Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 2180793-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. 1103891703-160148768, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. 1103891703-160148768, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) aus Afghanistan brachte am 30.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Laut EURODAC-Information wurde der BF bereits am 20.09.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.
Am selben Tag gab der BF in der Erstbefragung an, dass die Taliban und die ISIS viele Jugendliche rekrutiert hätten. Jene, die sich weigern, würden getötet werden. Daraufhin habe ihm sein Vater gesagt, dass, wenn er nicht flüchten würde, auch er getötet werden könnte. Sein Vater wolle nicht, dass der BF für die Taliban kämpfe.
Der BF wurde am 15.02.2017 von einem Bezirksgericht wegen XXXX zu einer Geldstrafe von € 240.-und im Nichteinbringungsfalle zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Der BF wurde am 15.02.2017 von einem Bezirksgericht wegen römisch 40 zu einer Geldstrafe von € 240.-und im Nichteinbringungsfalle zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Vom 26.03.2017 - 19.05.2017 befand sich der BF in Untersuchungshaft.
Im Rahmen seiner Einvernahme am 07.09.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, dass in sein Dorf Leute gekommen seien und Jugendliche mitgenommen hätten. Diese Leute hätten seinen Bruder mitgenommen, welcher bis heute verschwunden sei. Vor dem Ramadan 2015 sei auch der BF entführt und zwangsrekrutiert worden. Beim ersten Einsatz sei er dann davongelaufen und zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Sein Onkel hätte seinen Vater kontaktiert, welcher ihn nach Europa geschickt habe.
Der BF legte Teilnahmebestätigungen von Deutsch- und anderen Unterrichtseinheiten sowie eine Tazkira vor.
Das BFA hat mit Bescheid vom 21.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Das BFA hat mit Bescheid vom 21.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid erhob der BF am 19.12.2017 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen Männer, die von Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen sind, sei ihm jedenfalls internationaler Schutz zu gewähren. Weiters würde ihm im Falle einer Rückkehr aufgrund der Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet eine Verletzung seines Rechts auf Leben drohen. Außerdem wurde ein Konvolut an Länderberichten vorgelegt.
Am 07.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Person befragt.
Der BF legte den Leitfaden zur innerstaatlichen Fluchtalternative in AFG des UNHCR vor.
Mit Schreiben vom 27.11.2018 übermittelte das BFA die Anzeige einer Landespolizeidirektion wegen XXXX des BF an die Staatsanwaltschaft. Der BF wurde von der Polizei beim Erwerb und Besitz von XXXX betreten.Mit Schreiben vom 27.11.2018 übermittelte das BFA die Anzeige einer Landespolizeidirektion wegen römisch 40 des BF an die Staatsanwaltschaft. Der BF wurde von der Polizei beim Erwerb und Besitz von römisch 40 betreten.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2018 wurde dem BF wegen Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen durch eine Staatsanwaltschaft der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und den Fluchtgründen des BF
Der BF gelangte im Jänner 2016 über den Iran und die Türkei illegal nach Europa und dann weiter über Bulgarien bis nach Österreich, wo er am 30.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Stammes der Ahmadzai/Paschtune und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Bati Kot, in der Ortschaft XXXX, geboren und ging 5 Jahre lang zur Schule. Daneben half er seinem Vater in der Landwirtschaft. Er lebte zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern. Seine Eltern und Geschwister befinden sich weiter im Heimatort in Afghanistan. Zur Zeit der Ausreise lebte ein Onkel mütterlicherseits in Jalalabad. Der BF hält regelmäßig telefonisch Kontakt zu seiner Familie. Die Ausreise finanzierte sein Vater. Die Familie besitzt ein Haus, Grundstücke, Traktor und Fahrzeuge. Ihr geht es in Afghanistan wirtschaftlich gut.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Stammes der Ahmadzai/Paschtune und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Bati Kot, in der Ortschaft römisch 40 , geboren und ging 5 Jahre lang zur Schule. Daneben half er seinem Vater in der Landwirtschaft. Er lebte zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern. Seine Eltern und Geschwister befinden sich weiter im Heimatort in Afghanistan. Zur Zeit der Ausreise lebte ein Onkel mütterlicherseits in Jalalabad. Der BF hält regelmäßig telefonisch Kontakt zu seiner Familie. Die Ausreise finanzierte sein Vater. Die Familie besitzt ein Haus, Grundstücke, Traktor und Fahrzeuge. Ihr geht es in Afghanistan wirtschaftlich gut.
Der BF gab an, er habe seine Heimat verlassen, weil er von Taliban zwangsrekrutiert wurde und von den Rebellen geflohen sei. Er wolle nicht für die Taliban kämpfen und fürchte daher bei einer Rückkehr von diesen verfolgt zu werden.
Es wird festgestellt, dass der BF in Afghanistan einer asylrelevanten individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt war oder er eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten hat. Der BF konnte sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, wurden nicht festgestellt. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, in Afghanistan zu leben.
Der BF kommt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Bati Kot. Dass seine Familie und Verwandten dort weiterhin unbehelligt leben, konnte der BF nicht widerlegen. Nangahar zählt jedoch zu den volatilen Provinzen und die sichere Erreichbarkeit des Heimatdistrikts ist nicht immer gewährleistet.
Aufgrund der vorliegenden Länderberichte wird somit festgestellt, dass dem BF eine Rückkehr in seine unmittelbare Heimatprovinz aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar ist. Es stehen ihm aber zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternativen in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung. Er verfügt dort zwar über kein familiäres oder soziales Netzwerk. Als alleinstehender, junger und gesunder Mann kann er in diesen Städten, auf Grund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage, Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Zudem kann der BF zumindest vorübergehend mit Unterstützung durch seine in AFG lebenden Verwandten rechnen.
Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
Zum Privat- und Familienleben des BF
Der BF reiste Ende Jänner 2016 illegal in Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er spricht nicht Deutsch und hat keine Sprachprüfungen abgelegt. Er lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und hat in Österreich keine Verwandten. Der BF ist privat untergebracht, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF wurde am 15.02.2017 von einem Bezirksgericht wegen XXXX zu einer Geldstrafe von € 240.-und im Nichteinbringungsfalle zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Der BF wurde am 15.02.2017 von einem Bezirksgericht wegen römisch 40 zu einer Geldstrafe von € 240.-und im Nichteinbringungsfalle zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Außerdem war er insgesamt vom 26.03.2017 - 19.05.2017 wegen des Verdachts auf XXXX etc. in Untersuchungshaft. Das Verfahren wurde später eingestellt.Außerdem war er insgesamt vom 26.03.2017 - 19.05.2017 wegen des Verdachts auf römisch 40 etc. in Untersuchungshaft. Das Verfahren wurde später eingestellt.
Nunmehr liegt neuerlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen XXXX vor. Der BF wurde am 05.09.2018 von der Polizei XXXX betreten.Nunmehr liegt neuerlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen römisch 40 vor. Der BF wurde am 05.09.2018 von der Polizei römisch 40 betreten.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2018 wurde dem BF wegen Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen durch eine Staatsanwaltschaft der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Hinsichtlich der Situation in Afghanistan hat sich seit den Länderfeststellungen im Bescheid (25.09.2017) nichts Wesentliches geändert. Es wird festgestellt, dass die in der Beschwerde vorgelegten Berichte sowie das aktuell vorliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (aktueller Stand: 23.11.2018) und insbesondere die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (30.08.2018) zu keinen verfahrensrelevanten Neuigkeiten geführt haben.
Zur Situation in Afghanistan werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 29.06.2018 (aktueller Stand: 23.11.2018) und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (30.08.2018) samt Auszügen aus "EASO - Berichten" zitiert:
BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
KI vom 29.10.2018 (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 23.11.2018, S15ff)
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
KI vom 11.9.2018 (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 23.11.2018, S27)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienenAm 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen
waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWPWeder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP
11.9.2018).
Sicherheitslage (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 23.11.2018, S42ff)
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) l