TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W144 2179852-1

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W144 2179852-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger, männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, verließ seinen eigenen Angaben bei der Erstbefragung zufolge sein Heimatland im Jahr 2001 "als er noch klein war" und begab sich mit seiner Familie nach Pakistan, von wo aus er im Jahr 2015 über den Iran, Griechenland und andere Länder letztlich im Juli 2015 ins Bundesgebiet einreiste und am 15.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX vom 16.07.2015 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, und dass er in Pakistan als Fahrradmechaniker gearbeitet habe. Pakistan habe er verlassen, weil die Afghanen dort keine Menschenrechte hätten.Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 vom 16.07.2015 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, und dass er in Pakistan als Fahrradmechaniker gearbeitet habe. Pakistan habe er verlassen, weil die Afghanen dort keine Menschenrechte hätten.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Behandlung benötige. Seine bisherigen Angaben im Verfahren seien richtig, jedoch sei irrtümlich vermerkt worden, dass er im Iran gelebt habe. Er habe in Afghanistan keinerlei Verwandte mehr, weder Onkeln, Tanten, Cousins oder sonstige Verwandte. Er habe keine Schulbildung, spreche die Sprachen Dari, Urdu und ein wenig Deutsch und habe vom Jahr 2009 bis zum Jahr 2015 als Fahrradmechaniker gearbeitet. Er sei mit seinen Eltern nach Pakistan übersiedelt, finanziell sei es der Familie gut gegangen; im Alter von zwölf Jahren habe er zu arbeiten begonnen. Freunde oder Bekannte habe er in Afghanistan ebenfalls keine. Seine Familie halte sich nach wie vor in Pakistan auf. Zum Fluchtgrund bezogen auf Afghanistan könne er nur sagen, dass seine Familie damals wegen des Krieges geflüchtet sei - mehr könne er dazu nicht angeben. Auf die Frage, was ihm passieren würde, wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, erklärte der BF lediglich, dass er keine Familie habe und stellte die Frage, wie er dort leben könne; er müsste zurück nach Pakistan gehen. Zudem sei es in Afghanistan für Hazara und Schiiten gefährlich, diese würden getötet. Zu seinem Privatleben befragt, gab der BF an, dass er drei Tage in der Woche einen Deutschkurs besuche. In der Freizeit spiele er Fußball; Kontakt habe er zu einheimischen Deutschlehrern, er habe auch zwei österreichische Freunde, die im Asylheim gearbeitet hätten. Seit seiner Einreise nach Österreich reparierte er Fahrräder für Flüchtlinge und habe auch gemeinnützige Arbeit verrichtet. Er sei aber noch nirgendwo fix beschäftigt gewesen. Er beziehe Grundversorgung, für gemeinnützige Arbeit bekomme er drei Euro pro Stunde. Sein derzeitiges Einkommen betrage etwa € 252,50. Er wohne im Asylheim, sei für niemandem unterhaltspflichtig und habe noch keinen abgeschlossenen Deutschkurs mit Niveau A2. Er sei in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied, er wolle in Österreich den Hauptschulabschluss machen und einen Beruf erlernen. Nahe Verwandte oder Familienangehörige habe er in Österreich nicht.

Unter einem der BF ein Konvolut von Unterlagen betreffend seine Integrationsschritte im Bundesgebiet vor:

* Teilnahmebestätigung "Verein XXXX " vom 27.01.2017* Teilnahmebestätigung "Verein römisch 40 " vom 27.01.2017

* Teilnahmebestätigung bfi Tirol vom 29.6.2017 (16 stunden, Projekt: XXXX )* Teilnahmebestätigung bfi Tirol vom 29.6.2017 (16 stunden, Projekt: römisch 40 )

* Teilnahmebestätigung bfi Tirol vom 29.06.2017 (9 Stunden, Projekt: XXXX )* Teilnahmebestätigung bfi Tirol vom 29.06.2017 (9 Stunden, Projekt: römisch 40 )

* Lebenslauf und Fotos von Freizeitaktivitäten im Freundeskreis

* 2 Unterstützungsschreiben

Mit Bescheid vom 18.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit "14 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 18.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit "14 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. Eine zielgerichtete staatlich zurechenbare Verfolgung seiner Person aus GFK-relevanten Gründen habe er nicht dargetan und könne auch weder seine Zugehörigkeit zur Volksgrupee der Hazara noch die schlechte wirtschaftliche Lage im Heimatland seine Flüchtlingseigenschaft begründen.Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. Eine zielgerichtete staatlich zurechenbare Verfolgung seiner Person aus GFK-relevanten Gründen habe er nicht dargetan und könne auch weder seine Zugehörigkeit zur Volksgrupee der Hazara noch die schlechte wirtschaftliche Lage im Heimatland seine Flüchtlingseigenschaft begründen.

In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass eine inländische Fluchtalternative in Kabul bestehe, die Sicherheitslage dort stabil sei und sich sicherheitsrelevante Vorfälle hauptsächlich auf "high profile" Personen und Institutionen konzentrieren. Ebenso sei die Versorgungslage dort grundsätzlich gesichert und sei Kabul auch sicher erreichbar. Der BF würde dort nicht in eine ausweglose Lage geraten und sei ihm eine Ansiedlung dort auch persönlich zumutbar.In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass eine inländische Fluchtalternative in Kabul bestehe, die Sicherheitslage dort stabil sei und sich sicherheitsrelevante Vorfälle hauptsächlich auf "high profile" Personen und Institutionen konzentrieren. Ebenso sei die Versorgungslage dort grundsätzlich gesichert und sei Kabul auch sicher erreichbar. Der BF würde dort nicht in eine ausweglose Lage geraten und sei ihm eine Ansiedlung dort auch persönlich zumutbar.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass keinTtatbestand des § 57 AsylG in casu erfüllt sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass keinTtatbestand des Paragraph 57, AsylG in casu erfüllt sei.

Schließlich wurde im Spruchpunkt IV. erwogen, dass mangels familiärer Anknüpfungspunkte kein Familienleben vorliege und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich, weshalb nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.Schließlich wurde im Spruchpunkt römisch vier. erwogen, dass mangels familiärer Anknüpfungspunkte kein Familienleben vorliege und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich, weshalb nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.

Die Spruchpunkte V. und VI. normieren lediglich die Zulässigkeit der Abschiebung des BF, die im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich und so auch mangels erkennbarer Hinderungsgründe in casu festzustellen ist, sowie die gesetzlich normierte Frist zur freiwilligen Ausreise.Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. normieren lediglich die Zulässigkeit der Abschiebung des BF, die im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich und so auch mangels erkennbarer Hinderungsgründe in casu festzustellen ist, sowie die gesetzlich normierte Frist zur freiwilligen Ausreise.

Der Bescheid wurde dem BF am 21.11.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (- obwohl im Einleitungsabsatz der Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte I. bis III., die aber falsch zitiert wurden, Beschwerde erhoben wird, ist unter Einbeziehung der Beschwerdeanträge erkennbar, dass der Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten werden sollte), in welcher im Wesentlichen gerügt wurde, dass das Ermittlungsverfahren und die Länderfeststellungen mangelhaft geblieben sein, dass die Verfolgung von Hazara in Afghanistan als übertrieben optimistisch beschrieben werde, zudem schiitische Muslime immer wieder das Ziel von Angreifern gegriffen seien, die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden bei Verfolgung durch Private nicht gegeben sei und die Situation von Rückkehrern aus westlichen Ländern nicht aktuell dargestellt werde. Rückkehrern drohe Verfolgung im Herkunftsort und Obdachlosigkeit in anderen Landesteilen und würden weder Kabul noch andere große Städte Sicherheit vor den Taliban bieten. Weiters führe eine unfreiwille Massenrückkehr zu einer Überforderung der Infrastruktur Kabuls. Schließlich sei für den BF gemäß eines Kommentars von Thomas Ruttig auch keine inländische Fluchtalternative gegeben, dies im Hinblick auf die Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse und die Sicherheitslage. Dem BF wäre aufgrund seiner unterstellten politischen Überzeugung sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Asyl zuzuerkennen gewesen. Zusammenfassend sei zu sagen, dass er im Falle einer Rückkehr als verwestlichte Person wahrgenommen werden würde. Ein völliger Neubeginn in Afghanistan alleine, ohne jede familiäre Unterstützung sei nicht zumutbar. Im Hinblick auf seine Integration wurde ausgeführt, dass er äußerst bemüht sei, die Sprache erlerne, und er zudem bei der Gemeinde gemeinnützig tätig. Er sei unbescholten und habe ausschließlich nur Wohlverhalten an den Tag gelegt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (- obwohl im Einleitungsabsatz der Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei., die aber falsch zitiert wurden, Beschwerde erhoben wird, ist unter Einbeziehung der Beschwerdeanträge erkennbar, dass der Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten werden sollte), in welcher im Wesentlichen gerügt wurde, dass das Ermittlungsverfahren und die Länderfeststellungen mangelhaft geblieben sein, dass die Verfolgung von Hazara in Afghanistan als übertrieben optimistisch beschrieben werde, zudem schiitische Muslime immer wieder das Ziel von Angreifern gegriffen seien, die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden bei Verfolgung durch Private nicht gegeben sei und die Situation von Rückkehrern aus westlichen Ländern nicht aktuell dargestellt werde. Rückkehrern drohe Verfolgung im Herkunftsort und Obdachlosigkeit in anderen Landesteilen und würden weder Kabul noch andere große Städte Sicherheit vor den Taliban bieten. Weiters führe eine unfreiwille Massenrückkehr zu einer Überforderung der Infrastruktur Kabuls. Schließlich sei für den BF gemäß eines Kommentars von Thomas Ruttig auch keine inländische Fluchtalternative gegeben, dies im Hinblick auf die Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse und die Sicherheitslage. Dem BF wäre aufgrund seiner unterstellten politischen Überzeugung sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Asyl zuzuerkennen gewesen. Zusammenfassend sei zu sagen, dass er im Falle einer Rückkehr als verwestlichte Person wahrgenommen werden würde. Ein völliger Neubeginn in Afghanistan alleine, ohne jede familiäre Unterstützung sei nicht zumutbar. Im Hinblick auf seine Integration wurde ausgeführt, dass er äußerst bemüht sei, die Sprache erlerne, und er zudem bei der Gemeinde gemeinnützig tätig. Er sei unbescholten und habe ausschließlich nur Wohlverhalten an den Tag gelegt.

Am 11.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu seinem Fluchtgrund, zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie in Afghanistan befragt wurde:

Der BF, der bereits im Alter von etwa vier Jahren mit seiner Familie von Afghanistan nach Pakistan übersiedelt ist, erklärte in der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf mögliche Gefährdungen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, dass er dort in Gefahr sein würde, da man aus seinem pakistanischen Dialekt merken würde, dass er aus Pakistan zurückgekommen sei. Nach Vorhalt, dass sich hieraus noch keine konkrete Gefahr ergebe, zumal zigtausende Afghanen aus Pakistan bereits nach Afghanistan zurückgekehrt seien, erklärte der BF lediglich, die Gefahr bestehe deshalb, da die Afghanen gegenüber den aus Pakistan Zurückkehrenden "nicht besonders nett" seien. Zudem sei überall in Afghanistan Krieg. Nach Vorhalt, dass etwa in den großen Provinzhauptstädten wie konkret Mazar-e- Sharif, kein Krieg herrsche, da diese Städte unter Regierungskontrolle stehen, erklärte der BF, dass er zudem nichts gelernt habe und er dort auch nicht arbeiten könne. Wenn Arbeitgeber merken würden, dass er aus Pakistan komme, könnte er dort nicht arbeiten. Die Situation in Afghanistan sei schlecht, es habe auch Krieg gegeben, außerdem kenne er niemanden und er wüsste nicht, wo er dort anfangen könnte zu arbeiten. Afghanistan habe seine Familie damals verlassen, da sein Vater Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Im Jahr 2008 sei sein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt, bei dieser Rückkehr sei er jedoch getötet worden.

Im Hinblick auf seine Integration im Bundesgebiet, erklärte der BF, dass er mit einem anderen Asylwerber in einem Zimmer in einer Flüchtlingseinrichtung wohne, es handle sich dabei um die Grundversorgung. Er habe bis vor einem Monat gearbeitet, habe jedoch dann ein Problem am Bein bekommen, eine Verletzung und könne daher im Moment nicht mehr arbeiten. Konkret habe er Schnee geschaufelt, Gras geschnitten und Müll entsorgt, somit Hilfstätigkeiten für die Gemeinde, damit habe er ca. 240,- Euro im Monat verdienen können. Im Hinblick auf seine Verletzung am Bein sei jetzt wieder alles in Ordnung, er sei beim Skifahren gestürzt, das Bein sei nur geschwollen gewesen. In sprachlicher Hinsicht habe er einen A1 Kurs abgeschlossen, ein weiteres Kursangebot habe er nicht erhalten. Er lerne Deutsch, eine Dame helfe ihm dabei. Er sei im Bundesgebiet nicht verheiratet, habe auch keine Freundin und keine Kinder, auch keinen eingetragenen Partner. Er habe vormals zwei österreichische Freunde gehabt, die jedoch umgezogen seien, sodass er seither keinen Kontakt zu ihnen mehr habe.

Unter einem legte der BF nachstehende Unterlagen betreffend seine Integration vor

* Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 19.12.2018, über eine Beschäftigung im Ausmaß von 1242 Stunden als Hilfsarbeiter im Bauhof XXXX , sowie* Bestätigung der Gemeinde römisch 40 vom 19.12.2018, über eine Beschäftigung im Ausmaß von 1242 Stunden als Hilfsarbeiter im Bauhof römisch 40 , sowie

* Teilnahmebestätigung vom 07.09.2017 der XXXX GmbH, wonach der BF erfolgreich am A1 Sprachkurs im Ausmaß von 2 UE teilgenommen hat.* Teilnahmebestätigung vom 07.09.2017 der römisch 40 GmbH, wonach der BF erfolgreich am A1 Sprachkurs im Ausmaß von 2 UE teilgenommen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der ledige, kinderlose und volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitischen Glauben, er spricht Dari als Muttersprache, Urdu und ein wenig Deutsch, hat jedoch keine Schule besucht. Er übersiedelte im Jahr 2001 - da sein Vater Probleme wegen Grundstücksstreitigkeiten hatte - im Alter von etwa XXXX Jahren mit seiner Familie nach Pakistan und war dort von 2009 bis 2015 als Fahrradmechaniker tätig. Er hat mittlerweile keine Verwandten mehr in Afghanistan. Sein Vater ist bereits im Jahr 2008 im Zuge einer Rückreise nach Afghanistan verstorben, wobei die Todesursache unbekannt ist.1.1. Der ledige, kinderlose und volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitischen Glauben, er spricht Dari als Muttersprache, Urdu und ein wenig Deutsch, hat jedoch keine Schule besucht. Er übersiedelte im Jahr 2001 - da sein Vater Probleme wegen Grundstücksstreitigkeiten hatte - im Alter von etwa römisch 40 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan und war dort von 2009 bis 2015 als Fahrradmechaniker tätig. Er hat mittlerweile keine Verwandten mehr in Afghanistan. Sein Vater ist bereits im Jahr 2008 im Zuge einer Rückreise nach Afghanistan verstorben, wobei die Todesursache unbekannt ist.

1.2. Der BF ist arbeitsfähig und gesund, eine vormalige Verletzung (Schwellung und Schmerzen) am Bein infolge eines Sturzes beim Skifahren ist mittlerweile ausgeheilt. In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten. Er bezieht seit der Asylantragstellung Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und lebt weder in einer Familiengemeinschaft oder noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, vielmehr wohnt der BF im Rahmen der Grundversorgung in einem Zimmer, das er sich mit einem anderen Asylwerber teilt. Der BF spricht Deutsch auf dem Niveau A1 und ist bestrebt seine Sprachkenntnisse zu vertiefen; er hat in seiner Wohnsitzgemeinde von August 2016 bis November 2018 gemeinnützige Tätigkeiten (Schnee schaufeln, Gras schneiden, Müll entsorgen, etc.) im Ausmaß von 10 Tagen/Monat mit einer Bezahlung von ca. €

240,-/Monat verrichtet.

1.3 Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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