TE Bvwg Beschluss 2018/12/28 W112 2115747-2

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BFA-VG §40 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4

Spruch

W112 2115747-2/11E

W112 2115741-2/11E

W112 2115744-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX)

XXXX, geb. XXXX, StA SYRIEN alias staatenlos, 2. XXXX (auch XXXX)

XXXX, geb. XXXX, StA SYRIEN alias staatenlos, und 3. mj. XXXX, geb. XXXX, StA SYRIEN alias staatenlos, die Minderjährigen vertreten durch den Vater XXXX (auch XXXX) XXXX, alle vertreten durchXXXX, gegen die gegen die Modalitäten der Anhaltung der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, beschlossen:

A)

I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer stellten am 29.08.2015 um 15:00 Uhr aus dem Stande der Festnahme gemäß § 39 FPG Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Anschluss von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei des XXXX gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aus Eigenem zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen und angehalten. Eine formelle Festnahme des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers erfolgte nicht, die faktische Freiheitsentziehung betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer war aber einer Festnahme gleichzuhalten (vgl. u.a. VfSlg. 11.656/1988). Die Beschwerdeführer wurden bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, angehalten.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme, über die das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.09.2018 absprach.

In diesem Schriftsatz brachten die Beschwerdeführer auch vor, dass die Modalitäten der Anhaltung gegen Art. 3 EMRK verstoßen haben und beantragten festzustellen, dass sie durch die Umstände der Anhaltung in ihren durch Art. 3 EMKR und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt wurden.

Mit Beschluss vom 22.10.2015 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Umstände der Anhaltung an das Landesverwaltungsgericht XXXX weiter. Mit Schriftsatz vom 02.11.2015 beharrten die Beschwerdeführer auf der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge zu dem Schluss kommen, dass es das für die Modalitäten der Anhaltung der Beschwerdeführer zuständige Gericht sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Beschwerdebeantwortung vom 11.12.2015 aus, dass es das Bundesverwaltungsgericht als für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Modalitäten der Anhaltung unzuständig erachte. Die Beschwerdeführer replizierten mit Schriftsatz vom 30.12.2015 und beharrten auf der diesbezüglichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Unter einem legten sie den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 22.12.2015 vor, mit dem die weitergeleitete Beschwerde gegen die Umstände der Anhaltung der Beschwerdeführer wegen Verspätung und Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen worden war. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 beharrten die Beschwerdeführer auf der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Landespolizeidirektion XXXX gab mit Schriftsatz vom 30.07.2018 eine Stellungnahme ab und legte am 16.08.2018 den Verwaltungsakt vor; ein Antrag auf Kostenersatz wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht XXXX übermittelte am 30.08.2018 seinen Akt an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2018 zogen die Beschwerdeführer die Beschwerde betreffend die Modalitäten der Anhaltung der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, und den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, die Beschwerdeführer seien durch die Umstände der Anhaltung in ihren durch Art. 3 EMRK iVm Art 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 15.08.2015 um 08:30 Uhr gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG von Organen des Wachkörpers Bundespolizei in der Polizeiinspektion XXXX festgenommen und am 15.08.2015, 13:45 Uhr, entlassen.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Modalitäten der Anhaltung und beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass sie durch die Umstände der Anhaltung in ihren durch Art. 3 EMKR und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte verletzt wurden.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2018 zogen sie die Beschwerde betreffend die Modalitäten ihrer Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr und den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, sie seien durch die Umstände der Anhaltung in ihren durch Art. 3 EMRK iVm Art 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden, zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.)

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde gegen die Modalitäten der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG zuständig (VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005).

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.08.2018 ist das Beschwerdeverfahren betreffend der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschluss einzustellen.

Zu A.II.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

2. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz stellte, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Festnahme, Kostenersatz, Maßnahmenbeschwerde,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2115747.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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