TE Bvwg Beschluss 2019/2/12 W226 2122994-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W226 2122994-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zl. 1032831305-181120971, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , StA.Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zl. 1032831305-181120971, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.

Tadschikistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. I. Verfahrensgang:1. römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Tadschikistans, reiste am 13.10.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer schilderte, am 15.12.2013 von seiner Heimatstadt XXXX illegal in einem LKW nach XXXX gereist zu sein. Dort sei er bis 09.10.2014 bei Verwandten geblieben und sei dann auf unbekanntem Wege in einem LKW bis Österreich gekommen. Im Herkunftsstaat habe er noch seine Ehefrau und drei Töchter, weiters seine Eltern, eine Schwester und vier Brüder.Der Beschwerdeführer schilderte, am 15.12.2013 von seiner Heimatstadt römisch 40 illegal in einem LKW nach römisch 40 gereist zu sein. Dort sei er bis 09.10.2014 bei Verwandten geblieben und sei dann auf unbekanntem Wege in einem LKW bis Österreich gekommen. Im Herkunftsstaat habe er noch seine Ehefrau und drei Töchter, weiters seine Eltern, eine Schwester und vier Brüder.

Der Fluchtgrund wurde im Zuge der Erstbefragung dahingehend geschildert, dass am XXXX drei Schwager vom heutigen XXXX ihm sein Auto zwangsweise weggenommen hätten. Sie hätten zuerst sein Auto kaufen wollen, er habe es ihnen deshalb gegeben. Einer von diesen Schwagern des Präsidenten hätte dann an einem näher genannten Zeitpunkt drei Männer zu ihm geschickt und hätte XXXX vom BF gefordert. Dies würde bedeuten, er habe kein Geld gehabt und auch kein Auto mehr. Einer von diesen drei geschickten Männern habe ihn mit dem Messer gestochen und die anderen beiden hätten ihn dabei geschlagen.Der Fluchtgrund wurde im Zuge der Erstbefragung dahingehend geschildert, dass am römisch 40 drei Schwager vom heutigen römisch 40 ihm sein Auto zwangsweise weggenommen hätten. Sie hätten zuerst sein Auto kaufen wollen, er habe es ihnen deshalb gegeben. Einer von diesen Schwagern des Präsidenten hätte dann an einem näher genannten Zeitpunkt drei Männer zu ihm geschickt und hätte römisch 40 vom BF gefordert. Dies würde bedeuten, er habe kein Geld gehabt und auch kein Auto mehr. Einer von diesen drei geschickten Männern habe ihn mit dem Messer gestochen und die anderen beiden hätten ihn dabei geschlagen.

Er sei dann auch bei der Polizei gewesen, doch die Polizei habe gesagt, dass sie nicht helfen könnte. Aus Angst um sein Leben habe er deshalb Tadschikistan verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.

Am 16.06.2015 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner Familie befragt, schilderte der BF, dass sich die Frau und die Kinder jetzt in XXXX befinden würden, er hätte gern die Familie bei sich hier in Österreich.Zu seiner Familie befragt, schilderte der BF, dass sich die Frau und die Kinder jetzt in römisch 40 befinden würden, er hätte gern die Familie bei sich hier in Österreich.

Verkürzt wiedergegeben schilderte der BF erneut, dass er Autohändler in seiner Heimatstadt gewesen sei, er habe Autos aus XXXX geholt und dann in Tadschikistan verkauft. Sein tadschikischer Reisepass sei in XXXX geblieben, ebenso sein Führerschein. Er habe in der Heimat einem Schwager des XXXX ein Auto gegeben und hätte ihm dieser dafür Geld zahlen müssen, das habe der Schwager des XXXX aber nicht gemacht. Er habe nach seinem Geld verlangt, es sei ihm nichts gegeben worden, dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Zwei Monate lang habe er um sein Geld gebeten, er habe sich mit dem Schwager des XXXX geschlagen. Im November 2013 seien drei Männer zu ihm gekommen und hätten ihn auf der Straße brutal geschlagen und auch mit einem Messer gestochen. Er sei dann 21 Tage im Krankenhaus gewesen und sei dort auch von der Polizei befragt worden, er habe gesagt, dass Leute des Schwagers des XXXX ihn geschlagen hätten. Ein Polizist hätte dann gesagt, dass er gegen den Auftraggeber dieser drei Männer nichts unternehmen könne, denn dieser sei der Schwager des XXXX . Der BF solle die Sache vergessen und habe der BF gesagt, dass es um viel Geld gehe. Die Männer, die ihn zusammen geschlagen hätten, hätten gesagt, dass sie vom Schwager des XXXX seien und sie hätten ihn gefragt, warum er diesen beschimpft habe. Die Männer hätten außerdem gesagt, dass der Schwager des XXXX den Kaufpreis nicht bezahle und wenn sie wollen, dann müsste der BF selbst XXXX zahlen. Auf die Frage, ob es denn keine Bestätigung vom Krankenhaus gäbe, dass der BF dort gelegen sei, vermeinte der BF, dass er diese Unterlagen besorgen werde, der Bruder werde das für ihn besorgen. Der Bruder des BF habe in einem großen Autosalon gearbeitet, er habe das gekaufte Auto seinem Bruder gegeben, der Schwager des XXXX habe das Auto gesehen und habe es kaufen wollen. Er habe das bei der Polizei auch zur Anzeige bringen wollen, aber die Polizei habe diese Anzeige nicht angenommen. Er habe dem Polizisten XXXX auf dessen Aufforderung gegeben, woraufhin dieser dann gesagt habe, dass ihn der Schwager des XXXX auch ins Gefängnis bringen wolle. Sein Bruder werde nicht gegen den Schwager des XXXX aussagen, deshalb müsse der auch nicht aus der Heimat fliehen. Sonst habe er keinerlei Probleme in der Heimat gehabt.Verkürzt wiedergegeben schilderte der BF erneut, dass er Autohändler in seiner Heimatstadt gewesen sei, er habe Autos aus römisch 40 geholt und dann in Tadschikistan verkauft. Sein tadschikischer Reisepass sei in römisch 40 geblieben, ebenso sein Führerschein. Er habe in der Heimat einem Schwager des römisch 40 ein Auto gegeben und hätte ihm dieser dafür Geld zahlen müssen, das habe der Schwager des römisch 40 aber nicht gemacht. Er habe nach seinem Geld verlangt, es sei ihm nichts gegeben worden, dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Zwei Monate lang habe er um sein Geld gebeten, er habe sich mit dem Schwager des römisch 40 geschlagen. Im November 2013 seien drei Männer zu ihm gekommen und hätten ihn auf der Straße brutal geschlagen und auch mit einem Messer gestochen. Er sei dann 21 Tage im Krankenhaus gewesen und sei dort auch von der Polizei befragt worden, er habe gesagt, dass Leute des Schwagers des römisch 40 ihn geschlagen hätten. Ein Polizist hätte dann gesagt, dass er gegen den Auftraggeber dieser drei Männer nichts unternehmen könne, denn dieser sei der Schwager des römisch 40 . Der BF solle die Sache vergessen und habe der BF gesagt, dass es um viel Geld gehe. Die Männer, die ihn zusammen geschlagen hätten, hätten gesagt, dass sie vom Schwager des römisch 40 seien und sie hätten ihn gefragt, warum er diesen beschimpft habe. Die Männer hätten außerdem gesagt, dass der Schwager des römisch 40 den Kaufpreis nicht bezahle und wenn sie wollen, dann müsste der BF selbst römisch 40 zahlen. Auf die Frage, ob es denn keine Bestätigung vom Krankenhaus gäbe, dass der BF dort gelegen sei, vermeinte der BF, dass er diese Unterlagen besorgen werde, der Bruder werde das für ihn besorgen. Der Bruder des BF habe in einem großen Autosalon gearbeitet, er habe das gekaufte Auto seinem Bruder gegeben, der Schwager des römisch 40 habe das Auto gesehen und habe es kaufen wollen. Er habe das bei der Polizei auch zur Anzeige bringen wollen, aber die Polizei habe diese Anzeige nicht angenommen. Er habe dem Polizisten römisch 40 auf dessen Aufforderung gegeben, woraufhin dieser dann gesagt habe, dass ihn der Schwager des römisch 40 auch ins Gefängnis bringen wolle. Sein Bruder werde nicht gegen den Schwager des römisch 40 aussagen, deshalb müsse der auch nicht aus der Heimat fliehen. Sonst habe er keinerlei Probleme in der Heimat gehabt.

Inzwischen habe ihn der Schwager des XXXX angezeigt, die Polizei komme deshalb immer auch zu ihm, um zu fragen, wo er sich befinde. Im Fall der Rückkehr werde er entweder umgebracht oder er komme ins Gefängnis.Inzwischen habe ihn der Schwager des römisch 40 angezeigt, die Polizei komme deshalb immer auch zu ihm, um zu fragen, wo er sich befinde. Im Fall der Rückkehr werde er entweder umgebracht oder er komme ins Gefängnis.

Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, dabei wurde um Überprüfung gebeten, ob es den namentlich genannten Gefährder überhaupt gäbe, ob dieser ein Schwager des XXXX Tadschikistans sei.Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, dabei wurde um Überprüfung gebeten, ob es den namentlich genannten Gefährder überhaupt gäbe, ob dieser ein Schwager des römisch 40 Tadschikistans sei.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lautet im Wesentlichen, dass die genannte Person tatsächlich ein Schwager des derzeitigen Präsidenten sei.

Der Name des namentlich genannten Polizisten, der die Anzeige im Krankenhaus aufgenommen bzw. nicht aufgenommen haben soll, sei zudem der Name des Sohnes des außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafters der Republik von Tadschikistan in XXXX . Dieser sei im September XXXX am Flughafen von XXXX wegen Drogenbesitzes festgenommen worden.Der Name des namentlich genannten Polizisten, der die Anzeige im Krankenhaus aufgenommen bzw. nicht aufgenommen haben soll, sei zudem der Name des Sohnes des außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafters der Republik von Tadschikistan in römisch 40 . Dieser sei im September römisch 40 am Flughafen von römisch 40 wegen Drogenbesitzes festgenommen worden.

Mit Bescheid vom 17.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des BF über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig.Mit Bescheid vom 17.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des BF über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel gezogen.

Der BF wurde durch das erkennende Gericht in weiterer Folge am 01.12.2016 und am 09.11.2017 in einer fortgesetzten Beschwerdeverhandlung einvernommen.

Nachdem dieser am 01.12.2016 mehrere angebliche Vorladungen aus Tadschikistan zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hatte, wurden diese Dokumente in weiterer Folge an das Bundeskriminalamt zwecks urkundentechnischer Untersuchung übermittelt.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde zudem ein Zeuge über die angebliche exilpolitische Tätigkeit des BF einvernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 18.12.2017, Zl. W226 2122994-1/30E die Beschwerde vollinhaltlich ab. Dies mit folgender Begründung:

"1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tadschikistans. Er stellte am 13.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Gattin und die gemeinsamen Kinder leben weiterhin ebenso wie zahlreiche nähere Verwandte im Herkunftsstaat.

1.1.3. Gesundheitszustand:

Der BF hat keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Probleme geltend gemacht.

1.1.4. Integrationsbemühungen:

Der BF schildert in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016, dass er einen Deutschkurs begonnen habe.

Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (aktuelle Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem).

Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat von politischen Parteien/Polizisten/Regierungskräften bedroht oder verfolgt worden ist, sei es wegen des angeblichen Autoverkaufs oder aus anderen Gründen. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei einmal von Männern eines Schwagers des XXXX geschlagen und mit einem Messer verletzt wurde.Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat von politischen Parteien/Polizisten/Regierungskräften bedroht oder verfolgt worden ist, sei es wegen des angeblichen Autoverkaufs oder aus anderen Gründen. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei einmal von Männern eines Schwagers des römisch 40 geschlagen und mit einem Messer verletzt wurde.

Warum die beschwerdeführende Partei schließlich im Jahr 2014 ausgereist ist, lässt sich nicht feststellen.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführende Partei in Österreich vorliegt.

.............

o 3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführende Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen, weiters wurden Dokumente im Beschwerdeverfahren vorgelegt, nämlich ein Inlandspass und ein Führerschein.

Das Datum der Antragstellung und Ausführung zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Herkunft in Tadschikistan, zum dortigen Lebensunterhalt und zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern gründen sich auf den Angaben der beschwerdeführende Partei im Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den Angaben im Laufe des Verfahrens.

Feststellungen zum Deutschkursbesuch und zu den- fehlenden-Integrationsbemühungen gründen sich auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

3.3. Das angeblich fluchtauslösende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist inkonsistent, widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar und kann daher weder geglaubt noch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.

Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung haben den Eindruck der belangten Behörde, dass das Vorbringen völlig unglaubwürdig ist, auch beim erkennenden Gericht bestätigt, ja sogar verstärkt. Die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers ergab, dass dieser bereits zu ganz einfachen Themen, wie zum Aufenthalt seiner engeren Familie, quer durch das Verfahren offensichtlich wahrheitswidrige Angaben tätigt.

So schilderte er beispielsweise im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016, dass seine Frau und die Kinder bei seiner Mutter leben würden, eigentlich seien sie nur auf Besuch bei der Mutter, leben würden sie immer noch in der Hauptstadt XXXX . Der Beschwerdeführer vermeinte, dass die Frau und die Kinder ebenso wie er in XXXX aufhältig gewesen seien, die Frau sei mit den Kindern erst nach seiner Ausreise nach Österreich wieder mach Tadschikistan zurückgekehrt, etwa drei Monate nach seiner Ausreise nach Österreich sei sie aus XXXX mit den Kindern in die Heimat zurückgekehrt. Davor hätten sie 9-10 Monate gemeinsam in XXXX gelebt.So schilderte er beispielsweise im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016, dass seine Frau und die Kinder bei seiner Mutter leben würden, eigentlich seien sie nur auf Besuch bei der Mutter, leben würden sie immer noch in der Hauptstadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer vermeinte, dass die Frau und die Kinder ebenso wie er in römisch 40 aufhältig gewesen seien, die Frau sei mit den Kindern erst nach seiner Ausreise nach Österreich wieder mach Tadschikistan zurückgekehrt, etwa drei Monate nach seiner Ausreise nach Österreich sei sie aus römisch 40 mit den Kindern in die Heimat zurückgekehrt. Davor hätten sie 9-10 Monate gemeinsam in römisch 40 gelebt.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt seiner Frau und der Kinder im Zuge der Erstbefragung noch mit Duschanbe angegeben hat, obwohl diese zu dieser Zeit in XXXX aufhältig gewesen sein müssten. Auch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.06.2015 schildert der BF ganz eindeutig auf die Frage, wo sich die Frau und die Kinder jetzt befinden, dass diese sich in XXXX aufhalten, er hätte gerne die Familie bei sich hier in Österreich (AS 67).Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt seiner Frau und der Kinder im Zuge der Erstbefragung noch mit Duschanbe angegeben hat, obwohl diese zu dieser Zeit in römisch 40 aufhältig gewesen sein müssten. Auch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.06.2015 schildert der BF ganz eindeutig auf die Frage, wo sich die Frau und die Kinder jetzt befinden, dass diese sich in römisch 40 aufhalten, er hätte gerne die Familie bei sich hier in Österreich (AS 67).

Da der BF aber wie dargestellt im Oktober 2014 nach Österreich gelangt ist, können diese nicht wie behauptet drei Monate nach seiner Ausreise nach Österreich wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt sein (somit im Jänner 2015), da der BF im Juni 2015 deren Aufenthalt immer noch mit XXXX angibt und nicht einmal behauptet, dass diese in absehbarer Zeit aus XXXX nach Tadschikistan zurückkehren würden. Auf diesbezüglichen Vorhalt vermeint der BF einzig lapidar, dass diese "halt 8 Monate dort waren" bzw. dass er nicht genau sagen könne, wann und aus welchem Grund die Frau überhaupt mit den Kindern wieder nach XXXX zurückgekehrt sei.Da der BF aber wie dargestellt im Oktober 2014 nach Österreich gelangt ist, können diese nicht wie behauptet drei Monate nach seiner Ausreise nach Österreich wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt sein (somit im Jänner 2015), da der BF im Juni 2015 deren Aufenthalt immer noch mit römisch 40 angibt und nicht einmal behauptet, dass diese in absehbarer Zeit aus römisch 40 nach Tadschikistan zurückkehren würden. Auf diesbezüglichen Vorhalt vermeint der BF einzig lapidar, dass diese "halt 8 Monate dort waren" bzw. dass er nicht genau sagen könne, wann und aus welchem Grund die Frau überhaupt mit den Kindern wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei.

Auffallend ist weiters, dass der BF die vor der Behörde angekündigte Bestätigung aus einem Krankenhaus in seiner Heimatstadt niemals vorgelegt hat, weil angeblich der Bruder eine solche Krankenhausbestätigung nicht bekommen soll. Während er in seiner Beschwerde noch ausgeführt hat, dass beim Krankenhaus die Herausgabe dieser Unterlagen schlichtweg verweigert würde, hat der BF dies in seiner persönlichen Schilderung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2016 nicht geschildert, sondern einzig ausgeführt, dass dieser es versuche, aber noch nichts bekommen habe.

Warum der eigene Bruder jedoch nicht einfach mit einer Vollmacht ausgestattet, sich um eine Krankenhausbestätigung bemühen sollte, worin ja einzig der Zeitpunkt und der Grund des Aufenthaltes dargelegt wird bzw. warum der BF nach einem angeblichen längeren Krankenhausaufenthalt ein solches Schreiben des Krankenhauses, welches ja die Dauer der Behandlung und den Grund des Aufenthaltes irgendwo dokumentiert haben muss, nicht bei sich zu Hause haben sollte, dies ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar.

Dass der BF im Zuge der Beschwerde noch ausgeführt hat, dass der Reisepass "leider verloren gegangen sei", deshalb nicht geschickt werden könne, wohingegen er im Zuge der Beschwerdeverhandlung dieses Dokument doch vorlegen konnte, bleibt nur zu erwähnen.

Wie dargestellt, gründet der BF seine angeblichen Probleme in Tadschikistan und auch das angebliche Interesse an seiner Person wegen eines angeblichen exilpolitischen Vorgehens damit, dass seine nächsten Angehörigen mehrere Ladungen bekommen hätten. Weil er hier in Österreich bei einer Oppositionsgruppe teilgenommen hätte, seien Ladungen den Eltern zugeschickt worden.

Wie dargestellt, veranlasste das erkennende Gericht eine Untersuchung durch das Bundeskriminalamt, wobei in Ermangelung von vergleichbaren Dokumenten eine spezifische Beurteilung nicht vorgenommen werden konnte. Dennoch konnte durch das Bundeskriminalamt festgestellt werden, dass es in Zusammenhang mit den Vorladungen zu einem massiven Widerspruch gekommen ist, der sich durch eine kriminaltechnische Untersuchung ergeben hat. Der BF hat nämlich mehrere Vorladungen vorgelegt, einerseits eine Vorladung vom XXXX , seine eigene Person betreffend und zwei weitere Ladungen, angeblich seine Eltern betreffend, angeblich Ladungen wegen einer Befragung zur exilpolitischen Tätigkeit des BF.Wie dargestellt, veranlasste das erkennende Gericht eine Untersuchung durch das Bundeskriminalamt, wobei in Ermangelung von vergleichbaren Dokumenten eine spezifische Beurteilung nicht vorgenommen werden konnte. Dennoch konnte durch das Bundeskriminalamt festgestellt werden, dass es in Zusammenhang mit den Vorladungen zu einem massiven Widerspruch gekommen ist, der sich durch eine kriminaltechnische Untersuchung ergeben hat. Der BF hat nämlich mehrere Vorladungen vorgelegt, einerseits eine Vorladung vom römisch 40 , seine eigene Person betreffend und zwei weitere Ladungen, angeblich seine Eltern betreffend, angeblich Ladungen wegen einer Befragung zur exilpolitischen Tätigkeit des BF.

Nach Übersetzung und kriminaltechnischer Untersuchung steht fest, dass seltsamerweise die für den XXXX vorgesehene Ladung und die für den XXXX vorgesehenen Ladungen ursprünglich auf demselben Blatt Papier mit einem Laserdrucker bedruckt und anschließend auseinander gerissen wurden. Seitens der Kriminaltechnik wurden wegen der Fakten der zeitlichen Divergenz der Ausstellung und der Divergenz der Vorladungsnummern starke Bedenken zur Authentizität geltend gemacht. Auch für das erkennende Gericht ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum ein und derselbe Beamte auf ein und demselben Blatt Papier Ladungen im XXXX und XXXX verfassen sollte, würde dies doch bedeuten, dass die einer Ladung vom XXXX nächstfolgende Ladung des einschreitenden Beamten erst im XXXX erfolgt, was angesichts des vollkommen unterschiedlichen Vorgangs (einerseits angebliche Anzeige durch den Schwager des XXXX ; andererseits Einvernahme der Eltern wegen angeblicher exilpolitischer Tätigkeit) keinesfalls nachvollziehbar ist.Nach Übersetzung und kriminaltechnischer Untersuchung steht fest, dass seltsamerweise die für den römisch 40 vorgesehene Ladung und die für den römisch 40 vorgesehenen Ladungen ursprünglich auf demselben Blatt Papier mit einem Laserdrucker bedruckt und anschließend auseinander gerissen wurden. Seitens der Kriminaltechnik wurden wegen der Fakten der zeitlichen Divergenz der Ausstellung und der Divergenz der Vorladungsnummern starke Bedenken zur Authentizität geltend gemacht. Auch für das erkennende Gericht ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum ein und derselbe Beamte auf ein und demselben Blatt Papier Ladungen im römisch 40 und römisch 40 verfassen sollte, würde dies doch bedeuten, dass die einer Ladung vom römisch 40 nächstfolgende Ladung des einschreitenden Beamten erst im römisch 40 erfolgt, was angesichts des vollkommen unterschiedlichen Vorgangs (einerseits angebliche Anzeige durch den Schwager des römisch 40 ; andererseits Einvernahme der Eltern wegen angeblicher exilpolitischer Tätigkeit) keinesfalls nachvollziehbar ist.

Bei den vorgelegten angelblichen Ladungen handelt es sich darüber hinaus um offensichtlich mit einem Laserdrucker bedrucktes Papier, welches schließlich auseinander gerissen wurde. Die personenbezogenen Daten sind ausschließlich handschriftlich angebracht, sodass im Ergebnis jede Person, die über einen vergleichbaren Stempel verfügt, nach eigenem Gutdenken vergleichbare "Ladungen" erstellen können müsste. Angesichts der in den Länderfeststellungen beschriebenen Korruption im Herkunftsstaat erscheint es dem erkennenden Gericht nicht unwahrscheinlich, dass irgendein Bekannter des BF über einen vergleichbaren Stempel verfügt bzw. dass vergleichbare Unterlagen leicht verfügbar sind, der Gesamteindruck ist jedenfalls der, dass hier offensichtlich Dokumente, die gar nicht von Behörden stammen, im gegenständlichen Asylverfahren vorgelegt wurden.

Der BF konnte zu diesen Vorhaltungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 auch nichts Erhellendes vorbringen. Auf Vorhalt, warum eine Ladung an ihn aus XXXX und die vom XXXX stammende Ladung an seine Mutter auf demselben Blatt Papier geschrieben und dann abgerissen worden sei, konnte dieser einzig angeben, dass diese Ladungen gemeinsam, also gleichzeitig am selben Tag zu seiner Familie gebracht worden seien. Auch diese Argumentation erscheint dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, liegen doch zwischen den beiden Ladungen annähernd zwei Jahre, sodass nicht erklärbar ist, warum und wann im XXXX die mit XXXX datierte Ladung an die Eltern des BF überbracht worden sein sollten.Der BF konnte zu diesen Vorhaltungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 auch nichts Erhellendes vorbringen. Auf Vorhalt, warum eine Ladung an ihn aus römisch 40 und die vom römisch 40 stammende Ladung an seine Mutter auf demselben Blatt Papier geschrieben und dann abgerissen worden sei, konnte dieser einzig angeben, dass diese Ladungen gemeinsam, also gleichzeitig am selben Tag zu seiner Familie gebracht worden seien. Auch diese Argumentation erscheint dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, liegen doch zwischen den beiden Ladungen annähernd zwei Jahre, sodass nicht erklärbar ist, warum und wann im römisch 40 die mit römisch 40 datierte Ladung an die Eltern des BF überbracht worden sein sollten.

Unerklärlich ist auch geblieben, warum diese angeblich aus XXXX und XXXX stammenden Dokumente, die ja irgendwann zugestellt worden sein müssen, erst irgendwann im Jahr 2016 von seiner Familie übermittelt werden sollten. Warum der BF erst 5 Monate nach Kenntnis von der Existenz dieser Unterlagen diese dann auf dem Postweg von seinem Bruder geschickt bekommen haben sollte, dies alles ist nicht erklärbar und offensichtlich ein Hinweis darauf, dass in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt die Familie jemals vergleichbare Dokumente bekommen hat, andernfalls diese doch wohl früher übermittelt worden wären.Unerklärlich ist auch geblieben, warum diese angeblich aus römisch 40 und römisch 40 stammenden Dokumente, die ja irgendwann zugestellt worden sein müssen, erst irgendwann im Jahr 2016 von seiner Familie übermittelt werden sollten. Warum der BF erst 5 Monate nach Kenntnis von der Existenz dieser Unterlagen diese dann auf dem Postweg von seinem Bruder geschickt bekommen haben sollte, dies alles ist nicht erklärbar und offensichtlich ein Hinweis darauf, dass in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt die Familie jemals vergleichbare Dokumente bekommen hat, andernfalls diese doch wohl früher übermittelt worden wären.

Nachdem der BF die Behauptung aufstellte, dass angeblich im Zusammenhang mit den Ladungen seine Eltern auch beschimpft und bedroht worden seien, wurde diesem darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 die Frage gestellt, ob denn seine Gattin nach der Rückkehr aus XXXX keine vergleichbaren Probleme mit den Behörden hätte, dass nämlich der eigene Mann exilpolitisch tätig sei. Die diesbezügliche Antwort des BF lautete, dass die Gattin schon vergleichbare Probleme hätte, nunmehr hätte sie jedoch die Adresse gewechselt und diese sei der Behörde nicht bekannt.Nachdem der BF die Behauptung aufstellte, dass angeblich im Zusammenhang mit den Ladungen seine Eltern auch beschimpft und bedroht worden seien, wurde diesem darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 die Frage gestellt, ob denn seine Gattin nach der Rückkehr aus römisch 40 keine vergleichbaren Probleme mit den Behörden hätte, dass nämlich der eigene Mann exilpolitisch tätig sei. Die diesbezügliche Antwort des BF lautete, dass die Gattin schon vergleichbare Probleme hätte, nunmehr hätte sie jedoch die Adresse gewechselt und diese sei der Behörde nicht bekannt.

Nach allgemeinen Fragen zu seinen Kindern, wobei der BF schilderte, dass beispielsweise seine älteste Tochter in die Schule geht, wurde diesem vorgehalten, dass das Versteck der Gattin nicht ganz unbekannt sein könne, da bei einem Schulbesuch der eigenen Tochter die Wohnadresse bei der Schule und damit auch bei den Behörden wohl nicht ganz unbekannt sein würde. Darauf konnte der BF keine Erklärung abgeben und vermeinte einzig, dass die Gattin für sich und die Kinder schon einen Reisepass ausgestellt bekommen habe und diese würden bald nach Österreich nachkommen.

Auch aus diesen Aussagen, aus denen sich einzig ableiten lässt, dass die Gattin im Besitz eines gültigen Auslandspasses ist, lässt sich eine politische Verfolgung naher Angehöriger keinesfalls ableiten, die Gesamtangaben des BF sind auch diesbezüglich höchst widersprüchlich und offensichtlich nicht wahr.

Auffallend ist zuletzt zum persönlichen Wahrheitsgehalt der Angaben des BF, dass dieser auf die Frage, ob er einen Auslands- und einen Inlandspass oder beide oder gar keinen gehabt hätte, quer durch das Verfahren völlig unterschiedliche Angaben tätigt. Einmal will er "niemals einen Auslandspass besessen haben", nach Rückübersetzung will er doch einen Auslandspass besessen haben, dieser soll beim Bruder geblieben sein, etc.

Es bleibt somit die Tatsache, dass der BF nach eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016 an einer exilpolitischen Versammlung teilgenommen haben will. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016 konnte er diesbezüglich einzig ausführen, dass er bei einer Veranstaltung gewesen sei, wo der namentlich genannte Zeuge der Organisator gewesen sei. Er selbst möge das system des derzeitigen Präsidenten nicht, er wolle die Freiheit, deshalb habe er an dieser Veranstaltung teilgenommen.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der BF befragt, von welcher konkreten Gruppierung er da spreche und bei welcher Veranstaltung er konkret dabei gewesen sei.

Die diesbezüglichen Antworten des BF lauteten, dass diese Gruppe " XXXX " heiße, zum Ort der Sitzung vermeinte der BF nach Lektüre eines mitgebrachten Zettels, dass dies in der " XXXX im 3. XXXX Bezirk" gewesen sei. Auf konkrete Nachfrage, wer sich denn dort konkret getroffen habe, vermeinte der BF bereits, dass er nur zufällig hingegangen sei und "mit denen nichts zu tun habe". Ein Bekannter habe ihm davon erzählt, er sei deshalb mit dem Bekannten mitgegangen, sei aber selbst nicht Mitglied der Gruppierung gewesen.Die diesbezüglichen Antworten des BF lauteten, dass diese Gruppe " römisch 40 " heiße, zum Ort der Sitzung vermeinte der BF nach Lektüre eines mitgebrachten Zettels, dass dies in der " römisch 40 im 3. römisch 40 Bezirk" gewesen sei. Auf konkrete Nachfrage, wer sich denn dort konkret getroffen habe, vermeinte der BF bereits, dass er nur zufällig hingegangen sei und "mit denen nichts zu tun habe". Ein Bekannter habe ihm davon erzählt, er sei deshalb mit dem Bekannten mitgegangen, sei aber selbst nicht Mitglied der Gruppierung gewesen.

Unabhängig davon, dass der BF im Zuge dieser Einvernahme überhaupt keine vernünftigen Angaben bzw. sogar nur falsche Angaben zum Organisator dieser Versammlung tätigen konnte, fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer bei dem eigenen Rechtsberater im Zuge der Einbringung der Beschwerde - diese datiert ja mit 04.03.2016 - mit keinem Wort erwähnt hat, dass im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung seine Familie bereits Ladungen bekommen hätte und es deshalb massive Probleme geben würde. Warum dies nicht geschehen ist, blieb vollkommen unaufgeklärt, sodass auch diesbezüglich weitreichende Zweifel am Wahrheitsgehalt bestehen.

Dass das Interesse des BF an der exilpolitischen Tätigkeit irgendwelcher tadschikischer Gruppierungen nicht sehr ausgeprägt sein kann und er allenfalls zufällig an irgendeiner Veranstaltung mit einem Freund vorbeispaziert sein dürfte, ergibt sich bereits aus der folgenden Einvernahme des Zeugen des BF am 09.11.2017. Der BF schildert auf konkrete Befragung, dass er den Organisator und nunmehrigen Zeugen für seine angeblich eigene exilpolitische Tätigkeit am XXXX das erste Mal gesehen habe, seit diesem Zeitpunkt bis zur Beschwerdeverhandlung am 09.11.2017, somit über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren, kann der BF jedoch einzig ein einmaliges Treffen mit dem Zeugen nennen, er will sich mit ihm bei Mc Donalds getroffen haben und dies nur für die Dauer von 10 Minuten, der eigene Rechtsvertreter hätte ihm gesagt, er solle sich mit dem Zeugen treffen.Dass das Interesse des BF an der exilpolitischen Tätigkeit irgendwelcher tadschikischer Gruppierungen nicht sehr ausgeprägt sein kann und er allenfalls zufällig an irgendeiner Veranstaltung mit einem Freund vorbeispaziert sein dürfte, ergibt sich bereits aus der folgenden Einvernahme des Zeugen des BF am 09.11.2017. Der BF schildert auf konkrete Befragung, dass er den Organisator und nunmehrigen Zeugen für seine angeblich eigene exilpolitische Tätigkeit am römisch 40 das erste Mal gesehen habe, seit diesem Zeitpunkt bis zur Beschwerdeverhandlung am 09.11.2017, somit über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren, kann der BF jedoch einzig ein einmaliges Treffen mit dem Zeugen nennen, er will sich mit ihm bei Mc Donalds getroffen haben und dies nur für die Dauer von 10 Minuten, der eigene Rechtsvertreter hätte ihm gesagt, er solle sich mit dem Zeugen treffen.

Bereits aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der BF zu keinem Zeitpunkt irgendeinen persönlichen Kontakt, abgesehen von einem zehnminütigen Treffen auf Veranlassung des Rechtsvertreters in einer XXXX mit dem Zeugen hatte, keine mit Vernunft begabte Person kann auch nur ansatzweise daraus ableiten, dass der BF mit einem Mitglied einer exilpolitischen Tätigkeit in Kontakt stünde bzw. dessen Ansichten teilen würde.Bereits aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der BF zu keinem Zeitpunkt irgendeinen persönlichen Kontakt, abgesehen von einem zehnminütigen Treffen auf Veranlassung des Rechtsvertreters in einer römisch 40 mit dem Zeugen hatte, keine mit Vernunft begabte Person kann auch nur ansatzweise daraus ableiten, dass der BF mit einem Mitglied einer exilpolitischen Tätigkeit in Kontakt stünde bzw. dessen Ansichten teilen würde.

Der BF selbst musste im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 eingestehen, dass der namhaft gemachte Zeuge auch gar nicht der XXXX angehört, sondern Mitglied der XXXX ist, wobei er auch auf konkrete Nachfrage keine genaueren Details nennen konnte, sodass in Summe eine völlige Unkenntnis des BF über exilpolitische Gruppierungen und deren Ideologie ableitbar ist.Der BF selbst musste im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 eingestehen, dass der namhaft gemachte Zeuge auch gar nicht der römisch 40 angehört, sondern Mitglied der römisch 40 ist, wobei er auch auf konkrete Nachfrage keine genaueren Details nennen konnte, sodass in Summe eine völlige Unkenntnis des BF über exilpolitische Gruppierungen und deren Ideologie ableitbar ist.

Aus der durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen ergibt sich wiederum, dass dieser vor der Veranstaltung vom XXXX und nachher mit Ausnahme einer kurzen Kontaktierung in einem XXXX keinerlei Kontakt mit dem BF mehr hatte. Der Zeuge weiß nicht, aus welchen Gründen der BF überhaupt im Bundesgebiet aufhältig ist, warum dieser Tadschikistan verlassen hätte, will ihn nie danach gefragt und der BF soll auch nie drüber berichtet haben. Der namhaft gemachte Zeuge bestätigt, dass er keinesfalls wie noch in der Verhandlung vom 01.12.2016 durch den BF behauptet, Vertreter der XXXX sein soll, da müsse dem BF nach Ansicht des Zeugen "ein Fehler unterlaufen sein".Aus der durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen ergibt sich wiederum, dass dieser vor der Veranstaltung vom römisch 40 und nachher mit Ausnahme einer kurzen Kontaktierung in einem römisch 40 keinerlei Kontakt mit dem BF mehr hatte. Der Zeuge weiß nicht, aus welchen Gründen der BF überhaupt im Bundesgebiet aufhältig ist, warum dieser Tadschikistan verlassen hätte, will ihn nie danach gefragt und der BF soll auch nie drüber berichtet haben. Der namhaft gemachte Zeuge bestätigt, dass er keinesfalls wie noch in der Verhandlung vom 01.12.2016 durch den BF behauptet, Vertreter der römisch 40 sein soll, da müsse dem BF nach Ansicht des Zeugen "ein Fehler unterlaufen sein".

Darüber hinaus kann der Zeuge zur Person des BF nur ausführen, dass er keinerlei Information über dessen politischen Tätigkeiten habe. Nach eingesehenen Fotos von dieser genannten Veranstaltung vor der OSZE ist einzig erkennbar, dass mehrere Demonstrationsteilnehmer Fotos von verfolgten Personen vor das Gesicht halten, damit die eigenen Gesichtszüge nicht erkennbar sind. Der BF selbst ist zudem auf keinem der Fotos zu erkennen, wobei der Zeuge sogar ausführt, dass darum gebeten wurde, keine Fotos zu machen. Auch der Zeuge schildert im Ergebnis, dass einzig Personen dann Probleme bekommen, wenn ihre Identität erkennbar ist, wenn es irgendeinen Bezug zu einem politischen Vorleben in Tadschikistan gibt, dann könnte es allenfalls Probleme im Zuge der Rückkehr nach Tadschikistan geben.

Während der Zeuge abschließend gefragt wurde, warum der Beschwerdeführer selbst ursprünglich davon gesprochen hat, dass er bei der europäischen Organisation XXXX demonstriert hätte, klärte der Zeuge dieses Missverständnis dahingehend auf, dass 3 in seiner Sprache auch C heiße, der BF habe somit offensichtlich schon die Veranstaltung am Heldenplatz gemeint, statt OSCE von XXXX gesprochen.Während der Zeuge abschließend gefragt wurde, warum der Beschwerdeführer selbst ursprünglich davon gesprochen hat, dass er bei der europäischen Organisation römisch 40 demonstriert hätte, klärte der Zeuge dieses Missverständnis dahingehend auf, dass 3 in seiner Sprache auch C heiße, der BF habe somit offensichtlich schon die Veranstaltung am Heldenplatz gemeint, statt OSCE von römisch 40 gesprochen.

Nach diesem durchgeführten Verfahren, nach zeugenschaftlicher Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen ergibt sich, dass der BF keinesfalls die von ihm geschilderte exilpolitische Tätigkeit entfaltet hat, dieser ist vielmehr offensichtlich ganz bewusst zu einer Veranstaltung, die unter tadschikischen Staatsbürgern bekannt ist, hingegangen, hat diese Veranstaltung abseits beobachtet, um diese dann durch Namhaftmachen eines Organisators für das eigene Asylverfahren verwenden zu können. Dass der Beschwerdeführer selbst bei der Veranstaltung irgendeine Funktion gehabt hätte, hat sich nicht ergeben, es ist nicht einmal feststellbar, dass der BF nur ansatzweise in der Nähe der Organisatoren hätte angetroffen werden können. Keinesfalls kann festgestellt werden, dass der BF im Zuge dieses Besuchs bei einer Veranstaltung einer exilpolitischen Organisationen sein Gesicht zu erkennen gegeben hätte, dass irgendjemand diese Versammlung fotografiert hätte und dass in weiterer Folge der Name des BF allfälligen tadschikischen Behörden bekannt geworden wäre. Die vom BF in diesem Zusammenhang wohlvorbereitete Vorlage von angeblichen Ladungen erwies sich als offensichtlich konstruiert und die Dokumente als offensichtlich selbst angefertigt und somit verfälscht.

Sofern der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 sich auch noch in die Behauptung versteigt, er hätte nunmehr den Vizepräsidenten der Partei der Islamischen Wiedergeburt kennengelernt, ist auszuführen, dass es sich in Wirklichkeit einerseits um Behauptungen handelt, andererseits reduzieren sich diese beschriebenen Kontakte auf ein einmaliges Treffen für wenige Minuten, etwa am "Bahnhof XXXX , wobei der BF einzig eine "ältere Person" begleitet haben will, die diese andere Person dann am Bahnhof Meidling getroffen hätte. Gleiches gilt für eine angebliche weitere Teilnahme an einer Veranstaltung, wie der BF nach Befragung durch seinen Rechtsvertreter behauptet. Auf nähere Nachfrage des Richters ergibt sich nämlich, dass der BF erneut einen "älteren Freund begleitet" haben will, dieser soll einen Journalisten am Flughafen abgeholt haben und dieser soll zu einer Veranstaltung bei der OSZE gegangen sein, wobei der BF nicht weiß, um was es bei dieser Sitzung überhaupt gegangen sein soll ("Es ging um Journalisten, genaueres weiß ich nicht"). Der angebliche Journalist soll von Schweden kommend nach Österreich gekommen sein, näheres kann der BF auch dazu nicht nennen.Sofern der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2017 sich auch noch in die Behauptung versteigt, er hätte nunmehr den Vizepräsidenten der Partei der Islamischen Wiedergeburt kennengelernt, ist auszuführen, dass es sich in Wirklichkeit einerseits um Behauptungen handelt, andererseits reduzieren sich diese beschriebenen Kontakte auf ein einmaliges Treffen für wenige Minuten, etwa am "Bahnhof römisch 40 , wobei der BF einzig eine "ältere Person" begleitet haben will, die diese andere Person dann am Bahnhof Meidling getroffen hätte. Gleiches gilt für eine angebliche weitere Teilnahme an einer Veranstaltung, wie der BF nach Befragung durch seinen Rechtsvertreter behauptet. Auf nähere Nachfrage des Richters ergibt sich nämlich, dass der BF erneut einen "älteren Freund begleitet" haben will, dieser soll einen Journalisten am Flughafen abgeholt haben und dieser soll zu einer Veranstaltung bei der OSZE gegangen sein, wobei der BF nicht weiß, um was es bei dieser Sitzung überhaupt gegangen sein soll ("Es ging um Journalisten, genaueres weiß ich nicht"). Der angebliche Journalist soll von Schweden kommend nach Österreich gekommen sein, näheres kann der BF auch dazu nicht nennen.

In Summe erweist sich somit, dass der BF ganz offensichtlich erkannt hat, dass das ursprüngliche Vorbringen nicht geglaubt wird und auch erkannt wird, dass die von ihm vorgelegten angeblichen Ladungen Fälschungen sind. Offensichtlich aus diesem Grund hat der BF in weiterer Folge versucht, durch den Anschein der Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten irgendwelcher Auslandsorganisationen das Asylverfahren zu beeinflussen, wobei jedoch wie dargestellt der BF sogar den Organisator der Veranstaltungen völlig falsch beschrieben hat, verwechselte er ja doch offensichtlich die XXXX mit der XXXX . Warum der BF angesichts seines unpolitischen Vorlebens sich zudem gerade für diese Parteien interessieren sollte, dies konnte dieser im Verfahren nicht glaubhaft machen und auch nicht erklären, auch der einvernommene Zeuge hat offensichtlich mit dem BF überhaupt niemals näheren Kontakt gehabt und kann zu dessen eigenen politischen Ausrichtungen überhaupt keine Stellungnahme abgeben.In Summe erweist sich somit, dass der BF ganz offensichtlich erkannt hat, dass das ursprüngliche Vorbringen nicht geglaubt wird und auch erkannt wird, dass die von ihm vorgelegten angeblichen Ladungen Fälschungen sind. Offensichtlich aus diesem Grund hat der BF in weiterer Folge versucht, durch den Anschein der Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten irgendwelcher Auslandsorganisationen das Asylverfahren zu beeinflussen, wobei jedoch wie dargestellt der BF sogar den Organisator der Veranstaltungen völlig falsch beschrieben hat, verwechselte er ja doch offensichtlich die römisch 40 mit der römisch 40 . Warum der BF angesichts seines unpolitischen Vorlebens sich zudem gerade für diese Parteien interessieren sollte, dies konnte dieser im Verfahren nicht glaubhaft machen und auch nicht erklären, auch der einvernommene Zeuge hat offensichtlich mit dem BF überhaupt niemals näheren Kontakt gehabt und kann zu dessen eigenen politischen Ausrichtungen überhaupt keine Stellungnahme abgeben.

Zur gesundheitlichen Situation hat sich wie dargestellt keinerlei Verschlechterung ergeben, noch am 09.11.2017 vermeint der BF einzig, gesund zu sein, er wolle einzig den Blutdruck beim Arzt überprüfen lassen. Sonst würde er gerne arbeiten, dürfe es aber nicht und lebe weiter von Grundversorgung. Familiäre Bindungen etc. wurden zu keinem Zeitpunkt vorgetragen."

Am 02.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Auf die Frage, ob er Österreich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens verlassen habe, verneinte der Beschwerdeführer dies. Er stelle den neuerlichen Asylantrag deshalb, weil "islamische oppositionelle tadschikische Politiker im Jänner 2018 auf Besuch in Österreich waren". Er sei auch dazu eingeladen gewesen und sie hätten sich in 1120 Wien getroffen. Dabei seien auch Fotos von diesem Treffen angefertigt worden. Er sei auf einem dieser Fotos mit einem namentlich genannten Oppositionsführer abgebildet. Irgendwie seien diese Fotos nach Tadschikistan gelangt und dies habe zu großen Problemen geführt. Seine Mutter sei in weiterer Folge vorgeladen und verhört worden. Die Mutter habe ihn kontaktiert und ihm Vorwürfe gemacht, warum er sich mit diesen Personen getroffen und abgegeben habe. Die Mutter sei nochmals mehrmals vorgeladen worden und es sei ihr mitgeteilt worden, dass der BF sich stellen soll. Die Mutter habe ihn gewarnt, dass er im Fall der Rückkehr nunmehr eingesperrt werde. Der BF führte aus, dass er seine Mutter ersuchen werde, dass sie ihm die Ladungen schicke, dass sie zum Verhör geholt worden sei. Dies sei dann auch der Beweis dafür, dass der BF eingesperrt werde (AS 9).

Am 30.05.2018 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei legt er Fotos vor, auf denen er mit dem Vorsitzenden der islamischen Partei abgebildet ist und führte der BF aus, dass diese Fotos "irgendwie nach Tadschikistan gelangt" seien. Seine Mutter sei zur Polizei geladen und verhö

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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