RS Lvwg 2019/3/6 405-2/138/1/47-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1

Rechtssatz

Im Sinne des § 77 Abs 1 GewO sind solche Auflagen vorzuschreiben, welche zur Erreichung des Nachbarschutzes erforderlich sind, wobei das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt. Ziel ist die Vermeidung von nach den Umständen des Einzelfalls konkret voraussehbaren Gefährdungen, Belästigungen sind auf ein zumutbares Maß zu beschränken (Stolzenlechner/Seider/Vogelsang, Kurzkommentar GewO, § 79 RZ 7 ff).

Schlagworte

Gewerbeordnung; Auflage, Nachbarschutz, Verhältnismäßigkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.138.1.47.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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