Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W123 2193525-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1087583701-151364542, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1087583701-151364542, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 16.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 17.09.2015 erfolgten Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund vor, dass sie den Iran aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes im Grenzgebiet zu Pakistan habe verlassen müssen.
3. Im Rahmen der am 09.11.2017 vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen erneut befragt, ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit ‚Ja' oder ‚Nein' beantwortet wurden, zu äußern.
A: Wir haben beide die gleichen Schwierigkeiten die Entscheidung hat mein Ehemann getroffen und ich bin mit ihm mit gekommen. Ich habe keine anderen Gründe.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Falls ich in mein Heimatland zurückkehre wäre mein Leben in Gefahr, ich habe dort nicht gelebt und auch das Leben meiner Kinder wäre in Gefahr.
F: Wissen Sie welche Probleme ihr Mann hatte?
A: Nein das weiß ich nicht.
F: Hat er Ihnen nie etwas erzählt, weshalb sie den Iran verlassen mussten?
A: Ich habe ihn gefragt, aber er hat mir nichts gesagt, er hat immer gesagt das hätte etwas mit ihm zu tun.
F: weshalb haben Ihre Eltern Afghanistan verlassen?
A: Damals hat in Afghanistan Krieg geherrscht und deshalb haben meine Eltern entschieden, dass wir von dort weggehen.
F: Auf die Frage ob sie Probleme wegen Ihres Religionsbekenntnisses hatten, sagten Sie dass es Unterschiede gibt zwischen Schiiten und Sunniten, vor allem wenn man Hazara ist, was meinten Sie damit?
A: Als Schiite kann man in Afghanistan nicht frei leben. Insbesondere wenn man Hazara ist.
F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt weil Sie Schiitin und Hazara sind?
A: Nein. Ich war ja noch sehr klein, aber meine Eltern sagten, dass wir bedroht werden weil wir Hazara sind.
F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht?
A: Nein.
F: Wurden ihre Familienangehörigen verfolgt oder bedroht?
A: Es gab Sunniten und Schiiten, das war so in den Köpfen der Leute.
Den Hazara sagten sie: ,Ihr seit Hazara.' Nachgefragt, nein meine Familie wurde nicht bedroht aber es hat immer Kämpfe gegeben zwischen Schiiten und Sunniten und die Menschen sagten das seien die Hazara.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.-VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei.-VI.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
6. Am 24.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
7. In der hg. am 05.09.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin die Gefahr bestehe, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als "westlich" angesehen zu werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Hazara angehöre und über kein soziales Netz in Afghanistan verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, nennt sich XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari.Die Beschwerdeführerin ist volljährig, nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari.
Die Beschwerdeführerin verließ ca. im Alter von 10 Jahren Afghanistan und zog mit ihrer Familie in weiterer Folge in den Iran. Der Vater sowie die Onkel mütterlicher- und väterlicherseits der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. Die Mutter, die Schwester, die Tante und der Schwager der Beschwerdeführerin sind in Teheran wohnhaft.
Die Beschwerdeführerin ist seit ca. 20 Jahren verheiratet und hat drei volljährige Söhne und einen zwölfjährigen Sohn. Sie hält sich derzeit mit ihren Söhnen und ihrem Ehemann gemeinsam in Österreich auf.
Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, W123 2193528-1/13E, W123 2193527-1/13E, W123 2193529-1/14E und W123 2193532-1/12E, wurden die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge des Ehemannes und drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Sie stellte am 16.09.2015 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und finanziert sich ihren Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin wuchs in einem traditionellen Umfeld in Afghanistan bzw. im Iran auf. Sie erlangte in Afghanistan bzw. im Iran keine Schul- bzw. Berufsausbildung und war Hausfrau. Sie beschäftigte sich in Afghanistan auch mit dem Stricken.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich kein Bankkonto und geht entweder mit ihrem Ehemann oder ihren Kindern gemeinsam einkaufen.
Die Beschwerdeführerin war bzw. ist weder in Afghanistan noch in Österreich erwerbstätig. Ab und zu hilft die Beschwerdeführer bei gemeinnützigen Tätigkeiten in der Schule und/oder Kindergarten (zB Putzen). Sie besuchte im Jahr 2017 in Österreich einen Alphabetisierungskurs, einen Werte- und Orientierungskurs und anschließend daran einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Die Beschwerdeführerin konnte noch kein Zertifikat über die Ablegung einer Deutschprüfung vorlegen. Derzeit besucht die Beschwerdeführerin keinen Deutschkurs.
An den Dienstag- und Donnerstagnachmittagen trifft sich die Beschwerdeführer mit ihrer Freundin XXXX , um ihre Kenntnisse der deutschen Sprache zu verbessern. In der Freizeit geht die Beschwerdeführerin gerne im Park spazieren. Manchmal spielt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Kindern und deren österreichischen Freunden Volleyball.An den Dienstag- und Donnerstagnachmittagen trifft sich die Beschwerdeführer mit ihrer Freundin römisch 40 , um ihre Kenntnisse der deutschen Sprache zu verbessern. In der Freizeit geht die Beschwerdeführerin gerne im Park spazieren. Manchmal spielt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Kindern und deren österreichischen Freunden Volleyball.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin während ihres relativ kurzen Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat in ihrer persönlichen Freiheit derart eingeschränkt wäre, dass ihr eine Rückkehr in diese Städte unzumutbar wäre.
Der Beschwerdeführerin ist es möglich, sich bei einer Verbringung in die Städte Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat - gemeinsam mit ihren Söhnen und ihrem Ehemann - ein neues Leben aufzubauen. Die drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin sind junge, arbeitsfähige und gesunde Männer (vgl. dazu ausführlich die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, W123 2193527-1/13E, W123 2193529-1/14E und W123 2193532-1/12E), welche so wie der Ehemann der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass sie in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen und ein Einkommen zu erwirtschaften (siehe dazu ausführlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, W123 2193528-1/13E). Bei einer Rückkehr kann sie zudem mit finanzieller Hilfe ihrer Mutter, ihrer Tante und ihrer Schwester samt Familie im Iran rechnen.Der Beschwerdeführerin ist es möglich, sich bei einer Verbringung in die Städte Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat - gemeinsam mit ihren Söhnen und ihrem Ehemann - ein neues Leben aufzubauen. Die drei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin sind junge, arbeitsfähige und gesunde Männer vergleiche dazu ausführlich die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, W123 2193527-1/13E, W123 2193529-1/14E und W123 2193532-1/12E), welche so wie der Ehemann der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass sie in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen und ein Einkommen zu erwirtschaften (siehe dazu ausführlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, W123 2193528-1/13E). Bei einer Rückkehr kann sie zudem mit finanzieller Hilfe ihrer Mutter, ihrer Tante und ihrer Schwester samt Familie im Iran rechnen.
Die Beschwerdeführerin kann die Hauptstadt Kabul sowie die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat - gemeinsam mit ihren Söhnen und ihrem Ehemann - von Österreich aus über den Flughaften in Kabul sicher mit dem Flugzeug erreichen.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018
Sicherheitslage
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).
Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).
Balkh
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).
Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).
Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:
Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).
Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).
Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press