RS Vwgh 2019/2/12 Ra 2016/06/0132

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/06/0152

Rechtssatz

Wurde der Revisionswerberin eine Ausfertigung der angefochtenen Erledigung des VwG zugestellt, bei der jedoch die Amtssignatur fehlte, hat diese Erledigung keine Erlassung eines Erkenntnisses gegenüber der Revisionswerberin bewirkt (vgl. § 18 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014), weshalb die dagegen erhobene Revision, welche sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG stützte, schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. dazu VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0103, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016060132.L01

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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