TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W200 2173119-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W200 2173119-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.01. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. 1080947901-150997687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.01. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. 1080947901-150997687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, gehört der hazarischen Volksgruppe sowie dem schiitischen-muslimischen Glauben an und stellte am 03.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, seine Heimat verlassen zu haben, weil in seinem Gebiet Krieg herrsche. Sein Leben sei dort in Gefahr. Deswegen hätte er seine Heimat verlassen.

Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 29.06.2017 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Tazkira und einer Heiratsurkunde vor. Laut seinen Angaben befänden sich die Originalurkunden in Afghanistan. Er sei in Ghazni, glaublich 1992, geboren und hätte in seinem Heimatdorf im Jahr 2011 im Sommer geheiratet. Er hätte mit seiner Ehefrau zwei Söhne. Seine Familie lebe bei seinem Onkel mütterlicherseits, der für die Familie sorge. Sein Onkel führe ein Lebensmittelgeschäft, seine Ehefrau und seine Mutter würden nicht arbeiten. Sein Vater und seine Brüder seien nach einem Vorfall mit den Taliban verschollen. Er hätte drei Brüder und zwei Schwestern, ein Bruder sei verschollen, zwei Brüder seien minderjährig und würden bei der Mutter wohnen. Die Schwestern seien verheiratet und in Ghazni wohnhaft. Sie hätten ein leerstehendes Haus. Das Grundstück sei zehn Minuten vom jetzigen Wohnort entfernt und würde nicht bewirtschaftet. Er hätte zwölf Jahre lang die Schule besucht, hätte diese aber wegen Problemen nicht abschließen können. Er hätte seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Sein Geld hätte er mit der Ernte verdient.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass in seinem Wohnort immer Krieg zwischen den Taliban und der Regierung geherrscht hätte. Vor einiger Zeit sei er zu Hause gewesen und hätte keine Arbeit gehabt. In der Moschee hätte er einen Schulkollegen namens XXXX getroffen und ihm erzählt, dass er keine Arbeit hätte. Dieser hätte ihn gefragt, ob er für ihn auf Kühe und Tiere auf einem Feld aufpassen könne. Am nächsten Tag sei er mit XXXX zur Arbeit gegangen. Dieser hätte ihn mit einem Motorrad abgeholt. Sie seien in ein Haus gegangen, wo sie einige Minuten geblieben wären und er hätte ihm gesagt, er solle kurz warten und würde wieder zurückkommen. Als er zurückgekommen sei, seien drei Taliban dabei gewesen. Diese hätten gefragt, ob er mit ihnen zusammenarbeiten werde oder nicht. Er hätte Angst gehabt und deshalb zugestimmt. Sie hätten ihm für eine Zusammenarbeit 15.000 bis 20.000 Afghani versprochen. Sie hätten gesagt, dass - weil er Hazara sei - niemand zweifeln würde, wenn er etwas von einem Ort zu einem anderen bringe. Sie hätten gewollt, dass er Waffen transportiert. Auf der Rückfahrt hätte er mit seinem Freund gestritten. Dieser hätte gemeint, das sei auch eine Art Arbeit. Der Beschwerdeführer hätte seinem Freund gesagt, dass er die Arbeit nicht machen würde. Am nächsten Tag hätte ihn XXXX noch einmal angerufen und ihm gesagt, dass er mit ihm zur Arbeit gehen solle. Er hätte dies verneint woraufhin XXXX zu ihm nach Hause gekommen sei. Er hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer von der Zusammenarbeit mit den Taliban wisse und wenn etwas passiere, sei es seine Schuld.Nach seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass in seinem Wohnort immer Krieg zwischen den Taliban und der Regierung geherrscht hätte. Vor einiger Zeit sei er zu Hause gewesen und hätte keine Arbeit gehabt. In der Moschee hätte er einen Schulkollegen namens römisch 40 getroffen und ihm erzählt, dass er keine Arbeit hätte. Dieser hätte ihn gefragt, ob er für ihn auf Kühe und Tiere auf einem Feld aufpassen könne. Am nächsten Tag sei er mit römisch 40 zur Arbeit gegangen. Dieser hätte ihn mit einem Motorrad abgeholt. Sie seien in ein Haus gegangen, wo sie einige Minuten geblieben wären und er hätte ihm gesagt, er solle kurz warten und würde wieder zurückkommen. Als er zurückgekommen sei, seien drei Taliban dabei gewesen. Diese hätten gefragt, ob er mit ihnen zusammenarbeiten werde oder nicht. Er hätte Angst gehabt und deshalb zugestimmt. Sie hätten ihm für eine Zusammenarbeit 15.000 bis 20.000 Afghani versprochen. Sie hätten gesagt, dass - weil er Hazara sei - niemand zweifeln würde, wenn er etwas von einem Ort zu einem anderen bringe. Sie hätten gewollt, dass er Waffen transportiert. Auf der Rückfahrt hätte er mit seinem Freund gestritten. Dieser hätte gemeint, das sei auch eine Art Arbeit. Der Beschwerdeführer hätte seinem Freund gesagt, dass er die Arbeit nicht machen würde. Am nächsten Tag hätte ihn römisch 40 noch einmal angerufen und ihm gesagt, dass er mit ihm zur Arbeit gehen solle. Er hätte dies verneint woraufhin römisch 40 zu ihm nach Hause gekommen sei. Er hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer von der Zusammenarbeit mit den Taliban wisse und wenn etwas passiere, sei es seine Schuld.

Er hätte die Geschichte seinem Vater erzählt, der gemeint hätte, dass er in den Iran gehen solle. Er sei drei bis vier Monate im Iran bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. In diesem Zeitraum sei XXXX von der Regierung festgenommen worden. Der Vater von XXXX hätte seinen Vater aufgesucht und gesagt, dass er - der Beschwerdeführer - XXXX verraten hätte. Er hätte im Iran auch illegal gelebt und hätte nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren können. Deshalb hätte er sich entschieden, nach Europa zu reisen. Von Griechenland aus hätte er noch mit seinem Vater Kontakt gehabt - alles sei in Ordnung gewesen. Von Österreich aus hätte er niemanden mehr erreicht - das Telefon sei ausgeschaltet gewesen. Sein Schwiegervater hätte ihm dann erzählt, dass sein Vater und einer seiner Brüder von den Taliban entführt worden seien und die Mutter und die Familie zum Onkel gegangen seien. Dann hätte er den Onkel angerufen und dort mit seiner Mutter gesprochen. Diese hätte ihm erzählt, dass die Taliban eines Tages in ihr Haus gekommen seien und sie bedroht hätten. Sie hätten den Vater und den Bruder mitgenommen. Im Iran hätte er bei einem Onkel gelebt, gearbeitet hätte er nicht. Er hätte Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt. Sein Onkel hätte ihn dort versorgt. Dieser hätte dort auch eine Aufenthaltsberechtigung, während er selbst illegal dort gewesen sei.Er hätte die Geschichte seinem Vater erzählt, der gemeint hätte, dass er in den Iran gehen solle. Er sei drei bis vier Monate im Iran bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. In diesem Zeitraum sei römisch 40 von der Regierung festgenommen worden. Der Vater von römisch 40 hätte seinen Vater aufgesucht und gesagt, dass er - der Beschwerdeführer - römisch 40 verraten hätte. Er hätte im Iran auch illegal gelebt und hätte nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren können. Deshalb hätte er sich entschieden, nach Europa zu reisen. Von Griechenland aus hätte er noch mit seinem Vater Kontakt gehabt - alles sei in Ordnung gewesen. Von Österreich aus hätte er niemanden mehr erreicht - das Telefon sei ausgeschaltet gewesen. Sein Schwiegervater hätte ihm dann erzählt, dass sein Vater und einer seiner Brüder von den Taliban entführt worden seien und die Mutter und die Familie zum Onkel gegangen seien. Dann hätte er den Onkel angerufen und dort mit seiner Mutter gesprochen. Diese hätte ihm erzählt, dass die Taliban eines Tages in ihr Haus gekommen seien und sie bedroht hätten. Sie hätten den Vater und den Bruder mitgenommen. Im Iran hätte er bei einem Onkel gelebt, gearbeitet hätte er nicht. Er hätte Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt. Sein Onkel hätte ihn dort versorgt. Dieser hätte dort auch eine Aufenthaltsberechtigung, während er selbst illegal dort gewesen sei.

Befragt nach seinem erstmaligen Kontakt mit den Taliban, antwortete er, dass dies ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise im Jahr 1393 gewesen sei. Nach XXXX und dessen Volksgruppenzugehörigkeit befragt, antwortete er, dass dieser ebenfalls Hazara und sein Schulkollege gewesen sei. Weitere Kontakte zu den Taliban hätte er keine gepflegt. Die Taliban hätten gewollt, dass er Waffen transportiert, weil sie die Regierung wegen ihrer Volksgruppe nicht kontrollieren würde. Befragt, warum sein Freund gerade auf ihn zurückgekommen sei, antwortete er, dass sie sich zufällig in der Moschee getroffen und geplaudert hätten. Zuvor hätte er auf dem Feld gearbeitet. Nach dem Kontakt mit den Taliban sei er noch 20 oder 25 Tage in Afghanistan geblieben. Befragt, was ausschlaggebend für das Verlassen des Dorfes gewesen sei, antwortete er, als sein Freund ihm gesagt hätte, dass er von seiner Zusammenarbeit mit den Taliban Bescheid wüsste und er mit seinem Vater darüber gesprochen hätte.Befragt nach seinem erstmaligen Kontakt mit den Taliban, antwortete er, dass dies ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise im Jahr 1393 gewesen sei. Nach römisch 40 und dessen Volksgruppenzugehörigkeit befragt, antwortete er, dass dieser ebenfalls Hazara und sein Schulkollege gewesen sei. Weitere Kontakte zu den Taliban hätte er keine gepflegt. Die Taliban hätten gewollt, dass er Waffen transportiert, weil sie die Regierung wegen ihrer Volksgruppe nicht kontrollieren würde. Befragt, warum sein Freund gerade auf ihn zurückgekommen sei, antwortete er, dass sie sich zufällig in der Moschee getroffen und geplaudert hätten. Zuvor hätte er auf dem Feld gearbeitet. Nach dem Kontakt mit den Taliban sei er noch 20 oder 25 Tage in Afghanistan geblieben. Befragt, was ausschlaggebend für das Verlassen des Dorfes gewesen sei, antwortete er, als sein Freund ihm gesagt hätte, dass er von seiner Zusammenarbeit mit den Taliban Bescheid wüsste und er mit seinem Vater darüber gesprochen hätte.

Nach den anderen Männern im Dorf zu Problemen mit den Taliban befragt, antwortete er, dass diese keine Probleme hätten. Er hätte direkt mit den Taliban Kontakt gehabt. XXXX hätte ihn bedroht, dass es seine Schuld sei, wenn etwas passiere. Er kenne sonst niemanden, der sich den Taliban angeschlossen hätte. XXXX stamme nicht aus seinem Dorf. Zur Frage, ob er oder ein Angehöriger sich an die Polizei, oder die Dorfältesten gewandt hätten, verneinte er, da die Taliban überall Spione hätten. Namentlich nach Kommandanten der Taliban im Heimatgebiet befragt, nannte er Mollah Zakhni. Die Taliban seien schon seit der Präsidentschaft von Karzai im Dorf. Er selbst hätte bis zu diesem Vorfall keine Probleme mit den Taliban gehabt, diese hätten jedoch immer im Dorf mit der Regierung gekämpft. Zum Vorhalt seiner Aussagen in der Erstbefragung und dass er keine Bedrohung der Taliban geltend gemacht hätte, antwortete er, dass er ausgesagt hätte, dass es Krieg gebe und er in Gefahr gewesen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er weiteres später in einer Einvernahme aussagen könne.Nach den anderen Männern im Dorf zu Problemen mit den Taliban befragt, antwortete er, dass diese keine Probleme hätten. Er hätte direkt mit den Taliban Kontakt gehabt. römisch 40 hätte ihn bedroht, dass es seine Schuld sei, wenn etwas passiere. Er kenne sonst niemanden, der sich den Taliban angeschlossen hätte. römisch 40 stamme nicht aus seinem Dorf. Zur Frage, ob er oder ein Angehöriger sich an die Polizei, oder die Dorfältesten gewandt hätten, verneinte er, da die Taliban überall Spione hätten. Namentlich nach Kommandanten der Taliban im Heimatgebiet befragt, nannte er Mollah Zakhni. Die Taliban seien schon seit der Präsidentschaft von Karzai im Dorf. Er selbst hätte bis zu diesem Vorfall keine Probleme mit den Taliban gehabt, diese hätten jedoch immer im Dorf mit der Regierung gekämpft. Zum Vorhalt seiner Aussagen in der Erstbefragung und dass er keine Bedrohung der Taliban geltend gemacht hätte, antwortete er, dass er ausgesagt hätte, dass es Krieg gebe und er in Gefahr gewesen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er weiteres später in einer Einvernahme aussagen könne.

Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die mit der Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen erneut die Richtigkeit seines Vorbringens. Das BFA habe überdies die allgemeine Lage einer möglichen Verfolgung hinsichtlich der Volksgruppe der Hazara falsch eingeschätzt. Zudem könne die Annahme einer IFA in Kabul nicht nachvollzogen werden, zumal sich die Lage dort verschlechtert hätte. Überdies zitierte der Beschwerdeführer mehrfach Länderberichte. Die Lage in Afghanistan sei derart, dass er nicht einmal seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern könne.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das BFA wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm jedoch entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Hierbei bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und legte mehrere Unterstützungserklärungen, ein A1 Deutsch-Zertifikat sowie eine Deutsch-Kursbestätigung A2/1 vor.

In einer Stellungnahme vom 25.05.2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die vorgelegten Länderberichte zumindest teilweise nicht mehr aktuell seien und es kaum möglich sei, zuverlässige Informationen zum Thema Zwangsrekrutierung zu erhalten. Zudem sei das vorgelegte Gutachten von Dr. Rasuli nicht schlüssig und berufe er sich lediglich auf eigene Wahrnehmungen während seiner Forschungsreisen im April 2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, spricht Dari als Mutterspruche, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist gesund und ging zwölf Jahre lang in die Schule in Afghanistan. Er stammt aus der Provinz Ghazni und hat dort gemeinsam im Familienverband mit seiner Familie (Eltern, Geschwister, Frau, Kinder) zusammengelebt. Er hat als Landwirt seine eigenen Grundstücke bewirtschaftet und verfügt über entsprechende Berufserfahrung. Die letzten drei bis vier Monate vor seiner Ausreise nach Europa hat sich der Beschwerdeführer illegal im Iran bei einem seiner Onkel aufgehalten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer hat ein bis zwei Mal die Woche Kontakt zu seiner Familie. Es kann jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass seine Familie ihn bei einer Rückkehr finanziell unterstützen würde bzw. könnte.

Da der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung im Iran bekam und ihm die Abschiebung drohte, ist er nach Europa ausgereist. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit den Taliban gehabt hat und er auch nicht im Auftrag der Taliban Waffen liefern hätte sollen. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan. Ebenso wenig drohte (und droht) dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung.

Er hatte in Afghanistan auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Zugehörigkeit zum schiitischen Islam verfolgt werden.

Der Beschwerdeführer war daher in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz ist dem Beschwerdeführer aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat eine langjährige Schulbildung genossen sowie Berufserfahrung durch seine Tätigkeit als Landwirt.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit August 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er hat die Deutschprüfung auf A1-Niveau positiv absolviert und Deutschkurse auf A1/2- und A2/1-Niveau besucht. Eine darüberhinausgehende Integration liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Zu Afghanistan:

1. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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