Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2181234-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zahl 1087581304/151373312, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zahl 1087581304/151373312, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005,§ 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005,§ 9 BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.
2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er im Iran illegal gelebt habe und ihn die iranische Polizei nach Afghanistan oder Syrien schicken habe wollen, weshalb er mit seiner Familie sich dazu entschlossen habe, den Iran zu verlassen.
3. Am 05.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er keine Identitätsdokumente besitze und jedes vierte oder fünfte Monat mit seiner Mutter in Afghanistan telefoniere. Er sei afghanischer Staatsbürger, stamme aus der Provinz Daikundi und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der Schiiten an.
Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er in Afghanistan als Hirte und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Seine Eltern und seine Geschwister seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig und würden ebenfalls in der Landwirtschaft arbeiten. Der BF sei weder Teil einer bewaffneten Gruppierung gewesen noch sei er im Umgang mit Waffen ausgebildet. Er sei ledig, habe keine Kinder und seine gesamte Familie sei nach wie vor in Afghanistan wohnhaft. Die finanzielle Situation seiner Familie sei insgesamt schlecht gewesen. Der BF sei im Herkunftsstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Es bestehe gegen ihn kein Haftbefehl, er sei im Heimatland nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Der BF habe im Herkunftsstaat jedoch Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie mit Privatpersonen gehabt. Er habe im Herkunftsstaat auch aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
Zum Fluchtgrund befragt, brachte der BF vor, dass er geflüchtet sei, da er mit der Tochter eines Mullahs befreundet gewesen sei, die Eltern des Mädchens dies jedoch aufgedeckt und sie verfolgt hätten. Die Eltern hätten daraufhin auf den BF geschossen, dieser habe sich jedoch versteckt und sei über das Gebirge aus dem Tal geflüchtet. Mithilfe von Tierhändlern sei er nach Ghazni gelangt und habe sie befragt, wie er am besten in den Iran gelange. Zur Frage, was ihn bei Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würde, erwiderte der BF, dass man gesucht werde, wenn man ohne Vereinbarung eine Beziehung eingehe und im schlimmsten Fall getötet werden würde. Es habe zwar keine konkreten, ihn betreffenden Vorfall im Herkunftsstaat gegeben, Paschtunen seien jedoch der Ansicht, dass Schiiten unrein seien. Der BF sei nicht aufgrund seiner Religions-oder Volksgruppenzugehörigkeit persönlich verfolgt oder bedroht worden. Auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung bezüglich seiner Fluchtgründe lediglich seine Situation im Iran angegeben habe, entgegnete der BF, dass die Dolmetscherin eine iranische Frau sei und er gefragt habe, ob er auch die auf Afghanistan bezogenen Fluchtgründe nennen soll, es jedoch gesagt worden sei, dass er eine weitere Einvernahme haben werde und im Zuge dessen mehr erzählen könne. Befragt, wie er die Tochter des Mullahs kennengelernt habe, entgegnete der BF, dass sie sich als Kinder zum ersten Mal getroffen hätten, da die landwirtschaftlichen Flächen ihrer und seiner Familie benachbart gewesen seien. Das Haus des Mullahs selbst habe sich ebenfalls nur 10-15 Gehminuten entfernt befunden. Zur Frage, ob seine Eltern wegen seiner Ausreise irgendwelche Schwierigkeiten bekommen hätten, erklärte der BF, dass sein Vater drei Monate im Gefängnis gewesen sei und erst nach Ausreise des BF in den Iran wieder freigekommen sei. Der Sohn und Bruder des Mullahs hätten den BF jedoch im Iran ausgeforscht und geschlagen, wobei er sich eine schwere Kopfverletzung und eine Beinverletzung zugezogen habe. Nachdem er drei Monate einen Gips getragen und eine andere Arbeitsstelle angetreten sei, habe er Angst bekommen und sei aus dem Iran geflüchtet. Konkrete Anhaltspunkte, wie ihn die Männer gefunden haben könnten, habe der BF nicht. Der Familie des BF würde es finanziell nicht gutgehen und sowohl die Anzahl der Taliban, als auch jene der Paschtunen habe sich vergrößert. Seine Eltern hätten von der Verbindung zur Tochter des Mullahs nichts gewusst. Der BF und seine Freundin hätten beide als Hirten im Ort gearbeitet.
Zum Fluchtweg befragt, erklärte der BF, dass er illegal in Österreich eingereist sei und für die Reise 20 Millionen Toman ausgegeben habe, indem er einen Teil von Freunden ausgeborgt und einen Teil im Iran angespart habe. Er habe in keinem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht und in keinem Land einen Aufenthaltstitel erhalten. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er im Elternhaus verbracht, wo auch seine Eltern, drei Brüder und sechs Schwestern aufhältig gewesen seien.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits Deutschkurse besucht habe, bzw. das Deutsch Zertifikat A1 bestanden habe. Er habe in Österreich jedoch weder die Schule besucht noch gearbeitet. In Österreich trainiere er bei einem Fußballverein und habe bereits österreichische Freunde. Der BF lebe derzeit von der Grundversorgung und wolle im Bundesgebiet als Elektriker oder Mechaniker tätig sein.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Bestätigung der Caritas vom 29.09.2017, zwei Empfehlungsschreiben sowie ein ÖSD Zertifikat A1 und eine Bestätigung über einen absolvierten Deutschkurs vom 28.04.2017 bis zum 07.07.2017 vorgelegt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass dem BF nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. In der Erstbefragung am 17.09.2015 habe der BF keine Fluchtgründe aus Afghanistan vorgebracht. Er habe lediglich die Situation im Iran erwähnt. Auf diesen Vorhalt in der Einvernahme angesprochen, habe er angegeben, dass die Dolmetscherin eine iranische Frau gewesen sei und es wäre gesagt worden, dass er eine weitere Einvernahme haben werde und dort mehr erzählen könnte. Auch die Rückkehrbefürchtungen würden sich nicht decken, da der BF in der Erstbefragung angegeben habe, dass er in Afghanistan Angst vor den Taliban und dem Krieg gehabt habe. Hingegen habe er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass man ihn suchen würde und man als unrein bezeichnet werden würde, wenn man ohne Vereinbarung eine Beziehung eingehe. Auf den Vorhalt in der Einvernahme angesprochen, dass sich die Rückkehrbefürchtungen aus der Erstbefragung nicht mit jenen in der Einvernahme decken würden, gab der BF an, dass er auch Angst vor den Taliban gehabt habe. Näher zu seinem Fluchtvorbringen in der Einvernahme befragt, habe er keine konkreten Angaben tätigen können und oft oberflächlich und ausweichend geantwortet. Da der BF angegeben habe, dass er Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, sei er diesbezüglich näher befragt worden. Einen den BF persönlich betreffenden Vorfall habe es keinen gegeben. Der BF sei wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit weder persönliche verfolgt noch bedroht worden. In einer Gesamtschau der Ausführungen gehe die Behörde nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen aus. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich bei seinem Vorbringen nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Auch aus seinen übrigen Ausführungen wären etwaige Verfolgungsszenarien nicht ansatzweise erkennbar. Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht vor Verfolgung müsse nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeute, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden sei. Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe habe dem BF kein Glauben geschenkt werden können, da seine Angaben keinesfalls plausibel und vage gewesen seien. Bei der behaupteten Gefahr durch Privatpersonen handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet werden würde. Allein die Tatsache, dass er Schiit und Hazara sei, erfülle nicht die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung, solange keine ihn individuell treffenden Gründe vorliegen würden. Soweit seine Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen sei, werde angeführt, dass er sich in seiner Heimat niederlassen könnte. Es werde in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass Familienangehörige von ihm nach wie vor in Daikundi leben würden, nämlich Vater, Mutter und Geschwister. Weiters würden seine Onkeln und Tanten in Afghanistan leben. Sein Gesundheitszustand stelle kein Rückkehrhindernis dar. Hinsichtlich der Sicherheits-und Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen des Landes als derart prekär darstellen könnte, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Daikundi als relativ friedlich eingestuft werde und über den internationalen Flughafen Kabul und anschließend am Landweg über die Provinz Bamyan sicher zu erreichen sei. Der BF sei volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, da er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe. Des Weiteren verfüge er bereits über Berufserfahrungen als Hirte und in der Landwirtschaft. Er verfüge zudem über Familienangehörige in seiner Herkunftsprovinz. Eine Unterstützung durch diese könne angenommen werden, da diese über finanzielle Einkünfte verfügen würden. Der BF sei mobil, gesund und arbeitsfähig und habe auch vor seiner Ausreise aus Afghanistan seine Existenz und seinen Lebensunterhalt sichern können. Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Eine Rückführung in seine Herkunftsprovinz sei ihm somit zumutbar. Der BF habe keine Familienangehörigen oder andere besonders enge Beziehungen im Bundegebiet, weshalb kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Der Onkel der Mutter des BF und seine Familie würden sich in Österreich befinden. Eine besondere Beziehungsintensität bzw. ein Familienleben bestehe nicht, seine Kernfamilie befinde sich in Afghanistan. Der BF spreche und verstehe bereits teilweise die deutsche Sprache. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, seine sozialen Interessen in Österreich würden aus dem Kontakt zu einer Familie und dem Fußballverein bestehen. Er gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach, befinde sich in keiner Ausbildung und gehe keiner Arbeit nach. Der BF halte sich seit dem 14.09.2015 in Österreich auf und habe nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt. Er sei illegal in Österreich eingereist und habe in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen habe. Der BF verfüge über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er habe dort mehr als 17 Jahre gelebt und spreche eine Landessprache als Muttersprache. Der BF habe in Afghanistan auch 12 Jahre als Hirte und in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem würden sich seine Kernfamilie und weitere Verwandten in Afghanistan aufhalten. Im Gegensatz dazu sei er in Österreich schwächer integriert: Er habe an Deutschkursen teilgenommen, in Österreich bisher nicht gearbeitet, sei in keinem Verein und sei nicht ehrenamtlich tätig gewesen. Seine sozialen Interessen würden aus dem Kontakt zu einer Familie und einem Fußballverein bestehen. Die deutsche Sprache beherrsche er nur zum Teil und seinen Lebensunterhalt bestreite er im Rahmen der Grundversorgung, eine darüberhinausgehende Integration sei nicht hervorgekommen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1 -3 BFA - VG zulässig.Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass dem BF nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. In der Erstbefragung am 17.09.2015 habe der BF keine Fluchtgründe aus Afghanistan vorgebracht. Er habe lediglich die Situation im Iran erwähnt. Auf diesen Vorhalt in der Einvernahme angesprochen, habe er angegeben, dass die Dolmetscherin eine iranische Frau gewesen sei und es wäre gesagt worden, dass er eine weitere Einvernahme haben werde und dort mehr erzählen könnte. Auch die Rückkehrbefürchtungen würden sich nicht decken, da der BF in der Erstbefragung angegeben habe, dass er in Afghanistan Angst vor den Taliban und dem Krieg gehabt habe. Hingegen habe er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass man ihn suchen würde und man als unrein bezeichnet werden würde, wenn man ohne Vereinbarung eine Beziehung eingehe. Auf den Vorhalt in der Einvernahme angesprochen, dass sich die Rückkehrbefürchtungen aus der Erstbefragung nicht mit jenen in der Einvernahme decken würden, gab der BF an, dass er auch Angst vor den Taliban gehabt habe. Näher zu seinem Fluchtvorbringen in der Einvernahme befragt, habe er keine konkreten Angaben tätigen können und oft oberflächlich und ausweichend geantwortet. Da der BF angegeben habe, dass er Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, sei er diesbezüglich näher befragt worden. Einen den BF persönlich betreffenden Vorfall habe es keinen gegeben. Der BF sei wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit weder persönliche verfolgt noch bedroht worden. In einer Gesamtschau der Ausführungen gehe die Behörde nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen aus. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich bei seinem Vorbringen nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Auch aus seinen übrigen Ausführungen wären etwaige Verfolgungsszenarien nicht ansatzweise erkennbar. Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht vor Verfolgung müsse nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeute, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden sei. Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe habe dem BF kein Glauben geschenkt werden können, da seine Angaben keinesfalls plausibel und vage gewesen seien. Bei der behaupteten Gefahr durch Privatpersonen handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet werden würde. Allein die Tatsache, dass er Schiit und Hazara sei, erfülle nicht die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung, solange keine ihn individuell treffenden Gründe vorliegen würden. Soweit seine Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen sei, werde angeführt, dass er sich in seiner Heimat niederlassen könnte. Es werde in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass Familienangehörige von ihm nach wie vor in Daikundi leben würden, nämlich Vater, Mutter und Geschwister. Weiters würden seine Onkeln und Tanten in Afghanistan leben. Sein Gesundheitszustand stelle kein Rückkehrhindernis dar. Hinsichtlich der Sicherheits-und Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen des Landes als derart prekär darstellen könnte, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Daikundi als relativ friedlich eingestuft werde und über den internationalen Flughafen Kabul und anschließend am Landweg über die Provinz Bamyan sicher zu erreichen sei. Der BF sei volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, da er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe. Des Weiteren verfüge er bereits über Berufserfahrungen als Hirte und in der Landwirtschaft. Er verfüge zudem über Familienangehörige in seiner Herkunftsprovinz. Eine Unterstützung durch diese könne angenommen werden, da diese über finanzielle Einkünfte verfügen würden. Der BF sei mobil, gesund und arbeitsfähig und habe auch vor seiner Ausreise aus Afghanistan seine Existenz und seinen Lebensunterhalt sichern können. Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohe. Eine Rückführung in seine Herkunftsprovinz sei ihm somit zumutbar. Der BF habe keine Familienangehörigen oder andere besonders enge Beziehungen im Bundegebiet, weshalb kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Der Onkel der Mutter des BF und seine Familie würden sich in Österreich befinden. Eine besondere Beziehungsintensität bzw. ein Familienleben bestehe nicht, seine Kernfamilie befinde sich in Afghanistan. Der BF spreche und verstehe bereits teilweise die deutsche Sprache. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, seine sozialen Interessen in Österreich würden aus dem Kontakt zu einer Familie und dem Fußballverein bestehen. Er gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach, befinde sich in keiner Ausbildung und gehe keiner Arbeit nach. Der BF halte sich seit dem 14.09.2015 in Österreich auf und habe nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt. Er sei illegal in Österreich eingereist und habe in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen habe. Der BF verfüge über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er habe dort mehr als 17 Jahre gelebt und spreche eine Landessprache als Muttersprache. Der BF habe in Afghanistan auch 12 Jahre als Hirte und in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem würden sich seine Kernfamilie und weitere Verwandten in Afghanistan aufhalten. Im Gegensatz dazu sei er in Österreich schwächer integriert: Er habe an Deutschkursen teilgenommen, in Österreich bisher nicht gearbeitet, sei in keinem Verein und sei nicht ehrenamtlich tätig gewesen. Seine sozialen Interessen würden aus dem Kontakt zu einer Familie und einem Fußballverein bestehen. Die deutsche Sprache beherrsche er nur zum Teil und seinen Lebensunterhalt bestreite er im Rahmen der Grundversorgung, eine darüberhinausgehende Integration sei nicht hervorgekommen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins, -3 BFA - VG zulässig.
6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. Der BF habe in seiner Einvernahme zusammengefasst vorgebracht, dass er aufgrund einer unerlaubten Beziehung zu einem Mädchen von der Familie des Mädchens, allen voran seinem Vater, verfolgt werde und im Zuge dieser Verfolgung auf ihn geschossen worden sei. Als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit befürchte er eine zusätzliche Verfolgung in Afghanistan. Zudem könnte auch ein Nachfluchtgrund entstanden sein, zumal der BF sich bereits über zwei Jahre im Westen aufgehalten habe, davor zwei Jahre im Iran gelebt habe, insgesamt also bereits seit über vier Jahren nicht mehr in Afghanistan lebe und einen westlichen Lebensstil angenommen habe. Bezüglich der prekären Lage in Afghanistan wurde auf Berichte der UNO sowie der UNHCR verwiesen. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Der BF bemühe sich um Integration. Er habe mehrere Deutschkurse absolviert und die ÖSD Zertifikate für A1 und A2 erworben. Das aktuell erworbene Zertifikat für A2 vom 06.12.2017 liege der Beschwerde in Kopie bei. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des BF würde einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens darstellen und gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. Der BF habe in seiner Einvernahme zusammengefasst vorgebracht, dass er aufgrund einer unerlaubten Beziehung zu einem Mädchen von der Familie des Mädchens, allen voran seinem Vater, verfolgt werde und im Zuge dieser Verfolgung auf ihn geschossen worden sei. Als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit befürchte er eine zusätzliche Verfolgung in Afghanistan. Zudem könnte auch ein Nachfluchtgrund entstanden sein, zumal der BF sich bereits über zwei Jahre im Westen aufgehalten habe, davor zwei Jahre im Iran gelebt habe, insgesamt also bereits seit über vier Jahren nicht mehr in Afghanistan lebe und einen westlichen Lebensstil angenommen habe. Bezüglich der prekären Lage in Afghanistan wurde auf Berichte der UNO sowie der UNHCR verwiesen. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Der BF bemühe sich um Integration. Er habe mehrere Deutschkurse absolviert und die ÖSD Zertifikate für A1 und A2 erworben. Das aktuell erworbene Zertifikat für A2 vom 06.12.2017 liege der Beschwerde in Kopie bei. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des BF würde einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens darstellen und gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2017, beim BVwG am 29.12.2017 eingelangt, vom BFA vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Zu seinen Familienmitgliedern befragt, führte der BF aus, dass seine Eltern und seine Geschwister sowie Tanten in der Provinz Daikundi in Afghanistan leben würden, mit denen er unregelmäßig in Verbindung stehe. Seine Familie führe im Herkunftsstaat ein gewöhnliches Leben und verdiene den Lebensunterhalt durch den Betrieb einer Landwirtschaft.
Zum Fluchtgrund befragt, brachte der BF vor, dass er in seiner Heimat ein Nachbarmädchen geliebt habe, die er bereits seit der Kindheit kenne. Das erste Angebot, ihn zu treffen, habe das Mädchen nicht erwidert und ihn erst nach ca. 20 Tagen vor ihrem Vater gewarnt. Dennoch hätten sich das Mädchen und der BF weiterhin ohne das Einverständnis ihrer Eltern getroffen und überlegt, in eine andere Stadt zu gehen, da es in Afghanistan eine Straftat darstelle, wenn sich ein unverheiratetes Paar treffe. Sie hätten diese Pläne jedoch aus finanziellen Gründen verworfen und eines Tages habe seine Freundin den BF darüber informiert, dass sie von ihrer Familie beobachtet werde und diese über die geheimen Treffen Bescheid wisse. Eines Tages sei das Paar vom bewaffneten Vater und vom Bruder des Mädchens aufgesucht worden, woraufhin sie geflüchtet seien. Als das Mädchen jedoch gestürzt sei, sei der BF weitergelaufen, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Nach kurzer Zeit habe der BF Schüsse gehört und sei auf einen Berg geflüchtet, wo er die Nacht verbracht habe. Beim Abstieg habe er Hirten kennengelernt, die Vieh in der Stadt Ghazni verkauft hätten und diese um Hilfe gebeten, ihn gegen eine Gegenleistung mitzunehmen. Anschließend sei er nach Nimroz weitergefahren, wo er sich mithilfe von Schleppern weiter in den Iran begeben habe. Im Iran habe er gearbeitet, um die Kosten für die Schleppung abzuzahlen und auch in einer Steinschneidefabrik gearbeitet und eines Tages auf den Onkel und den Bruder seiner Freundin getroffen, die ihn daraufhin beschimpft und mit Holzstangen geschlagen hätten. Aus Angst um sein Leben sei er nach Europa geflüchtet. Befragt, wann die Bedrohungen stattgefunden hätten, erwiderte der BF, dass dies 2014 erfolgt sei und er danach nicht mehr bedroht worden sei. Zur Frage, weshalb er nach den Übergriffen der Verwandten seiner Freundin nicht einfach nach Afghanistan zurückgekehrt sei, erwiderte der BF, dass er das Haus im Iran nicht verlassen habe und ihn die besagten Männer durch soziale Kontakte in Afghanistan noch leichter als im Iran gefunden hätten. Zudem müsse man bei einer Bewerbung in Kabul persönliche Daten angeben, anhand derer man gefunden werden könnte. Zu den Treffen mit dem besagten Mädchen befragt, erklärte der BF, dass er sie meistens auf dem Feld getroffen habe, da sie ihren Vater, der zudem als Art Bote zwischen Regierung und Volk tätig gewesen sei, ebenfalls in der Landwirtschaft unterstützt habe. Über den Verbleib seiner damaligen Freundin befragt, erklärte der BF, dass diese nunmehr mit irgendeinem Regierungsmitglied verlobt sei. Zum Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der BF nach so vielen Jahren nach wie vor gesucht werde, vor allem, wenn das besagte Mädchen bereits eine Heirat in Aussicht habe, erklärte der BF, dass für ihn nach wie vor Gefahr bestehe, da er mit dem Mädchen geschlafen habe, was gegen islamische Grundsätze verstoße und die Steinigung als Sanktion habe. Einen Straf-oder Haftbefehl könne der BF jedoch nicht vorlegen, da sein Vater für die Einholung dessen zum Vater des Mädchens gehen müsste. Sein Vater sei bereits inhaftiert gewesen, da man ihm vorgeworfen habe, dass sein Sohn jemanden vergewaltigt habe. Auf Vorhalt, weshalb der BF nicht versucht habe, seine Freundin zu heiraten, wenn er mit dieser sowieso schon eine Beziehung geführt habe, entgegnete der BF, dass die Familie damit bestimmt nicht einverstanden gewesen wäre und er nach Ansicht des Vaters sowieso die Steinigung verdient hätte. Zum weiteren Vorhalt, dass der Vater die Ehre seiner Tochter schützen