RS Lvwg 2019/3/6 405-2/138/1/47-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2

Rechtssatz

Eine „umfassende Überprüfung“ im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan, wasserrechtliche Belange in Bezug auf das angrenzende Gewässer und Fragen des Müll- und Verkehrskonzeptes stellen keine zulässigen nachbarrechtlichen Einwendungen iS § 74 Abs 2 GewO dar und sind auch keine in einem Verfahren gemäß § 79 Abs 1 GewO wahrzunehmenden Interessen, sodass auf dieses Vorbringen nicht einzugehen ist.

Schlagworte

Gewerbeordnung; nachbarrechtliche Einwendungen, subjektiv-öffentliche Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.138.1.47.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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