TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/14 97/19/0708

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Veröffentlicht am 14.05.1999
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
StGB §164 Abs1 Z2;
StGB §164 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der 1963 geborenen MR in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Februar 1996, Zl. 107.827/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin verfügte über einen Wiedereinreisesichtvermerk mit Geltungsdauer vom 31. Jänner 1992 bis 30. Juli 1992. Sie beantragte am 12. August 1992 die Erteilung eines Sichtvermerkes. Am 4. November 1993 ehelichte die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Februar 1996 wurde der gemäß § 7 Abs. 7 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) als solcher auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewertete Antrag vom 12. August 1992 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 5 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Dies sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG dann der Fall, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Die Beschwerdeführerin sei wie folgt verurteilt worden:

- vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 19. Februar 1993 wegen § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.

Aufgrund des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor.

Die Beschwerdeführerin sei mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Falle der Beschwerdeführerin überwögen jedoch die öffentlichen Interessen ihre privaten Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 1996, B 1044/96-6, ab. Über Antrag der Beschwerdeführerin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 27. März 1997, B 1044/96-8, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 1 AufG lautete:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

§ 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB in der zwischen 1. März 1988 und 30. September 1993 geltenden Fassung lautete:

"§ 164. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

...

2. eine Sache, die ein anderer durch ein Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes Vermögen oder ein Vergehen nach den §§ 304 bis 311 erlangt hat, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;

...

(3) Wer eine Sache, deren Erlös 500 000 S übersteigt, einen diesen Betrag übersteigenden Erlös (Abs. 1 Z 3), oder einen Vermögensbestandteil, in dem sich ein diesen Betrag übersteigender Wert verkörpert (Abs. 1 Z 4), verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch oder für die die Sache oder der Vermögensbestandteil (Abs. 1 Z 4) erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt sind, die diese Strafdrohung begründen."

Die Beschwerdeführerin verfügte weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen am 1. Juli 1993 gültigen Sichtvermerk. Ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege in ihrem Fall vor. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde davon aus, dass alleine das Vorliegen einer einmaligen, bedingten strafrechtlichen Verurteilung die Bewilligungserteilung "kategorisch ausschließe". Der in § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG umschriebene Begriff der "öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" umfasse die allgemeine und örtliche Sicherheitspolizei im Verständnis des Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG. Die Gefährdungsprognose im Sinne der erstgenannten Bestimmung setze voraus, dass aus dem bisherigen Verhalten deutlich werde, dass ein Antragsteller solche allgemeinen Gefahren erregen werde. Diese hier von der belangten Behörde getroffene Prognose sei aus der einmaligen, weiter zurückliegenden, strafrechtlichen Verfehlung und in Ansehung der sonstigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und der nicht zuletzt im Berufungsverfahren dargelegten Umstände, wie es zu dieser Verurteilung gekommen sei, wohl unverhältnismäßig. Schließlich sei auch aus der vom Gericht ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht ableitbar, dass die Zukunftsprognose betreffend das Verhalten der Beschwerdeführerin eine positive sei. Zu Unrecht unterstelle die belangte Behörde der Bestimmung des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG offenbar, dass dieser Versagungsgrund dahin zu verstehen sei, dass er undifferenziert alle Fälle umfasse, in denen eine gerichtliche Verurteilung in der Vergangenheit feststellbar sei.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Behörde nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die aus dem Aufenthalt des Fremden für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit resultierende Gefahr unabhängig von einem Ausspruch des Gerichtes betreffend eine bedingte Strafnachsicht zu beurteilen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0569).

Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde vorliegendenfalls ihre Gefährdungsprognose nicht auf die Auffassung gestützt, jede strafgerichtliche Verurteilung begründe den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG. Sie leitete diese Gefährdungsprognose vielmehr aus dem einer konkreten Strafnorm entsprechenden tatbildmäßigen Verhalten der Beschwerdeführerin ab, weil sie die Meinung vertrat, hiedurch bestehe eine nicht bloß unerheblich erhöhte Wahrscheinlichkeit eines weiteren strafrechtlich oder sicherheitspolizeilich relevanten Fehlverhaltens des Täters. Eine solche Vorgangsweise ist nicht grundsätzlich zu beanstanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1999, Zl. 96/19/0352).

In dem eben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Judikatur dargetan, dass etwa ein in Richtung §§ 223 Abs. 2, 224 StGB tatbildmäßiges Verhalten, welches zu einer Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten führte, zur Begründung der in § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG umschriebenen Prognose ausreicht.

Das der Beschwerdeführerin zur Last liegende Verbrechen der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB in der Qualifikation des Abs. 3 leg. cit. sieht nun eine Strafdrohung bis zu fünf Jahren vor. Die über die Beschwerdeführerin tatsächlich, wenn auch bedingt, verhängte Freiheitsstrafe war mit sieben Monaten nicht unbeträchtlich.

Der Umstand, dass diese Straftat bereits geraume Zeit zurückliegt, steht der Gefährdungsprognose im Hinblick auf die Schwere der der Beschwerdeführerin zur Last liegenden Vorsatztat (vgl. zur Bedeutung der Hehlerei im Zusammenhang mit der Prognose der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1995, Zl. 94/18/0136, und vom 12. November 1998, Zl. 98/18/0099) trotz ihres behaupteten zwischenzeitigen Wohlverhaltens nicht entgegen.

Im Gegensatz zu ihrer Behauptung in der vorliegenden Beschwerde hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine näheren Umstände der Tatbegehung dargelegt, die der getroffenen Gefährdungsprognose entgegenstehen könnten. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof werden solche nicht ins Treffen geführt.

Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof allerdings auf ihre niederschriftliche Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 15. November 1993 Bezug nehmen sollte, in der sie angab, sie wisse nichts von einer Verurteilung, ein rumänischer Mann sei damals verurteilt worden, sie sei "jedenfalls unschuldig" gewesen, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde an die

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unbestrittenermaßen rechtskräftige - Verurteilung durch das Strafgericht gebunden war. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 15. November 1993 nichts mehr von ihrer am 19. Februar 1993 erfolgten Verurteilung wusste, nichts zu ändern.

Schließlich vertritt die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung die Auffassung, die Versagung einer Bewilligung in Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei nur zulässig, wenn eine solche Verhaltensweise eines Antragstellers vorliege, die eines der von Art. 8 Abs. 2 MRK erfassten Schutzgüter derart schwer wiegend tangiere, dass sie

-

bei einer am Sinn der Konvention orientierten Auslegung - die Verweigerung der Sichtvermerkserteilung in jedem Fall oder doch bei entsprechender Interessensabwägung rechtfertigen könne.

In diesem Zusammenhang erstattet die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof folgendes Vorbringen:

"Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsbürgerin. Sie ist ihrem geschiedenen Ehemann, Herrn M, aus Rumänien nach Österreich gefolgt, nachdem auch sie wegen der Verfolgungshandlungen, die der rumänische Staat gegen diesen gesetzt hat, in Bedrängnis geraten war und ständigen Übergriffen durch die Behörden ausgesetzt war sowie letztlich unter Druck gesetzt worden war, sich scheiden zu lassen. Der gemeinsamen Ehe entstammen zwei Kinder, welche sich - aus wirtschaftlichen Gründen - derzeit bei den Großeltern in Rumänien aufhalten. Das Landesgericht für Strafsachen Wien stellte am 12.10.1993 ... fest, dass die Auslieferung von Herrn M nach Rumänien aufgrund des höchst unfairen Verfahrens in Rumänien, in welchem er - seiner Ansicht nach aus politischen Gründen - in Abwesenheit zu 12-jähriger Haft einhergehend mit dem weit gehenden Verlust seiner Bürgerrechte verurteilt wurde, unzulässig ist. Ebenso wie er hat die Beschwerdeführerin daher zurzeit ein Asylverfahren in Österreich anhängig.

Die Beschwerdeführerin ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, im Bundesgebiet berufstätig und kommt für den Lebensunterhalt von Herrn M auf, zu welchem sie, mit Wissen und vollem Einverständnis ihres Ehemannes, immer noch enge, familiär zu nennende Kontakte aufrechterhält."

Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass die Behörde nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auf die privaten und familiären Interessen des Fremden in der Weise Bedacht zu nehmen hat, dass sie zu prüfen hat, ob sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, dass die in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin ist Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 12. März 1999, Zl. 96/19/3206, mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, darlegte, genießt das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsbürgern gegenüber jenem von Fremden mit Angehörigen gleicher Staatsbürgerschaft einen erhöhten Schutz. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass die Familienbande zum österreichischen Staatsbürger zu einem Zeitpunkt begründet wurden, in dem sich der Fremde im Inland rechtmäßig niedergelassen hatte und er mit einer Bewilligung seiner weiteren Niederlassung rechnen konnte.

Diese Voraussetzung ist jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 4. November 1993 rechtmäßig aufgrund einer Bewilligung im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Die hier gegenständliche Antragstellung vom 12. August 1992 verschaffte ihr nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Aufenthaltsrecht.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihres Asylverfahrens im Zeitpunkt ihrer Eheschließung vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen wäre, stünden die während eines solchen vorläufigen Aufenthaltsrechtes begründete Familienbande zu einem Österreicher nicht unter erhöhtem Schutz (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. April 1999, Zl. 96/19/0352).

Ein Eingriff in ein gedachtes, durch Art. 8 MRK geschütztes Recht der Beschwerdeführerin auf Familiennachzug zu ihrem österreichischen Ehegatten oder in ihre durch den Aufenthalt ihres geschiedenen Ehegatten im Bundesgebiet begründeten persönlichen Interessen erwiese sich vorliegendenfalls im Interesse der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung strafbarer Handlungen als gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein solches Recht auf Familiennachzug zu ihrem österreichischen Ehegatten überhaupt zukommt, bzw. ob ihre behauptetermaßen nach wie vor aufrecht erhaltenen engen, familiär zu nennenden Kontakte zu ihrem geschiedenen Ehegatten den Schutz des Art. 8 MRK genießen.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die belangte Behörde vermag ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des oben wiedergegebenen, zu keiner anderen materiellen Beurteilung führenden Vorbringens, nicht darlegt, welche weiteren Ausführungen sie bei Unterlassung des gerügten Verfahrensmangels erstattet hätte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190708.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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