Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2185439-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zahl 1016672004/14568279, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zahl 1016672004/14568279, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF und gab die oben angeführte Personalien an.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF und gab die oben angeführte Personalien an.
2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass sein älterer Bruder in Afghanistan ein LKW-Fahrer gewesen sei und die Taliban von ihm verlangt hätten, Waffen von Ghandar nach Jales zu transportieren. Da sich dieser jedoch geweigert habe, seien sie von den Taliban mit dem Tod bedroht worden und gezwungen worden, das Land zu verlassen. Sonst hätte er keine weiteren Fluchtgründe.
Eine durchgeführte Eurodac Abfrage ergab eine fremdenrechtlihe Registrierung des Beschwerdeführers in Bulgarien mit Datum 15.03.2014, sowie eine Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Bulgarien mit Datum 19.03.2014.
Aufgrund begründeter Zweifel an den angegebenen Altersangaben wurde der BF einer forensischen Altersfeststellung unterzogen. Hierbei wurde mit Gutachten vom 14.06.2014 festgestellt, dass diese ein Mindestalter von 17,5 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung aufweise und eine Minderjährigkeit des BF für diesen Zeitpunkt nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne.
Am 27.09.2016 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des BF eine Teilnahmebestätigung vom 30.06.2016 über die Absolvierung eines Basiskurses Deutsch/Englisch und Mathematik/IKT, Zeugnis über eine absolvierte Prüfung am 17.12.2015 auf dem Niveau A2, Teilnahmebestätigung über die Bildungsveranstaltung Deutsch als Fremdsprache vom 11.12.2015, vom 27.10.2015, Teilnahmebescheinigung über die Bildungsveranstaltung "Basisbildung" vom 15.07.2015, Prüfungszeugnis "ÖIF-Test" vom 08.05.2015, Teilnahmebestätigung über Deutsch A2 Teil 2 vom 30.04.2015, vom 02.02.2015, Teilnahmebestätigung über Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache-Integrationskurs vom 18.12.2014, 20.11.2014, 16.10.2014, Teilnahmebestätigung vom 05.08.2014 bis 23.09.2014, Teilnahmebestätigung vom 25.11.2016 betreffend die Absolvierung des Vorbereitungslehrganges zum externen Pflichtschulabschluss im Zeitraum von 05.09.2016-31.08.2017, Zertifikat vom 25.10.2016, wonach der BF eine B1 Prüfung befriedigend bestanden habe, vorgelegt.
Am 01.12.2016 wurde vom BF beim BFA eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2017, W 247 2149443-1/2E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung treffe, da diese im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei.Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2017, W 247 2149443-1/2E, wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung treffe, da diese im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei.
3. Am 26.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF aus, dass er Hazara und schiitischer Moslem sei und aus Maidan Wardak stamme. Er spreche Dari, sowie nunmehr Deutsch. Identitätsdokumente könnten nicht in Vorlage gebracht werden. Er sei am 28.04.2014 schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet eingereist, bzw. habe für die Schleppung rund 10.000 US-Dollar bezahlt. Der BF habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Sein Bruder habe den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen und habe auch die Reise organisiert.
Zur Aufforderung, einen Lebenslauf zu schildern, gab der BF zu Protokoll, dass er im Herkunftsstaat ab dem Alter von acht Jahren als Hirte gearbeitet habe und ab dem 15. Lebensjahr als Schweißer tätig gewesen sei. Vor seiner Ausreise habe er mit seinem Bruder, der als Fahrer tätig gewesen sei, in einem großen Haus zusammengelebt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Sein Bruder sei im Iran festgenommen worden, da dieser dort illegal aufhältig gewesen sei und keine Arbeitserlaubnis gehabt habe. Der BF habe in Afghanistan nur Kollegen, jedoch keine engeren Freunde. Er sei im Heimatland nicht vorbestraft oder sei inhaftiert gewesen, es bestehe gegen ihn keine Fahndungsmaßnahme und er sei nicht politisch tätig gewesen oder Mitglied einer politischen Partei. Der BF habe im Herkunftsstaat weder Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen gehabt und an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, dass sein Bruder LKW-Fahrer gewesen sei. Dieser sei vor vier Jahren eines Nachts von den Taliban bedroht worden, indem diese ihn aufgefordert hätten, von Kandarhar nach Jalis Waffen zu transportieren. Die Gruppierung habe an das Schlafzimmerfenster geklopft und den Bruder des BF dazu angeleitet, die Tür zu öffnen. Sein Bruder habe überlegt, den Forderungen der Taliban nachzukommen oder das Land zu verlassen und habe sich letztendlich für die Flucht entschieden. Der BF wisse nicht genau, was die Taliban zu seinem Bruder gesagt hätten, sie hätten sich jedenfalls auf Paschtu unterhalten. Er habe Polizei oder Behörden nicht verständigt, da der Bruder des BF befürchtet habe, dass sie die Taliban im Fall der Kontaktaufnahme mit der Polizei ermorden könnten. Der BF könne nicht sagen, woher die Taliban über die Arbeitstätigkeit seines Bruders Bescheid wüssten. Durch seine Anwesenheit im Zeitpunkt der Bedrohung sei der BF ebenfalls davon betroffen gewesen. Der Bruder des BF habe zwar entschieden, dass beide gemeinsam flüchten würden, sei jedoch im Iran festgenommen worden. Der BF habe in Afghanistan keine Bekannten oder Verwandte und habe auch in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe und keine Freunde bzw. Bekannte habe. Er lebe von der Grundversorgung und spiele in der Freizeit Fußball. Der BF habe in Österreich zudem weder eine Lebensgefährtin noch Privatbesitz und sei in keinem Verein tätig. Zum Vorhalt, dass er laut Strafregister vorbestraft sei, entgegnete der BF, dass dies eine Person mit gleichem Namen sei.
In Vorlage wurden Unterstützungserklärungen sowie mehrere Kursbestätigungen bzw. Teilnahmebestätigungen diverser Deutschkurse vorgelegt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt V.) Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt VI.)4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt römisch fünf.) Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt römisch sechs.)
Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, da dem BF nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der BF habe nicht erklären können, weshalb sein Bruder gut Paschtu spreche und es erscheine zudem nicht nachvollziehbar, woher die Taliban wissen hätten können, dass der Bruder des BF ein LKW-Fahrer sei, da sie diesen für die Flucht hätten verwenden können, anstatt zu Fuß zu gehen und ein Taxi aufzusuchen. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass der BF und sein Bruder ohne den Verkauf von Grundbesitz bzw. des Hauses über dermaßen viel Barmittel verfügen hätten können. Ebenfalls scheine die Reaktion des Bruders des BF aufgrund der Talibanbedrohung nicht kohärent zu sein, da der BF angegeben habe, dass dieser die Drohung zuerst akzeptiert habe. Wäre von den Taliban eine tatsächliche Gefahr ausgegangen, dann hätten beide unverzüglich das Land verlassen und wären nach Kabul gegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb weder der BF noch sein Bruder staatliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, obwohl ihm diese zur Verfügung gestanden wäre. Weiters erscheine nicht glaubwürdig, dass der BF den Kontakt zu seinem einzigen Familienmitglied im Iran verloren habe, da dieser die gesamte Reise nach Europa organisiert habe. Insgesamt seien die Schilderungen bezüglich der Flucht des BF sehr vage und detailarm, weshalb die Behörde in einer Gesamtschau der Ausführungen nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen aus. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich beim Vorbringen des BF nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle.
Hinsichtlich der Sicherheits-und Versorgungslage in Afghanistan wurde ausgeführt, dass festzuhalten wäre, dass sich diese in Teilen des Landes als prekär darstellen und asylrelevant sein könnte. Es sei jedoch auch festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen sei. Es werde nicht verkannt, dass es sich bei Maidan Wardak um eine volatile Provinz Afghanistans handle. Es sei dem BF jedoch durchaus zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen. Aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Afghanistan und des Umstandes, dass es sich beim BF um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung handle, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass dem BF im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Eine Rückführung nach Kabul sei ihm somit zumutbar. Der BF habe keine Familienangehörigen oder andere besonders enge Beziehungen im Bundesgebiet. Es liege somit kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Der BF spreche und verstehe teilweise bereits die deutsche Sprache und habe in Österreich Deutschkurse besucht. Seine sozialen Interessen in Österreich würden aus Fußball spielen und Fahrrad fahren bestehen. Der BF sei in keinen Vereinen tätig und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Er halte sich seit dem 30.04.2015 in Österreich auf und habe nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt. Der BF verfüge über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er habe dort mehr als 17 Jahre gelebt und spreche eine Landessprache als Muttersprache. Er sei 10 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.Hinsichtlich der Sicherheits-und Versorgungslage in Afghanistan wurde ausgeführt, dass festzuhalten wäre, dass sich diese in Teilen des Landes als prekär darstellen und asylrelevant sein könnte. Es sei jedoch auch festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen sei. Es werde nicht verkannt, dass es sich bei Maidan Wardak um eine volatile Provinz Afghanistans handle. Es sei dem BF jedoch durchaus zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen. Aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Afghanistan und des Umstandes, dass es sich beim BF um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung handle, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass dem BF im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohe. Eine Rückführung nach Kabul sei ihm somit zumutbar. Der BF habe keine Familienangehörigen oder andere besonders enge Beziehungen im Bundesgebiet. Es liege somit kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Der BF spreche und verstehe teilweise bereits die deutsche Sprache und habe in Österreich Deutschkurse besucht. Seine sozialen Interessen in Österreich würden aus Fußball spielen und Fahrrad fahren bestehen. Der BF sei in keinen Vereinen tätig und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Er halte sich seit dem 30.04.2015 in Österreich auf und habe nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt. Der BF verfüge über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er habe dort mehr als 17 Jahre gelebt und spreche eine Landessprache als Muttersprache. Er sei 10 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Im Gegensatz dazu sei der BF in Österreich schwächer integriert: Er habe an Deutschkursen teilgenommen, habe bisher nicht gearbeitet, sei in keinem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig. Sein soziales Umfeld ergebe sich aus Beziehungen zu Personen in seiner Asylunterkunft. Seine Beziehung zu seinen Freunden könne keine stärkere Bindung zu Österreich als zu seinem Herkunftsstaat herstellen. Die deutsche Sprache beherrsche der BF zum Teil und seinen Lebensunterhalt bestreite der BF im Rahmen der Grundversorgung. Eine darüber hinausgehende Integration sei nicht hervorgekommen, die kurze Aufenthaltsdauer und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit würden gegen eine verfestigte Eingliederung sprechen. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1 -3 BFA - VG zulässig.Im Gegensatz dazu sei der BF in Österreich schwächer integriert: Er habe an Deutschkursen teilgenommen, habe bisher nicht gearbeitet, sei in keinem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig. Sein soziales Umfeld ergebe sich aus Beziehungen zu Personen in seiner Asylunterkunft. Seine Beziehung zu seinen Freunden könne keine stärkere Bindung zu Österreich als zu seinem Herkunftsstaat herstellen. Die deutsche Sprache beherrsche der BF zum Teil und seinen Lebensunterhalt bestreite der BF im Rahmen der Grundversorgung. Eine darüber hinausgehende Integration sei nicht hervorgekommen, die kurze Aufenthaltsdauer und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit würden gegen eine verfestigte Eingliederung sprechen. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins, -3 BFA - VG zulässig.
5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Vorbringen des BF von der Erstbehörde keine Glaubwürdigkeit zugemessen worden sei. Er habe in seiner Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Durch die Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln habe er versucht, zur Feststellung seiner Identität sowie zur Wahrheitsfindung hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe beizutragen. Es werde noch einmal betont, dass der BF nicht wisse, woher sein Bruder Paschtu sprechen könne. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei noch anzuführen, dass diese entgegen der Behauptungen der Erstbehörde in ganz Afghanistan nach wie vor instabil und volatil sei. Wie der BF bereits ausgeführt habe, würden sich in Afghanistan keine Angehörigen mehr befinden. Die Argumentation der Erstbehörde, dass sich der Bruder des BF im Iran befinde, gehe ebenfalls ins Leere, da der BF in seiner Befragung ausgeführt habe, dass der Bruder im Iran verhaftet worden sei und er nichts über seinen weiteren Verbleib wisse. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in anderen Provinzen, stehe dem BF nicht zur Verfügung. UNHCR empfehle, dass es bei einer Rückkehr ein starkes soziales Netz im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedelung geben müsse. Dabei sollte eine Zumutbarkeitsprüfung aufgrund des konkreten Einzelfalles stattfinden. Diese Prüfung habe die belangte Behörde unterlassen, weswegen das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Im gegenständlichen Fall könne daher unter Berücksichtigung des den BF betreffenden individuellen Umstands nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Sollte dem Vorbringen des BF schon keine Asylrelevanz zugemessen werden, so wäre ihm aus angeführten Gründen jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil im Falle der Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohe. Zu Spruchpunkt III sei noch anzuführen, dass der BF laufend Deutschkurse besuche und viele Freunde in Österreich gefunden habe. Er spiele Fußball, gehe ins Schwimmbad und sei redlich bemüht, sich zu integrieren. Der BF habe in Österreich bereits einen Pflichtschulabschluss gemacht. Das entsprechende Zeugnis werde zur Bestätigung der Bestätigung angefügt. Er habe auch schon einige Bewerbungen für eine Schweißerlehre abgegeben.5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Vorbringen des BF von der Erstbehörde keine Glaubwürdigkeit zugemessen worden sei. Er habe in seiner Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Durch die Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln habe er versucht, zur Feststellung seiner Identität sowie zur Wahrheitsfindung hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe beizutragen. Es werde noch einmal betont, dass der BF nicht wisse, woher sein Bruder Paschtu sprechen könne. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei noch anzuführen, dass diese entgegen der Behauptungen der Erstbehörde in ganz Afghanistan nach wie vor instabil und volatil sei. Wie der BF bereits ausgeführt habe, würden sich in Afghanistan keine Angehörigen mehr befinden. Die Argumentation der Erstbehörde, dass sich der Bruder des BF im Iran befinde, gehe ebenfalls ins Leere, da der BF in seiner Befragung ausgeführt habe, dass der Bruder im Iran verhaftet worden sei und er nichts über seinen weiteren Verbleib wisse. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in anderen Provinzen, stehe dem BF nicht zur Verfügung. UNHCR empfehle, dass es bei einer Rückkehr ein starkes soziales Netz im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedelung geben müsse. Dabei sollte eine Zumutbarkeitsprüfung aufgrund des konkreten Einzelfalles stattfinden. Diese Prüfung habe die belangte Behörde unterlassen, weswegen das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Im gegenständlichen Fall könne daher unter Berücksichtigung des den BF betreffenden individuellen Umstands nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Sollte dem Vorbringen des BF schon keine Asylrelevanz zugemessen werden, so wäre ihm aus angeführten Gründen jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil im Falle der Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK drohe. Zu Spruchpunkt römisch drei sei noch anzuführen, dass der BF laufend Deutschkurse besuche und viele Freunde in Österreich gefunden habe. Er spiele Fußball, gehe ins Schwimmbad und sei redlich bemüht, sich zu integrieren. Der BF habe in Österreich bereits einen Pflichtschulabschluss gemacht. Das entsprechende Zeugnis werde zur Bestätigung der Bestätigung angefügt. Er habe auch schon einige Bewerbungen für eine Schweißerlehre abgegeben.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2018, beim BVwG am 07.02.2018 eingelangt, vom BFA vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan befragt, erklärte der BF, dass er im Kindesalter als Hirte und in weiteren Verlauf seines Lebens als Schweißer gearbeitet habe und nach einer gewissen Zeit ungefähr 4000 Afghanis verdient habe. Sein Bruder habe sein Einkommen und die gemeinsame Wohnung verwaltet, welche in der Provinz Maidan Wardak gelegen sei. Der BF habe in Afghanistan nunmehr keine familiären Anknüpfungspunkte, da sein mitgereister Bruder während seines Aufenthaltes im Iran festgenommen worden sei.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF während der Verhandlung vor dem BVwG zusammenfassend aus, dass er im Heimatland als Schweißer gearbeitet habe, sein Bruder als Chauffeur tätig gewesen sei. Eines Tages hätten die Taliban dem Bruder des BF vorgeschlagen, mit ihnen zusammenzuarbeiten und Waffenlieferungen von Kandarhar nach Djalrez abzuwickeln. Da sein Bruder mit den Taliban Paschtu gesprochen habe, habe der BF die Unterredung nicht verstanden. In weiterer Folge habe ihm sein Bruder jedoch berichtet, dass es eine direkte Todesdrohung gewesen sei, wenn sie die gewünschten Anweisungen nicht befolgen würden. Sie hätten sich daher noch in derselben Nacht dazu entschlossen, das Land zu verlassen und seien nach Djalrez gefahren und hätten die Reise von dort aus mit einem Taxi nach Herat fortgesetzt. In Herat habe sein Bruder mit einem Schlepper gesprochen, der sie in den Iran gebracht habe. Zur Frage, ob er jemals direkt bedroht worden sei, erwiderte der BF, dass er zwar nicht persönlich, aber aufgrund des gemeinsamen Haushaltes mit seinem Bruder auch jene Drohungen erhalten habe. Auf Nachfrage, weshalb diese Personen auch aktuell ein Interesse an einer konkreten Bedrohung des BF haben sollten, entgegnete dieser, dass er zwar den genauen Grund nicht kenne, aber es als Tatsache anzunehmen sei, dass sie beide von den Taliban bedroht worden seien. Der BF selbst habe im Gegensatz zu seinem Bruder keinen LKW Führerschein. Zum Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er für die Taliban ohne LKW Führerschein von besonderem Interesse sein sollte bzw. ihn nunmehr weiterhin bedrohen würde, obwohl sein Bruder bereits geflüchtet sei, erklärte der BF, dass sie ihn nach der alleinigen Flucht seines Bruders nicht am Leben gelassen hätten. Konkrete Beweise dafür habe der BF dafür zwar nicht, jedoch seien die Gründe der Taliban sowieso nicht nachvollziehbar und würden ihn wie viele andere Jugendlichen einfach entführen können. Sie hätten jedoch keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da diese nichts hätte unternehmen können.
Befragt, wieso sich der BF nicht in eine der größeren Städte Afghanistans begeben hätten, die stabil unter Regierungskontrolle stehen würden, erklärte der BF, dass es dort einerseits nicht so sicher sei wie man annehme und andererseits, dass sein Bruder damals diese Entscheidung getroffen habe. Auf die Frage, welches immanente Interesse die Taliban hätten, ihn auch in Kabul weiterhin zu verfolgen, erwiderte der BF, dass das Prinzip der Blutrache, nämlich, dass ein Familienmitglied für ein anderes büßen müsse, in Afghanistan weit verbreitet sei. Die geschilderten Bedrohungen hätten zwar bereits 2014 stattgefunden, es gebe jedoch viele Gründe, weshalb der BF nach wie vor gefährdet sei, da die Vorherrschaft der Taliban im Vergleich zu 2014 noch zugenommen habe und die Mitglieder der Terrormiliz den BF und seinen Bruder auch erkennen würden. Auf weitere Nachfrage, wieso er mangels Melderegister dennoch davon ausgehe, in Afghanistan von den Taliban gefunden zu werden, erklärte der BF, dass dies möglicherweise so sei, aber es auch in den größeren Städten Afghanistans jeden Tag Selbstmordanschläge gebe. Er selbst sei im Herkunftsstaat jedoch nicht gefährdeter als die übrige Bevölkerung. Die allgemeine Lage in Afghanistan werde jedoch von Tag zu Tag schlimmer, zudem sei die Wirtschaft insgesamt schlecht und eine große Anzahl an Leuten sei obdachlos. Es sei allgemein schwierig, in Afghanistan einen Job zu finden, der BF habe bereits erfolglos versucht, einen Lehrplatz zu finden.
Zu den Reisemodalitäten befragt, brachte der BF vor, dass sein Bruder insgesamt etwa 10.000 Dollar für die Reise bezahlt habe. Die Geldsumme hätten sowohl er selbst als auch sein Bruder durch ihre Arbeitstätigkeit angespart. Auf Vorhalt, dass sie mit diesem Geld auch in einer anderen Stadt eine Lebensgrundlage schaffen hätten können, erwiderte der BF, dass sie in Afghanistan nach Verbrauch des Geldes keine Jobperspektive gehabt hätten. Man könne die Angst vor dem Tod nicht in Geld aufwiegen. Der BF und sein