RS Vwgh 2019/2/12 Ra 2016/06/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/06/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/06/0014 E 19. Jänner 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007).Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016060132.L02

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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