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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/06/0152Rechtssatz
Wurde der Revisionswerberin eine Ausfertigung der angefochtenen Erledigung des VwG zugestellt, bei der jedoch die Amtssignatur fehlte, hat diese Erledigung keine Erlassung eines Erkenntnisses gegenüber der Revisionswerberin bewirkt (vgl. § 18 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014), weshalb die dagegen erhobene Revision, welche sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG stützte, schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. dazu VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0103, mwN).Wurde der Revisionswerberin eine Ausfertigung der angefochtenen Erledigung des VwG zugestellt, bei der jedoch die Amtssignatur fehlte, hat diese Erledigung keine Erlassung eines Erkenntnisses gegenüber der Revisionswerberin bewirkt vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014), weshalb die dagegen erhobene Revision, welche sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG stützte, schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war vergleiche dazu VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0103, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016060132.L01Im RIS seit
21.03.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019