TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/5 W133 2190457-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W133 2190457-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am XXXX geboren worden und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit, seine Muttersprache sei Dari. Er habe von 2004 bis 2015 in der Provinz Parwan die Schule besucht, er habe Berufserfahrung als Bauer. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan in der Provinz Parwan aufhalten. Seine Eltern würden in seinem Heimatort ein Grundstück besitzen, der Familie gehe es finanziell gut. Der Vater des Beschwerdeführers sei Bauer und verdiene den Lebensunterhalt für die Familie. Er habe seine Flucht nach Europa selbst organisiert. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Die Taliban seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass "er" mit ihnen kämpfen solle. "Er" habe das nicht gemacht und sie hätten ihn daraufhin getötet. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass auch er getötet werde.Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am römisch 40 geboren worden und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit, seine Muttersprache sei Dari. Er habe von 2004 bis 2015 in der Provinz Parwan die Schule besucht, er habe Berufserfahrung als Bauer. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan in der Provinz Parwan aufhalten. Seine Eltern würden in seinem Heimatort ein Grundstück besitzen, der Familie gehe es finanziell gut. Der Vater des Beschwerdeführers sei Bauer und verdiene den Lebensunterhalt für die Familie. Er habe seine Flucht nach Europa selbst organisiert. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Die Taliban seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass "er" mit ihnen kämpfen solle. "Er" habe das nicht gemacht und sie hätten ihn daraufhin getötet. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass auch er getötet werde.

Mit Schreiben vom 09.09.2016 bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX , Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, als örtlich zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger, die XXXX zur Vertretung des (damals noch minderjährigen) Beschwerdeführers im Asylverfahren.Mit Schreiben vom 09.09.2016 bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, als örtlich zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger, die römisch 40 zur Vertretung des (damals noch minderjährigen) Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Am 11.08.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in der Provinz Parwan in Afghanistan geboren worden sei. Er wisse sein Geburtsdatum von seiner Mutter. Er könne keine Dokumente vorlegen, seine Tazkira hab er in Afghanistan gelassen. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe von 2004 bis 2015 in der Provinz Parwan die Schule besucht. Seit er sich erinnern könne, sei er immer mit seinem Vater auf dem Feld gewesen und habe als Bauer gearbeitet. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut gewesen, sein Vater und sein älterer Bruder hätten für den Lebensunterhalt gesorgt. In seiner Heimat habe er im Haus seines Vaters mit seinen Eltern, seinem Bruder und zwei Schwestern gelebt. Zwei weitere Schwestern seien bereits verheiratet. Sein Bruder sei vor zwei Jahren verstorben, er sei laut Angaben des Vaters des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden. Sein Vater sei bei dem Vorfall dabei gewesen, der Beschwerdeführer wisse nicht genau was damals passiert sei. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers werde in den kommenden Tagen wegen des Krieges und der unruhigen Situation in den Iran gehen, er habe dies von seiner Mutter erfahren. Er stehe mit seiner Familie in Kontakt. Er habe keine weiteren Angehörigen in Afghanistan, alle hätten das Land bereits wegen der Gefährdungslage verlassen. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Eines Abends vor circa zwei Jahren sei sein Bruder bei ihm zuhause getötet worden, er habe währenddessen im zweiten Stock des Hauses geschlafen. Als er einen Schuss gehört habe, sei er geflüchtet. Sein Vater habe immer zu seiner Familie gesagt, dass wenn sie Schüsse hören sollten, sie sofort fliehen und an einen sicheren Ort gehen sollten. Durch die Hintertüre sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Sein Vater habe ihm dann telefonisch erzählt, dass der Bruder des Beschwerdeführers durch die Schüsse umgebracht worden sei. Die Taliban hätten den Bruder getötet, weil er nicht mit ihnen zusammenarbeiten habe wollen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin zu seinem Vater gesagt, dass er nicht nach Hause kommen, sondern ins Ausland gehen werde. Zuerst habe er in den Iran gehen wollen, aber dort würden die Afghanen jedoch nicht leben können. Er sei vom Iran wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Sein Vater habe ihn daraufhin nach Kabul geschickt und ihm versprochen, dass er einen Schlepper organisieren werde. Er sei dann mit seinem Onkel nach Kabul gefahren. Von dort sei er von seinem Schlepper mit sechs oder sieben anderen Personen mitgenommen worden. Gegen Mitternacht seien sie mit einem Bus nach Nimroz gefahren, dann seien sie über Pakistan in den Iran und schließlich weiter in die Türkei geflüchtet. Zwei weitere Verwandte des Beschwerdeführers seien ebenfalls von den Taliban getötet worden, auch im Nachbardorf habe es solche Vorfälle gegeben. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er nie persönlich bedroht worden sei und nie persönlich Kontakt zu den Taliban gehabt habe. Die Flucht des Beschwerdeführers sei mit den Ersparnissen seines Vaters finanziert worden. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:Am 11.08.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 in der Provinz Parwan in Afghanistan geboren worden sei. Er wisse sein Geburtsdatum von seiner Mutter. Er könne keine Dokumente vorlegen, seine Tazkira hab er in Afghanistan gelassen. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe von 2004 bis 2015 in der Provinz Parwan die Schule besucht. Seit er sich erinnern könne, sei er immer mit seinem Vater auf dem Feld gewesen und habe als Bauer gearbeitet. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut gewesen, sein Vater und sein älterer Bruder hätten für den Lebensunterhalt gesorgt. In seiner Heimat habe er im Haus seines Vaters mit seinen Eltern, seinem Bruder und zwei Schwestern gelebt. Zwei weitere Schwestern seien bereits verheiratet. Sein Bruder sei vor zwei Jahren verstorben, er sei laut Angaben des Vaters des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden. Sein Vater sei bei dem Vorfall dabei gewesen, der Beschwerdeführer wisse nicht genau was damals passiert sei. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers werde in den kommenden Tagen wegen des Krieges und der unruhigen Situation in den Iran gehen, er habe dies von seiner Mutter erfahren. Er stehe mit seiner Familie in Kontakt. Er habe keine weiteren Angehörigen in Afghanistan, alle hätten das Land bereits wegen der Gefährdungslage verlassen. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Eines Abends vor circa zwei Jahren sei sein Bruder bei ihm zuhause getötet worden, er habe währenddessen im zweiten Stock des Hauses geschlafen. Als er einen Schuss gehört habe, sei er geflüchtet. Sein Vater habe immer zu seiner Familie gesagt, dass wenn sie Schüsse hören sollten, sie sofort fliehen und an einen sicheren Ort gehen sollten. Durch die Hintertüre sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Sein Vater habe ihm dann telefonisch erzählt, dass der Bruder des Beschwerdeführers durch die Schüsse umgebracht worden sei. Die Taliban hätten den Bruder getötet, weil er nicht mit ihnen zusammenarbeiten habe wollen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin zu seinem Vater gesagt, dass er nicht nach Hause kommen, sondern ins Ausland gehen werde. Zuerst habe er in den Iran gehen wollen, aber dort würden die Afghanen jedoch nicht leben können. Er sei vom Iran wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Sein Vater habe ihn daraufhin nach Kabul geschickt und ihm versprochen, dass er einen Schlepper organisieren werde. Er sei dann mit seinem Onkel nach Kabul gefahren. Von dort sei er von seinem Schlepper mit sechs oder sieben anderen Personen mitgenommen worden. Gegen Mitternacht seien sie mit einem Bus nach Nimroz gefahren, dann seien sie über Pakistan in den Iran und schließlich weiter in die Türkei geflüchtet. Zwei weitere Verwandte des Beschwerdeführers seien ebenfalls von den Taliban getötet worden, auch im Nachbardorf habe es solche Vorfälle gegeben. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er nie persönlich bedroht worden sei und nie persönlich Kontakt zu den Taliban gehabt habe. Die Flucht des Beschwerdeführers sei mit den Ersparnissen seines Vaters finanziert worden. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:

Deutschkursbesuchsbestätigungen vom 12.05.2017 und 10.08.2017 und eine Teilnahmebestätigung an einem Kurs des XXXX vom 25.11.2016.Deutschkursbesuchsbestätigungen vom 12.05.2017 und 10.08.2017 und eine Teilnahmebestätigung an einem Kurs des römisch 40 vom 25.11.2016.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 19.03.2018 zugunsten des XXXX .Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 19.03.2018 zugunsten des römisch 40 .

Mit Schriftsatz vom 22.03.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 22.03.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 vom BFA vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.

Am 18.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, eine Teilnahmebestätigung an einem Kurs des XXXX vom 25.11.2016 und ein Zertifikat eines Kung-Fu und Kickboxing Vereins vom 16.12.2017 vor.Am 18.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, eine Teilnahmebestätigung an einem Kurs des römisch 40 vom 25.11.2016 und ein Zertifikat eines Kung-Fu und Kickboxing Vereins vom 16.12.2017 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Parwan in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Parwan in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, diese beherrscht er in Wort und Schrift. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer von 2004 bis 2015 die Schule besucht, neben der Schule hat er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.

Der ältere Bruder des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer hat noch seine Eltern und vier Schwestern. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Eltern und die Schwestern des Beschwerdeführers aktuell aufhalten. Das erkennende Gericht geht - trotz gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung - davon aus, dass der Beschwerdeführer weiß, wo sich seine Familie aufhält, oder dies zumindest in Erfahrung bringen kann, und Kontakt zu seinen Familienangehörigen hat bzw haben kann.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 12.11.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich etliche Deutschkurse besucht, er hat im Laufe des Verfahrens keine Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschprüfungen vorgelegt. Festgestellt werden kann, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers mittelmäßig sind.

Der Beschwerdeführer betreibt in seiner Freizeit gerne Sport, er hat den gelben Gürtel in Kung-Fu und Kickboxen erlangt.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich in einer Gemeinde ehrenamtlich betätigt, er hat unter anderem Reinigungsarbeiten durchgeführt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Er pflegt in Österreich freundschaftliche Kontakte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat keiner konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch die Taliban bzw. seinen Nachbarn, ausgesetzt. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung durch die Taliban bzw. seinen Nachbarn ausgesetzt.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Parwan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte Afghanistans, nämlich Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Seine Existenz in Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Hierbei könnte er seine Schulbildung und seine Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft nutzen.

Er ist auch in der Lage in den genannten Städten eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner Familie, welche sich entweder im Iran oder in Afghanistan aufhält, erhalten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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