Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W217 2172210-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.09.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.09.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: BF) beantragte mit am 20.06.2017 eingelangten Antrag beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.1. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte mit am 20.06.2017 eingelangten Antrag beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
2. Im von der belangten Behörde zuvor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2. Im von der belangten Behörde zuvor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"(...)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach Unterschenkelamputation rechts 07/2016
02.05.44
50
2
Zustand nach aortocoronarem 3-fach Bypass und Stent der rechten Kranzarterie 2005 unterer Rahmensatz, da ohne klinischen Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsbreite.
05.05.02
30
3
Funktionseinschränkung in der Wirbelsäule, Zustand nach operativen Eingriff oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung lumbal, bei insgesamt jedoch lediglich endlagiger Funktionseinschränkung.
02.01.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, insbesonders Zustand nach Unterschenkelamputation rechts (prothetisch versorgt) und Zustand nach Interventionen im Bereich des Herzens (ohne klinischen Hinweis auf wesentliche cardiorespiratorische Leistungseinschränkung), mit erhaltener Kraft der übrigen Extremitäten, sind weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt, sodass da Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
2. Mit Bescheid vom 27.06.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
3. In seiner Beschwerde vom 07.08.2017 führte der BF aus, dass bei ihm eine Unterschenkelamputation vorliege sowie eine Zehenamputation
IV links. Diese Amputation sei auf die vorliegende periphere arterielle Verschlusserkrankung zurückzuführen, die bereits einer Stentimplantation unterzogen worden sei. Weiters habe sich der BF mehrfach Operationen im Lendenwirbelsäulenbereich unterziehen müssen, wobei hier Osteosynthesematerial implantiert worden sei. Schließlich leide der BF an einem Vorhofflimmern, einer Aortenklappensklerose und einem Zustand nach Aorto coronarer Bypassoperation. Er könne nicht frei stehen. Selbst bei angelegter Prothese und zwei Unterarmstützkrücken sei es ihm maximal für 3 Minuten möglich zu stehen. Es sei ihm unmöglich, selbst eine kurze Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Dies habe auch der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 10.04.2017 festgestellt und dem BF den Pflegebedarf bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinne zuerkannt. Auch der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei für den BF nicht sicher, da er sowohl Schwierigkeiten beim Stehen als auch bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdenden Fortbewegungen im Verkehrsmittel während der Fahrt habe. Ebenfalls leide der BF an einem relativ hohen Körpergewicht, was seine körperliche Belastbarkeit nochmals einschränke.römisch vier links. Diese Amputation sei auf die vorliegende periphere arterielle Verschlusserkrankung zurückzuführen, die bereits einer Stentimplantation unterzogen worden sei. Weiters habe sich der BF mehrfach Operationen im Lendenwirbelsäulenbereich unterziehen müssen, wobei hier Osteosynthesematerial implantiert worden sei. Schließlich leide der BF an einem Vorhofflimmern, einer Aortenklappensklerose und einem Zustand nach Aorto coronarer Bypassoperation. Er könne nicht frei stehen. Selbst bei angelegter Prothese und zwei Unterarmstützkrücken sei es ihm maximal für 3 Minuten möglich zu stehen. Es sei ihm unmöglich, selbst eine kurze Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Dies habe auch der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 10.04.2017 festgestellt und dem BF den Pflegebedarf bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinne zuerkannt. Auch der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei für den BF nicht sicher, da er sowohl Schwierigkeiten beim Stehen als auch bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdenden Fortbewegungen im Verkehrsmittel während der Fahrt habe. Ebenfalls leide der BF an einem relativ hohen Körpergewicht, was seine körperliche Belastbarkeit nochmals einschränke.
4. Der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin führt in seiner hierauf von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 05.09.2017 Folgendes aus:
"Antwort(en):
Aufgrund der anlässlich der Begutachtung objektivierten funktionellen Einschränkungen, vor allem einer erfolgreich intervenierten koronaren Herzkrankheit ohne klinischen Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der kardiologischen Leistungsbreite, sowie einem Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels mit prothetischer Versorgung, ist die Kraft und die Beweglichkeit in den oberen Extremitäten und im linken Bein ausreichend erhalten, sodass die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt ist und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet ist. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 20.3.2017 sind zwar funktionelle Einschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates beschrieben, diese jedoch nicht in einem Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren müssten."Aufgrund der anlässlich der Begutachtung objektivierten funktionellen Einschränkungen, vor allem einer erfolgreich intervenierten koronaren Herzkrankheit ohne klinischen Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der kardiologischen Leistungsbreite, sowie einem Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels mit prothetischer Versorgung, ist die Kraft und die Beweglichkeit in den oberen Extremitäten und im linken Bein ausreichend erhalten, sodass die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt ist und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet ist. Im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 20.3.2017 sind zwar funktionelle Einschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates beschrieben, diese jedoch nicht in einem Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren müssten."
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2017, OB: XXXX , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2017, OB: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.
Hierauf beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass bei ordnungsgemäßer Würdigung der orthopädischen und internistischen Erkrankungen die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass in Zusammenschau sämtlicher Erkrankungen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2017 ein.
7. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht weitere Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, ein.
7.1. Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 16.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:7.1. Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 16.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erscheint in Begleitung seiner Ehefrau.
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29.03.2017 untersucht, Diagnosen Aktenblatt 2 Rückseite, vidiert von Herrn Dr. XXXX , damals wurde festgestellt:Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29.03.2017 untersucht, Diagnosen Aktenblatt 2 Rückseite, vidiert von Herrn Dr. römisch 40 , damals wurde festgestellt:
Z. n. Unterschenkelamputation rechts 07/2016, Z. n. aortokoronarem Dreifachbypass und Stent der rechten Kranzarterie 2005 sowie Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei Z. n. operativem Eingriff.
Zusammenfassende Anamnese:
AE vor Jahren, 2x Wirbelsäulen-OP.
Jahrelanges Herzleiden und Gefäßleiden, bereits 1999 wurde an der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie eine aortokoronare Bypass-OP durchgeführt, 2005 hat er einen weiteren Stent an der RCA erhalten. Außerdem jahrelange PAVK, Unterschenkelamputation rechts im Juli 2016, er gibt aber an, auch mit dem verbliebenen Bein Beschwerden zu haben.
Er geht mit 2 Unterarmstützkrücken und der Prothese.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Nexium, Ezetrol, Sortis, Valsartan, Spirobene, Allopurinol, Marcoumar
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
11.-13.06.2017, XXXX , V. Medizinische Abteilung, Aufnahme zur geplanten Koronarangiografie bei bekannter KHK bei asymptomatischem Patienten. Kardiale Anamnese: KHK, Bypass-OP 1999, RCA-Stent 2005, Aortenklappensklerose, Vorhofflimmern unter Marcoumar mit Z. n. Cardioversion 2007, inzipiente CAVK, chronische Niereninsuffizienz, Steatosis hepatis, Z. n. Unterschenkelamputation rechts 07/2016, Z. n. TVT, Z. n. Lendenwirbelsäulenverplattung, Ektasie der Aorta aszendens 43 mm, exulceriertes Melanom (am Rücken, wurde 2017 entfernt, anscheinend mit gutem Verlauf).11.-13.06.2017, römisch 40 , römisch fünf. Medizinische Abteilung, Aufnahme zur geplanten Koronarangiografie bei bekannter KHK bei asymptomatischem Patienten. Kardiale Anamnese: KHK, Bypass-OP 1999, RCA-Stent 2005, Aortenklappensklerose, Vorhofflimmern unter Marcoumar mit Z. n. Cardioversion 2007, inzipiente CAVK, chronische Niereninsuffizienz, Steatosis hepatis, Z. n. Unterschenkelamputation rechts 07/2016, Z. n. TVT, Z. n. Lendenwirbelsäulenverplattung, Ektasie der Aorta aszendens 43 mm, exulceriertes Melanom (am Rücken, wurde 2017 entfernt, anscheinend mit gutem Verlauf).
Die aktuelle Koronarangiografie zeigte einen gegenüber 2013 im Wesentlichen unveränderten Befund mit verkalktem Hauptstamm Ostium und distaler Hauptstamm (wahrscheinlich ist Hauptstamm-Stenose gemeint) ohne Wirksamkeit, wirksame proximale LAD-Stenose und höhergradige Abgangstenose des 1. diagonalen Astes, exzellente Funktion des LIMA-Bypasses, bekannter Verschluss der Venen-Bypässe ad Ramus intermedius, wirksame Stenose der proximalen CX und Verschluss nach Abgabe des dünn kalibrierten, bekannt verschlossenem Venenbypass ad maginalem Ast der CX. Schönes Langzeitergebnis der RCA-Stents mit deutlichen Wandunregelmäßigkeiten ohne Wirksamkeit.
Ein konservatives weiteres Vorgehen wurde empfohlen.
Im beiliegenden Laborbefund leicht eingeschränkte Nierenfunktion, Kreatinin 1,45, EGF 44, bei normalem BUN, Leberenzymmuster, TSH normal, Thrombozytenzahl auf 97.000 vermindert, allerdings nur eine Messung vorhanden.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 190 cm, 107 kg, höchstes Gewicht war 115 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Teilersatz
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, mediane Sklerotomienarbe, Narben am Rücken nach Operationen wie beschrieben
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch mit ausreichender Basenverschieblichkeit
Herz: absolute Arrhythmie, systolisches Geräusch über der Aortenklappe bei bekannter Sklerose mit erhaltenen Herztönen
RR 125/85, Frequenz 80/Min. arrhythmisch
Abdomen: adipös, sonst unauffällig
Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, Z. n. Unterschenkelamputation rechts, am linken Bein Zeichen der chronisch venösen Insuffizienz, eine schon monatelang nicht verheilte offene Stelle nach Verletzung am linken Außenknöchel. Fußpulse nicht tastbar, jedoch keine sonstigen Hinweise auf arterielle Durchblutungsstörung des verbliebenen linken Beines.
Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten
Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2017 gestellten Fragen
Frage B 1:
Im internistischen Fachbereich ist die Leistungsfähigkeit wohl eingeschränkt, die genannten Anforderungen können jedoch bewältigt werden. Therapeutische Optionen sind vorhanden und werden genützt.
Frage B 2:
Diagnosen:
koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypass-OP und Stent-Implantationen
Vorhofflimmern, deswegen Antikoagulation
mäßig eingeschränkte Nierenfunktion
milde Thrombopenie
Ektasie der Aorta ascendens
chronisch venöse Insuffizienz mit einer nicht heilenden Wunde.
Frage B 3:
Keine, die internistisch zu begründen wären.
Frage B 4:
Die körperliche Leistungsfähigkeit ist durch das Herzleiden eingeschränkt, die zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderliche Leistungsfähigkeit ist aber gegeben.
Frage B 5:
Diese Frage betrifft nicht das internistische Fachgebiet.
Frage B 6:
Beantwortung betreffend das Herzleiden wie B4, ansonsten orthopädisch zu beurteilen.
Frage B 8:
Die Diagnosenliste wurde anhand der beigebrachten Befunde erweitert, eine in der Fragestellung relevante Änderung ergibt sich daraus aber nicht.
Frage B 9:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
7.2. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 07.03.2018 Folgendes aus:7.2. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 07.03.2018 Folgendes aus:
"(...)
ANAMNESE:
seit dem letzten SVGA keine Operationen oder Unfälle; Ulcus li Aussenknöchel (lt. Pflegeplan 1cm DM);
DERZEITIGE BESCHWERDEN:
Ich habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zur li Hüfte ausstrahlend, auch Schmerzen im linken Knie; Phantomschmerzen habe ich nicht;
Gefühlsstörungen: Kribbeln li UE
Lähmungen: keine
Gehleistung: ca. 500m
Stufensteigen: Halbstock (12 Stufen)
VAS (visuelle Analogskala): 4,5
BEHANDLUNGEN / MEDIKAMENTE / HILFSMITTEL:
B: Infiltrationen li Knie und LWS
M: Novalgin 500mg; Trental 400mg; Allopurinol 100mg; Spirobene 50mg;
Marcoumar; Nexium 20mg; Sortis 40mg; Ezetrol 10mg; Valsartan 40mg;
HM: 2 UASK, US-Prothese re
SOZIALANAMNESE:
Familie: verheiratet
Beruf / Arbeit: Pension
Wohnung: Halbstock mit 12 Stufen, kein Lift
ZUSAMMENFASSUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL DATUMSANGABE):
Vom AS / BF zur Untersuchung mitgebrachte Befunde:
2017/10: KA XXXX , Ambulanzkarte 2. med. Abt: Dg: Z.n. Exstirpation eines exulcerierten Melanoms, St.p. RCA Stent, Aortenklappensklerose, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, paroxismales VH-Flimmern, St.p. TVT, chron. Niereninsuffizienz, Z.n. US-Amp. re, Z.n. LWS-Verplattung, Z.n. Amp. 4. Zehe li;2017/10: KA römisch 40 , Ambulanzkarte 2. med. Abt: Dg: Z.n. Exstirpation eines exulcerierten Melanoms, St.p. RCA Stent, Aortenklappensklerose, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, paroxismales VH-Flimmern, St.p. TVT, chron. Niereninsuffizienz, Z.n. US-Amp. re, Z.n. LWS-Verplattung, Z.n. Amp. 4. Zehe li;
2017/10: XXXX , MRA Becken-Beinarterien: minimale Gefäßwandunregelmäßigkeiten li Art. fem. comm und der AFS;2017/10: römisch 40 , MRA Becken-Beinarterien: minimale Gefäßwandunregelmäßigkeiten li "Art". fem. comm und der AFS;
UNTERSUCHUNGSBEFUND:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut
Größe: 190 cm Gewicht: 105kg Blutdruck: 120/60
Klinischer Status - Fachstatus:
Hörvermögen: beeinträchtigt;
Sehvermögen: beeinträchtigt; Kontaktlinsen
Zehenballen- und Fersenstand: links angedeutet durchführbar; re nicht möglich
Einbeinstand: beidseits angedeutet durchführbar;
Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe
A) CAPUT/COLLUM: unauffällig;
THORAX: unauffällig;
Atemexkursion: 4cm
ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;
B) WIRBELSÄULE:
Im Lot;
Schulter- und Beckengeradstand;
Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: diffus LWS; Stauchungsschmerz:
nein;
Halswirbelsäule: in allen Ebenen ein Drittel eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 2,0cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits
Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein
Lendenwirbelsäule: Schober 10/11cm, Seitneigung minimal, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; 18cm lange, blande Narbe von S1 nach poximal;
C) OBERE EXTREMITÄTEN:
Rechtshänder
Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt;
muskuläre Verhältnisse schlaff;
Durchblutung unauffällig;
Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig;
Schulter: rechts links normal
Ante-/Retroflexion 150 0 40 150 0 40 160 0 40
Außen-/Innenrotation 40 0 80 40 0 80 50 0 90
Abduktion/Adduktion 150 0 40 150 0 40 160 0 40
Ellbogen: rechts links normal
Extension/Flexion 0 0 140 0 0 140 10 0 150
Pronation/Supination 80 0 80 80 0 80 90 0 90
Handgelenk: rechts links normal
Extension/Flexion 50 0 50 50 0 50 60 0 60
Radial-/Ulnarduktion 30 0 30 30 0 30 30 0 40
Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich
NEUROLOGIE obere Extremitäten:
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft;
Sensibilität: ungestört;
Tinnel-Hoffmann-Zeichen: re + positiv; li negativ;
D) UNTERE EXTREMITÄTEN:
Varusstellung: 15 Grad
Hüftgelenke: rechts links normal
Druckschmerz nein nein nein Extension/Flexion 0 0 100 0 0 100 15 0 130
Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30
Aussen-/Innenrotation 25 0 25 30 0 30 35 0 35
Oberschenkel:
rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich
Kniegelenke: rechts links normal
Druckschmerz nein Med ++ nein
Extension/Flexion 0 0 110 0 0 110 5 0 130
Erguss nein nein nein
Rötung nein nein nein
Hyperthermie nein nein nein
Retropatell. Symptomatik nein ++ nein
Zohlen-Zeichen negativ negativ negativ
Bandinstabilität nein nein nein
Kondylenabstand: 4 QF Unterschenkel:
rechts: Z.n. Amp. am Übergang prox.-mittl. Drittel, Stumpflänge 15cm, Umfang 38cm, blande Narbe distal quer verlaufend, mäßige WT-Deckung;
links: postthrombotische Veränderungen
oberes Sprunggelenk: rechts Links normal
Extension/Flexion 20 0 40 25 0 45
Bandstabilität Nein nein
unteres Sprunggelenk: rechts Links normal
Eversion/Inversion 10 0 20 15 0 30
Erguss Nein nein
Hyperthermie/Rötung Nein nein
Malleolenabstand: 2 QF
Linker Aussenknöchel: Verband wegen Ulcus
Zehengelenke:
Beweglichkeit: kleine Gelenke links eingeschränkt, dig III li Verband wegen Ulcus;Beweglichkeit: kleine Gelenke links eingeschränkt, dig römisch drei li Verband wegen Ulcus;
DURCHBLUTUNG: Makro- und Mikrozirkulation links herabgesetzt
NEUROLOGIE untere Extremitäten:
Lasegue: negativ; Bragard: negativ;
Kraftgrad: 4-5
Sehnenreflexe: links untermittellebhaft auslösbar; re PSR nicht auslösbar
Sensibilität: strumpfförmige Hypästhesie li US
BEINLÄNGE:
seitengleich;
GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD:
Hilfsmittel: 2 UASK; US-Prothese rechts mit Hart- und Weichwandschaft und ICE-ROSS-Innenköcher seit ca. 1 Jahr (Fa. XXXX), Paßform gut, deutliche Gebrauchsspuren;Hilfsmittel: 2 UASK; US-Prothese rechts mit Hart- und Weichwandschaft und ICE-ROSS-Innenköcher seit ca. 1 Jahr (Fa. römisch 40 ), Paßform gut, deutliche Gebrauchsspuren;
Schuhwerk: feste HS
Anhalten: erforderlich beim Aufstehen / Stehen
An- und Auskleiden im Stehen: mit geringer Hilfe durchführbar
Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig
Hocke: beidseits angedeutet durchführbar
Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, geringes Schonhinken rechts
Schrittlänge: 1 SL
STATUS PSYCHICUS:
zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ
kein Hinweis auf relevante psychische Störung
ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN FACHÄRZTLICH-ORTHOPÄDISCH EN
BEGUTACHTUNG, BEANTWORTUNG DER FRAGEN UND ZUSAMMENFASSUNG MIT DEM
INTERNEN GUTACHTEN:
ad A.1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor?
Bei dem Beschwerdeführer liegen aus fachärztlich-orthopädischer Sicht keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken.
Aus orthopädischer Sicht ist eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar und zuzumuten.
Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da durch eine konservative Therapie (Medikamente, Infiltrationen, Infusionen) und/oder einen Kuraufenthalt eine Beschwerdeerleichterung erreicht werden kann.
Aus dem Sachverständigengutachten Dr. XXXX : "im internistischen Fachbereich ist die Leistungsfähigkeit wohl eingeschränkt, die genannten Anforderungen können jedoch bewältigt werden. Therapeutische Optionen sind vorhanden und werden genützt."Aus dem Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 : "im internistischen Fachbereich ist die Leistungsfähigkeit wohl eingeschränkt, die genannten Anforderungen können jedoch bewältigt werden. Therapeutische Optionen sind vorhanden und werden genützt."
ad A.2) Diagnoseliste (Zusammenfassung Orthopädie und Interne):
Für den orthopädischen Bereich besteht bei dem Zustand nach Unterschenkelamputation rechts mit passender prothetischer Versorgung und dem Zustand nach Verplattung der Lendenwirbelsäule ohne relevante sensomotorische Defizite keine erhebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Eine orthopädische Beurteilung der internen Diagnosen in Bezug auf das Ausmaß der angeführten Leidenszustände und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wäre fachfremd, es muß daher auf das internistische Gutachten verwiesen werden.
ad A.3) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von dem BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
In der Anamnese gibt der Beschwerdeführer eine Gehleistung ca. bis 500m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe an. Das Gangbild zeigt sich symmetrisch, raumgreifend und mit geringem Schonhinken rechts. Es ist daher davon auszugehen, daß eine Gehstrecke von 300-400m für den BF zuzumuten und bewältigbar ist.
Trotz des Zustandes nach Unterschenkelamputation mit passender prothetischer Versorgung, dem Zust