Entscheidungsdatum
04.01.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W133 2162726-2/3E
W133 2162730-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über
1.) die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahl 1092236809-181147438, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, und1.) die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahl 1092236809-181147438, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, und
2.) die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahl 1092236406-181147365, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:2.) die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahl 1092236406-181147365, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist in beiden Fällen gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist in beiden Fällen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorangegangenes Asylverfahren:
Die Erstantragstellerin XXXX (im Folgenden: Erstantragstellerin) und ihr Ehegatte XXXX (im Folgenden: Zweitantragsteller) reisten spätestens am 24.10.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten beide - damals gemeinsam mit weiteren Familienangehörigen der Familie des Zweitantragstellers - am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die Erstantragstellerin römisch 40 (im Folgenden: Erstantragstellerin) und ihr Ehegatte römisch 40 (im Folgenden: Zweitantragsteller) reisten spätestens am 24.10.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten beide - damals gemeinsam mit weiteren Familienangehörigen der Familie des Zweitantragstellers - am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung gab die Erstantragstellerin an, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein. Sie und ihre Familie hätten dort illegal gelebt. Sie habe vor ca. einem Jahr ihren nunmehrigen Ehemann geheiratet, der ebenfalls illegal im Iran aufhältig gewesen sei. Ihr Mann habe den Iran verlassen müssen, da er Angst gehabt habe, nach Syrien in den Krieg zu müssen. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab sie an, dass sie in Afghanistan niemanden mehr habe.
Der Zweitantragsteller gab im Rahmen seiner asylrechtlichen Erstbefragung an, im Iran geboren zu sein, zwei seiner Brüder (Hamid und Amin) wären jedoch bereits zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Sie seien jedoch immer wieder in den Iran zurückgekehrt. Sie seien alle illegal im Iran aufhältig gewesen und hätten Angst gehabt, nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Sonst habe er keine Fluchtgründe gehabt. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe.
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte die Erstantragstellerin geltend, dass sie im Iran geboren sei und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab sie an, dass es im Iran sehr schwierig für afghanische Flüchtlinge sei, ohne Aufenthaltsberechtigung zu leben. Sie hätten Angst gehabt, in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. Sie habe im Iran vieles nicht tun dürfen, z. B. in den Park gehen oder ins Kino. Sie sei nie bedroht worden. In Afghanistan herrsche Krieg und sie kenne Afghanistan nicht. Sie habe Angst vor den Daesh und gebe es viele Selbstmordanschläge.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der Zweitantragsteller geltend, dass er im Iran geboren sei. Er habe 3 Jahre die Schule besucht und habe sodann mit seinem Vater in einer Mosaikfabrik gearbeitet. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung besessen hätten und man sie nach Afghanistan abgeschoben hätte und er nach Syrien in den Krieg ziehen hätte müssen. Afghanistan sei sehr unsicher, vor allem für Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Persönlich seien er oder seine Familie nie bedroht worden. In Afghanistan gebe es täglich Anschläge, vor allem auf Angehörige der Hazara.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017 wurden die Anträge der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017 wurden die Anträge der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.01.2018 die Beschwerden der beiden Antragsteller als unbegründet ab.
Beide Antragsteller kehrten danach nicht nach Afghanistan zurück, sondern versuchten in weiterer Folge illegal in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Am 02.02.2018 wurde ihnen von der deutschen Polizei die Einreise verweigert. Am 12.11.2018 wurden schließlich beide Antragsteller durch österreichische Sicherheitsorgane von der deutschen Bundespolizei rückübernommen.
Nunmehriges zweites Asylverfahren:
Am 29.11.2018 stellten beide Antragsteller die nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich der asylrechtlichen Erstbefragung am 29.11.2018 brachte die Erstantragstellerin vor, dass sie und ihr Mann bisher keine Kinder hätten, da ihr Mann nicht fruchtbar sei. Sie seien auch sehr oft beim Arzt gewesen. Ihre Familie habe Druck auf sie ausgeübt und wolle sie zwingen, dass sie sich von ihrem Mann trenne. Aber ihr sei ein Kind nicht wichtig, Sie liebe ihren Mann über alles und wolle bei ihm bleiben. Wenn man sie zurückschicke, würde sie ihre Familie zwingen, einen anderen Mann zu heiraten, um Kinder zu bekommen. Außerdem sei ihre Familie sehr religiös. Sie habe hier in Österreich das Kopftuch abgelegt und sich angepasst. Das sei auch einer der Gründe, warum ihre Familie wolle, dass sie zurückkehre. Und sie wolle in Zukunft zum Christentum konvertieren.
Anlässlich der asylrechtlichen Erstbefragung am 29.11.2018 brachte der Zweitantragsteller vor, dass er jetzt neue Gründe habe. Er werde von seinen zwei Schwägern bedroht, da diese wollten, dass er sich von seiner Frau trenne. Die Familie der Frau wolle, dass sie sich trennten, da sie seit 4 Jahren keine Kinder bekommen könnten. Die Schuld dafür werde dem Zweitantragsteller gegeben. Er und seine Frau würden sich lieben und es nicht zulassen, dass sie jemand trenne. Seine Frau sage, dass er ihr wichtiger sei als ein Kind. Er persönlich habe mit seinen Schwägern nicht gesprochen, aber seine Frau. Sie habe ihr Handy an die Wand geworfen und diese könnten seine Frau nun nicht mehr erreichen.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 06.12.2018 wurde beiden Antragstellern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuwiesen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Es sei zudem beabsichtigt, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 06.12.2018 wurde beiden Antragstellern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuwiesen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Es sei zudem beabsichtigt, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Am 20.12.2018 wurden beide Antragsteller nach erfolgter Rechtsberatung vor dem BFA einvernommen. Beide wiederholten im Wesentlichen ihre Angaben, die sie bei der Erstbefragung am 29.11.2018 gemacht hatten. Beide gaben auch an, seit 2 Wochen an das Christentum zu glauben. Der Zweitantragsteller gab an, sich seit 3 Jahren für das Christentum zu interessieren. Er fühle sich als Christ sehr gut und habe weniger Stress.
Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach § 12 AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben;Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach Paragraph 12, AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben;
Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen wie folgt:
Betreffend die Erstantragstellerin:
Ihre Identität habe nicht festgestellt werden können. Sie habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie sei Staatsangehörige von Afghanistan. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Sie sei mit dem Zweitantragsteller verheiratet. Sie sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Ihr Aufenthalt in Österreich sei ein vorübergehender.
Bis zur Bescheiderlassung hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde, ergeben.
Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Sie verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren begründete die Behörde wie folgt:
"Ihren ersten Asylantrag begründeten Sie damit, dass Sie und Ihre Geschwister im Iran geboren und aufgewachsen sind. Sie lebten dort illegal. Sie heirateten Ihren Mann der ebenfalls illegal im Iran war. Sie hatten Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Ihr Mann musste den Iran auch verlassen, da er Angst hatte, nach Syrien in den Krieg zu müssen. Sonst hatten Sie keine Fluchtgründe.
Ihren zweiten Asylantrag begründeten Sie damit, dass Sie und Ihr Mann bisher keine Kinder haben, da Ihr Mann nicht fruchtbar ist. Sie waren auch sehr oft beim Arzt. Ihre Familie hat Druck auf Sie ausgeübt und will Sie zwingen, dass Sie sich von Ihrem Mann trennen. Aber Ihnen ist ein Kind nicht wichtig, Sie lieben Ihren Mann über alles und möchten bei ihm bleiben. Wenn man Sie zurückschickt, würde Sie ihrer Familie zwingen, dass Sie einen anderen Mann heiraten um Kinder zu bekommen. Außerdem ist Ihre Familie sehr religiös. Sie haben hier in Österreich das Kopftuch abgelegt. Das ist auch einer der Gründe warum Ihre Familie möchte, dass Sie zurückkehren. Und Sie möchten in Zukunft zum Christentum konvertieren.
In der heutigen Einvernahme gaben Sie an, dass alle bisher angegebenen Fluchtgründe korrekt sind und nach wie vor aufrecht sind. Dazu kommt, dass Sie auf Grund der Infertilität von Ihrer Familie gezwungen werden Ihren Mann zu verlassen. Ihre Familie möchte, dass Sie nach Afghanistan zurückkommen, um einen anderen Mann zu heiraten und Kinder zu bekommen. Weiters geben Sie an, dass Sie seit 2 Wochen dem protestantischen christlichen Glauben angehören. Sie haben auch das Kopftuch abgelegt und möchten hier in Österreich arbeiten. Sie gehen arbeiten zurzeit in der Betreuungsstelle in der Küche und das auch mit Männern zusammen."
Bezüglich des im gegenständlichen Verfahren erstatteten neuen Vorbringens (Gefährdungsbehauptung durch Angehörige aufgrund der Infertilität des Ehemannes, fortgeschrittene "Verwestlichung" und Interesse an der christlichen Religion) führte die Behörde schlüssig aus, dass dieses Vorbringen nicht als glaubhaft erkannt werden kann.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sie habe keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens am 08.01.2018 neu entstanden sei, mit glaubhaftem Kern, vorgebracht.
Sie sei im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland sei gewährleistet.
Die Behörde traf die Prognoseentscheidung, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Erstantragstellerin voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung traf die Behörde folgende Beurteilung:
"Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.""Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Zum Privat- und Familienleben führte die Behörde wie folgt aus:
"Sie sind mit Ihrem Ehemann in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Sie haben keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.
Sie sind in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig.
Sie haben keine nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden."Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden."
Bezüglich der Beurteilung der Sicherheitslage zog die Behörde die aktuellen Länderfeststellungen (LIB Stand 23.11.2018) heran und erachtete eine Möglichkeit zur Fluchtalternative in Herat-Stadt als gegeben.
Betreffend den Zweitantragsteller:
Die Begründung der Behörde für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist im Wesentlichen gleichlautend wie bei der Erstantragstellerin.
Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung im nunmehrigen Verfahren betreffend die Antragsgründe führte die Behörde Folgendes aus:
"Ihren ersten Asylantrag begründeten Sie damit, dass Sie und Ihre Geschwister im Iran geboren und auch dort aufgewachsen sind. Zwei Brüder (Hamid und Amin) wurden zweimal nach Afghanistan abgeschoben und kehrten immer wieder zurück in den Iran. Sie waren im Iran illegal und hatten Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Außerdem hatten sie Angst, dass Sie und Ihre Brüder nach Syrien geschickt werden und dort im Krieg kämpfen müssen. Sonst hatten Sie keine Fluchtgründe.
Ihren zweiten Asylantrag begründeten Sie damit, dass Sie jetzt neue Gründe hätten. Sie gaben an, von Ihren 2 Schwagern bedroht zu werden, da diese möchten, dass Sie sich von Ihrer Frau trennen. Die Familie Ihrer Frau möchte, dass sie sich trennen, da sie seit 4 Jahren keine Kinder bekommen können. Die Schuld dafür werde Ihnen gegeben. Sie und Ihre Frau liebten sich über alles und Sie würden nicht zulassen, dass sie jemand trennt. Ihre Frau sage, dass Sie ihr wichtiger seien als ein Kind. Sie persönlich hätten mit Ihrem Schwager nicht gesprochen, aber Ihre Frau. Sie habe Ihr Handy an die Wand geworfen und diese könnten Ihre Frau nicht mehr erreichen.
In der heutigen Einvernahme gaben Sie an, dass alle bisher angegebenen Fluchtgründe korrekt sind und nach wie vor aufrecht sind. Dazu gaben Sie an, dass die Familie Ihrer Frau möchte, dass Sie sich scheiden lassen sollen, da Sie unfruchtbar sind und keine Kinder bekommen können. Die Brüder der Familie seien nach Afghanistan abgeschoben worden und würden in Afghanistan auf Ihre Rückkehr warten. Weiters seien Sie zum christlichen Glauben beigetreten.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sie haben keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens am 08.01.2018 neu entstanden ist.
Sie sind im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein."
Bezüglich des im gegenständlichen Verfahren erstatteten neuen Vorbringens (Gefährdungsbehauptung durch Angehörige aufgrund der Infertilität des Zweitantragstellers, vorgebrachter Beitritt zum christlichen Glauben) führte die Behörde auch betreffend den Zweitantragsteller begründet und schlüssig aus, dass dieses Vorbringen nicht als glaubhaft erkannt werden kann.
Bezüglich der Beurteilung der Sicherheitslage zog die Behörde die aktuellen Länderfeststellungen (LIB Stand 23.11.2018) heran und erachtete eine Möglichkeit zur Fluchtalternative in Herat-Stadt als gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Beide Antragsteller sind volljährig. Die Erstantragstellerin wurde am XXXX , der Zweitantragsteller am XXXX geboren. Der Zweitantragsteller ist der Ehegatte der Erstantragstellerin. Die Ehe bestand bereits bei der Einreise. Sie haben keine Kinder.Beide Antragsteller sind volljährig. Die Erstantragstellerin wurde am römisch 40 , der Zweitantragsteller am römisch 40 geboren. Der Zweitantragsteller ist der Ehegatte der Erstantragstellerin. Die Ehe bestand bereits bei der Einreise. Sie haben keine Kinder.
Beide Antragsteller sind Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensausrichtung des Islam.
Beide Antragsteller sprechen Dari und Farsi.
Die Familie des Zweitantragstellers stammt ursprünglich aus der Provinz Sar-e-Pul, Distrikt Sozma Qala. Die Eltern des Zweitantragstellers sind vor mehr als 30 Jahren in den Iran gezogen. Die beiden Antragsteller wurden im Iran geboren.
Im Vorverfahren war noch davon ausgegangen worden, dass die Antragsteller über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr im Iran verfügen. Im nunmehrigen Verfahren gab jedoch die Erstantragstellerin an, dass ihre zwei Brüder wieder in Afghanistan leben und vielleicht sogar auch ihre restliche Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei.
Die Erstantragstellerin verfügt über eine fünfjährige Grundschulbildung und hilft in Österreich in der Küche in ihrer Unterkunft. Der Zweitantragsteller verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in einer Fabrik im Iran. Mit dieser Arbeit hat er zum Unterhalt seiner Familie beigetragen.
Beide Antragsteller sind strafgerichtlich unbescholten. Nach ihren eigenen Angaben sind sie in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten keine Probleme mit Behörden und waren politisch nicht aktiv.
Beide Antragsteller sind in erwerbsfähigem Alter und gesund.
Die von beiden Antragstellern mit Anträgen vom 24.10.2015 angestrengten und zu den Zahlen: 1.) Zl. 1092236809/151616924 (BFA) bzw. W247 2162726-1 (BVwG) betreffend die Erstantragstellerin und
2.) Zl. 1092236406/151616908 (BFA) bzw. W247 2162730-1 (BVwG) betreffen den Zweitantragsteller geführten (ersten) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.2.) Zl. 1092236406/151616908 (BFA) bzw. W247 2162730-1 (BVwG) betreffen den Zweitantragsteller geführten (ersten) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen.
Beide Antragsteller kehrten danach nicht nach Afghanistan zurück, sondern versuchten in weiterer Folge illegal in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Am 02.02.2018 wurde ihnen von der deutschen Polizei die Einreise verweigert. Am 12.11.2018 wurden schließlich beide Antragsteller durch österreichische Sicherheitsorgane von der deutschen Bundespolizei rückübernommen.
Am 29.11.2018 stellten beide Antragsteller die nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Diese zweiten (gegenständlichen) Anträge auf internationalen Schutz werden zum einen mit den Fluchtgründen aus den ersten Asylverfahren begründet. Beide Antragsteller gaben an, dass diese Gründe aufrecht seien. Zudem gaben beide Antragsteller zusammengefasst an, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nunmehr aufgrund der Unfruchtbarkeit des Zweitantragstellers eine Verfolgung durch Familienangehörige der Erstantragstellerin zu befürchten. Weiters sei die Erstantragstellerin nunmehr stärker "verwestlicht" und beide Antragsteller würden sich als Christen ansehen.
Dem neuen Vorbringen war jedoch - wie von der Behörde im Ergebnis richtig beurteilt wurde - kein glaubhafter Kern beizumessen, an dem eine geänderte Beurteilung anknüpfen hätte können; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
Die Folgeanträge beider Antragsteller werden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat der Antragsteller ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Zwar ist unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 zum Entscheidungszeitpunkt eine interne Schutz- bzw hier gegenständlich Rückkehralternative in der Stadt Kabul nicht verfügbar, jedoch ging die Behörde zutreffend von einer Rückkehrmöglichkeit nach Herat-Stadt aus, falls die Antragsteller in ihrer ursprünglichen Herkunftsprovinz Sar-e-Pol über keine Rückkehrmöglichkeit verfügen sollten.
Beide Antragsteller haben kein hinreichend schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Sie sind in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.
Beiden Antragstellern würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefen sie nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es liegen keine Umstände vor, welche zum Entscheidungszeitpunkt ihrer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Antragsteller, zum Gang der ersten Asylverfahren und der gegenständlichen Verfahren wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018 sowie der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens der belangten Behörde getroffen.
Die Feststellungen zur Antragsbegründung der Antragsteller im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörden am 29.11.2018 sowie den Einvernahmen durch Organe des BFA vom 20.12.2018.
Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2018, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan (vom 23.11.2018) zugrunde legte. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Im Hinblick auf die Gefährdungssituation der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen beider Antragsteller. Beide Antragsteller haben in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern ihre Abschiebung nach Afghanistan für sie eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ihre Behauptung, im Falle ihrer Rückkehr von den Brüdern der Erstantragstellerin aufgrund der Unfruchtbarkeit des Zweitantragsteller bedroht zu werden, ist - wie die belangte Behörde richtig beurteilte - als unplausibel und nicht glaubhaft zu erachten.
Die von der Erstantragstellerin nunmehr vorgebrachte verstärkte "Verwestlichung" war zum einen bereits Gegenstand des abgeschlossenen ersten Asylverfahrens. Bereits in dem Erkenntnis vom 08.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und eingehender Begründung aus, dass bei der Erstantragstellerin von keiner stark verinnerlichten "westlichen Orientierung" ausgegangen werden kann.
Auch ergaben sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seither rund ein Jahr vergangen ist, keine Hinweise auf eine mittlerweile entscheidungsrelevante glaubhafte Änderung des Sachverhaltes in dieser Hinsicht, wie dies auch die Behörde zu Recht festhielt. So gab die Erstantragstellerin auf Vorhalt, dass sie nach wie vor auf Fotos aus Deutschland mit dem Kopftuch abgebildet sei, an, sie traue sich vor ihren Schwiegereltern nicht ohne Kopftuch zu gehen. Auch der Umstand, dass die Erstantragstellerin in der Betreuungseinrichtung in der Küche mithilft, vermag keine "westliche Orientierung" zu belegen, an die eine geänderte Entscheidungsprognose anknüpfen könnte.
Beide Antragsteller brachten zudem vor, sich für das Christentum zu interessieren und konvertieren zu wollen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beide Antragsteller nur oberflächliche Kenntnisse zum Christentum bei der Befragung hatten, beide erst 2 Wochen vor der Einvernahme am 20.12.2018 begonnen hatten, eine christliche Kirche zu besuchen, und beide weder getauft sind, noch Hinweise auf eine tatsächliche Aufgabe ihres moslemischen Glaubens vorliegen, kann von keinem aufrichtigen und verinnerlichten dauerhaften Glaubenswechsel oder einer tatsächlichen Glaubensaufgabe ausgegangen werden. Daher liegt auch in Bezug auf dieses, als rein asyltaktisch anzusehendes Vorbringen kein glaubhafter Kern vor, an den eine geänderte Entscheidungsprognose anknüpfen könnte.
Den aktuellen Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan sind im gegenständlichen Verfahren weder die Antragsteller noch deren Rechtsberaterin, in deren Anwesenheit die gegenständlichen mündlichen Bescheide verkündet wurden, substantiell entgegengetreten.
Die Feststellung im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Integration stützen sich auf die eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben der Antragsteller gegenüber dem BFA.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu Paragraph 22, BFA-VG, Sitzung 283).
Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Bei den Antragstellern handelt es sich um ein Ehepaar, die Ehe bestand zum Zeitpunkt der Einreise, sodass ein Familienverfahren im Sinne des Asylgesetzes vorliegt.Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Bei den Antragstellern handelt es sich um ein Ehepaar, die Ehe bestand zum Zeitpunkt der Einreise, sodass ein Familienverfahren im Sinne des Asylgesetzes vorliegt.
Zu Spruchpunkt A)
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:
"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nac