TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W178 2122388-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W178 2122388-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Roland HERMANN, Caritas der Erzdiözese Wien, Asylberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 21.01.2016, Zl. 1031718205-14991125, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Roland HERMANN, Caritas der Erzdiözese Wien, Asylberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 21.01.2016, Zl. 1031718205-14991125, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II Folge gegeben und es wird Herrn XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei Folge gegeben und es wird Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2020 erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III und IV werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste, zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 20.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, dass er aus Afghanistan stamme, Pashtune und am 01.01.2000 geboren sei. Er stamme aus der Provinz Laghman, aus dem Dorf XXXX , Distrikt Alingar. Zuerst habe es der Leiter der Kriminalpolizei auf sie abgesehen gehabt. Sie seien dann nach Kabul gezogen, dort sei das Leben aber zu teuer gewesen. In der Zwischenzeit seien die Taliban an die Macht gekommen und hätten verhindert, dass er in die Schule gehe. Einer davon heiße Mullah Mohibullah. Die anderen Taliban hätten gesagt, sein Bruder sei ein Agent der Amerikaner, der Informationen weitergebe. Vor einem Jahr sei er von den Taliban entführt worden und man hätte verlangt, dass er in der Schule eine Bombe verstecke. Er hätte das versprochen, aber nicht gemacht.1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste, zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 20.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, dass er aus Afghanistan stamme, Pashtune und am 01.01.2000 geboren sei. Er stamme aus der Provinz Laghman, aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Alingar. Zuerst habe es der Leiter der Kriminalpolizei auf sie abgesehen gehabt. Sie seien dann nach Kabul gezogen, dort sei das Leben aber zu teuer gewesen. In der Zwischenzeit seien die Taliban an die Macht gekommen und hätten verhindert, dass er in die Schule gehe. Einer davon heiße Mullah Mohibullah. Die anderen Taliban hätten gesagt, sein Bruder sei ein Agent der Amerikaner, der Informationen weitergebe. Vor einem Jahr sei er von den Taliban entführt worden und man hätte verlangt, dass er in der Schule eine Bombe verstecke. Er hätte das versprochen, aber nicht gemacht.

2. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2015 gibt der Beschwerdeführer folgendes an: Er besuche die Neue Mittelschule in Rechnitz, er habe in Afghanistan nicht immer in die Schule gehen können, weil die Taliban das nicht erlaubt hätten. Ein Bruder arbeite in Kabul, eine Schwester in Jalalabad, die anderen Geschwister lebten in Laghman bei seinem Vater. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Er wisse nunmehr, dass sein Bruder in Österreich lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt gibt er an, dass sie Probleme mit den Taliban gehabt haben, sein Bruder, der in Österreich lebe, sei Abteilungsleiter des Kriminalamtes gewesen, er sei von Kabul nach Laghman versetzt worden. Die Taliban hätten nach einiger Zeit seinen Vater angerufen und gemeint, dass sein Bruder den Taliban Schwierigkeiten mache, die Taliban hätten seinen Vater bedroht und aufgefordert, dass sein Bruder nicht mehr dort arbeiten solle. Eines Tages habe sein Vater seinen Bruder von den Anrufen der Taliban erzählt, er habe zunächst weitergearbeitet und den Taliban Schwierigkeiten gemacht, dann sei der Bruder nach Kabul gegangen, sein Vater sei von den Taliban angeschossen worden. Er selbst habe auch mit den Taliban Probleme gehabt, er habe nicht mehr in die Schule gehen dürfen, er sei von den Taliban misshandelt worden. Die Taliban hätten gewollt, dass er eine Bombe in die Schule bringe, er habe es versprochen, aber nicht gemacht. Das habe er seinen Eltern erzählt. Die Taliban hätten ihn erwischt und in der Moschee befragt, warum er nicht tue, was sie sagten; sie hätten ihn auch misshandelt. Die Taliban hätten ihn auch gefragt, wo sein Bruder sei und auch seinen Vater telefonisch bedroht; sie hätten seinem Vater vorgehalten, dass sein Sohn ein Spion sei und für die Amerikaner arbeiten würde. Einem Cousin sei auch von den Taliban das Leben schwer gemacht worden. Sein Vater habe ihn nach den Drohungen nach Kabul zu seinem Onkel geschickt, er habe auch dort Angst gehabt. Er hätte nicht nach Hause fahren können. Seine Eltern haben daraufhin entschieden, dass er Afghanistan verlassen soll. Es sei sehr unruhig in Laghman und es gebe dort viele Kämpfe. Die Taliban hätten einen Kontrollposten unweit des Hauses der Familie überfallen, dabei seien der Kommandant und acht Soldaten getötet worden. Nach seiner Ausreise sei sein Vater weiter bedroht worden, die Taliban hätten nach ihm und seinem Bruder gesucht. Die Probleme hätten begonnen, als der Bruder nach Laghman versetzt worden sei. Vorher hätten sie keine Probleme gehabt. Er habe ca. 3-4 Monate bei seinem Onkel in Kabul gelebt. Dort sei er von den Taliban nicht bedroht worden. Nur sein Vater sei bedroht worden. An der Heimatadresse wohnten jetzt seine Eltern und ein jüngerer Bruder.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen Folgendes ausgesagt: Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Bf einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei möglich und zumutbar. Es stehe fest, dass er laut Polizeianzeige vom 09.08.2015 als Beschuldigter wegen Raufhandels geführt werde. Er verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, sein Bruder lebe hier. In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass seine Angaben nicht glaubwürdig seien. Einerseits schildere er bei der Erstbefragung, dass er ein Jahr vor seiner Ausreise von den Taliban an einen bestimmten Ort entführt worden sei, bei der Befragung vor dem BFA gibt er an, in eine Moschee gebracht worden zu sein. Unglaubwürdig sei auch, wenn er schildere, dass ein Taliban Mullah Mohibullah verhindert habe, dass er in die Schule gehe. Vor dem BFA hätte er angegeben, dass er von 2004-2010 die Grundschule und von 2010-2014 die Mittelschule besucht habe. Es hätten somit seine Angaben, dass er nicht in die Schule gehen habe können, nicht gestimmt. Es sei auch eigenartig, dass er im Jahre 2000 geboren sei und bereits im Jahre 2004 die Grundschule besucht habe. Auch was die Probleme mit den Taliban betreffe, als der Bruder der Leiter des Kriminalamtes in Laghman gewesen sei, sei zu erwähnen, dass sein Bruder schon im Jahr 2010 Afghanistan verlassen habe und er zu dieser Zeit erst ein zehnjähriges Kind gewesen sei. Die Versetzung des Bruders nach Laghman sei schon Jahre vorher gewesen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen ebenfalls nicht vor, weil er in Afghanistan, konkret bei seinem Onkel in Kabul, eine familiäre Anbindung habe und auch dort schon vor seiner Ausreise gearbeitet und gelebt habe. Er sei gesund, jung und arbeitsfähig und laufe nicht Gefahr, in eine ausweglose Situation zu kommen.

Ebenso lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" vor.

Es bestehe in Österreich kein nach Art. 8 EMRK zu schützendes Familienleben.Es bestehe in Österreich kein nach Artikel 8, EMRK zu schützendes Familienleben.

Die Abwägung der Gründe, die für und gegen einen Verbleib in Österreich sprechen würden kein Überwiegen seiner privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Verlassen des Landes ergeben. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, sei dort aufgewachsen und sozialisiert worden.

Die Gründe für die Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs 9 FPG ergäben sich aus Spruchpunkt II.Die Gründe für die Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ergäben sich aus Spruchpunkt römisch zwei.

Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten dauerhaften Integration hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass der Bruder des Bf bei der Kriminalpolizei in Laghman tätig war und nach Kabul vertrieben wurde, schließlich habe er das Land verlassen. Der Bf sei von den Taliban aufgefordert worden, einen Sprengsatz in der Schule zu deponieren. Die Taliban hätten ihn und seinen Vater schikaniert, um den Aufenthaltsort des Bruders zu erfahren. Das habe er nur zum Schein zugesagt und sei dann von den Eltern nach Kabul zum Onkel geschickt worden, von dort habe er nach 3-4 Monaten das Land verlassen.

Es bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Fluchtgründen des Bf und den seines Bruders. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Bf bei den beiden ersten Einvernahmen 14 bzw. 15 Jahre alt gewesen sei. Es sei auch durch die Zugehörigkeit zu einer politisch unzuverlässigen Familie aufgrund der Polizeitätigkeit seines Bruders de Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gegeben. Nicht zu folgen sei auch den Ausführungen über die Interne Fluchtalternative, weil der Bf auch in Kabul Angst gehabt habe vor den Taliban.

Auch könne nicht von einer aktuellen Aufnahmemöglichkeit des Bf durch die Familie ausgegangen werden, nur weil der Bf einige Monate in Kabul beim Onkel gelebt habe.

Dem Bruder des Bf sei die Obsorge übertragen worden, sodass quasi ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege.Dem Bruder des Bf sei die Obsorge übertragen worden, sodass quasi ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege.

5. Der Bruder des Bf, Herr XXXX , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmünd vom 05.02.2016 zum gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bestellt.5. Der Bruder des Bf, Herr römisch 40 , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmünd vom 05.02.2016 zum gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bestellt.

6. Dem genannten Bruder ebenso wie dessen Frau B ist mit Erk des AsylGH vom 01.02.2013 zu Zl. C4 419.078-1/2011/9E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Als Asylgrund wurde die Verfolgungsgefahr der Frau angeführt und ihrem Ehemann als Angehörigen derselbe Schutz gewährt.

7. Am 02.08.2016 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.

8. Mit Schreiben vom 16.11.2016 wurde die Bestätigung des Onkels vorgelegt (samt Stellungnahme), die durch das BVwG übersetzt wurde; darin wird zum Ausdruck gebracht, dass der Onkel des Bf, XXXX , in der Provinz Laghman als Lehrer beschäftigt ist.8. Mit Schreiben vom 16.11.2016 wurde die Bestätigung des Onkels vorgelegt (samt Stellungnahme), die durch das BVwG übersetzt wurde; darin wird zum Ausdruck gebracht, dass der Onkel des Bf, römisch 40 , in der Provinz Laghman als Lehrer beschäftigt ist.

9. Mit 01.10.2018 wurde eine neuerliche Stellungnahme eingebracht und Dokumente (u.a B1-Bestätigung, Zeugnisse Neue Mittelschule Lortzinggasse, Bestätigungen über Praktika) eingebracht. Es wird insbesondere auf die Ausführungen in den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul verwiesen. Weiters werden Argumente für die stattgefundene Integration des Bf vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Bf wurde am 01.01.2000 in der Provinz Laghman, Distrikt Alingar, im Dorf XXXX geboren. Er stammt aus der Volksgruppe der Paschtunen; er ist mittlerweile volljährig.Der Bf wurde am 01.01.2000 in der Provinz Laghman, Distrikt Alingar, im Dorf römisch 40 geboren. Er stammt aus der Volksgruppe der Paschtunen; er ist mittlerweile volljährig.

Er hat in seinem Herkunftsdorf mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern gelebt und die Schule besucht, bis er ca. 12 Jahre alt war. Er hat vor seiner Ausreise in Kabul bei einem Onkel mütterlicherseits einige Monate in Kabul gewohnt und hat dort Gemüse verkauft. Einer seiner Brüder wohnte auch dort. Dieser Onkel ist Lehrer und arbeitet mittlerweile in Laghman.

Er hat Afghanistan als Kind (mit ca. 14 Jahren) verlassen.

Der ältere Bruder des Bf, Herr XXXX , hat bei der Polizei in der Herkunftsprovinz, auch im Distrikt Alingar gearbeitet hat und war mit der Verhaftung eines lokalen Taliban-Führers betraut war bzw. hat als Vertreter der Regierung die Taliban bekämpft. Der Bruder ist aufgrund von Drohungen durch die Taliban nach Kabul übersiedelt.Der ältere Bruder des Bf, Herr römisch 40 , hat bei der Polizei in der Herkunftsprovinz, auch im Distrikt Alingar gearbeitet hat und war mit der Verhaftung eines lokalen Taliban-Führers betraut war bzw. hat als Vertreter der Regierung die Taliban bekämpft. Der Bruder ist aufgrund von Drohungen durch die Taliban nach Kabul übersiedelt.

Dieser Bruder war bis zur Volljährigkeit des Bf der gesetzliche Vertreter in Österreich, er und seine Frau genießen in Österreich Asyl. Der Bf wohnt derzeit bei seinem Bruder (bis 31.12.2017 sein gesetzlicher Vertreter) und seiner Familie in Wien. Der Rest der Familie lebt in der Provinz Lagman.

Der Bf hat Deutschkenntnisse auf der Basis von B1 erworben und einige Berufspraktika absolviert.

1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Eine Beauftragung durch die Taliban mit dem Legen einer Bombe wird als nicht glaubhaft angesehen, ebenso wenig die "Entführung" durch die Taliban. Es wird als glaubhaft angesehen, dass die Familie unter feindseliger Beobachtung der Aufständischen war.

Der Bf ist gesund. Seine beruflichen Kenntnisse beschränken sich auf einige Monate Hilfstätigkeiten im Verkauf (in Kabul, beim Onkel). Er hat im Herkunftsstaat die Schule besucht.

1.3 Zu den Länderfeststellungen

1.3.1 Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt mit 08.01.2019, S.153, kurz LIB.

Zur Lage in der Provinz Laghman:

Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Sie besteht aus folgenden Distrikten: Alishing/Alishang, Alingar, Dawlat Shah/Dawlatshah, Qargayi/Qarghayi und Mehtar Lam/Bad Pash (Pajhwok o. D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar im Süden, Kunar im Osten, Nuristan und Panjshir im Norden und Kapisa und Kabul im Westen. Mehtar Lam/Mehtarlam ist die Provinzhauptstadt (NPS o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014, Pajhwok o.D.b). In der Provinz leben mehrheitlich Paschtunen, gefolgt von Tadschiken, Nuristani, Paschai (Pajhwok o.D.a; vgl. NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 460.352 geschätzt (CSO 4.2017).Die Provinz Laghman liegt inmitten des Hindukush-Gebirges. Sie besteht aus folgenden Distrikten: Alishing/Alishang, Alingar, Dawlat Shah/Dawlatshah, Qargayi/Qarghayi und Mehtar Lam/Bad Pash (Pajhwok o. D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar im Süden, Kunar im Osten, Nuristan und Panjshir im Norden und Kapisa und Kabul im Westen. Mehtar Lam/Mehtarlam ist die Provinzhauptstadt (NPS o.D.; vergleiche UN OCHA 4.2014, Pajhwok o.D.b). In der Provinz leben mehrheitlich Paschtunen, gefolgt von Tadschiken, Nuristani, Paschai (Pajhwok o.D.a; vergleiche NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 460.352 geschätzt (CSO 4.2017).

Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert (Pajhwok 21.8.2017; vgl. Tolonews 15.10.2017): der Bau eines Flughafens, der die vier östlichen Provinzen verbinden soll, Dämme, ein Solarenergieplan, Parks, Straßen, ein Wasserversorgungssystem, der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. (MENAFN 28.1.2018). Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman (Pajhwok 29.3.2018; vgl. Pajhwok 3.3.2017). Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut, welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet (Pajhwok 7.11.2013). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt (Khaama Press 17.4.2017).Zahlreiche Projekte werden in der Provinz Laghman implementiert (Pajhwok 21.8.2017; vergleiche Tolonews 15.10.2017): der Bau eines Flughafens, der die vier östlichen Provinzen verbinden soll, Dämme, ein Solarenergieplan, Parks, Straßen, ein Wasserversorgungssystem, der Campus der Universität Laghman sowie die Errichtung eines Kricket-Stadiums usw. (MENAFN 28.1.2018). Ein Abschnitt der Kabul-Jalalabad Autobahn geht durch die Provinz Laghman (Pajhwok 29.3.2018; vergleiche Pajhwok 3.3.2017). Auch wurde Ende 2013 eine 14 km lange Straße gebaut, welche die Provinzhauptstadt Mehtarlam mit dem Distrikt Qarghayi verbindet (Pajhwok 7.11.2013). Mitte April 2017 wurde in Mehtarlam der Bau einer Tangente in der Provinz Laghman angekündigt (Khaama Press 17.4.2017).

2017 stieg die Opium-Produktion in der Provinz Laghman um 64% im Vergleich zu 2016. Alle Distrikte der Provinz, in denen Mohn angebaut wird, waren davon betroffen. Im Laufe des Jahres 2017 wurden 23 Hektar Mohnfelder umgewidmet (UNODC 11.2017).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Laghman zählte seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 zu den relativ friedlichen Provinzen; Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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