Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2185869-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zahl 1096986807-151880869/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zahl 1096986807-151880869/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unberechtigter Einreise am 26.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei Moslem schiitischer Ausrichtung, und gehöre der Volksgruppe der Hazara an, stamme aus der Provinz Maidan Wardak, wo sich seine Eltern und Geschwister aufhalten würden. Im Herkunftsstaat habe er sieben Jahre die Grundschule besucht und sein letzter ausgeübter Beruf sei Landarbeitergehilfe gewesen.
Er habe zunächst seine Heimat vor ca. sechs Monaten in Richtung Iran verlassen und habe dort zwei Monate gelebt. Vom Iran sei er weiter in die Türkei und sei dort drei Monate aufhältig gewesen. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt mit dem Schlauchboot auf eine griechische Insel gelangt und anschließend über ihm unbekannte Länder ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder bei der Armee gearbeitet habe und von den Taliban getötet worden sei. Anschließend seien der Beschwerdeführer selbst und seine Eltern aufgrund der Tätigkeit seines Bruders ebenfalls von den Taliban bedroht worden und hätten daher das Land verlassen. Seine Eltern seien in Richtung Iran geflüchtet, über deren genauen Verbleib wisse der Beschwerdeführer jedoch nichts.
Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.12.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, die gestellten Fragen zu beantworten und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er spreche Dari, Paschtu sowie ein bisschen Deutsch und Englisch und habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Der Beschwerdeführer könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen und sei schiitischer Moslem. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig sei, jedoch regelmäßig in einem Fußballverein mitspiele und bereits einige soziale Kontakte habe. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht.
Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er in der Provinz Maidan Wardak im Eigentumshaus seiner Eltern gelebt und sieben Jahre die Schule besucht habe. Anschließend habe er mit seinen Eltern zusammen als Landwirt gearbeitet. Die Reise nach Europa habe er selbst mit der Hilfe seines Onkels bestritten. Ein Onkel des Beschwerdeführers befinde sich im Iran, über den Verbleib und den Gesundheitszustand seiner Eltern und Geschwister wisse er nicht Bescheid, da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit diesen habe.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Bruder nach Pakistan umziehen habe wollen, sein Vater dies jedoch nicht erlaubt habe. Ein Freund seines Bruders habe drei Monate später dem Beschwerdeführer und dessen Vater mitgeteilt, dass dieser im Krieg gegen die Taliban getötet worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von der afghanischen Regierung als Spion eingesetzt worden und habe vor seinem Tod Informationen weiterleiten können. Die Taliban hätten der afghanischen Regierung die Leiche mit dem Hinweis überstellt, dass sie alle Verräter finden und ermorden würden. Der Freund des Bruders habe der gesamten Familie des Beschwerdeführers dazu geraten, das Land zu verlassen, da sein Bruder den Taliban möglicherweise den Wohnort seiner Familie verraten habe. Der Vater habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge aufgefordert, das Heimatland als Erster zu verlassen und ihn schlepperunterstützt zu seinem Onkel in den Iran geschickt, seine Familie sei jedoch auch nach zwei Monaten nicht nachgekommen und er wisse nach wie vor nicht, wo sich seine Familie derzeit aufhalte. Sein Onkel habe ihn ermutigt, nach Europa weiterzureisen, da er im Iran keinen gültigen Aufenthaltstitel habe. Befragt, weshalb der Freund seines Bruders über alle Ereignisse genau informiert sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dieser ebenfalls als Spion tätig gewesen sei, man ihn höchstwahrscheinlich über die Vorfälle aufgeklärt habe und er hierarchisch aufsteigen habe wollen. Zur Frage, welche Funktion sein Bruder innerhalb der afghanischen Armee gehabt habe, entgegnete der BF, dass dieser bei der Kriminalpolizei tätig gewesen sei, jedoch nicht auffällig gekleidet gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass der BF zuvor gesagt habe, dass sein Bruder mit seinem Freund nach Pakistan gegangen sei, erwiderte der BF, dass sein die Wahrheit vor seiner Familie verbergen habe wollen. Die genaue Polizeikaserne in Helmand, bei der sein Bruder stationiert gewesen sei, könne der Beschwerdeführer jedoch nicht wiedergeben. Die Frage, ob seine Familie bereits vor der Ermordung des Bruders bedroht worden sei, wurde vom BF verneint. Die Leiche des Bruders sei der Familie im Juni 2015 überstellt worden, sie habe die Polizei in weiterer Folge jedoch aufgrund der Machtlosigkeit afghanischer Behörden jedoch nicht vom Tod des Bruders verständigt. Die Bedrohung durch die Taliban sei nur indirekt über den Freund des Bruders erfolgt, eine direkte Drohung oder Übergriffe hätten weder auf die Familie des BF noch auf ihn selbst stattgefunden. Der BF habe zwei Tage nach dem Erhalt der Leiche aufgrund der Entscheidung seines Vaters das Land verlassen. Zur Frage, was passiert wäre, wenn er in Afghanistan geblieben wäre, entgegnete der BF, dass die Taliban glauben hätten können, dass er im selben Tätigkeitsfeld wie sein Bruder arbeite und diese Gruppierung im gesamten Land Kontakte habe, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen sei. Die Familie des BF habe jedenfalls nicht genügend Zeit gehabt, um alle Besitztümer für ein neues Leben in einer größeren Stadt zu verkaufen. Da es habe keine Garantie dafür gegeben, dass die Taliban Mitglieder eine etwaige Verfolgung des BF unterlassen würden, habe sein Vater seine Ausreise bestimmt. Dem BF würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aber jedenfalls keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe von staatlicher Seite drohen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer eine Urkunde über ein absolviertes Schachtelbootrennen vom 06.08.2016, eine Kursbestätigung über Deutsch als Fremdsprache vom 05.07.2016, eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs intensiv vom 16.09.2016, Bestätigung über ein absolviertes Schnupperpraktikum vom 04.04.2017, weiteres Zertifikat über eine absolvierte A2 Prüfung vom 03.04.2017, Zeugnis über die Absolvierung mehrerer Fächer sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 11.12.2017 zur Vorlage gebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte fest, dass für die Behörde deutlich sei, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, da der Sachverhalt vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über etwaige Erlebnisse und daran beteiligte Personen zu machen. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei, dass er im Zuge des Asylverfahrens versucht habe, sich durch falsche Altersangaben jünger zu machen, um sich somit ungerechtfertigt länger Zugang zu Mehrleistungen zu verschaffen. Ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei, dass er im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, dass er und seine Familie von den Taliban bedroht worden sei und deshalb das Land verlassen habe. Aber bei der Einvernahme vor dem BFA habe er angegeben, dass er und seine Familie von den Taliban nicht persönlich bedroht worden seien und sie nur wegen der Warnung das Land verlassen hätten. Es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass er und seine Familie nicht gewusst habe, in welcher Branche der Bruder des BF tätig sei, noch dazu er gemäß den Angaben des BF zufolge bei der Polizei gearbeitet habe, da eine dementsprechende Polizeiausbildung lang dauere, weswegen die Familie auch mitbekommen habe müssen, wenn der Bruder diese Ausbildung absolviert habe. Es sei für die Behörde auch nicht nachvollziehbar, warum der BF in einem großen Land wie Afghanistan keine Neuansiedlungsalternative gehabt habe, wo es doch in Afghanistan kein Meldewesen gebe. In Zusammenschau des Sachverhaltes gehe die Behörde von keiner asylrelevanten Verfolgung aus bzw. habe er diese nicht glaubhaft machen können. Es sei unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Der BF wisse zwar im Augenblick nicht, ob sich seine Eltern und Geschwister in Afghanistan befinden würden, da er zu diesen momentan keinen Kontakt habe. Seine Familie besitze jedoch ein Eigentumshaus und eine Landwirtschaft in Afghanistan, auf der er früher schon gearbeitet habe und von der er früher schon gut leben habe können. Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 3 oder auch §8 AsylG bei einer Rückkehr ableiten. Während des gesamten Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der BF befinde sich seit November 2015, also seit ungefähr zwei Jahren in Österreich, eine besondere Integration sei im Hinblick auf diesen Zeitraum nicht erkennbar und ein zweijähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, der sich nur auf die Stellung eines Asylantrages beziehe, begründe keine rechtlich relevante Bindung zu Österreich. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF sei insbesondere unter Bezugnahme auf den relativ kurzen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen. Die Behörde verkenne nicht die Bemühungen des BF, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Dennoch dürfe nicht übersehen werden, dass seine Aufenthaltsberechtigung nur aufgrund der Asylantragstellung zustande gekommen sei.Die Behörde stellte fest, dass für die Behörde deutlich sei, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, da der Sachverhalt vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über etwaige Erlebnisse und daran beteiligte Personen zu machen. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei, dass er im Zuge des Asylverfahrens versucht habe, sich durch falsche Altersangaben jünger zu machen, um sich somit ungerechtfertigt länger Zugang zu Mehrleistungen zu verschaffen. Ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei, dass er im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, dass er und seine Familie von den Taliban bedroht worden sei und deshalb das Land verlassen habe. Aber bei der Einvernahme vor dem BFA habe er angegeben, dass er und seine Familie von den Taliban nicht persönlich bedroht worden seien und sie nur wegen der Warnung das Land verlassen hätten. Es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass er und seine Familie nicht gewusst habe, in welcher Branche der Bruder des BF tätig sei, noch dazu er gemäß den Angaben des BF zufolge bei der Polizei gearbeitet habe, da eine dementsprechende Polizeiausbildung lang dauere, weswegen die Familie auch mitbekommen habe müssen, wenn der Bruder diese Ausbildung absolviert habe. Es sei für die Behörde auch nicht nachvollziehbar, warum der BF in einem großen Land wie Afghanistan keine Neuansiedlungsalternative gehabt habe, wo es doch in Afghanistan kein Meldewesen gebe. In Zusammenschau des Sachverhaltes gehe die Behörde von keiner asylrelevanten Verfolgung aus bzw. habe er diese nicht glaubhaft machen können. Es sei unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Der BF wisse zwar im Augenblick nicht, ob sich seine Eltern und Geschwister in Afghanistan befinden würden, da er zu diesen momentan keinen Kontakt habe. Seine Familie besitze jedoch ein Eigentumshaus und eine Landwirtschaft in Afghanistan, auf der er früher schon gearbeitet habe und von der er früher schon gut leben habe können. Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, oder auch §8 AsylG bei einer Rückkehr ableiten. Während des gesamten Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der BF befinde sich seit November 2015, also seit ungefähr zwei Jahren in Österreich, eine besondere Integration sei im Hinblick auf diesen Zeitraum nicht erkennbar und ein zweijähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, der sich nur auf die Stellung eines Asylantrages beziehe, begründe keine rechtlich relevante Bindung zu Österreich. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF sei insbesondere unter Bezugnahme auf den relativ kurzen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen. Die Behörde verkenne nicht die Bemühungen des BF, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Dennoch dürfe nicht übersehen werden, dass seine Aufenthaltsberechtigung nur aufgrund der Asylantragstellung zustande gekommen sei.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.02.2018 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass die erkennende Behörde das Fluchtvorbringen des BF nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe. Die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Verfolgung von Hazara durch die Taliban zu befassen. Die von der belangten Behörde angeführten Berichte zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz und in Kabul seien als völlig veraltet und unvollständig anzusehen und würden in keinster Weise ein aktuelles Bild von der Situation zeichnen. Das gegenständliche Verfahren sei demnach mit groben Mängeln belastet. Überdies würden Angaben über die sozioökonomischen Bedingungen für alleinstehende männliche Hazara in Kabul, Herat und Mazar e-Sharif fehlen, die auf kein soziales Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen könnten. Das BFA habe es im gegenständlichen Fall unterlassen, seiner Entscheidung einschlägige und aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. Die vom BFA herangezogenen Länderberichte seien außerdem zumindest teilweise nicht mehr aktuell. Die allgemeinen Berichte, die sich auf einen Zeitraum beziehen würden, der mehr als neun Monate zurückliege, seien als veraltet anzusehen und daher nicht geeignet, die Grundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des BF zu bilden. Es wurde auf einen Bericht der ACCORD Anfragebeantwortung vom 02.09.2016 und diverse Berichte verwiesen, in der die volatile Sicherheitslage, insbesondere jene der Hazara, in Afghanistan thematisiert wurde. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens-fehlende Feststellungen sowie eine qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit- habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Wenn die Behörde dem BF vorhalte, dass dieser in seinem Vorbringen vage und farblos geblieben wäre, so sei darauf hinzuweisen, dass der BF selbst die Gründe für den Tod seines Bruders nur aus zweiter Hand erfahren habe. Auch habe der BF auf Nachfrage konkrete und detaillierte Angaben machen können. Es bestehe bei der Sachverhaltskonstellation des BF das reale Risiko, von den Taliban verfolgt zu werden. Wenn die belangte Behörde dem BF die Glaubwürdigkeit abspreche, weil er bei der Erstbefragung und der Einvernahme leichte Unterschiede im Fluchtvorbringen zu Protokoll gegeben habe, so möge dies seine Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigen. Wenn die belangte Behörde dem BF vorwerfe, dass es unglaubwürdig sei, dass dessen Bruder eine polizeiliche Ausbildung begonnen habe, so lasse sich auch dies entkräften. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung schließlich darlege, dass der BF im Herkunftsstaat ein Eigentumshaus besitze, sei dem zu entgegnen, dass der BF überhaupt nicht wisse, ob das Haus noch im Eigentum der Familie sei. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zur Integration des BF in Österreich getroffen und von ihm vorgebrachte Sachverhalte ignoriert. Sie habe nicht einmal Negativfeststellungen zur Integration vorgenommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BF zumutbar sei, sich nach der Rückkehr nach Afghanistan in Kabul niederzulassen. Im vorliegenden Fall gehe das Bundesverwaltungsgericht zwar davon aus, dass der BF der Volksgruppe der Hazara angehöre, treffe aber zur Lage der Hazara keine Feststellungen. Dies gelte zudem fallbezogen umso mehr, als sich eine Gruppenverfolgung der Hazara nicht ohne Weiteres verneinen lasse. Die Möglichkeit der Gruppenverfolgung wäre daher von Amts wegen aufzugreifen gewesen. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Der BF bemühe sich um seine Integration in Österreich, besuche eine Übungsklasse, strebe den Pflichtschulabschluss an und betreibe regelmäßig Sport. Darüber hinaus helfe der BF seinen Nachbarn, sollten diese etwas brauchen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4. Am 15.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung nicht erschienen.
Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, an der Verhandlung teilzunehmen, sich jedoch 2016 in psychologischer Behandlung befunden habe. Er habe die Entscheidung angefochten, da man sowohl seine Identität und die Tätigkeit seines Bruders angezweifelt habe.
Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nunmehr keine familiären Anknüpfungspunkte im Heimatland habe. Ein Onkel und zwei Tanten würden im Iran leben, zu seinen Eltern und seinen Geschwistern habe der BF keinen Kontakt mehr. Im Iran habe er versucht, zu diesen wieder den Kontakt herzustellen, es sei ihm jedoch nicht gelungen. Ihren Lebensunterhalt habe die Familie des BF mit der Ernte aus dem Anbau von Kartoffeln und Gemüse verdient. Die Fragen des bevollmächtigten Vertreters, ob er je in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat gewesen sei und dort ein soziales Netz habe, wurden vom BF verneint.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass die Beziehung zwischen seinem Bruder und seinem Vater problematisch gewesen sei und sein Bruder nach Pakistan umziehen habe wollen. Nach wenigen Wochen habe die Familie einen Freund des Bruders darüber informiert, dass dieser in Pakistan sei und es ihm gut gehe, zwei Monate später habe er dem Vater des Beschwerdeführers jedoch gestanden, dass sein Sohn als Spion tätig gewesen und deshalb von den Taliban ermordet worden sei. Am selben Tag sei der Familie auch die Leiche des Bruders überstellt worden und man habe ihn zudem begraben. Der Freund des Bruders habe die Familie gewarnt, dass sie nunmehr ebenfalls in Gefahr seien und das Land verlassen müssten, da der Bruder des BF Informationen über seine Familie preisgegeben habe und die Taliban angekündigt hätten, auch die Familien ihrer Opfer nicht zu verschonen. Zwei Tage später habe sein Vater den BF nach Kabul geschickt und er sei von dort aus schlepperunterstützt in den Iran gebracht worden. Sein Vater und die restliche Familie hätten sich wegen Geldmangel nicht dem BF angeschlossen, würden jedoch nach Verkauf ihrer verbliebenen Besitztümer nachkommen. Nach vergeblichen Versuchen des im Iran lebenden Onkels des BF, mit der Familie Kontakt aufzunehmen, habe er dem BF wegen fehlender Dokumente dazu geraten, das Land zu verlassen und ihn in die Türkei geschickt. Nach einem ca. zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei habe ihm ein Landsmann angeboten, in seinem Geschäft zu arbeiten, bzw. habe dieser ihm nach drei Monaten die Weiterreise nach Europa empfohlen. Befragt, was er über den Freund seines Bruders wisse, entgegnete der BF, dass er ein Jugendfreund seines Bruders gewesen sei und er über seine genaue berufliche Funktion nicht Bescheid wisse. Da er jedoch mit dem Bruder zusammengearbeitet habe, sei er über dessen Tod jedoch auch informiert worden. Auf Vorhalt, dass er nunmehr im Gegensatz zum zuvor Geschilderten im Endeffekt doch wisse, welche Position der Freund des Bruders innehabe, nämlich, dass er ebenfalls für die Armee oder den Staat gearbeitet habe, erklärte der BF, dass die Familie über dessen Tätigkeit als Agent erst an diesem Tag erfahren habe. Zur Frage, welche Ausbildung ihr Bruder erhalten habe, erklärte der BF, dass er seiner Familie diese möglicherweise vorenthalten habe. Sein Bruder sei jedenfalls im Bereich Sicherheitstechnik tätig gewesen. Zum Vorhalt, dass seine Angaben fragwürdig seien, da nur jemand mit einer Spezialausbildung als Spion zu den Taliban entsandt werde, entgegnete der BF, dass es im Vorfeld lediglich äußerliche Anzeichen in Form eines langen Bartes und langer Haare gegeben habe, um den Taliban das Gefühl zu vermitteln, sein Bruder sei ebenfalls Mitglied. Die Frage, ob er selbst in Afghanistan konkret oder unmittelbar bedroht worden sei, wurde vom BF verneint. Auch seine Familie sei nicht direkt oder unmittelbar bedroht worden, sie habe lediglich über die Informationen seines Bruders von den Geschehnissen und einer möglichen Blutrache erfahren. Befragt, wieso er aus Kabul ausgereist sei, obwohl es kein Meldesystem gebe und es schwer wäre, ihn dort zu finden, erklärte der BF, dass es dennoch möglich gewesen sei, dass ihn die Taliban dort gefunden hätten. Es handle sich jedoch lediglich um bloße Annahmen. Zur Frage, weshalb die Taliban gerade ihn und nicht auch der Rest seiner Familie bedrohen sollte, erwiderte der BF, dass seine übrige Familie zwar gleichermaßen gefährdet sei, die Taliban jedoch befürchte, dass er sich als nunmehr ältester Sohn am ehesten rächen könnte. Auf weiteren Vorhalt, dass dies bloße Spekulationen seien, entgegnete der BF, dass die Terrorgruppierung selbst Personen nach einigen Jahrzehnten räche und somit auch damit rechne, selbst einem Vergeltungsschlag zu unterliegen. Wenn er selbst Beweise hätte, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, wäre er nunmehr nicht in Österreich. Er könne auch nicht von seinem im Iran lebendem Onkel verlangen, dass er sich in Afghanistan persönlich über den Verbleib seiner Familie erkundige. Im Iran habe die Gefahr bestanden, dass er in den Herkunftsstaat abgeschoben werde. Auf die Frage, wieso er davon ausgehe, dass er weiterhin einer Bedrohung unterliege, obwohl sich die von ihm geschilderten Vorfälle bereits 2015 zugetragen hätten, brachte der BF vor, dass er einerseits nichts über den Verbleib seiner Familie wisse und andererseits nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dass die Taliban nach ihm suche, er für diese Verfolgungsgefahr jedoch keine Beweise vorlegen könne. Zum Vorhalt, dass die Sicherheitslage insbesondere in Kabul und in Mazar-e-Sharif grundsätzlich stabil sei und sich sicherheitsrelevante Vorfälle hauptsächlich gegen sogenannte "high profile" Personen richten würden, entgegnete der BF, dass ihm niemand garantieren könne, dass er dort überlebe und dort zudem die wirtschaftliche Lage der Familie schlecht sei, da sein Vater alle Besitztümer verkauft habe. Auch sein Onkel im Iran könne ihn nicht unterstützen, da er bereits einen Teil seiner Schleppung nach Europa gezahlt habe. Für das restliche Geld habe er seinen Lohn, welchen er in der Türkei verdient habe, aufgewendet.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er mit zwei Kollegen zusammenwohne und das Land Steiermark dafür aufkomme. Er sei Schüler am Gymnasium und habe bereits Deutsch zu lernen begonnen. In Österreich habe er mit Freunden einen kulturellen Austausch, nach der Absolvierung der Schule würde er gerne eine Lehre als Mechatroniker beginnen.
Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Turnvereins vom 07.05.2018, wonach der BF jede Woche Fußball spiele, ein Empfehlungsschreiben einer Gesundheitspsychologin vom 09.05.2018 sowie eine Bestätigung vom 08.05.2018, wonach der BF am Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung teilnehme, vorgelegt.
In einer Stellungnahme vom 24.05.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF auf Berichte verwiesen, welche insbesondere auf die mangelhafte Versorgungslage in Kabul hinweisen würden. Auf Grund der schlechten Sicherheitslage seien junge afghanische RückkehrerInnen aus dem Iran oder Pakistan in Afghanistan selbst zu Binnenvertriebenen geworden und seien den Risiken von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Der Vertretung des Beschwerdeführers wurden mit Datum 11.09.2018 die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis übermittelt und dieser die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 25.09.2018 führte die Vertretung sich stützend auf die jüngsten UNHCR Guidelines zusammenfassend aus, dass aufgrund dieser Kabul nicht mehr eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen würde. Die diesbezüglichen Feststellungen des LIB Afghanistan wären nicht nachzuvollziehen, bzw. würden sich aus diesen ergeben, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, Herat oder Mazar- e Sharif verschlechtert habe, bzw. als unzureichend zu bezeichnen wäre. Eine Zumutbarkeit dieser Städte für eine IFA würde somit nicht bestehen. Auch wurde auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bericht von Frederike Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
• Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;
• Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2018;
• Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak, wo er zuletzt als Landarbeitergehilfe arbeitete. Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 unberechtigt ins Bundesgebiet ein, wo er am 26.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers sind nach Angaben des Beschwerdeführers unbekannten Aufenthalts, ein Onkel des BF lebt im Iran.
Der Beschwerdeführer