Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W144 2177994-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , festgestellte Volljährigkeit mit XXXX (alias XXXX geb.), StA. von Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit mit römisch 40 (alias römisch 40 geb.), StA. von Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe Sadat, hat seinen eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits circa im Oktober 2014 sein Heimatland verlassen und sich über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn ins österreichische Bundesgebiet begeben, wo er am 23.04.2015 einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde und im Zuge dessen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zur Person des BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung zu Griechenland vom 24.03.2015 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Wien vom 24.04.2015 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er in der Provinz Parwan am XXXX geboren worden sei, neun Jahre die Grundschule besucht habe, noch nie berufstätig und zuletzt Schüler gewesen sei. Sein Vater sei seit fünf Jahren verschollen, seine Mutter wohne gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Schwester in der Provinz Baghlan in XXXX . Er sei bis zur Ausreise bei seiner Familie wohnhaft gewesen; bis vor circa fünf Jahren an seinem Geburtsort, danach sei die Familie nach XXXX übersiedelt. Seine Familie besitze Grundstücke, ihre finanzielle Situation sehe schlecht aus und sein Onkel mütterlicherseits sorge für die Familie. Der BF habe Afghanistan verlassen, weil sein Onkel dort Probleme gehabt habe. Er selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Sein Onkel habe jedoch gemeint, dass es auch für ihn besser wäre, Afghanistan zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der BF grundsätzlich nichts zu befürchten.Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Wien vom 24.04.2015 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er in der Provinz Parwan am römisch 40 geboren worden sei, neun Jahre die Grundschule besucht habe, noch nie berufstätig und zuletzt Schüler gewesen sei. Sein Vater sei seit fünf Jahren verschollen, seine Mutter wohne gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Schwester in der Provinz Baghlan in römisch 40 . Er sei bis zur Ausreise bei seiner Familie wohnhaft gewesen; bis vor circa fünf Jahren an seinem Geburtsort, danach sei die Familie nach römisch 40 übersiedelt. Seine Familie besitze Grundstücke, ihre finanzielle Situation sehe schlecht aus und sein Onkel mütterlicherseits sorge für die Familie. Der BF habe Afghanistan verlassen, weil sein Onkel dort Probleme gehabt habe. Er selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Sein Onkel habe jedoch gemeint, dass es auch für ihn besser wäre, Afghanistan zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der BF grundsätzlich nichts zu befürchten.
Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am 08.05.2015 durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis "GP 31, Schmeling 4" vorliegt.
In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 18,2 Jahre betrage und das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne von einem Mindestalter von XXXX Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz betrage XXXX Jahre. Eine Volljährigkeit sei mit einfacher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 18,2 Jahre betrage und das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne von einem Mindestalter von römisch 40 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz betrage römisch 40 Jahre. Eine Volljährigkeit sei mit einfacher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 21.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, er sei psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Zu seiner Person und den Fluchtgründen habe er bis jetzt im Verfahren die Wahrheit gesagt. Er sei im XXXX geboren, habe einen in XXXX lebenden Onkel mütterlicherseits, eine in XXXX wohnende Tante und einen in Norwegen lebenden Onkel. In Österreich lebe er alleine und es bestehe weder eine Familiengemeinschaft noch eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Konfrontiert mit dem Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens merkte der BF an, es bleibe ihm nichts Anderes übrig als dies zur Kenntnis zu nehmen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 21.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, er sei psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Zu seiner Person und den Fluchtgründen habe er bis jetzt im Verfahren die Wahrheit gesagt. Er sei im römisch 40 geboren, habe einen in römisch 40 lebenden Onkel mütterlicherseits, eine in römisch 40 wohnende Tante und einen in Norwegen lebenden Onkel. In Österreich lebe er alleine und es bestehe weder eine Familiengemeinschaft noch eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Konfrontiert mit dem Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens merkte der BF an, es bleibe ihm nichts Anderes übrig als dies zur Kenntnis zu nehmen.
Mit E-Mails vom 07.07.2016 und 07.10.2016 brachte der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat für das Niveau A2 und eine Tazkira in Vorlage.
Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2017 gab er im Wesentlichen an, er sei gesund, nehme keine Medikamente und befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. Er habe von 2009 bis 2014 bis zur Ausreise mit seinem Onkel in XXXX in Baghlan gelebt. Seine Mutter habe sich nicht um ihn sorgen können, deshalb sei er zu seinem Onkel gezogen. Zum Zeitpunkt der Ausreise hätten noch sein Onkel, seine Mutter, seine kleine Schwester, sein kleiner Bruder, die Frau des Onkels und drei Kinder sowie seine Großmutter im Heimatland gelebt. Er habe mit seinem Onkel das Haus verlassen; seine Tante mit den Kindern und seine Mutter mit seinen Geschwistern seien nach XXXX in Kabul geflüchtet. Sie hätten bei der Tante des Onkels väterlicherseits einen Monat gelebt und seien danach nach Balkh, Herat und in den Iran weitergereist. Von den Angehörigen der Kernfamilie lebe (nun) niemand mehr in Afghanisten. Seine Mutter, seine Geschwister und die Tante seines Onkels, der sich in Österreich befinde, würden sich in der Türkei aufhalten. Sein Onkel stehe in Kontakt mit der Mutter des BF. In Kabul würden zwei verheiratete Tanten leben, die der BF im Alter von sieben oder acht Jahren besucht habe. Zu den Gründen, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der BF kurz zusammengefasst an, dass sein Onkel für die Firma XXXX gearbeitet habe und dort mit Kondomen und Abtreibungsmitteln zu tun gehabt habe. Eines Tages sei sein Onkel von einem Unbekannten angerufen worden, der ihm gesagt habe, dass er für Ungläubige arbeiten würde und das Handeln mit Kondomen und Abtreibungsmitteln verboten sei. Nach einem Gespräch mit dem Großvater des BF seien sie zur Polizei gegangen und hätten den Vorfall gemeldet. Trotz Wechsels der Telefonnummer habe sein Onkel wieder einen unbekannten Anruf und auch einen Drohbrief bekommen. Da der BF bei seinem Onkel gelebt habe, hätten alle geglaubt, dass er sein Sohn oder sein Bruder sei. Das Haus, wo sie gewohnt hätten, sei zuerst überfallen und dann zerstört worden. Nach näherer Fragestellung zum Fluchtgrund schilderte der BF, dass sie eine halbe Stunde nach Erhalt des Briefes das Haus verlassen hätten und zur Tante seines Onkels nach Kabul gereist seien. Der Rest der Familie habe bei der Tante seines Onkels gewartet, die Grundstücke verkauft und sich dort noch circa einen Monat und 11 Tage aufgehalten. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, er habe für eine Lehrstelle geschnuppert, er treffe seinen Onkel und seine Tante alle fünf bis sechs Monate und habe einmal in der Woche telefonischen Kontakt. Er lebe von der Grundversorgung, habe eine Deutschprüfung abgelegt und spiele Billard und Fußball mit seinen österreichischen Freunden.Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2017 gab er im Wesentlichen an, er sei gesund, nehme keine Medikamente und befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. Er habe von 2009 bis 2014 bis zur Ausreise mit seinem Onkel in römisch 40 in Baghlan gelebt. Seine Mutter habe sich nicht um ihn sorgen können, deshalb sei er zu seinem Onkel gezogen. Zum Zeitpunkt der Ausreise hätten noch sein Onkel, seine Mutter, seine kleine Schwester, sein kleiner Bruder, die Frau des Onkels und drei Kinder sowie seine Großmutter im Heimatland gelebt. Er habe mit seinem Onkel das Haus verlassen; seine Tante mit den Kindern und seine Mutter mit seinen Geschwistern seien nach römisch 40 in Kabul geflüchtet. Sie hätten bei der Tante des Onkels väterlicherseits einen Monat gelebt und seien danach nach Balkh, Herat und in den Iran weitergereist. Von den Angehörigen der Kernfamilie lebe (nun) niemand mehr in Afghanisten. Seine Mutter, seine Geschwister und die Tante seines Onkels, der sich in Österreich befinde, würden sich in der Türkei aufhalten. Sein Onkel stehe in Kontakt mit der Mutter des BF. In Kabul würden zwei verheiratete Tanten leben, die der BF im Alter von sieben oder acht Jahren besucht habe. Zu den Gründen, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der BF kurz zusammengefasst an, dass sein Onkel für die Firma römisch 40 gearbeitet habe und dort mit Kondomen und Abtreibungsmitteln zu tun gehabt habe. Eines Tages sei sein Onkel von einem Unbekannten angerufen worden, der ihm gesagt habe, dass er für Ungläubige arbeiten würde und das Handeln mit Kondomen und Abtreibungsmitteln verboten sei. Nach einem Gespräch mit dem Großvater des BF seien sie zur Polizei gegangen und hätten den Vorfall gemeldet. Trotz Wechsels der Telefonnummer habe sein Onkel wieder einen unbekannten Anruf und auch einen Drohbrief bekommen. Da der BF bei seinem Onkel gelebt habe, hätten alle geglaubt, dass er sein Sohn oder sein Bruder sei. Das Haus, wo sie gewohnt hätten, sei zuerst überfallen und dann zerstört worden. Nach näherer Fragestellung zum Fluchtgrund schilderte der BF, dass sie eine halbe Stunde nach Erhalt des Briefes das Haus verlassen hätten und zur Tante seines Onkels nach Kabul gereist seien. Der Rest der Familie habe bei der Tante seines Onkels gewartet, die Grundstücke verkauft und sich dort noch circa einen Monat und 11 Tage aufgehalten. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, er habe für eine Lehrstelle geschnuppert, er treffe seinen Onkel und seine Tante alle fünf bis sechs Monate und habe einmal in der Woche telefonischen Kontakt. Er lebe von der Grundversorgung, habe eine Deutschprüfung abgelegt und spiele Billard und Fußball mit seinen österreichischen Freunden.
Unter einem legte der BF nachstehende Unterlagen vor:
* Teilnahmebestätigung für das Qualifizierungs- und Vermittlungsprojekt " XXXX "* Teilnahmebestätigung für das Qualifizierungs- und Vermittlungsprojekt " römisch 40 "
* zwei Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen von September 2015 bis Juni 2016 und vom 06.02.2017 bis 06.04.2017
* Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF
* Zertifikat über eine nicht bestande Deutschprüfung für das Niveau B1
* ÖSD-Zertifikat für das Niveau A2
Mit E-Mail vom 23.10.2017 wurde eine Stellungnahme des BF in Vorlage gebracht, worin zusammengefasst geltend gemacht wurde, der BF könne nicht nach Parwan zurückkehren, weil er dort keine Familienmitglieder sowie keine Lebensgrundlage habe und sein Leben durch die Taliban in Gefahr sei. In Kabul habe er nie gelebt und er wäre auch dort in großer Gefahr wegen seines Onkels. Er könne bei seinen zwei Tanten in Kabul nicht leben, würde keine Arbeit und auch keinen Wohnort finden.
Mit Bescheid vom 16.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 16.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und die bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara nicht ein solches Ausmaß erreiche, sodass schiitische Hazara allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlihckeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass in der Provinz Baghlan derzeit eine relevante Gefährdungslage vorliege, dem BF jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe, zumal Kabul eine für Normalbürger vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt sei, die Versorgungslage zwar mit Schwierigkeiten verbunden, aber grundsätzlich gesichert sei, und der BF als volljähriger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter mit neunjähriger Schulbildung und familiären Anknüpfungspunkten durch seine zwei Tanten zumutbare Lebensbedingungen vorfinde. Es bestünden sohin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem BF im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan unmenschliche Behandlung drohe. Zu Spruchpunkt III. wurde erwogen, dass zu den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten des BF (Onkel und Tante) kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und daher kein schützenswertes Familienleben vorliege. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF sei durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt, zumal sich der BF erst kurz in Österreich aufhalte, nicht selbsterhaltungsfähig sei, über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat verfüge und seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreite.Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und die bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara nicht ein solches Ausmaß erreiche, sodass schiitische Hazara allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlihckeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass in der Provinz Baghlan derzeit eine relevante Gefährdungslage vorliege, dem BF jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe, zumal Kabul eine für Normalbürger vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt sei, die Versorgungslage zwar mit Schwierigkeiten verbunden, aber grundsätzlich gesichert sei, und der BF als volljähriger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter mit neunjähriger Schulbildung und familiären Anknüpfungspunkten durch seine zwei Tanten zumutbare Lebensbedingungen vorfinde. Es bestünden sohin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem BF im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan unmenschliche Behandlung drohe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde erwogen, dass zu den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten des BF (Onkel und Tante) kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und daher kein schützenswertes Familienleben vorliege. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF sei durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt, zumal sich der BF erst kurz in Österreich aufhalte, nicht selbsterhaltungsfähig sei, über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat verfüge und seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreite.
Der Bescheid wurde dem BF am 20.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde, in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass die Verwaltungsbehörde beweiswürdigend nicht berücksichtigt habe, dass der BF die Ereignisse als minderjähriger Junge erlebt und aus dieser Perspektive geschildert habe. Zudem verkenne die Behörde, dass der BF zu seinen Tanten in Kabul keinerlei Kontakt habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan ohne familiären oder sozialen Rückhalt sei für den BF nicht zumutbar, zumal die Versorgung mit den grundlegenden Bedürfnissen wie Wohnraum und Nahrungsmitteln nicht gesichert sei. Diesbezüglich werde auf zwei Zeitungsberichte verwiesen. Erschwerend komme hinzu, dass der BF der Volksgruppe der Hazara angehöre. Wie aus der UNHCR-Richtlinie aus dem Jahr 2016 hervorgehe, habe sich eine Verbesserung der Lage für Hazara zwar abgezeichnet, jedoch seien in letzter Zeit immer mehr Vorfälle durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte festgestellt worden. Aufgrund seiner Volkgruppenzugehörigkeit, der Sicherheitslage sowie des nicht vorhandenen sozialen Auffangnetzes in Afghanistan würde der BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose, lebensbedrohliche Situation geraten.
Per E-Mail vom 26.04.2018 übermittelte das Arbeitsmarktservice Oberösterreich die Beschäftigungsbewilligung für das Lehrverhältnis des BF als Steinmetz für die Zeit vom 02.05.2018 bis zum 01.08.2021 mit einem monatlichen Entgelt von 842 Euro brutto.
In einem am 10.12.2018 eingelangten Schreiben wurde vorgebracht, dass der BF äußerst bestrebt sei, sich weiterzubilden und seine sprachlichen Kenntnisse weiter auszubauen. Er habe eine Ausbildung im Lehrberuf Steinmetz begonnen und sein Arbeitgeber sei vollauf zufrieden mit seiner Leistung. Er habe eine eigene Wohnung bezogen und komme seinen Lebensbedürfnissen soweit eigenständig nach. Unter einem legte der BF eine Meldebestätigung, eine Arbeitsbescheinigung vom 28.11.2018, einen Lehrvertrag vom 07.05.2018, eine Lohn-Gehabltsabrechnung vom Mai 2018, eine Einladung zum Besuch der Landesberufsschule, eine Teilnahmebestätigung an einem Qualifizierungs- und Vermittlungsprojekt und eine bereits in Vorlage gebrachte Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.
Am 04.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher (bereits im Akt aufliegende) Unterlagen betreffend die Integration des BF sowie eine Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vorgelegt wurden und in welcher der BF zu seinem Fluchtgrund sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich und in Afghanistan befragt wurde. Im Zuge der Verhandlung brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen in Vorlage, worin unter Verweis auf das Gutachten von Fredericke Stahlmann vom 28.03.2018, auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, auf einen EASO-Report zur Sicherheitssituation im Mai 2018 etc. geltend gemacht wird, dass die Sicherheitslage Afghanistans eine tiefgreifende Verschlechterung erfahren habe, junge afghanische Männer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt seien und Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle, weshalb im Falle einer Rückkehr des BF Art. 2 bzw. 3 EMRK verletzt werden würden. Zusätzlich bestehe die Gefahr einer Verfolgung des BF aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung, die sich in seiner tiefen Integration in Österreich und seiner Annahme der österreichischen Lebensart zeige, die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan widerspreche.Am 04.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher (bereits im Akt aufliegende) Unterlagen betreffend die Integration des BF sowie eine Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vorgelegt wurden und in welcher der BF zu seinem Fluchtgrund sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich und in Afghanistan befragt wurde. Im Zuge der Verhandlung brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen in Vorlage, worin unter Verweis auf das Gutachten von Fredericke Stahlmann vom 28.03.2018, auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, auf einen EASO-Report zur Sicherheitssituation im Mai 2018 etc. geltend gemacht wird, dass die Sicherheitslage Afghanistans eine tiefgreifende Verschlechterung erfahren habe, junge afghanische Männer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt seien und Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle, weshalb im Falle einer Rückkehr des BF Artikel 2, bzw. 3 EMRK verletzt werden würden. Zusätzlich bestehe die Gefahr einer Verfolgung des BF aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung, die sich in seiner tiefen Integration in Österreich und seiner Annahme der österreichischen Lebensart zeige, die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan widerspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der ledige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe Sadat an. Er ist volljährig und war dies auch schon zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am 23.04.2015.
In Afghanistan besuchte er neun Jahre lang die Grundschule und er war dort nicht berufstätig. Der BF stammt aus der Provinz Parwan und beherrscht Dari in Wort und Schrift. Die Mutter und die Geschwister des BF leben im Iran. Zwei Tanten des BF leben in Kabul, zu denen kein Kontakt besteht.
1.2. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. In Österreich ist er strafrechtlich unbescholten. Er lebt nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Im Bundesgebiet halten sich eine Tante und ein Onkel des BF auf, die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen und zu denen kein intensives Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Dem Onkel des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2018, Zl. W261 2150177-1, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil er aufgrund seiner Tätigkeit für eine NGO in das Blickfeld der Taliban geraten ist und ihm deswegen Verfolgung durch die Taliban droht.
Der BF hat sich einen aus österreichischen und afghanischen Staatsangehörigen bestehenden Freundeskreis aufgebaut. In seiner Freizeit spielt er mit seinen Freunden Fußball oder Billard. Von September 2015 bis Juni 2016 besuchte er einen Deutschkurs und bestand am 27.06.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2. Von Februar 2017 bis April 2017 besuchte er einen Deutschkurs für das Niveau B1, Teil 1 am WIFI. Eine am 08.07.2017 absolvierte ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau B1 bestand er nicht. Er arbeitete ehrenamtlich bei seiner Wohngemeinde. Am 08.06.2017 nahm er am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Vom 24.07.2017 bis zum 30.04.2018 nahm er am Qualifizierungs- und Vermittlungsprojekt " XXXX " teil. Mit Bescheid vom 26.04.2018 erteilte das Arbeitsmarktservice XXXX eine Beschäftigungsbewilligung für das Lehrverhältnis des BF als Steinmetz für die Zeit vom 02.05.2018 bis zum 01.08.2021 mit einem monatlichen Entgelt von 842 Euro brutto. Seit dem 02.05.2018 absolviert der BF eine Lehre als Steinmetz und erledigt sämtliche Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit des Lehrberechtigten. Ein Besuch der Landesberufsschule ist vom 28.01.2019 bis 12.04.2019 vorgesehen. Der BF erhält eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von rund 763 Euro netto und wohnt in einem angemieteten Zimmer in einem Privathaus, wofür er monatlich circa 300 Euro bezahlt. Bis zum Beginn der Lehre bezog der BF Leistungen im Rahmen der Grundversorgung.Der BF hat sich einen aus österreichischen und afghanischen Staatsangehörigen bestehenden Freundeskreis aufgebaut. In seiner Freizeit spielt er mit seinen Freunden Fußball oder Billard. Von September 2015 bis Juni 2016 besuchte er einen Deutschkurs und bestand am 27.06.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2. Von Februar 2017 bis April 2017 besuchte er einen Deutschkurs für das Niveau B1, Teil 1 am WIFI. Eine am 08.07.2017 absolvierte ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau B1 bestand er nicht. Er arbeitete ehrenamtlich bei seiner Wohngemeinde. Am 08.06.2017 nahm er am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Vom 24.07.2017 bis zum 30.04.2018 nahm er am Qualifizierungs- und Vermittlungsprojekt " römisch 40 " teil. Mit Bescheid vom 26.04.2018 erteilte das Arbeitsmarktservice römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung für das Lehrverhältnis des BF als Steinmetz für die Zeit vom 02.05.2018 bis zum 01.08.2021 mit einem monatlichen Entgelt von 842 Euro brutto. Seit dem 02.05.2018 absolviert der BF eine Lehre als Steinmetz und erledigt sämtliche Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit des Lehrberechtigten. Ein Besuch der Landesberufsschule ist vom 28.01.2019 bis 12.04.2019 vorgesehen. Der BF erhält eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von rund 763 Euro netto und wohnt in einem angemieteten Zimmer in einem Privathaus, wofür er monatlich circa 300 Euro bezahlt. Bis zum Beginn der Lehre bezog der BF Leistungen im Rahmen der Grundversorgung.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in der afghanischen Provinz Baghlan bei seinem in Österreich asylberechtigten Onkel gelebt hat und deswegen als dessen Sohn bzw. Bruder angesehen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Provinzhauptstadt Mazar-e-Sharif von den Taliban aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Onkel mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gesucht und bedroht bzw. verfolgt werden würde.
Der BF bekannte sich zum schiitischen Glauben und ist in Österreich am 27.12.2018 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in der Provinzhauptstadt Mazar-e-Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.
1.4. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
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KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).