50 50 0 50 60 0 60

Radial-/Ulnarduktion 30 0 30 30 0 30 30 0 40

Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich

NEUROLOGIE obere Extremitäten:

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft;

Sensibilität: ungestört;

Tinnel-Hoffmann-Zeichen: re + positiv; li negativ;

D) UNTERE EXTREMITÄTEN:

Varusstellung: 15 Grad

Hüftgelenke: rechts links normal

Druckschmerz nein nein nein Extension/Flexion 0 0 100 0 0 100 15 0 130

Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30

Aussen-/Innenrotation 25 0 25 30 0 30 35 0 35

Oberschenkel:

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich

Kniegelenke: rechts links normal

Druckschmerz nein Med ++ nein

Extension/Flexion 0 0 110 0 0 110 5 0 130

Erguss nein nein nein

Rötung nein nein nein

Hyperthermie nein nein nein

Retropatell. Symptomatik nein ++ nein

Zohlen-Zeichen negativ negativ negativ

Bandinstabilität nein nein nein

Kondylenabstand: 4 QF Unterschenkel:

rechts: Z.n. Amp. am Übergang prox.-mittl. Drittel, Stumpflänge 15cm, Umfang 38cm, blande Narbe distal quer verlaufend, mäßige WT-Deckung;

links: postthrombotische Veränderungen

oberes Sprunggelenk: rechts Links normal

Extension/Flexion 20 0 40 25 0 45

Bandstabilität Nein nein

unteres Sprunggelenk: rechts Links normal

Eversion/Inversion 10 0 20 15 0 30

Erguss Nein nein

Hyperthermie/Rötung Nein nein

Malleolenabstand: 2 QF

Linker Aussenknöchel: Verband wegen Ulcus

Zehengelenke:

Beweglichkeit: kleine Gelenke links eingeschränkt, dig III li Verband wegen Ulcus;Beweglichkeit: kleine Gelenke links eingeschränkt, dig römisch drei li Verband wegen Ulcus;

DURCHBLUTUNG: Makro- und Mikrozirkulation links herabgesetzt

NEUROLOGIE untere Extremitäten:

Lasegue: negativ; Bragard: negativ;

Kraftgrad: 4-5

Sehnenreflexe: links untermittellebhaft auslösbar; re PSR nicht auslösbar

Sensibilität: strumpfförmige Hypästhesie li US

BEINLÄNGE:

seitengleich;

GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD:

Hilfsmittel: 2 UASK; US-Prothese rechts mit Hart- und Weichwandschaft und ICE-ROSS-Innenköcher seit ca. 1 Jahr (Fa. XXXX), Paßform gut, deutliche Gebrauchsspuren;Hilfsmittel: 2 UASK; US-Prothese rechts mit Hart- und Weichwandschaft und ICE-ROSS-Innenköcher seit ca. 1 Jahr (Fa. römisch 40 ), Paßform gut, deutliche Gebrauchsspuren;

Schuhwerk: feste HS

Anhalten: erforderlich beim Aufstehen / Stehen

An- und Auskleiden im Stehen: mit geringer Hilfe durchführbar

Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig

Hocke: beidseits angedeutet durchführbar

Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, geringes Schonhinken rechts

Schrittlänge: 1 SL

STATUS PSYCHICUS:

zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ

kein Hinweis auf relevante psychische Störung

ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN FACHÄRZTLICH-ORTHOPÄDISCH EN

BEGUTACHTUNG, BEANTWORTUNG DER FRAGEN UND ZUSAMMENFASSUNG MIT DEM

INTERNEN GUTACHTEN:

ad A.1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor?

Bei dem Beschwerdeführer liegen aus fachärztlich-orthopädischer Sicht keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken.

Aus orthopädischer Sicht ist eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar und zuzumuten.

Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da durch eine konservative Therapie (Medikamente, Infiltrationen, Infusionen) und/oder einen Kuraufenthalt eine Beschwerdeerleichterung erreicht werden kann.

Aus dem Sachverständigengutachten Dr. XXXX : "im internistischen Fachbereich ist die Leistungsfähigkeit wohl eingeschränkt, die genannten Anforderungen können jedoch bewältigt werden. Therapeutische Optionen sind vorhanden und werden genützt."Aus dem Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 : "im internistischen Fachbereich ist die Leistungsfähigkeit wohl eingeschränkt, die genannten Anforderungen können jedoch bewältigt werden. Therapeutische Optionen sind vorhanden und werden genützt."

ad A.2) Diagnoseliste (Zusammenfassung Orthopädie und Interne):

  • -Strichaufzählung
    Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypass-Operation und Stent- Implantationen

  • -Strichaufzählung
    Vorhofflimmern, deswegen Antikoagulation

  • -Strichaufzählung
    milde Thrombopenie

  • -Strichaufzählung
    Ektasie der Aorta ascendens

  • -Strichaufzählung
    chronisch venöse Insuffizienz

  • -Strichaufzählung
    chronische Niereninsuffizienz

  • -Strichaufzählung
    PAVK IV linke untere ExtremitätPAVK römisch vier linke untere Extremität

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Exstirpation eines exulcerierten Melanoms

  • -Strichaufzählung
    Aortenklappensklerose

  • -Strichaufzählung
    Hypercholesterinämie

  • -Strichaufzählung
    Hyperurikämie

  • -Strichaufzählung
    Status post TVT (tiefe Venenthrombose)

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Verplattung der Lendenwirbelsäule

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Amputation 4. Zehe links

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Unterschenkelamputation rechts

Für den orthopädischen Bereich besteht bei dem Zustand nach Unterschenkelamputation rechts mit passender prothetischer Versorgung und dem Zustand nach Verplattung der Lendenwirbelsäule ohne relevante sensomotorische Defizite keine erhebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Eine orthopädische Beurteilung der internen Diagnosen in Bezug auf das Ausmaß der angeführten Leidenszustände und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wäre fachfremd, es muß daher auf das internistische Gutachten verwiesen werden.

ad A.3) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von dem BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

In der Anamnese gibt der Beschwerdeführer eine Gehleistung ca. bis 500m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe an. Das Gangbild zeigt sich symmetrisch, raumgreifend und mit geringem Schonhinken rechts. Es ist daher davon auszugehen, daß eine Gehstrecke von 300-400m für den BF zuzumuten und bewältigbar ist.

Trotz des Zustandes nach Unterschenkelamputation mit passender prothetischer Versorgung, dem Zust

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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