TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W168 2173812-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2173812-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zahl 1045459110/140176082, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zahl 1045459110/140176082, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.11.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.11.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.

2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er wegen der Taliban seine Heimat verlassen habe müssen. Er hätte in Kabul als Soldat gedient. Die Taliban hätten ihm mit der Ermordung gedroht. Der Beschwerdeführer gab an sich ca. 16 Jahre im Punjab, Pakistan aufgehalten zu haben.

3. Am 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend zunächst zu seinem Gesundheitszustand befragt aus, dass er wegen gelegentlicher Magenschmerzen Schmerzmittel einnehmen würde. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und könne keinen Reisepass vorlegen. Der BF führte aus, dass er in einem Dorf in der Provinz Kunar, Bezirk Norgal geboren und aufgewachsen sei. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe bis zur Ausreise in seinem Elternhaus gewohnt. Nach der Hochzeit sei seine Ehefrau zu ihm gezogen und sie hätten vier Kinder bekommen. Derzeit würden seine Ehefrau und seine Kinder bei den Schwiegereltern des BF wohnen. Seit seinem achten Lebensjahr habe er diverse Gelegenheitsarbeiten verrichtet und seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt. Nach seiner Heirat habe er als Verkäufer gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Zu seiner Ehefrau befragt, führte der BF aus, dass diese vor einigen Monaten mit den Kindern nach XXXX gezogen sei und mit der Mutter sowie dem Schwiegervater des BF zusammenlebe, die sie auch unterstützen würden. Seine gesamte Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und der BF habe keinen Kontakt mehr mit dieser. Auf Nachfrage gab der BF zu Protokoll, dass er mit seiner Frau und seinen Kindern in Kontakt stehe. Die Fragen, ob er vorbestraft sei oder in seiner Heimat inhaftiert gewesen sei, wurden vom BF verneint. Gegen ihn würde ein Haftbefehl vorliegen. Die Fragen, ob er politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, wurden vom BF ebenfalls verneint. Er habe auch weder Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen.3. Am 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend zunächst zu seinem Gesundheitszustand befragt aus, dass er wegen gelegentlicher Magenschmerzen Schmerzmittel einnehmen würde. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und könne keinen Reisepass vorlegen. Der BF führte aus, dass er in einem Dorf in der Provinz Kunar, Bezirk Norgal geboren und aufgewachsen sei. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe bis zur Ausreise in seinem Elternhaus gewohnt. Nach der Hochzeit sei seine Ehefrau zu ihm gezogen und sie hätten vier Kinder bekommen. Derzeit würden seine Ehefrau und seine Kinder bei den Schwiegereltern des BF wohnen. Seit seinem achten Lebensjahr habe er diverse Gelegenheitsarbeiten verrichtet und seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt. Nach seiner Heirat habe er als Verkäufer gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Zu seiner Ehefrau befragt, führte der BF aus, dass diese vor einigen Monaten mit den Kindern nach römisch 40 gezogen sei und mit der Mutter sowie dem Schwiegervater des BF zusammenlebe, die sie auch unterstützen würden. Seine gesamte Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und der BF habe keinen Kontakt mehr mit dieser. Auf Nachfrage gab der BF zu Protokoll, dass er mit seiner Frau und seinen Kindern in Kontakt stehe. Die Fragen, ob er vorbestraft sei oder in seiner Heimat inhaftiert gewesen sei, wurden vom BF verneint. Gegen ihn würde ein Haftbefehl vorliegen. Die Fragen, ob er politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, wurden vom BF ebenfalls verneint. Er habe auch weder Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen.

Zum Reiseweg befragt, erklärte der BF, dass er sich mit dem PKW eines Bekannten nach XXXX begeben und anschließend nach Kabul gefahren sei. In weiterer Folge sei er auf dem Luftweg in den Iran gelangt und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Bulgarien sowie Serbien in Österreich eingereist. Er habe neben Österreich auch in den Niederlanden um Asyl angesucht, sei jedoch wieder nach Österreich zurückgeschoben worden.Zum Reiseweg befragt, erklärte der BF, dass er sich mit dem PKW eines Bekannten nach römisch 40 begeben und anschließend nach Kabul gefahren sei. In weiterer Folge sei er auf dem Luftweg in den Iran gelangt und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Bulgarien sowie Serbien in Österreich eingereist. Er habe neben Österreich auch in den Niederlanden um Asyl angesucht, sei jedoch wieder nach Österreich zurückgeschoben worden.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, dass er im Herkunftsstaat ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe und auch Taliban Kunden gewesen wären. Da die Mitglieder unerlaubt Sitzgelegenheiten im Geschäft benutzt hätten, sei es zum Streit gekommen. Der BF hätte diesen daraufhin gesagt, dass er keine Schwierigkeiten bei der Lieferung der Gegenstände bekommen wolle. Örtliche Sicherheitsbeamte hätten beim BF oftmals Zigaretten gekauft. Eines Tages seien diese von Taliban Mitgliedern dort attackiert worden. Der Anschlag habe ca. 20 Minuten gedauert und zwei Sicherheitskräfte seien ums Leben gekommen und ein Sicherheitsmann sei schwer verletzt worden. Sein Onkel habe dem BF am nächsten Tag über seine Mutter ausgerichtet, dass er schnellstmöglich das Land verlassen müsse. Im Nachhinein habe der BF erfahren, dass die Taliban annehmen würden, dass es sich beim BF um einen Spitzel handle. Sein Onkel habe ihm zudem darüber informiert, dass er bereits ein Auto für ihn bereitgestellt habe. Nach einigen Monaten in XXXX habe er seine Flucht fortgesetzt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der BF, dass er sowohl mit dem afghanischen Staat als auch mit den Taliban Probleme haben würde. Sein Vater sei vor etwa fünf Jahren getötet worden und daher habe der BF die Obsorge für seine Mutter und seine Schwester. Er wisse nicht, wer seinen Vater getötet habe, daher sei er aufgrund des Mordes auch nicht bedroht worden. Sie hätten den Vorfall auch bei der Polizei gemeldet, die jedoch nichts dagegen unternommen habe. Befragt, weshalb gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, erwiderte der BF, dass vermutet worden sei, dass er ein Spitzel der Taliban gewesen sei, was jedoch nicht zutreffe. Sein Onkel, der beim Staat arbeite, habe ihm diese Information zukommen lassen, ihm jedoch nicht helfen können. Der Anschlag habe im Jahr 2014 stattgefunden und danach sei er noch drei bis dreieinhalb Monate in Afghanistan geblieben. Der BF selbst oder seine Familie seien jedoch nie persönlich bedroht worden. Von weiteren Problemen seiner Familie aufgrund des Anschlages sei dem BF nichts bekannt. Zur Frage, weshalb er nicht einfach in einen anderen Teil Afghanistan umgesiedelt sei, erwiderte der BF, dass er auch in Kabul keine Sicherheit gehabt hätte, da er Probleme mit dem afghanischen Staat gehabt habe und andere Dorfbewohner verraten hätten, dass er Afghanistan verlassen habe. Auf Vorhalt, weshalb er die geschilderten Probleme nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung genannt habe, entgegnete der BF, dass er nicht danach gefragt worden sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er angegeben habe, Soldat zu sein und 16 Jahre lang in Pakistan gelebt habe, erwiderte der BF, dass er damals psychisch nicht in bester Verfassung gewesen sei. Er habe nie in Pakistan gelebt, vor 13-14 Jahren sei lediglich seine Mutter krank gewesen und der BF habe sie zur Behandlung nach Pakistan gebracht. Sein Geburtsdatum in Österreich habe er nach Belieben angegeben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei der BF davon überzeugt, dass es dort keine Sicherheit gebe.Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, dass er im Herkunftsstaat ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe und auch Taliban Kunden gewesen wären. Da die Mitglieder unerlaubt Sitzgelegenheiten im Geschäft benutzt hätten, sei es zum Streit gekommen. Der BF hätte diesen daraufhin gesagt, dass er keine Schwierigkeiten bei der Lieferung der Gegenstände bekommen wolle. Örtliche Sicherheitsbeamte hätten beim BF oftmals Zigaretten gekauft. Eines Tages seien diese von Taliban Mitgliedern dort attackiert worden. Der Anschlag habe ca. 20 Minuten gedauert und zwei Sicherheitskräfte seien ums Leben gekommen und ein Sicherheitsmann sei schwer verletzt worden. Sein Onkel habe dem BF am nächsten Tag über seine Mutter ausgerichtet, dass er schnellstmöglich das Land verlassen müsse. Im Nachhinein habe der BF erfahren, dass die Taliban annehmen würden, dass es sich beim BF um einen Spitzel handle. Sein Onkel habe ihm zudem darüber informiert, dass er bereits ein Auto für ihn bereitgestellt habe. Nach einigen Monaten in römisch 40 habe er seine Flucht fortgesetzt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der BF, dass er sowohl mit dem afghanischen Staat als auch mit den Taliban Probleme haben würde. Sein Vater sei vor etwa fünf Jahren getötet worden und daher habe der BF die Obsorge für seine Mutter und seine Schwester. Er wisse nicht, wer seinen Vater getötet habe, daher sei er aufgrund des Mordes auch nicht bedroht worden. Sie hätten den Vorfall auch bei der Polizei gemeldet, die jedoch nichts dagegen unternommen habe. Befragt, weshalb gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, erwiderte der BF, dass vermutet worden sei, dass er ein Spitzel der Taliban gewesen sei, was jedoch nicht zutreffe. Sein Onkel, der beim Staat arbeite, habe ihm diese Information zukommen lassen, ihm jedoch nicht helfen können. Der Anschlag habe im Jahr 2014 stattgefunden und danach sei er noch drei bis dreieinhalb Monate in Afghanistan geblieben. Der BF selbst oder seine Familie seien jedoch nie persönlich bedroht worden. Von weiteren Problemen seiner Familie aufgrund des Anschlages sei dem BF nichts bekannt. Zur Frage, weshalb er nicht einfach in einen anderen Teil Afghanistan umgesiedelt sei, erwiderte der BF, dass er auch in Kabul keine Sicherheit gehabt hätte, da er Probleme mit dem afghanischen Staat gehabt habe und andere Dorfbewohner verraten hätten, dass er Afghanistan verlassen habe. Auf Vorhalt, weshalb er die geschilderten Probleme nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung genannt habe, entgegnete der BF, dass er nicht danach gefragt worden sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er angegeben habe, Soldat zu sein und 16 Jahre lang in Pakistan gelebt habe, erwiderte der BF, dass er damals psychisch nicht in bester Verfassung gewesen sei. Er habe nie in Pakistan gelebt, vor 13-14 Jahren sei lediglich seine Mutter krank gewesen und der BF habe sie zur Behandlung nach Pakistan gebracht. Sein Geburtsdatum in Österreich habe er nach Belieben angegeben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei der BF davon überzeugt, dass es dort keine Sicherheit gebe.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der BF an, dass er keine Verwandten im Bundesgebiet habe und bereits eine Deutschprüfung auf dem Niveau A 1 absolviert habe und demnächst die Prüfung auf dem Niveau A 2 ablege. Er spiele in seiner Freizeit beim Diskgolf mit und nehme auch an Turnieren teil. Er arbeite derzeit bei der Friedhofspflege und sein Ziel sei es, in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF sechs Empfehlungsschreiben, eine Vereinbarung bezüglich der gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende vom 06.07.2017, Zeugnisse über die Absolvierung von Prüfungen auf dem Niveau A1 und A2 sowie Kursbestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass der BF widersprüchliche Angaben erstattet habe. So hätte dieser bei der Erstbefragung am 16.11.2014 befragt zu den Fluchtgründen angegeben, dass er in Kabul als Soldat gedient habe und deswegen von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei. Weitere Fluchtgründe hätte er nicht. In seiner Einvernahme am 27.07.2017 habe er jedoch angegeben, dass bei einem Anschlag der Taliban vor seinem Geschäft zwei Sicherheitsbeamte ermordet worden seien. Zu dem geschilderten Vorfall sei anzumerken, dass er in der Erstbefragung kein einziges Wort davon erwähnt habe. Auch wenn er kurz vor der Erstbefragung einen langen und anstrengenden Weg hinter sich gehabt habe, erscheine es dennoch unglaubwürdig, dass er so gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt lasse. Noch dazu komme, dass der BF bei der Erstbefragung einen komplett anderen Fluchtgrund vorgebracht habe, was das gesamte Vorbringen noch unglaubhafter darstelle. Des Weiteren habe er angegeben, dass er vom Staat verfolgt werde, jedoch habe er ohne Probleme mit seinem Reisepass in den Iran reisen können. Würde er vom Staat verfolgt werden, wäre eine legale Ausreise aus dessen Staatsgebiet völlig unmöglich, was sein Vorbringen noch unplausibler und nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, warum der Onkel des BF, der als Beamter für den Staat tätig gewesen sei, nicht helfen hätte können, die Situation zu klären. Hierzu habe er einerseits angegeben, sein Onkel habe ihm nicht geholfen, weil dies verboten gewesen sei, andererseits jedoch erklärt, dass ihm sein Onkel ein Taxi die Flucht organisiert habe. Zudem beschränke sich der BF auf allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben über seinen Onkel oder warum ihn der Sicherheitsdienst verdächtigt habe, habe er trotz Nachfrage nicht machen können. Es entspreche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich hätten, sich sehr wohl an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten könnten. Der BF selbst scheine jedoch von den Ereignissen wenig beeindruckt, Details habe er nicht schildern können oder habe dazu widersprüchliche Angaben gemacht. Die Behörde sei demnach zu dem Schluss gelangt, dass dem von dem BF behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden könne. Noch dazu komme, dass der BF selbst angegeben habe, nie persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein. Zusätzlich sei anzuführen, dass er nicht nur legal ausreisen habe können, sondern sich auch noch weitere vier Monate nach dem Vorfall bei einem Freund in XXXX aufhalten habe können. Zusammenfassend erscheine das gesamte Vorbringen des BF unglaubwürdig und nicht plausibel. Somit lasse sein geschilderter Fluchtgrund in keinem Fall eine personenbezogene Gefährdung erkennen. Weiters erscheine unplausibel, woher die Taliban überhaupt erfahren sollten, dass der BF ausgereist sei. Die Angabe, dass seine Familienmitglieder es verraten würden, könne die Behörde nicht nachvollziehen, zumal bekannt sei, dass Paschtunen einen sehr starken Familienbezug hätten. Der BF könnte ohne Probleme in Kabul leben und von den Verwandten in XXXX und XXXX unterstützt werden. Kabul sei durch den dortigen Flughafen sicher zu erreichen. Auch wenn die Sicherheitssituation in Kabul als nicht konfliktfrei angesehen werden könne, sei sie jedoch stabil. Anschläge und Gewalttaten würden vorkommen, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Anwesenheit in diesem Gebiet die tatsächliche Gefahr begründe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der BF verfüge seinen Angaben zufolge über eine mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Mit seiner Berufserfahrung sei es möglich, in Kabul neu Fuß zu fassen, ohne in eine ausweglose Lage gedrängt zu werden. Er könnte sich zumindest eine Weile mithilfe von Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt verdienen. Die Behörde verkenne nicht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Heimatland im Vergleich zu Österreich schwierig seien, jedoch sei der BF in einem erwerbsfähigen Alter und habe schon lange unter Beweis gestellt, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen könne. Auch wenn in der Provinz Kunar derzeit eine volatile Sicherheitslage herrsche, durch die eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei, sei dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul möglich und zumutbar. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass er ein arbeitsfähiger Mann sei, der seinen Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könnte. Er habe bereits unter Beweis gestellt, dass er für sich und seine Familie sorgen könne, auch wenn er keine Berufsausbildung habe, so habe er sich bereits als Lebensmittelverkäufer selbstständig gemacht. Zudem habe er sehr viele Verwandte in Afghanistan, die ebenfalls zu seinem Unterhalt beitragen könnten. Es sei ihm weiters zumutbar, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Durch eine Rückverbringung würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Der BF sei alleine in Österreich aufhältig und habe keine Verwandte in Österreich. Es liege somit kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Es sei zwar aufgrund seiner Bemühungen. Da eine gewisse Integration in Österreich zu erkennen, sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich sei im gegenständlichen Fall aber jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass der BF widersprüchliche Angaben erstattet habe. So hätte dieser bei der Erstbefragung am 16.11.2014 befragt zu den Fluchtgründen angegeben, dass er in Kabul als Soldat gedient habe und deswegen von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei. Weitere Fluchtgründe hätte er nicht. In seiner Einvernahme am 27.07.2017 habe er jedoch angegeben, dass bei einem Anschlag der Taliban vor seinem Geschäft zwei Sicherheitsbeamte ermordet worden seien. Zu dem geschilderten Vorfall sei anzumerken, dass er in der Erstbefragung kein einziges Wort davon erwähnt habe. Auch wenn er kurz vor der Erstbefragung einen langen und anstrengenden Weg hinter sich gehabt habe, erscheine es dennoch unglaubwürdig, dass er so gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt lasse. Noch dazu komme, dass der BF bei der Erstbefragung einen komplett anderen Fluchtgrund vorgebracht habe, was das gesamte Vorbringen noch unglaubhafter darstelle. Des Weiteren habe er angegeben, dass er vom Staat verfolgt werde, jedoch habe er ohne Probleme mit seinem Reisepass in den Iran reisen können. Würde er vom Staat verfolgt werden, wäre eine legale Ausreise aus dessen Staatsgebiet völlig unmöglich, was sein Vorbringen noch unplausibler und nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, warum der Onkel des BF, der als Beamter für den Staat tätig gewesen sei, nicht helfen hätte können, die Situation zu klären. Hierzu habe er einerseits angegeben, sein Onkel habe ihm nicht geholfen, weil dies verboten gewesen sei, andererseits jedoch erklärt, dass ihm sein Onkel ein Taxi die Flucht organisiert habe. Zudem beschränke sich der BF auf allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben über seinen Onkel oder warum ihn der Sicherheitsdienst verdächtigt habe, habe er trotz Nachfrage nicht machen können. Es entspreche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich hätten, sich sehr wohl an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten könnten. Der BF selbst scheine jedoch von den Ereignissen wenig beeindruckt, Details habe er nicht schildern können oder habe dazu widersprüchliche Angaben gemacht. Die Behörde sei demnach zu dem Schluss gelangt, dass dem von dem BF behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden könne. Noch dazu komme, dass der BF selbst angegeben habe, nie persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein. Zusätzlich sei anzuführen, dass er nicht nur legal ausreisen habe können, sondern sich auch noch weitere vier Monate nach dem Vorfall bei einem Freund in römisch 40 aufhalten habe können. Zusammenfassend erscheine das gesamte Vorbringen des BF unglaubwürdig und nicht plausibel. Somit lasse sein geschilderter Fluchtgrund in keinem Fall eine personenbezogene Gefährdung erkennen. Weiters erscheine unplausibel, woher die Taliban überhaupt erfahren sollten, dass der BF ausgereist sei. Die Angabe, dass seine Familienmitglieder es verraten würden, könne die Behörde nicht nachvollziehen, zumal bekannt sei, dass Paschtunen einen sehr starken Familienbezug hätten. Der BF könnte ohne Probleme in Kabul leben und von den Verwandten in römisch 40 und römisch 40 unterstützt werden. Kabul sei durch den dortigen Flughafen sicher zu erreichen. Auch wenn die Sicherheitssituation in Kabul als nicht konfliktfrei angesehen werden könne, sei sie jedoch stabil. Anschläge und Gewalttaten würden vorkommen, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Anwesenheit in diesem Gebiet die tatsächliche Gefahr begründe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der BF verfüge seinen Angaben zufolge über eine mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Mit seiner Berufserfahrung sei es möglich, in Kabul neu Fuß zu fassen, ohne in eine ausweglose Lage gedrängt zu werden. Er könnte sich zumindest eine Weile mithilfe von Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt verdienen. Die Behörde verkenne nicht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Heimatland im Vergleich zu Österreich schwierig seien, jedoch sei der BF in einem erwerbsfähigen Alter und habe schon lange unter Beweis gestellt, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen könne. Auch wenn in der Provinz Kunar derzeit eine volatile Sicherheitslage herrsche, durch die eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei, sei dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul möglich und zumutbar. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass er ein arbeitsfähiger Mann sei, der seinen Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könnte. Er habe bereits unter Beweis gestellt, dass er für sich und seine Familie sorgen könne, auch wenn er keine Berufsausbildung habe, so habe er sich bereits als Lebensmittelverkäufer selbstständig gemacht. Zudem habe er sehr viele Verwandte in Afghanistan, die ebenfalls zu seinem Unterhalt beitragen könnten. Es sei ihm weiters zumutbar, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Durch eine Rückverbringung würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Der BF sei alleine in Österreich aufhältig und habe keine Verwandte in Österreich. Es liege somit kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Es sei zwar aufgrund seiner Bemühungen. Da eine gewisse Integration in Österreich zu erkennen, sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich sei im gegenständlichen Fall aber jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft geschildert habe. Gemäß § 45 Abs. 2 und § 60 AVG ergebe sich die Verpflichtung zur Bescheidbegründung. Auch bezüglich der Beweiswürdigung habe sie Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, welchen Argumenten sie aus welchem Grund größeres Gewicht beimesse. Sie habe darzulegen, auf welche Ermittlungen und Darlegungen sie ihre Entscheidung stütze. Diesen Voraussetzungen habe die belangte Behörde mit ihren Ausführungen nicht genügt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Bei richtiger Beurteilung des vom BF erstatteten Fluchtvorbringens hätte die Erstbehörde dem BF zumindest -schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan- den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen müssen. Der BF habe sich bereits fortgeschritten integriert, er habe sich Deutschkenntnisse angeeignet und könne sich problemlos auf Deutsch verständigen. Er sei in regelmäßigem Einsatz für die Stadtgemeinde6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft geschildert habe. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG ergebe sich die Verpflichtung zur Bescheidbegründung. Auch bezüglich der Beweiswürdigung habe sie Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, welchen Argumenten sie aus welchem Grund größeres Gewicht beimesse. Sie habe darzulegen, auf welche Ermittlungen und Darlegungen sie ihre Entscheidung stütze. Diesen Voraussetzungen habe die belangte Behörde mit ihren Ausführungen nicht genügt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Bei richtiger Beurteilung des vom BF erstatteten Fluchtvorbringens hätte die Erstbehörde dem BF zumindest -schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan- den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen müssen. Der BF habe sich bereits fortgeschritten integriert, er habe sich Deutschkenntnisse angeeignet und könne sich problemlos auf Deutsch verständigen. Er sei in regelmäßigem Einsatz für die Stadtgemeinde

XXXX tätig, indem er dort für die Straßenreinigung mithelfe. Da er von sich aus sehr offen und freundlich auf Menschen zugehe, habe er schon zahlreiche Kontakte knüpfen und habe sich mittlerweile einen beträchtlichen Freundeskreis aufgebaut, wie die beiliegenden Unterstützungserklärungen belegen würden. Zudem sei er auch aktiv auf Arbeitssuche und habe diesbezüglich auch schon das AMS aufgesucht. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und es hätte dem BF daher gemäß § 58 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen erteilt werden müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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