TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W115 2185823-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2185823-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt.1. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt.

1.1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliegen würde. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

Ergänzend wurde angemerkt, dass aufgrund des Nichtvorliegens eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 abzusprechen gewesen sei.Ergänzend wurde angemerkt, dass aufgrund des Nichtvorliegens eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abzusprechen gewesen sei.

Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er seit dem Vorfall mit dem Täter am XXXX eine posttraumatische Erkrankung habe, was bei den letzten Untersuchungen nicht berücksichtigt worden sei. Seit dem Vorfall habe er auch einen großen finanziellen Schaden erlitten und sei auch körperlich eingeschränkt.Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er seit dem Vorfall mit dem Täter am römisch 40 eine posttraumatische Erkrankung habe, was bei den letzten Untersuchungen nicht berücksichtigt worden sei. Seit dem Vorfall habe er auch einen großen finanziellen Schaden erlitten und sei auch körperlich eingeschränkt.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4.1. Mit - im Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangten - Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer nachgereichten fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom XXXX vorgelegt.4.1. Mit - im Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eingelangten - Schreiben vom römisch 40 hat die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer nachgereichten fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom römisch 40 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 98%, Puls: 102/min, keine Ruhedyspnoe. Kopf: Zähne:

saniert. Sensorium frei. Nervenaustrittspunkte unauffällig. Hals:

keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o. B..

Thorax: symmetrisch, Trichterbrust. Herz: normal konfiguriert,

Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche. Blutdruck: 140/85.

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Finger-Boden-Abstand 25 cm, thorakaler Schober 30/33 cm, Ott: 10/13 cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule.

Abdomen: weich, über Thoraxniveau. Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie.

Nierenlager: beidseits frei.

Obere Extremitäten: frei beweglich. Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten. Nacken- und Kreuzgriff möglich.

Untere Extremitäten: frei beweglich bis auf schmerzbedingte

Flexionsstörung des linken Sprunggelenkes: 0/0/20° werden demonstriert, wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit des Sprunggelenkes verzichtet. Blande Narbe nach Osteosynthese. Seitengleicher Umfang beider Sprunggelenke: 27 cm. Krepitierendes Reiben des linken Kniegelenkes bei seitengleichem Umfang von 36 cm und festem Bandapparat. Geringe Involutionsatrophie der Muskulatur des linken

Unterschenkels, Umfang links: 33 cm (rechts: 35 cm). Keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen. Reflex lebhaft auslösbar. Babinski negativ. Zehen- und Fersengang möglich.

Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich.

Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage Oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Basis-Bolus-Therapie angewendet werden muss.

09.02.02

40 vH

02

Reaktive Depression, Verbitterungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Therapie erforderlich sind, jedoch keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese.

03.06.01

20 vH

 

03

Operierte Sprunggelenksfraktur links Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung bei liegendem Osteosynthesematerial.

02.05.32

20 vH

04

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule geringen Grades, Osteoporose Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung.

02.01.01

20 vH

05

Abnützungserscheinung des linken Kniegelenkes geringen Grades Unterer Rahmensatz, da zwar Krepitieren beidseits, jedoch keine signifikante Funktionseinschränkung nachweisbar.

02.05.18

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

 

 

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da das führende Leiden 1 durch die Gesundheitsschädigungen unter Nr. 02 bis 05 nicht weiter erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.5. Der nachgereichte Befundbericht Dr. XXXX ist am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.5. Der nachgereichte Befundbericht Dr. römisch 40 ist am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf die vom Beschwerdeführer bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf die vom Beschwerdeführer bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.Die bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den bis XXXX vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den bis römisch 40 vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift wurde die im Befund Dris. XXXX vom XXXX beschriebene reaktive Depression mit Verbitterungsstörung im Gutachten Dris. XXXX entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH für depressive Störungen leichten Grades vorsieht, wenn keine psychotischen Symptome vorliegen und der Betroffene unter Medikation stabil ist sowie soziale Integration gegeben ist. Mit der getroffenen Einschätzung wurde dem Erfordernis einer regelmäßigen psychotherapeutischen und fachärztlichen Behandlung, jedoch ohne dem Vorliegen stationärer Aufenthalte, sowie der Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie ausreichend Rechnung getragen. Einer höheren Einschätzung dieses Leidens war somit die Grundlage entzogen.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift wurde die im Befund Dris. römisch 40 vom römisch 40 beschriebene reaktive Depression mit Verbitterungsstörung im Gutachten Dris. römisch 40 entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH für depressive Störungen leichten Grades vorsieht, wenn keine psychotischen Symptome vorliegen und der Betroffene unter Medikation stabil ist sowie soziale Integration gegeben ist. Mit der getroffenen Einschätzung wurde dem Erfordernis einer regelmäßigen psychotherapeutischen und fachärztlichen Behandlung, jedoch ohne dem Vorliegen stationärer Aufenthalte, sowie der Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie ausreichend Rechnung getragen. Einer höheren Einschätzung dieses Leidens war somit die Grundlage entzogen.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass das nach dem XXXX vorgelegte medizinische Beweismittel unberücksichtigt bleibt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass das nach dem römisch 40 vorgelegte medizinische Beweismittel unberücksichtigt bleibt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er auch an körperlichen Einschränkungen leide, ist festzuhalten, dass die operierte Sprunggelenksfraktur links (Leiden 3), die degenerative Veränderung der Wirbelsäule bei Osteoporose (Leiden 4) und die Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenkes (Leiden 5) im Gutachten Dris. XXXX dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt worden sind.Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er auch an körperlichen Einschränkungen leide, ist festzuhalten, dass die operierte Sprunggelenksfraktur links (Leiden 3), die degenerative Veränderung der Wirbelsäule bei Osteoporose (Leiden 4) und die Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenkes (Leiden 5) im Gutachten Dris. römisch 40 dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt worden sind.

So erfolgte die Beurteilung des Sprunggelenksleidens durch Dr. XXXX im Einklang mit den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.05.32 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH, da im Rahmen der persönlichen Untersuchung nur eine mäßige Funktionsstörung bei leicht hinkendem Gangbild objektiviert werden konnte. Damit im Einklang stehen auch die vorgelegten unfallchirurgischen Kontrollbefunde des XXXX vom XXXX und XXXX , denen u.a. zu entnehmen ist, dass die Vollbelastung des Sprunggelenkes dem Beschwerdeführer erlaubt worden ist, blande Narbenverhältnisse vorliegen, die Sprunggelenksbeweglichkeit nur noch etwas eingeschränkt ist und der Patient keine Gehhilfe mehr benötigt. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens war daher nicht gerechtfertigt.So erfolgte die Beurteilung des Sprunggelenksleidens durch Dr. römisch 40 im Einklang mit den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.05.32 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH, da im Rahmen der persönlichen Untersuchung nur eine mäßige Funktionsstörung bei leicht hinkendem Gangbild objektiviert werden konnte. Damit im Einklang stehen auch die vorgelegten unfallchirurgischen Kontrollbefunde des römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 , denen u.a. zu entnehmen ist, dass die Vollbelastung des Sprunggelenkes dem Beschwerdeführer erlaubt worden ist, blande Narbenverhältnisse vorliegen, die Sprunggelenksbeweglichkeit nur noch etwas eingeschränkt ist und der Patient keine Gehhilfe mehr benötigt. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens war daher nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich des festgestellten Wirbelsäulenleidens werden im vorgelegten Röntgenbefund vom XXXX lediglich eine geringfügige Streckhaltung der oberen Lendenwirbelsäule bei normaler Höhe der Lendenwirbelkörper und geringer Bandscheibenverschmälerungen bei regulären Knochenstrukturen beschrieben. Den beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den befassten Sachverständigen in dieser Hinsicht objektivierten Funktionseinschränkungen (u.a. Finger-Boden-Abstand vom 25 cm und Hartspann der Lendenwirbelsäule) wurde durch die Einschätzung unter die Positionsnummer 02.01.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH somit ausreichend Rechnung getragen. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens wäre erst bei Vorliegen maßgeblicher radiologischer Veränderungen sowie andauerndem Therapiebedarf möglich. Ein Leiden dieser Schwere konnte beim Beschwerdeführer jedoch nicht objektiviert werden und wurde von diesem auch nicht substantiiert vorgebracht.Hinsichtlich des festgestellten Wirbelsäulenleidens werden im vorgelegten Röntgenbefund vom römisch 40 lediglich eine geringfügige Streckhaltung der oberen Lendenwirbelsäule bei normaler Höhe der Lendenwirbelkörper und geringer Bandscheibenverschmälerungen bei regulären Knochenstrukturen beschrieben. Den beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den befassten Sachverständigen in dieser Hinsicht objektivierten Funktionseinschränkungen (u.a. Finger-Boden-Abstand vom 25 cm und Hartspann der Lendenwirbelsäule) wurde durch die Einschätzung unter die Positionsnummer 02.01.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH somit ausreichend Rechnung getragen. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens wäre erst bei Vorliegen maßgeblicher radiologischer Veränderungen sowie andauerndem Therapiebedarf möglich. Ein Leiden dieser Schwere konnte beim Beschwerdeführer jedoch nicht objektiviert werden und wurde von diesem auch nicht substantiiert vorgebracht.

Weiters war auch aufgrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den befassten Sachverständigen erhobenen klinischen Befundes einer höheren Beurteilung der Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenkes die Grundlage entzogen. Dr. XXXX führt in diesem Zusammenhang schlüssig und nachvollziehbar aus, dass zwar eine Krepitation vorliegt, jedoch im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine freie Beweglichkeit ohne signifikante Funktionseinschränkung objektiviert werden konnte. Einer höheren Einschätzung war daher die Grundlage entzogen.Weiters war auch aufgrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den befassten Sachverständigen erhobenen klinischen Befundes einer höheren Beurteilung der Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenkes die Grundlage entzogen. Dr. römisch 40 führt in diesem Zusammenhang schlüssig und nachvollziehbar aus, dass zwar eine Krepitation vorliegt, jedoch im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine freie Beweglichkeit ohne signifikante Funktionseinschränkung objektiviert werden konnte. Einer höheren Einschätzung war daher die Grundlage entzogen.

Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung somit die Grundlage entzogen.

Ebenso wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen ist - wie bereits vorhin ausgeführt - jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. So wird in der Beschwerde vor allem nicht konkret zum Ausdruck gebracht, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Es ist vom Beschwerdeführer somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind bis XXXX keine Beweismittel vorgelegt worden, wodurch eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht substantiiert vorgebracht worden.Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen ist - wie bereits vorhin ausgeführt - jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. So wird in der Beschwerde vor allem nicht konkret zum Ausdruck gebracht, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Es ist vom Beschwerdeführer somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind bis römisch 40 keine Beweismittel vorgelegt worden, wodurch eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht substantiiert vorgebracht worden.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.

Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf.

Zu 1.5.) Das Scheiben, mit welchem der Befund Dris. XXXX vom XXXX nachgereicht worden ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.5.) Das Scheiben, mit welchem der Befund Dris. römisch 40 vom römisch 40 nachgereicht worden ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten