Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W119 2107327-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. 9. 2018, Zl 1059889804/180376480 EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. 9. 2018, Zl 1059889804/180376480 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III, IV, V und VI des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 und 46 sowie § 55 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9 und 46 sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 9. 4. 2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurde am selben Tag im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und machte dabei im Wesentlichen folgende Angaben: Sie habe die Grundschule und in weiterer Folge die Hauptschule in XXXX besucht. Sie sei verheiratet und habe zwei Töchter geboren. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Ehemann unbedingt einen Sohn habe wollen. Sie sei zweimal schwanger geworden. Da es sich wiederum um Mädchen gehandelt habe, sei sie gezwungen gewesen, abtreiben zu lassen. Irgendwann habe ihr Ehemann begonnen, Alkohol zu trinken und sie zu schlagen, da sie keinen Sohn zur Welt bringen würde. Aufgrund dieser Umstände habe sie sich zur Flucht entschlossen. Im Fall ihrer Rückkehr in die VR China befürchte sie von ihrem Ehemann getötet zu werden.Sie wurde am selben Tag im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und machte dabei im Wesentlichen folgende Angaben: Sie habe die Grundschule und in weiterer Folge die Hauptschule in römisch 40 besucht. Sie sei verheiratet und habe zwei Töchter geboren. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Ehemann unbedingt einen Sohn habe wollen. Sie sei zweimal schwanger geworden. Da es sich wiederum um Mädchen gehandelt habe, sei sie gezwungen gewesen, abtreiben zu lassen. Irgendwann habe ihr Ehemann begonnen, Alkohol zu trinken und sie zu schlagen, da sie keinen Sohn zur Welt bringen würde. Aufgrund dieser Umstände habe sie sich zur Flucht entschlossen. Im Fall ihrer Rückkehr in die VR China befürchte sie von ihrem Ehemann getötet zu werden.
Am 20. 4. 2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort führte sie aus, in der VR China als Gelegenheitsarbeiterin tätig gewesen zu sein und damit ihren Lebensunterhalt verdient zu haben. Sie habe in der XXXX im Bezirk XXXX der Stadt XXXX gelebt. Dort habe sie mit ihrer Mutter bis zu deren Tod, ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern gewohnt. Es würden sich ihr Ehemann und ihre Töchter weiterhin in der VR China aufhalten. Ihre Schwester habe ihre Flucht organisiert und auch bezahlt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie von ihrem Ehemann immer wieder geschlagen worden sei, weil sie keinen Sohn zur Welt gebracht habe. Nach dem Tod ihrer Mutter sei es viel schlimmer geworden. Ihr Ehemann habe sehr viel Alkohol getrunken und ihr dabei Verletzungen zugefügt, unter anderem auch am Kopf und im Brustbereich. Dieser Zustand habe insgesamt zehn Jahre angedauert. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe. Auf die Frage, ob sie sich deswegen an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, verneinte sie dies und begründete es damit, dass es sich um eine familiäre Angelegenheit handeln würde und "man" sich nicht darum kümmern würde. Sie habe bei ihren Nachbarn erlebt, dass es keine staatliche Hilfe gegeben habe, als diese eine solche in Anspruch hätten nehmen wollen. Auf die Frage, warum sie sich nicht von ihrem Ehemann getrennt habe, gab sie an, deswegen ausgereist zu sein. Eine Scheidung sei nicht möglich gewesen, weil sie nur traditionell verheiratet gewesen sei. Eine frühere Ausreise sei deshalb nicht denkbar gewesen, weil sie sich um ihre Mutter habe kümmern müssen. Sie habe zwar eine in der VR China lebende Schwester, deren Wohnung sei jedoch viel zu klein. Ihre Töchter hätten nicht dort leben können. Auf die Frage, ob sie sich um Schutz und Hilfe wegen der häuslichen Probleme mit ihrem Ehemann an eine Sicherheitsdienststelle, eine NGO oder eine Organisation zur Hilfe von Frauen hätte wenden können, bejahte sie dies.Am 20. 4. 2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort führte sie aus, in der VR China als Gelegenheitsarbeiterin tätig gewesen zu sein und damit ihren Lebensunterhalt verdient zu haben. Sie habe in der römisch 40 im Bezirk römisch 40 der Stadt römisch 40 gelebt. Dort habe sie mit ihrer Mutter bis zu deren Tod, ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern gewohnt. Es würden sich ihr Ehemann und ihre Töchter weiterhin in der VR China aufhalten. Ihre Schwester habe ihre Flucht organisiert und auch bezahlt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie von ihrem Ehemann immer wieder geschlagen worden sei, weil sie keinen Sohn zur Welt gebracht habe. Nach dem Tod ihrer Mutter sei es viel schlimmer geworden. Ihr Ehemann habe sehr viel Alkohol getrunken und ihr dabei Verletzungen zugefügt, unter anderem auch am Kopf und im Brustbereich. Dieser Zustand habe insgesamt zehn Jahre angedauert. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe. Auf die Frage, ob sie sich deswegen an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, verneinte sie dies und begründete es damit, dass es sich um eine familiäre Angelegenheit handeln würde und "man" sich nicht darum kümmern würde. Sie habe bei ihren Nachbarn erlebt, dass es keine staatliche Hilfe gegeben habe, als diese eine solche in Anspruch hätten nehmen wollen. Auf die Frage, warum sie sich nicht von ihrem Ehemann getrennt habe, gab sie an, deswegen ausgereist zu sein. Eine Scheidung sei nicht möglich gewesen, weil sie nur traditionell verheiratet gewesen sei. Eine frühere Ausreise sei deshalb nicht denkbar gewesen, weil sie sich um ihre Mutter habe kümmern müssen. Sie habe zwar eine in der VR China lebende Schwester, deren Wohnung sei jedoch viel zu klein. Ihre Töchter hätten nicht dort leben können. Auf die Frage, ob sie sich um Schutz und Hilfe wegen der häuslichen Probleme mit ihrem Ehemann an eine Sicherheitsdienststelle, eine NGO oder eine Organisation zur Hilfe von Frauen hätte wenden können, bejahte sie dies.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. 4. 2015, Zl 1059889804/150354816, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. 4. 2015, Zl 1059889804/150354816, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen äußerst vage und unkonkret sowie widersprüchlich dargestellt habe.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen äußerst vage und unkonkret sowie widersprüchlich dargestellt habe.
Es sei davon auszugehen, dass eine Person, die eine wahrheitsgetreue Geschichte mit der von ihr erlebten Basis im Rahmen eines Asylverfahrens vorbringe, diese mit Schilderungen über wesentliche Details der häuslichen Auseinandersetzungen und erlittenen Misshandlungen versehe. Somit sei davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin realitätswidrig sei.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige Frau handle, von der er erwartet werden könne, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Bei der Beschwerdeführerin sei auch eine völlig ausweglose Situation nicht zu erwarten sei. Auch sei aus der allgemeinen Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin keine Gefährdung ersichtlich.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige Frau handle, von der er erwartet werden könne, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Bei der Beschwerdeführerin sei auch eine völlig ausweglose Situation nicht zu erwarten sei. Auch sei aus der allgemeinen Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin keine Gefährdung ersichtlich.
Zu Spruchpunkt III erwog das Bundesamt, dass bei der Beschwerdeführerin kein Eingriff in ihr Familienleben bestehe. Zu ihrem in Österreich existierenden Privatleben sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehe und zudem auch nicht Deutsch spreche. Es seien bei der Beschwerdeführerin auch sonstige private Bindungen zu Österreich nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch drei erwog das Bundesamt, dass bei der Beschwerdeführerin kein Eingriff in ihr Familienleben bestehe. Zu ihrem in Österreich existierenden Privatleben sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehe und zudem auch nicht Deutsch spreche. Es seien bei der Beschwerdeführerin auch sonstige private Bindungen zu Österreich nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 2. 5. 2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg von ihrem Ehemann schwer misshandelt worden sei, weil sie zwei Töchter anstelle eines Sohnes zur Welt gebracht habe. Die chinesischen Behörden hätten der Beschwerdeführerin nicht helfen können, da häusliche Gewalt in China als "Familienangelegenheit" angesehen werde. Wenngleich das Bundesamt das Vorbringen der Beschwerdeführerin in seinem Bescheid als unglaubwürdig bewertet habe, seien die diesbezüglichen Erklärungen in keiner Weise nachvollziehbar. Zudem habe sich das Bundesamt in keinster Weise mit der Frage der Schutzwilligkeit der chinesischen Behörden auseinandergesetzt.
Am 30. 5. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst von ihrem Recht einen Rechtsberater zu kontaktieren, keinen Gebrauch gemacht hatte. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, im Bezirk XXXX in der Stadt XXXX gelebt zu haben. Dort habe sie von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus der VR China gelebt zu haben. Dort hätten ihre Eltern, die bereits gestorben seien, gelebt. Ihr Ehemann, ihre Kinder und ihre Schwester würden dort weiterhin wohnen. Sie habe nicht regelmäßig gearbeitet, aber gelegentlich in ihrer Heimatstadt Lampen und Waschpulver verkauft. Sie habe im Mai 2000 geheiratet. Ihr Vater sei im Jahr 2011, ihre Mutter 2013 gestorben. Ihr Ehemann habe einen Sohn bekommen wollen. Wenn er getrunken habe, sei sie von ihm geschlagen worden. Ihre Kinder seien der einzige Grund gewesen, weshalb sie China nicht bereits früher verlassen habe. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, wegen ihrer Mutter China nicht früher verlassen zu haben, gab sie an, dass dies zutreffe, ihre Mutter sei krank gewesen.Am 30. 5. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst von ihrem Recht einen Rechtsberater zu kontaktieren, keinen Gebrauch gemacht hatte. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, im Bezirk römisch 40 in der Stadt römisch 40 gelebt zu haben. Dort habe sie von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus der VR China gelebt zu haben. Dort hätten ihre Eltern, die bereits gestorben seien, gelebt. Ihr Ehemann, ihre Kinder und ihre Schwester würden dort weiterhin wohnen. Sie habe nicht regelmäßig gearbeitet, aber gelegentlich in ihrer Heimatstadt Lampen und Waschpulver verkauft. Sie habe im Mai 2000 geheiratet. Ihr Vater sei im Jahr 2011, ihre Mutter 2013 gestorben. Ihr Ehemann habe einen Sohn bekommen wollen. Wenn er getrunken habe, sei sie von ihm geschlagen worden. Ihre Kinder seien der einzige Grund gewesen, weshalb sie China nicht bereits früher verlassen habe. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, wegen ihrer Mutter China nicht früher verlassen zu haben, gab sie an, dass dies zutreffe, ihre Mutter sei krank gewesen.
Ihr Ehemann sei zu seinen Töchtern nett gewesen. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, dieser sei nicht nett zu seinen Kindern gewesen, entgegnete sie, dass er in der Regel nett gewesen sei. Sie habe sich wegen der ihr zugefügten Misshandlungen an die Sicherheitsbehörden gewandt. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, sich niemals an die Behörden gewandt zu haben, führte sie aus, die Notrufnummer der Polizei gewählt zu haben, aber die Polizei habe nicht einschreiten wollen. Als ihre Mutter noch gelebt habe, habe ihr Ehemann noch Rücksicht genommen, danach nicht mehr. In der Folge gab sie an, dass er sie das erste Mal geschlagen habe, als ihre Mutter gestorben sei. Als ihre Mutter noch am Leben gewesen sei, habe ihr Ehemann sie nicht sehr schwer misshandelt. Auf Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, das erste Mal von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein, als ihre Mutter gestorben sei, gab sie nunmehr an, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter intensiver geschlagen worden sei.
Ihre Schwester wohne nicht weit entfernt in XXXX Sie hätte jedoch nicht zu ihr gehen können, weil sie eine eigene Familie habe. Aber sie habe ihre Ausreise finanziert. Auf die Frage, ob sie sich an eine Organisation hätten wenden können, die Frauen helfe, welche Opfer häuslicher Gewalt geworden seien, gab sie an, dass es so etwas in China nicht gebe. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt eine solche Möglichkeit bejaht habe, gab sie an, dass die Polizei einmal vorbeischauen würde.Ihre Schwester wohne nicht weit entfernt in römisch 40 Sie hätte jedoch nicht zu ihr gehen können, weil sie eine eigene Familie habe. Aber sie habe ihre Ausreise finanziert. Auf die Frage, ob sie sich an eine Organisation hätten wenden können, die Frauen helfe, welche Opfer häuslicher Gewalt geworden seien, gab sie an, dass es so etwas in China nicht gebe. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt eine solche Möglichkeit bejaht habe, gab sie an, dass die Polizei einmal vorbeischauen würde.
Zu ihrer Integration in Österreich befragt, gab sie an, sich für einen Deutschkurs angemeldet zu haben. Sie sei in einem Bordell beschäftigt. Sie habe einen österreichischen Freund, mit dem sie die deutsche Sprache erlerne. Sie habe keine eigene Wohnung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. 8. 2016, Zl W119 2107327-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens sehr widersprüchlich gestaltet habe. So führte die Beschwerdeführerin zur Frage, warum sie trotz der von ihr behaupteten Misshandlungen durch ihren Ehemann ihr Heimatland nicht früher verlassen habe an, wegen ihrer Mutter die Flucht nicht früher angetreten zu haben. Anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht hingegen begründete sie dies damit, dass ihre Kinder der einzige Grund gewesen seien. Überdies führte sie beim Bundesamt ebenso widersprüchlich an, dass ihr Ehemann ihre Kinder misshandelt habe, während sie beim Bundesverwaltungsgericht anderslautend erklärte, dass ihr Ehemann zu ihren Kindern immer nett gewesen sei. Ein weiterer Widerspruch sei auch darin zu erkennen gewesen, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt noch verneint habe, sich an die Sicherheitsbehörden gewandt zu haben, während sie beim Bundesverwaltungsgericht Gegenteiliges behauptet habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu beurteilen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. 8. 2016, Zl W119 2107327-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens sehr widersprüchlich gestaltet habe. So führte die Beschwerdeführerin zur Frage, warum sie trotz der von ihr behaupteten Misshandlungen durch ihren Ehemann ihr Heimatland nicht früher verlassen habe an, wegen ihrer Mutter die Flucht nicht früher angetreten zu haben. Anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht hingegen begründete sie dies damit, dass ihre Kinder der einzige Grund gewesen seien. Überdies führte sie beim Bundesamt ebenso widersprüchlich an, dass ihr Ehemann ihre Kinder misshandelt habe, während sie beim Bundesverwaltungsgericht anderslautend erklärte, dass ihr Ehemann zu ihren Kindern immer nett gewesen sei. Ein weiterer Widerspruch sei auch darin zu erkennen gewesen, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt noch verneint habe, sich an die Sicherheitsbehörden gewandt zu haben, während sie beim Bundesverwaltungsgericht Gegenteiliges behauptet habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu beurteilen.
Weiters verfüge die arbeitsfähige Beschwerdeführerin über familiäre Bindungen in der VR China, sodass sie im Fall ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Überdies seien bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Aufenthaltsverfestigung hervorgekommen.
Am 19. 4. 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Probleme mit dem Herz habe, im Mai würde sie an der Gebärmutter operiert werden. Im Fall ihrer Rückkehr in die VR China habe sie kein Geld für eine Behandlung und würde infolge ihrer Krankheit dort sterben.
Die Beschwerdeführerin legte einen Patientenbrief vom 24. 6. 2018 vor, aus dem hervorgeht, dass sie sich vom 22. 6. 2018 bis zum 24. 6. 2018 in der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses wegen einer Konisation (Entfernung eines kegelförmigen Areals des Gebärmutterhalses) samt Curettage befunden habe.
Aus diesem Schreiben geht weiters hervor, dass der Eingriff und der postoperative Verlauf komplikationslos verlaufen seien, sodass sie im beschwerdefreiem Zustand nach Hause entlassen werde habe können.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt am 15. 6. 2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Schmerzen in der Brust habe, der sie behandelnde Arzt habe jedoch keine Ursache gefunden. Sie nehme deswegen chinesische Globuli, aber keine weiteren Medikamente. Sie sei mit einer Rücksprache des Bundesamtes mit dem sie behandelnden Arzt oder auch mit dem zuständigen Krankenhaus einverstanden.
Sie habe Österreich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im August 2016 nicht verlassen. Sie habe als Prostituierte gearbeitet. Sie spreche ein bisschen Deutsch, habe aber niemals einen Deutschkurs besucht. In der VR China würden ihr Ehemann, ihre beiden Töchter und ihre ältere Schwester leben. Zu ihren Töchtern und ihrer Schwester habe sie regelmäßig Kontakt, jedoch nicht zu ihrem Ehemann. Ihre Töchter hätten bei ihrem Ehemann gelebt, wo sie derzeit lebten, wisse sie nicht. Sie habe in der VR China den Beruf der Verkäuferin und der Abwäscherin ausgeübt. Zu ihrem neuen Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass dieser in ihrer Erkrankung bestehe. Sie wolle hier behandelt werden. Auf die Frage, was sie im Fall ihrer Rückkehr in die VR China befürchte, gab sie an, dass sie wegen ihres Ehemannes Probleme befürchte. Dieser sei Alkoholiker und habe sie häufig geschlagen. Es habe in den letzten eineinhalb Jahren keine Probleme mit ihm gegeben, weil er sie nicht gefunden habe.
Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu nahm die Beschwerdeführerin insofern Stellung, als sie anführte, hier behandelt werden zu wollen. Wen sie gesund sei, wolle sie als Masseurin arbeiten gehen.
Am 27. 7. 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie für den 24. 8. 2018 einen Termin für eine neuerliche Operation erhalten habe.
Am 13. 9. 2018 wurde nach einer Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin mit der gynäkologischen Ambulanz jenes Krankenhauses, bei dem der Operationstermin vereinbart worden sei, vom Bundesamt eine Auskunft dahingehend eingeholt, dass die Beschwerdeführerin vom 24. 8. 2018 bis 26. 8. 2018 stationär aufgenommen gewesen sei und die Entfernung der Gebärmutter geplant sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. 9. 2018, Zl 1059889804/180376480 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.), wobei gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin vom 22. 6. 2018 bis zum 24. 6. 2018 wegen einer Konisation und einer Curretage an der Gebärmutter in einem Krankenhaus befunden habe. Sie sei im beschwerdefreien Zustand entlassen worden. Die Entfernung der Gebärmutter sei geplant.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. 9. 2018, Zl 1059889804/180376480 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin vom 22. 6. 2018 bis zum 24. 6. 2018 wegen einer Konisation und einer Curretage an der Gebärmutter in einem Krankenhaus befunden habe. Sie sei im beschwerdefreien Zustand entlassen worden. Die Entfernung der Gebärmutter sei geplant.
Bei dem neuen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin, nämlich ihrer Erkrankung, handle es sich um keinen asylrelevanten Sachverhalt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EGMR sei festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden.
Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung des Bundesamtes zu bewirken. Somit stehe die Rechtskraft der Entscheidung vom 18. 8. 2016 über den ersten Antrag einer neuerlichen Entscheidung entgegen. Ferner hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Aus den Länderfeststellungen zur Situation in der VR China gehe eindeutig hervor, dass dort Behandlungsmöglichkeiten bestünden, diese auch zugänglich seien und die medizinische Versorgung gewährleistet sei.
Zudem führe die Beschwerdeführerin in Österreich kein Familienleben und besitze auch keine Verwandten in Österreich. Vielmehr lebe ihre gesamte Familie in der VR China. Es bestehe offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung. Sie verfüge nämlich weder über keine Deutschkenntnisse, es bestehe bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung, sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in China verbracht habe und in Österreich kaum Integrationsschritte gesetzt.
Somit erscheine eine Rückkehrentscheidung nach § 9 BVA-VG zulässig. Diese sei gemäß § 46 FPG ebenfalls zu bejahen.Somit erscheine eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, BVA-VG zulässig. Diese sei gemäß Paragraph 46, FPG ebenfalls zu bejahen.
Da die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Zustelladresse nicht aufhältig war, wurde der Bescheid des Bundesamtes gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 14. 9. 2018 beim Bundesamt hinterlegt.Da die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Zustelladresse nicht aufhältig war, wurde der Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 14. 9. 2018 beim Bundesamt hinterlegt.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom 14. 9. 2018 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom 14. 9. 2018 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und reiste illegal nach Österreich ein, wo sie sich hier seit bald 4 Jahren aufhält. Sie hat nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt.
Sie stellte am 9. 4. 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie von ihrem Ehemann misshandelt worden sei.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. 8. 2016, Zl W119 2107327-1/7E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen, ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, wobei festgestellt worden sei, dass ihre Abschiebung in die VR China gemäß § 46 FPG zulässig sei. Begründend wurde von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin ausgegangen.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. 8. 2016, Zl W119 2107327-1/7E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen, ihr gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei festgestellt worden sei, dass ihre Abschiebung in die VR China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Begründend wurde von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin ausgegangen.
Am 19. 4. 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie damit begründete, bereits eine gynäkologische Operation (Konisation und Curettage) hinter sich zu haben und ein zweiter Eingriff (Gebärmutterentfernung) für den 24. 8. 2018 geplant sei. Weiters brachte sie vor, dass sie im Fall ihrer Rückkehr Furcht vor ihrem Ehemann habe. Nach der durchgeführten Operation wolle sie in Österreich leben und arbeiten. Eine Änderung ihres Fluchtgrundes brachte sie nicht vor.
Nach dem ersten Eingriff war keine weitere medizinische Behandlung erforderlich. Es liegen keine Anhaltspunkte (Belege) dafür, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene zweite Operation stattgefunden hat.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass sie sich aktuell in medizinischer Behandlung befindet.
Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin ist in der VR China verheiratet, Mutter zweier Töchter und hat sowohl zu diesen beiden als auch zu ihrer in der VR China lebenden Schwester Kontakt. Sie hat im Herkunftsland ihre gesamte Schulbildung absolviert, beherrscht die Landessprache und war - ohne eine Berufsausbildung erhalten zu haben - als Gelegenheitsarbeiterin tätig. In Österreich besitzt sie keine Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer Ausweisung in die VR China im Bundesgebiet geblieben. Sie war zwar erwerbstätig, geht aber derzeit keiner Beschäftigung nach. Sie konnte kein Deutsch-Sprachdiplom vorlegen bzw. einen erfolgreich absolvierten Deutschkurs nachweisen und verfügt auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie besitzt im Bundesgebiet über keinen Bekanntenkreis und gehört auch keinem Verein oder einer Organisation an. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass seit dem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten sind, wonach der Beschwerdeführerin allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzu