Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W276 2193320-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 des Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 des Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer ("BF") reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (W276 2194072-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.215 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater mit Talibankämpfern Probleme bekommen habe. Sie hätten gefordert, dass sein älterer Bruder, XXXX , der älteste seiner drei Brüder, sich ihnen anschließe. Mit Hilfe seines Vaters habe dieser dann Afghanistan verlassen. Auch der BF selbst hätte sich den Taliban anschließen sollen, worauf sein Vater die Flucht für ihn und seinen jüngeren Bruder, XXXX , organisiert habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Talibankämpfern.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ("BF") reiste gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 (W276 2194072-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.215 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater mit Talibankämpfern Probleme bekommen habe. Sie hätten gefordert, dass sein älterer Bruder, römisch 40 , der älteste seiner drei Brüder, sich ihnen anschließe. Mit Hilfe seines Vaters habe dieser dann Afghanistan verlassen. Auch der BF selbst hätte sich den Taliban anschließen sollen, worauf sein Vater die Flucht für ihn und seinen jüngeren Bruder, römisch 40 , organisiert habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Talibankämpfern.
I.2. Bei seiner Einvernahme am 09.11.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg ("BFA") an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus XXXX in der Provinz Jawzjan. Sein Vater habe eine Baufirma gehabt. Der BF habe ein Taxiunternehmen und habe Maler- und Anstreichtätigkeiten ausgeführt.römisch eins.2. Bei seiner Einvernahme am 09.11.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg ("BFA") an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus römisch 40 in der Provinz Jawzjan. Sein Vater habe eine Baufirma gehabt. Der BF habe ein Taxiunternehmen und habe Maler- und Anstreichtätigkeiten ausgeführt.
Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass ihnen die großväterlichen Grundstücke weggenommen worden seien. Es seien vierzehn bis fünfzehn Jahre vergangen. Ab 2009 bis 2010 hätten die Taliban von ihnen jährlich 30.000 US-Dollar verlangt. Sein Vater habe sich aufgrund dieser jährlichen Zahlungen an einen befreundeten Polizeibeamten gewandt, der ihm diesbezüglich jedoch nicht weiterhelfen habe können, weshalb sein Vater immer das Geld bezahlt habe, damit die Familie in Sicherheit leben könne. Das Problem bezüglich des Grundstückes habe bis 2013 bestanden. Während Karzai an der Macht gewesen sei, habe sein Vater das Grundstück vom Neffen von General Dostum wieder zurückerhalten. Die Sache mit den Taliban und den Geldforderungen sei weitergelaufen. Im September 2014 sei Ashraf Gani an die Macht gekommen und Vizepräsident sei Dostum geworden. Danach habe der Neffe von Dostum die Grundstücke wieder besetzt. Sein Vater sei dann vom Steuereintreiber der Taliban aufgefordert worden, eine Hohe Geldsumme zu zahlen, sonst müsse er seinen ältesten Sohn als Jihadisten den Taliban zur Verfügung stellen. Aus Angst um seinen ältesten Sohn, XXXX , habe der Vater des BF diesen nach Indien geschickt. Zwei Wochen später habe der Steuereintreiber der Taliban erneut das Geld von seinem Vater gefordert und ihm mitgeteilt, dass ihr Chef angeordnet habe, im Falle der Zahlungsweigerung müssen sie einen oder zwei seiner Söhne töten. Außerdem habe der Neffe von Dostum ihnen viel Geld gezahlt, damit sie sie aus Afghanistan vertreiben. Der Vater des BF habe dann dem Neffen von Dostum die ehemals strittigen Grundstücke zum Kauf angeboten, dieser habe sie aber nicht wollen, sondern die gesamte Familie mit dem Tod bedroht. Der Neffe könne zwar nicht persönlich gegen den Vater des BF vorgehen, aber mit Hilfe der Taliban werde er ihn erledigen. Sein Vater sei am nächsten Tag zum befreundeten Polizeikommandanten gegangen und habe diesem von den Problemen erzählt. Der Polizeikommandant habe seinem Vater erzählt, dass es einen Haftbefehl der Regierung gegen ihn gebe, in dem er beschuldigt werde, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Der Polizeikommandant habe seinem Vater zur Flucht geraten, da er und seine Familie in Afghanistan nirgendwo sicher seien. Daraufhin habe der Vater des BF entschieden, ihn und seinen Bruder nach Europa zu schicken.Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass ihnen die großväterlichen Grundstücke weggenommen worden seien. Es seien vierzehn bis fünfzehn Jahre vergangen. Ab 2009 bis 2010 hätten die Taliban von ihnen jährlich 30.000 US-Dollar verlangt. Sein Vater habe sich aufgrund dieser jährlichen Zahlungen an einen befreundeten Polizeibeamten gewandt, der ihm diesbezüglich jedoch nicht weiterhelfen habe können, weshalb sein Vater immer das Geld bezahlt habe, damit die Familie in Sicherheit leben könne. Das Problem bezüglich des Grundstückes habe bis 2013 bestanden. Während Karzai an der Macht gewesen sei, habe sein Vater das Grundstück vom Neffen von General Dostum wieder zurückerhalten. Die Sache mit den Taliban und den Geldforderungen sei weitergelaufen. Im September 2014 sei Ashraf Gani an die Macht gekommen und Vizepräsident sei Dostum geworden. Danach habe der Neffe von Dostum die Grundstücke wieder besetzt. Sein Vater sei dann vom Steuereintreiber der Taliban aufgefordert worden, eine Hohe Geldsumme zu zahlen, sonst müsse er seinen ältesten Sohn als Jihadisten den Taliban zur Verfügung stellen. Aus Angst um seinen ältesten Sohn, römisch 40 , habe der Vater des BF diesen nach Indien geschickt. Zwei Wochen später habe der Steuereintreiber der Taliban erneut das Geld von seinem Vater gefordert und ihm mitgeteilt, dass ihr Chef angeordnet habe, im Falle der Zahlungsweigerung müssen sie einen oder zwei seiner Söhne töten. Außerdem habe der Neffe von Dostum ihnen viel Geld gezahlt, damit sie sie aus Afghanistan vertreiben. Der Vater des BF habe dann dem Neffen von Dostum die ehemals strittigen Grundstücke zum Kauf angeboten, dieser habe sie aber nicht wollen, sondern die gesamte Familie mit dem Tod bedroht. Der Neffe könne zwar nicht persönlich gegen den Vater des BF vorgehen, aber mit Hilfe der Taliban werde er ihn erledigen. Sein Vater sei am nächsten Tag zum befreundeten Polizeikommandanten gegangen und habe diesem von den Problemen erzählt. Der Polizeikommandant habe seinem Vater erzählt, dass es einen Haftbefehl der Regierung gegen ihn gebe, in dem er beschuldigt werde, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Der Polizeikommandant habe seinem Vater zur Flucht geraten, da er und seine Familie in Afghanistan nirgendwo sicher seien. Daraufhin habe der Vater des BF entschieden, ihn und seinen Bruder nach Europa zu schicken.
I.3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF keine Deckung in der GFK gefunden habe, weil aus seinen Angaben keine konkret gegen ihn gerichtet (quasi-)staatliche Verfolgung aus asylrechtlichen Gründen abzuleiten gewesen seien. Auch eine Verfolgung speziell gegen seine Person durch Privatpersonen habe er nicht überzeugend geltend gemacht.
I.4. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde. Es bestehe die Gefahr einer Verfolgung des BF aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Personen, die im wehrfähigen Alter seien und vor einer Zwangsrekrutierung durch radikale Gruppierungen bedroht werden. Dabei wurde auf die UNHCR-Richtlinien verwiesen.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde. Es bestehe die Gefahr einer Verfolgung des BF aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Personen, die im wehrfähigen Alter seien und vor einer Zwangsrekrutierung durch radikale Gruppierungen bedroht werden. Dabei wurde auf die UNHCR-Richtlinien verwiesen.
Der Beschwerde war die Vollmacht des BF an den Verein Menschenrechte Österreich angeschlossen.
I.5. Am 23.04.2018 langte eine vom Rechtsanwalt des BF verfasste Stellungnahme zu dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt und der Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde beim BVwG ein. Der Rechtsanwalt berief sich dabei auf die erteilte Vollmacht.römisch eins.5. Am 23.04.2018 langte eine vom Rechtsanwalt des BF verfasste Stellungnahme zu dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt und der Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde beim BVwG ein. Der Rechtsanwalt berief sich dabei auf die erteilte Vollmacht.
I.6. Das BFA teilte mit Schriftsatz vom 20.11.2018 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.römisch eins.6. Das BFA teilte mit Schriftsatz vom 20.11.2018 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
1.7. Am 07.12.2018 langte die Niederlegung der Vollmacht des Verein Menschenrechte Österreich beim BVwG ein.
I.8. Am 12.12.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF statt. Der Rechtsvertreter des BF konnte nicht an der Verhandlung teilnehmen. Der BF war ausdrücklich damit einverstanden, ohne seinen anwaltlichen Vertreter, aber auch ohne einen sonstigen Rechtsbeistand die Verhandlung durchzuführen. Das Verfahren des BF wurde mit dem Verfahren seines Bruders (W276 2194072-1) gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zum Zweck der gemeinsamen Verhandlung verbunden. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Integrationsunterlagen vor. Von dem erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht (vgl Pkt II.2 dieses Erkenntnisses). Dem BF wurden Kopien der vollständigen Länderberichte übergeben und ihm eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen eingeräumt. Beim BVwG langte keine Stellungnahme ein.römisch eins.8. Am 12.12.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF statt. Der Rechtsvertreter des BF konnte nicht an der Verhandlung teilnehmen. Der BF war ausdrücklich damit einverstanden, ohne seinen anwaltlichen Vertreter, aber auch ohne einen sonstigen Rechtsbeistand die Verhandlung durchzuführen. Das Verfahren des BF wurde mit dem Verfahren seines Bruders (W276 2194072-1) gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zum Zweck der gemeinsamen Verhandlung verbunden. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Integrationsunterlagen vor. Von dem erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht vergleiche Pkt römisch zwei.2 dieses Erkenntnisses). Dem BF wurden Kopien der vollständigen Länderberichte übergeben und ihm eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen eingeräumt. Beim BVwG langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er hat Ende 2013 nach traditionellem islamischem Ritus geheiratet. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Der BF stammt aus der Stadt XXXX , in der Provinz Jawzjan und hat dort bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht und hat danach ein Taxiunternehmen sowie einen Malerbetrieb geführt. Der Vater des BF hat gemeinsam mit einem Geschäftspartner ein eigenes Bauunternehmen betrieben. Sein Vater besaß auch ein großes Grundstück.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 , in der Provinz Jawzjan und hat dort bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht und hat danach ein Taxiunternehmen sowie einen Malerbetrieb geführt. Der Vater des BF hat gemeinsam mit einem Geschäftspartner ein eigenes Bauunternehmen betrieben. Sein Vater besaß auch ein großes Grundstück.
In Afghanistan hat der BF keine Familienangehörigen mehr. Die Ehefrau, die Eltern, zwei Brüder und die Schwester des BF leben in Pakistan, in der Stadt Peshawar. Er steht über Internet-Telefonie mit ihnen in Kontakt.
Ein Bruder des BF, XXXX (W276 2194072-1), ist mit ihm gemeinsam aus Afghanistan ausgereist. Sie haben nach ihrer Einreise in Österreich am 23.11.2015 beide aus denselben Fluchtgründen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Ein Bruder des BF, römisch 40 (W276 2194072-1), ist mit ihm gemeinsam aus Afghanistan ausgereist. Sie haben nach ihrer Einreise in Österreich am 23.11.2015 beide aus denselben Fluchtgründen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF leidet an einer X-chromosomalen Retinoschisis, einer angeborenen Netzhauterkrankung. Ansonsten hat er keine gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zwischen dem Vater des BF und dem Neffen von General Abdul Rashid Dostum bestand aufgrund von jahrelangen Grundstücksstreitigkeiten eine Feindschaft. Dem Vater des BF ist im Zuge eines langjährigen Gerichtsverfahrens das strittige Grundstück zugesprochen worden. Nachdem General Dostum sein Amt als Vizepräsident angetreten hat, hat sein Neffe die Taliban benutzt, um den Vater des BF zu bedrängen. Sein Vater hat jahrelang Schutzgeldzahlungen an die Taliban leisten müssen. Plötzlich haben die Taliban jedoch von ihm verlangt ihnen seinen ältesten Sohn als Kämpfer zu überlassen. Sein Vater hat dies abgelehnt und seinen ältesten Sohn nach Indien geschickt, doch stattdessen haben die Taliban ihn aufgefordert ihnen den BF zu übergeben oder 200.000 US-Dollar an sie zu zahlen. Außerdem hat der Neffe von Dostum die Erlassung eines Haftbefehls gegen den Vater des BF veranlasst. Sein Vater hat vergeblich versucht, mit dem Neffen zu verhandeln, dieser hat das Kaufangebot für das vormals strittige Grundstück ausgeschlagen und seinem Vater erklärt, dass er durch den Verlust des Gerichtsverfahrens bezüglich des Grundstückes in seiner Ehre verletzt worden sei. Deshalb habe er die Taliban beauftragt, gegen den Vater des BF vorzugehen und den Haftbefehl gebe es auch. Sein Vater hat den befreundeten Polizeikommandanten ihrer Gegend, Faqir Khan, um Hilfe gebeten. Dieser hat ihm zwar gesagt er glaube an seine Unschuld und habe die Vollstreckung des Haftbefehls hinausgezögert, aber er könne nichts weiter für ihn tun, außer ihm zu raten, sich samt seiner Familie in Sicherheit zu bringen. Aufgrund dieser Bedrohungssituation seitens der Regierung und der Taliban hat der Vater des BF ihn und seinen Bruder aus Afghanistan weggeschickt und ist mit dem Rest der Familie nach Pakistan geflohen.
Der BF ist aus der glaubhaften Furcht heraus, von den Taliban, die vom Neffen von General Dostum, beauftragt worden sind, entführt und getötet zu werden, aus Afghanistan geflohen. Dies aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters, der aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten eine Feindschaft mit dem Neffen von General Dostum hat und deshalb von den Taliban sowie von staatlicher Seite bedroht und verfolgt wurde. Dem BF drohen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan als Teil der Familie des Vaters Eingriffe in seine körperliche Integrität und Lebensgefahr durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF im konkreten Fall nicht. Zudem wären hinsichtlich dieser Verfolgungshandlungen die zuständigen afghanischen Behörden jedenfalls nicht schutzfähig, weitreichend aber auch nicht schutzwillig.
II.1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
II.1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, (zuletzt aktualisiert am 23.11.2018, Beilage ./2):römisch zwei.1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, (zuletzt aktualisiert am 23.11.2018, Beilage ./2):
KI vom 22.08.2018
IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018
Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb- e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018).
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).
Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).
• Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).
• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)
• Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).
• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen