TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 W263 2166563-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W263 2166563-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. 1085187100-151156184, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2017, 21.08.2018 und 22.01.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. 1085187100-151156184, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2017, 21.08.2018 und 22.01.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 21.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei seiner Erstbefragung am 01.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX, XXXX, Ghazni, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Farsi und beherrsche beides in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr drei bis vier Jahre die Grundschule in XXXX (Anm.: Iran) besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester an, alle derzeit aufhältig in XXXX, Iran. Sein Vater sei bereits vor sechs bis XXXX Jahren verstorben. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seit seinem2. Bei seiner Erstbefragung am 01.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , römisch 40 , Ghazni, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Farsi und beherrsche beides in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr drei bis vier Jahre die Grundschule in römisch 40 Anmerkung, Iran) besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester an, alle derzeit aufhältig in römisch 40 , Iran. Sein Vater sei bereits vor sechs bis römisch 40 Jahren verstorben. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seit seinem

XXXX oder XXXX Lebensjahr lebe er in XXXX, Iran.römisch 40 oder römisch 40 Lebensjahr lebe er in römisch 40 , Iran.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, seine Eltern haben Afghanistan aufgrund des Krieges und der unsicheren Lage verlassen. Weiters führte der BF zu den schlechten Lebensbedingungen im Iran aus. Die iranischen Behörden haben ihn bereits einmal nach Afghanistan abgeschoben. Aus Angst um sein Leben habe er flüchten müssen.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2016 stellte das BFA unter Zugrundlegung des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 07.11.2015 als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum des BF den XXXX fest.3. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2016 stellte das BFA unter Zugrundlegung des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 07.11.2015 als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum des BF den römisch 40 fest.

4. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2017 zusammengefasst weiter an:

Er habe weder afghanische noch iranische Identitätsdokumente und könne sich solche auch nicht besorgen.

Es sei Krieg gewesen, als seine Eltern in den Iran geflohen seien. Ob ihre Geschwister noch leben oder geflohen seien, könne er nicht sagen. Vielleicht seien sie nach Pakistan geflohen. Seine Mutter sei Waisenkind und sei von anderen Personen aufgezogen worden. Sie wüssten nicht, wo die Geschwister seines Vaters seien.

Seine Mutter arbeite in der Landwirtschaft. Er habe XXXX Jahre lang eine afghanische Schule besucht; seine Muttersprache sei Dari und könne der BF lesen und schreiben. Der BF habe hier in der Schule auch etwas Englisch gelernt.Seine Mutter arbeite in der Landwirtschaft. Er habe römisch 40 Jahre lang eine afghanische Schule besucht; seine Muttersprache sei Dari und könne der BF lesen und schreiben. Der BF habe hier in der Schule auch etwas Englisch gelernt.

Er habe nach der Schule und an Feiertagen Hilfstätigkeiten an der Arbeitsstelle seiner Mutter verrichtet bzw. der Mutter geholfen. Nach Ende der Schule habe er zwei Jahre lang unregelmäßig als Hilfsarbeiter als Maurer oder als Fliesenleger gearbeitet.

Er stehe über XXXX und XXXX in Kontakt mit seiner Schwester. Seiner Familie gehe es gut. In Österreich habe er keine nahen Angehörigen oder Verwandte.Er stehe über römisch 40 und römisch 40 in Kontakt mit seiner Schwester. Seiner Familie gehe es gut. In Österreich habe er keine nahen Angehörigen oder Verwandte.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an: Seine Eltern seien, als er sieben Jahre alt gewesen sei, wegen des Krieges und der Unruhen in den Iran geflohen. Seine Eltern hätten geglaubt, im Iran könnten sie ein besseres und leichteres Leben führen. Der BF führte eingehend zu den schlechten Lebensbedingungen im Iran aus.

Drei bis vier Monate bevor er nach Europa gekommen sei, sei er von der iranischen Polizei festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach seiner Rückkehr in den Iran habe er gemerkt, dass er dort nicht mehr bleiben könne. Der Weg von Afghanistan in den Iran sei sehr gefährlich; dort seien die Taliban, Räuber und andere Kriminelle.

Die Situation sei nicht ideal für ihn und deshalb habe er in ein sicheres und besseres Land gehen wollen, um zu leben. Dann sei er Richtung Europa gekommen. Das sei alles.

Bei der angeführten Abschiebung sei er in die Stadt XXXX geschickt worden.Bei der angeführten Abschiebung sei er in die Stadt römisch 40 geschickt worden.

Seine Mutter habe ihm vom Krieg in Afghanistan erzählt. Es sei eine schreckliche Situation gewesen. Die Taliban seien gekommen und hätten Menschen umgebracht. Es sei Krieg gewesen, die Taliban seien gekommen und es habe Unruhen gegeben.

Nach Afghanistan sei er nicht zurückgekehrt bzw. dort geblieben, weil er dort niemanden habe und weil er auf Grund seines Aufwachsens im Iran einen so markanten Akzent habe. Er habe wieder im Iran bei seiner Familie seien wollen.

In XXXX sei er vier Tage und Nächte in einem Hotel gewesen.In römisch 40 sei er vier Tage und Nächte in einem Hotel gewesen.

In Afghanistan sei man ohne Beziehungen durch Kriminelle und Taliban gefährdet. Falls man nicht von den Taliban getötet werde, finde man keine Arbeit und keinen Platz. Seit er in Europa sei, könne er den Unterschied erkennen: welche Rechte und Freiheiten die Menschen hier hätten.

Befragt, ob es in Afghanistan eine konkrete, gezielte Verfolgung seiner Person alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara gegeben habe, gab der BF an: seiner Person direkt nicht, aber seiner Familie. Weil sie Hazara seien, hätten sie Probleme mit den Taliban gehabt und seien in den Iran geflohen. Die Taliban und der IS würden Busse anhalten und darin befindliche Hazara umbringen.

Als man ihn nach Afghanistan zurückgeschickt habe, seien sie auf dem Rückweg in den Iran an der Grenze zu Pakistan von Taliban angegriffen worden. Sie hätten Geld bezahlen müssen und hätten gehen können. Befragt, woher er wisse, dass es sich um Taliban gehandelt habe, gab der BF an: Die Angreifer hätten ein verbundenes Gesicht gehabt und in die Luft geschossen. Sie hätten sich auf den Boden legen müssen. Alle haben gesagt, es habe sich um Taliban gehandelt. Die Angreifer seien eine Gruppe gewesen; sie hätten sich ihr Leben zurückgekauft.

Weiters gab der BF befragt nach seiner Religionszugehörigkeit an, dass er schiitischer Moslem sei.

Seine Eltern hätten einen Konflikt mit den Taliban gehabt. Das sei auch sein Konflikt gewesen.

Er sei gesund.

In Afghanistan kenne er niemanden und er habe dort keine Arbeit. Als Hazara werde er von den Taliban und den IS-Kämpfern bedroht.

Am 03.07.2017 langte beim BFA eine Stellungnahme des im Rahmen des Parteiengehörs ein.

5. Mit Bescheid vom 07.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 07.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid im Wege seines nunmehrigen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, welche am 25.07.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

8. Mit Schreiben vom 07.11.2017 äußerste sich der BF zu den mit der Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 13.11.2017 übermittelten Länderberichten und brachte weitere Bescheinigungsmittel sowie Länderberichte in Vorlage.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher - auf Wunsch des BF für die Sprache Farsi - beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.

10. Am 17.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein. Weiters legte der BF in der Folge verschiedene Unterlagen vor, darunter einen Bericht der Salzburger Nachrichten vom 26.11.2017; den Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 11.12.2017; eine Bestätigung des XXXX vom 18.12.2017, dass der BF kein Mitglied sei; ein Semesterzeugnis einer HTL in XXXX, ein Kurzmitteilung der XXXX vom 12.02.2018, wonach der BF an einer depressiven Reaktion leide (diesbezüglich wurde auch ein Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Existenz, Art und Schwere einer psychischen Beeinträchtigung und der dafür notwendigen Therapie beantragt), Integrationsunterlagen und das Gutachten von10. Am 17.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein. Weiters legte der BF in der Folge verschiedene Unterlagen vor, darunter einen Bericht der Salzburger Nachrichten vom 26.11.2017; den Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 11.12.2017; eine Bestätigung des römisch 40 vom 18.12.2017, dass der BF kein Mitglied sei; ein Semesterzeugnis einer HTL in römisch 40 , ein Kurzmitteilung der römisch 40 vom 12.02.2018, wonach der BF an einer depressiven Reaktion leide (diesbezüglich wurde auch ein Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Existenz, Art und Schwere einer psychischen Beeinträchtigung und der dafür notwendigen Therapie beantragt), Integrationsunterlagen und das Gutachten von

XXXX vom 28.03.2018 (diesbezüglich wurde u.a. auch beantragt, XXXX gemäß § 52 Abs 2 AVG als [nichtamtliche] Sachverständige zu bestellen und diese zur Erörterung und allenfalls mündlichen Ergänzung oder Präzisierung ihres Gutachtens zu laden) und erstattete diesbezügliches Vorbringen.römisch 40 vom 28.03.2018 (diesbezüglich wurde u.a. auch beantragt, römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als [nichtamtliche] Sachverständige zu bestellen und diese zur Erörterung und allenfalls mündlichen Ergänzung oder Präzisierung ihres Gutachtens zu laden) und erstattete diesbezügliches Vorbringen.

11. Mit Eingabe vom 17.07.2018 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung befürchte, weil er sich zu einer areligiösen bzw. atheistischen Glaubensüberzeugung bekenne, welche Apostasie bedeuten würde. Diese sei bislang nicht erörtert worden, sodass der Antrag gestellt werde, den BF zu seinem Glaubensbekenntnis zu befragen. Der BF sei im Frühjahr auf die "AXXXX" gestoßen und sei aktives Mitglied. Weiters wurde beantragt, die Zeugin XXXX (erneut) zur der (nunmehr) areligiösen Einstellung zu befragen.11. Mit Eingabe vom 17.07.2018 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung befürchte, weil er sich zu einer areligiösen bzw. atheistischen Glaubensüberzeugung bekenne, welche Apostasie bedeuten würde. Diese sei bislang nicht erörtert worden, sodass der Antrag gestellt werde, den BF zu seinem Glaubensbekenntnis zu befragen. Der BF sei im Frühjahr auf die "AXXXX" gestoßen und sei aktives Mitglied. Weiters wurde beantragt, die Zeugin römisch 40 (erneut) zur der (nunmehr) areligiösen Einstellung zu befragen.

Der Eingabe vom 17.07.2018 angeschlossen wurde u.a. eine Eintrittserklärung vom 02.06.2018 in die religiöse Bekenntnisgemeinschaft "XXXX". Weiters beigelegt wurde ein Schreiben der Zeugin XXXX, in welchem die "Entscheidungsgründe für Atheismus" des BF angeführt seien.Der Eingabe vom 17.07.2018 angeschlossen wurde u.a. eine Eintrittserklärung vom 02.06.2018 in die religiöse Bekenntnisgemeinschaft "XXXX". Weiters beigelegt wurde ein Schreiben der Zeugin römisch 40 , in welchem die "Entscheidungsgründe für Atheismus" des BF angeführt seien.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.08.2018 erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Farsi beigezogen und die beantragte Zeugin XXXX (erneut) einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.08.2018 erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Farsi beigezogen und die beantragte Zeugin römisch 40 (erneut) einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

13. Mit Schreiben vom 03.09.2018 verwies der BF auf UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30.08.2018 und führte dazu näher aus. Mit Schreiben vom 10.10.2019 brachte der BF weitere Länderberichte in Vorlage.

14. Mit Beweismittelvorlage vom 14.12.2018 wurde u.a. eine Kopie einer Bestätigung von Mag. Mag Wilfried Apfalter, BA BA in seiner Funktion als Präsidiumsmitglied der XXXX und XXXX vom 12.12.2018 vorgelegt und zum Beweis für die behauptete atheistische Überzeugung des BF und der damit verbundenen Abkehr vom Islam beantragt, XXXX als Zeuge zu befragen.14. Mit Beweismittelvorlage vom 14.12.2018 wurde u.a. eine Kopie einer Bestätigung von Mag. Mag Wilfried Apfalter, BA BA in seiner Funktion als Präsidiumsmitglied der römisch 40 und römisch 40 vom 12.12.2018 vorgelegt und zum Beweis für die behauptete atheistische Überzeugung des BF und der damit verbundenen Abkehr vom Islam beantragt, römisch 40 als Zeuge zu befragen.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2019 erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Farsi beigezogen und drei Zeugen einvernommen wurden. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung erneut nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der nunmehr volljährige BF führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekannte sich zumindest bis zum November 2017 zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der nunmehr volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekannte sich zumindest bis zum November 2017 zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi. Der BF beherrscht Dari und Farsi in Wort und Schrift. Der BF verfügt auch über geringe Englischkenntnisse.

Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX (XXXX) im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (römisch 40 ) im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni.

Der BF lebte ungefähr bis zu seinem XXXX Lebensjahr in Afghanistan. Der BF reiste dann mit seiner Familie in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufhältig war. Im Iran lebte der BF bis zu seiner Ausreise nach Europa in XXXX. Der BF besuchte dort ungefähr vier Jahre lang eine afghanische Schule. Er arbeitete zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelegentlich in der Landwirtschaft im Hilfsbereich und später zwei Jahre lang unregelmäßig als Hilfsarbeiter im Baubereich (Maurer- bzw. Fliesenlegerarbeiten).Der BF lebte ungefähr bis zu seinem römisch 40 Lebensjahr in Afghanistan. Der BF reiste dann mit seiner Familie in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufhältig war. Im Iran lebte der BF bis zu seiner Ausreise nach Europa in römisch 40 . Der BF besuchte dort ungefähr vier Jahre lang eine afghanische Schule. Er arbeitete zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelegentlich in der Landwirtschaft im Hilfsbereich und später zwei Jahre lang unregelmäßig als Hilfsarbeiter im Baubereich (Maurer- bzw. Fliesenlegerarbeiten).

Ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise nach Europa war der BF nach einer Abschiebung für kurze Zeit (ungefähr vier Tage) in Afghanistan, in der Stadt XXXX aufhältig, bevor er wieder in den Iran zurückkehrte.Ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise nach Europa war der BF nach einer Abschiebung für kurze Zeit (ungefähr vier Tage) in Afghanistan, in der Stadt römisch 40 aufhältig, bevor er wieder in den Iran zurückkehrte.

Seine Mutter, seine Schwester und sein jüngerer Bruder leben unverändert in XXXX, Iran. Seine Geschwister sind dort erwerbstätig. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Schwester im Iran.Seine Mutter, seine Schwester und sein jüngerer Bruder leben unverändert in römisch 40 , Iran. Seine Geschwister sind dort erwerbstätig. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Schwester im Iran.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF stellte am 21.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der BF persönlich ist in Afghanistan keiner physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban oder den IS oder anderer ausgesetzt.

Weiters ist konkret der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund einer schiitischen Glaubensrichtung in Afghanistan - konkret auch in seiner Heimatprovinz Ghazni oder den Städten XXXX oder Mazar-e Sharif - keiner gegen seine Person gerichteten psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Damit im Zusammenhang stehend ist ebenso wenig jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan und konkret in der Provinz Ghazni oder den Städten XXXX oder Mazar-e Sharif physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.Weiters ist konkret der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund einer schiitischen Glaubensrichtung in Afghanistan - konkret auch in seiner Heimatprovinz Ghazni oder den Städten römisch 40 oder Mazar-e Sharif - keiner gegen seine Person gerichteten psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Damit im Zusammenhang stehend ist ebenso wenig jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan und konkret in der Provinz Ghazni oder den Städten römisch 40 oder Mazar-e Sharif physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.

Konkret der BF ist auf Grund der Tatsache, dass er sich im Iran und in Europa aufgehalten hat und damit einhergehend "westlicher" orientiert ist, in Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er (oder jeder derartige "Rückkehrer") eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Der BF wurde als schiitischer Muslim sozialisiert. Der BF nahm am 04. und 05.08.2016 am Werte- und Orientierungskurs des XXXX und am 05.11.2016 am Workshop "XXXX" teil. Der BF bekannte sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch in der Beschwerdeverhandlung am 13.11.2017 weiterhin ausdrücklich zum schiitischen Glauben, wenn er diesen zu diesem Zeitpunkt auch nicht streng lebte.Der BF wurde als schiitischer Muslim sozialisiert. Der BF nahm am 04. und 05.08.2016 am Werte- und Orientierungskurs des römisch 40 und am 05.11.2016 am Workshop "XXXX" teil. Der BF bekannte sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch in der Beschwerdeverhandlung am 13.11.2017 weiterhin ausdrücklich zum schiitischen Glauben, wenn er diesen zu diesem Zeitpunkt auch nicht streng lebte.

Wenngleich sich der BF bereits zuvor u.a. für die österreichische Kultur, Brauchtümer und religiöse Feste interessierte und auch in katholischen Kirchen war, entfaltete er atheistische Interessen bzw. Aktivitäten in Zusammenhang mit einer atheistischen bzw. areligiösen Einstellung erst nach der Beschwerdeverhandlung am 13.11.2017. Der BF stieß ungefähr im Frühjahr 2018 auf die "XXXX" und ist seitdem in Kontakt mit ihr. Seit Juni 2018 ist er Mitglied und bringt sich auch ein. Dies vorrangig durch den Besuch des monatlichen Stammtisches bzw. durch einen schriftlichen Beitrag, wenn er diesen wie zuletzt nicht besuchen kann.

Der BF übt derzeit den schiitischen Glauben nicht aus und hat sich auch emotional von ihm distanziert. Der BF hat seine Religionszugehörigkeit aber nicht aus ideellen Gründen gezielt aufgegeben und abgelegt und ist eine atheistische bzw. areligiöse Überzeugung auch kein wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden bzw. versteht er seine Konfessionslosigkeit nicht als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal, die er auch in Afghanistan leben wird.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF atheistischen bzw. areligiöse Interessen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (losgelöst vom hier gegenständlichen Verfahren) weiter nachkommen würde oder diese bzw. eine Konfessionslosigkeit nach außen zur Schau tragen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des BF von einer atheistische bzw. areligiöse Überzeugung oder eine Konfessionslosigkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würde oder bereits erlangt hätten.

Der BF hat keine persönlichen (sozialen oder familiären) Anknüpfungspunkte in Afghanistan und verfügte nie über Dokumente seines Herkunftsstaates oder iranische Dokumente. Die Familie des BF - bestehend aus seiner Mutter, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder - lebt schon seit vielen Jahren in XXXX, Iran. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer atheistische bzw. areligiöse Überzeugung bzw. eines Abfalls vom islamischen Glauben oder Konfessionslosigkeit psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.Der BF hat keine persönlichen (sozialen oder familiären) Anknüpfungspunkte in Afghanistan und verfügte nie über Dokumente seines Herkunftsstaates oder iranische Dokumente. Die Familie des BF - bestehend aus seiner Mutter, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder - lebt schon seit vielen Jahren in römisch 40 , Iran. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer atheistische bzw. areligiöse Überzeugung bzw. eines Abfalls vom islamischen Glauben oder Konfessionslosigkeit psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Insgesamt ist der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz Ghazni ist nicht möglich.

Dem BF steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten XXXX und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat sich vor seiner letzten Ausreise nur kurz in XXXX und noch nie in Mazar-e Sharif aufgehalten. Der BF kann XXXX und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.Dem BF steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten römisch 40 und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat sich vor seiner letzten Ausreise nur kurz in römisch 40 und noch nie in Mazar-e Sharif aufgehalten. Der BF kann römisch 40 und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rüc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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