TE Bvwg Beschluss 2019/1/9 W249 2175525-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W249 2175525-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2019, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2019, Zahl römisch 40 , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 15.09.2017 internationalen Schutz beantragt. Dabei gab er als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass ihn die Taliban, die in XXXX ansässig seien, aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Da er dem nicht nachgekommen sei, habe er aus Angst um sein Leben fliehen müssen.1. Der Antragsteller ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 15.09.2017 internationalen Schutz beantragt. Dabei gab er als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass ihn die Taliban, die in römisch 40 ansässig seien, aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Da er dem nicht nachgekommen sei, habe er aus Angst um sein Leben fliehen müssen.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.09.2017 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er die meiste Zeit von den Taliban bedroht worden sei, diese hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Die Taliban in XXXX würden ihn wegen seiner Abstammung kennen. Die Familie seiner Mutter sei in der Regierung stark vertreten. Er sei einige Male durch Telefon und persönliche Bedrohung bedroht worden. Da die Polizei nichts habe machen können, habe er sein Leben gefährdet gesehen und das Land verlassen.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.09.2017 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er die meiste Zeit von den Taliban bedroht worden sei, diese hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Die Taliban in römisch 40 würden ihn wegen seiner Abstammung kennen. Die Familie seiner Mutter sei in der Regierung stark vertreten. Er sei einige Male durch Telefon und persönliche Bedrohung bedroht worden. Da die Polizei nichts habe machen können, habe er sein Leben gefährdet gesehen und das Land verlassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller nicht erteilt, weiters eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller nicht erteilt, weiters eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, XXXX , als unbegründet abgewiesen.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller sein Vorbringen, dass er gegen seinen Willen den Taliban hätte helfen sollen und von diesen bedroht worden wäre, nicht glaubhaft gemacht habe. Grund für die Ausreise seien die dortige unsichere persönliche und allgemeine Situation und die Suche nach besseren - auch wirtschaftlichen - Lebensbedingungen im Ausland. Es habe vom Antragsteller nicht glaubhaft vermittelt werden können, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - etwa durch die Bedrohung durch Taliban - ausgesetzt wäre.

Weiters wurde festgestellt, dass der Antragsteller verlobt sei und zuletzt in Kabul gewohnt habe. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz XXXX . In Kabul seien noch seine Eltern sowie zwei Onkeln und drei Tanten aufhältig, seine Schwester befinde sich in Kanada. Ferner lebe eine Tante in Mazar-e Sharif. Die Eltern des Antragstellers würden in einem Eigentumshaus in Kabul wohnen, der Vater sei Kinderarzt. Der Antragsteller habe nach seinen Angaben ca. zwölf Jahre eine Schule sowie vier Jahre eine Universität besucht. Während seines Studiums habe er als Angestellter in einer Bank gearbeitet. Seine Familie habe im Herkunftsstaat keine finanziellen Probleme gehabt, die finanzielle Lage sei vom Antragsteller als gut bezeichnet worden. Die näheren Angehörigen würden sich noch immer in dessen Heimatstadt befinden, auch wenn laut Angaben des Antragstellers zu den Eltern aktuell kein Kontakt bestehe. Ferner seien noch zwei Onkeln und drei Tanten in Kabul aufhältig, mit denen der Antragsteller über seine Schwester in Kanada, welche mit diesen in Verbindung stehe, Kontakt aufnehmen könne.Weiters wurde festgestellt, dass der Antragsteller verlobt sei und zuletzt in Kabul gewohnt habe. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz römisch 40 . In Kabul seien noch seine Eltern sowie zwei Onkeln und drei Tanten aufhältig, seine Schwester befinde sich in Kanada. Ferner lebe eine Tante in Mazar-e Sharif. Die Eltern des Antragstellers würden in einem Eigentumshaus in Kabul wohnen, der Vater sei Kinderarzt. Der Antragsteller habe nach seinen Angaben ca. zwölf Jahre eine Schule sowie vier Jahre eine Universität besucht. Während seines Studiums habe er als Angestellter in einer Bank gearbeitet. Seine Familie habe im Herkunftsstaat keine finanziellen Probleme gehabt, die finanzielle Lage sei vom Antragsteller als gut bezeichnet worden. Die näheren Angehörigen würden sich noch immer in dessen Heimatstadt befinden, auch wenn laut Angaben des Antragstellers zu den Eltern aktuell kein Kontakt bestehe. Ferner seien noch zwei Onkeln und drei Tanten in Kabul aufhältig, mit denen der Antragsteller über seine Schwester in Kanada, welche mit diesen in Verbindung stehe, Kontakt aufnehmen könne.

Der Antragsteller leide unter Stress, habe Schlafstörungen und nehme dagegen ein Medikament. Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten hätten sich nicht ergeben. Er spreche kein Deutsch, habe noch keinen Deutschkurs besucht, sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe in Österreich keine Verwandten.

Der Antragsteller sei jung, im erwerbsfähigen Alter und im Wesentlichen gesund. Er habe eine Schul- und Universitätsausbildung genossen und Berufserfahrung als Bankangestellter. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer erneuten Ansiedelung in der Stadt Kabul, wo sich der ortskundige Antragsteller vor seiner Ausreise mehrere Jahre aufgehalten habe, drohe dem Antragsteller kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er laufe nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Antragsteller verfüge in Kabul über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und mehrerer Onkeln und Tanten. Der Antragsteller habe vor seiner Ausreise in Kabul durch eigene Erwerbstätigkeit als Bankangestellter seine Existenz sichern können. Ihm sei aus eigenem der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Er könne seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten bzw. auch mit einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Bankangestellter - zumal er eine gute Schulbildung genossen habe - sichern. Zusätzlich bestehe die Möglichkeit, dass ihm bei einer Rückkehr finanzielle Unterstützung seitens der in Afghanistan aufhältigen Angehörigen zukomme. Er habe auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe zu erhalten. Der Antragsteller könne in Kabul eine einfache Unterkunft finden, darüber hinaus würden die Eltern über ein Eigentumshaus in Kabul verfügen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch ausreichend belegt worden seien. Der Antragsteller habe im Verfahren mehrfach Angaben getätigt, die seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigten. Einerseits zeige sich in einer Gesamtschau im Zuge eines Vergleichs der Angaben des Antragstellers vor dem BFA und den späteren Aussagen vor dem BVwG, dass dieser seine Fluchtgeschichte in unglaubwürdiger Weise steigerte und widersprüchlich schilderte; andererseits sei festzuhalten, dass der Antragsteller bezüglich der Forderungen der Taliban vor dem BFA Behauptungen aufgestellt, welche er dann vor dem BVwG von sich aus nicht mehr erwähnt habe. Ein weiterer Widerspruch bestehe in den Angaben des Antragstellers bezüglich der letzten Bedrohung, die ihm widerfahren sei, darüber hinaus habe er das Vorbringen als Gesamtes nur wenig lebensnah bzw. realitätsfern geschildert. Eine begründete, asylrelevante Furcht vor Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können.

Dass der Antragsteller an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide und arbeitsfähig sei, stütze sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Zudem ergebe sich aus den eingebrachten Länderfeststellungen, dass in der Hauptstadt Kabul sowohl Medikamente auf dem Markt erwerblich seien und Krankenhäuser kostenfreie medizinische Versorgung böten, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller - wenn auch nicht so problemlos wie im Bundesgebiet - bei Bedarf Zugang zu einem Arzt und Medikamenten (darüber hinaus sei sein Vater Arzt) finden werde.

Für eine existenzielle Gefährdung des Antragstellers bestünden keine Hinweise. Der Antragsteller verfüge über eine Schul- und Universitätsausbildung und habe als Bankangestellter gearbeitet. Folglich könne der erwerbsfähige Antragsteller auch nach Rückkehr nach Afghanistan eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es gebe keinen Anhaltspunkt, wieso er in Kabul nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Auch ergebe sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in Kabul keine besondere Gefährdungssituation für den Antragsteller. Aufgrund der Erwerbsfähigkeit, Schulbildung und praktischen Berufserfahrung sei die Lebensgrundlage bei Rückkehr in urbanes Gebiet ausreichend gesichert, um den Aufbau einer Existenz, im Falle des Antragstellers in Kabul, zu gewährleisten. Er habe damit realistische Chancen, sich am Arbeitsmarkt in Kabul zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden.

Die Stadt Kabul sei über den dortigen Flughafen sicher erreichbar. In Kabul sei nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, und die afghanische Regierung behalte die Kontrolle über diese Städte, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen komme. Innerhalb Kabuls existierten demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die Aussage in den Länderberichten, wonach in der Provinz Kabul, speziell in der Stadt Kabul, die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet werde, beziehe sich auf die absolute Opferzahl - diese sei jedoch nicht isoliert zu sehen, sondern werde in der gegenständlichen Bewertung in Relation zur ungefähren Einwohnerzahl der Stadt Kabul von etwa fünf Millionen betrachtet. Insofern ergebe die Opferzahl keine überdurchschnittliche Bedrohungslage für in der Stadt Kabul lebende Zivilisten. Aus den entsprechenden Länderberichten ergebe sich auch, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen würden, dies aus Gründen der Propaganda und der hohen medialen Aufmerksamkeit. Wenn es auch zu zivilen Opfern komme, so seien in erster Linie Regierungsinstitutionen und internationale Einrichtungen Anschlagsziele. In Kabul Stadt gehe aber nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person des Antragstellers so verdichte, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde. Die genannten Gefährdungsquellen seien in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten sei.

Dieses Erkenntnis wurde am 17.04.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

4. Seit 03.12.2018 war der Antragsteller unbekannten Aufenthalts in Österreich.

5. Am 14.12.2018, XXXX , wurde der Antragsteller bei einer Zugkontrolle durch die deutsche Bundespolizei im Zug XXXX angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Die Einreise nach Deutschland wurde dem Antragsteller verweigert, und er wurde am 14.12.2018, XXXX , den Beamten der Polizeiinspektion XXXX übergeben.5. Am 14.12.2018, römisch 40 , wurde der Antragsteller bei einer Zugkontrolle durch die deutsche Bundespolizei im Zug römisch 40 angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Die Einreise nach Deutschland wurde dem Antragsteller verweigert, und er wurde am 14.12.2018, römisch 40 , den Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 übergeben.

6. In der fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 15.12.2018, Landespolizeidirektion XXXX , Polizeianhaltezentrum, Zahl: XXXX , gab der Antragsteller, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzuleiten, an, dass er damit nicht einverstanden sei und in Österreich keinen Asylantrag stellen würde.6. In der fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 15.12.2018, Landespolizeidirektion römisch 40 , Polizeianhaltezentrum, Zahl: römisch 40 , gab der Antragsteller, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzuleiten, an, dass er damit nicht einverstanden sei und in Österreich keinen Asylantrag stellen würde.

Weiters gab er zusammengefasst an, dass er in Deutschland zwei Tanten habe. In Österreich würden ein paar Freunde in Wien und St. Pölten leben, bei welchen er ein paar Tage schlafen könne. Von seinen Tanten könne er sich während des fremdenpolizeilichen Verfahrens Geld ausleihen. Als Religionsbekenntnis wurde "Islam" angegeben. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit verneinte der Antragsteller.

7. Am 18.12.2018 stellte der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Bei der Befragung am nächsten Tag gab er als Religionszugehörigkeit erneut "Islam" an. Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden, verneinte er. Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung brachte er im Wesentlichen vor, dass er zum Christentum konvertieren wolle. Letztes Jahr sei er schon öfter in einer Kirche gewesen. Der Antragsteller bleibe weiters bei seiner ersten Aussage, dass er in Afghanistan immer noch in großer Gefahr sei. Seine Schwester lebe in Kanada, und seine zwei Tanten seien in Deutschland. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Die österreichische Kultur und Religion hätten ihn von Anfang an interessiert.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2018 gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 und 6, vom Antragsteller am selben Tag übernommen, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.8. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2018 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6, vom Antragsteller am selben Tag übernommen, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

9. Bei seiner Einvernahme am 03.01.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Antragsteller auszugsweise wie folgt an:

[...]

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?

A: Seit ich in Österreich bin, bin ich psychisch belastet. Seit ca. 1 Jahr bin ich in psychologischer Behandlung, ich musste Medikamente einnehmen. Mir ging es überhaupt nicht gut. Jetzt bin ich seit ca. 3 Wochen in Schubhaft. Mir geht es schlechter.

F: Haben Sie medizinische Unterlagen?

A: Nein, keine.

F: Nehmen Sie nun ein Medikament ein?

A: Der Arzt heißt XXXX , wie das Medikament heißt, das weiß ich nicht.A: Der Arzt heißt römisch 40 , wie das Medikament heißt, das weiß ich nicht.

F: Haben Sie Ihre Erkrankung, an welcher Sie bereits seit 1 Jahr leiden, in Ihrem Erstasylverfahren bekannt gegeben?

A: Nein. Damals war ich nicht so ernsthaft psychisch belastet.

F: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.)

A: Gut, das werde ich machen.

[...]

F: Welcher Religionszugehörigkeit haben Sie?

A: Im Moment habe ich überhaupt keine Religion. Vielleicht werde ich Christ. Aber im Moment habe ich keine Unterlagen um das zu beweisen.

F: Was meinen Sie mit "im Moment habe ich keine Religion"?

A: Das heißt, in Afghanistan war ich noch ein Moslem, aber seit ich in Österreich bin, will ich ein Christ sein.

F: Seit wann sind Sie in Österreich?

A: Seit September 2017.

F: Was für ein Christ wollen Sie werden?

A: Ich kann das noch nicht sagen, weil ich noch nicht so weit bin. Ich soll zuerst unterrichtet werden und dann werde ich mich Sicherheit Christ. Tief in meinem Herzen spüre ich, dass ich Christ werden will. Ich habe einen neuen Asylantrag in Österreich gestellt. Wenn wir später eine Einvernahme machen, dann bin ich sicher bereits ein Christ.

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 19.12.2018 XXXX , Polizeianhaltezentrum, gemacht haben richtig?F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 19.12.2018 römisch 40 , Polizeianhaltezentrum, gemacht haben richtig?

A: Ja, natürlich.

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?

A: Nein. Es ist die ganze Wahrheit gewesen.

V: Sie haben am 15.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Konvertierung zum Christentum, das ist mein neuer Asylgrund. Ich bin in Österreich jetzt ein Christ und die Christen werden in Afghanistan verfolgt und getötet. Deshalb kann und will ich nach Afghanistan nicht zurück. Die Gründe, die ich im Erstasylverfahren angegeben habe, sind auch nach wie vor aufrecht. Das heißt, ich werde dort auch von den Taliban bedroht.

F: Stimmen Ihre Angaben die Sie bei den Einvernahmen vor österreichischen Behörden, zB Gerichte, Asylgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Unabhängiger Bundesasylsenat, Polizeiinspektion, Fremdenpolizei, Bundesasylamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, usw., bzw. schriftlich, zB Berufung, Beschwerden, usw. angaben?

A: Ja. Ich wurde bisher zwei Mal befragt und habe immer die Wahrheit gesagt.

F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

A: Nein.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Nein. Es geht nur um das Christentum. Ich bin jetzt Christ. Nur darum geht es.

F: Sie führten in der Erstbefragung am 19.12.2018 an, dass Sie sich bereits von Anfang an für die österreichische Kultur und Religion interessiert haben. Was meinen Sie damit?

A: Man ist in Österreich frei. Man kann diese Freiheit genießen und man kann in Freiheit auch wählen, welche Religion man am liebsten will. Alle werden in Österreich respektiert. Die Moslem werden als Moslem respektiert, die Christen als Christen. Warum ist das so, weil es hier Gesetze gibt und weil die Leute wissen, dass man diese Gesetze respektieren soll. So schaut die österreichische Kultur und Gesetzeslage aus.

F: Sie gaben in der Erstbefragung vom 19.12.2018 weiters an, dass Sie bereits seit letztem Jahr, somit seit 2017, öfters in der Kirche waren und Sie zum Christentum konvertieren möchten. Was meinen Sie konkret mit dieser Aussage?

A: Ich bin in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und mir wurde auch kein Deutschkurs angeboten. Deshalb ging ich zur Kirche, wollte mit den Leuten in Kontakt sein und ich dachte, dass ich so die Sprache besser und schneller lernen kann. Ein Mal in der Woche, manchmal alle zwei Wochen, war ich dann ein Mal in der Kirche.

F: Was war das für eine Kirche?

A: Den Namen der Kirche weiß ich nicht, aber diese ist in XXXX .A: Den Namen der Kirche weiß ich nicht, aber diese ist in römisch 40 .

F: Für war für ein Christentum genau interessieren Sie sich, für welche Richtung, zB bei den Moslems gibt es Sunniten und Schiiten?

A: Das kann ich noch nicht sagen. Ich muss zuerst lernen und mich dann entschieden.

F: Wann waren Sie erstmals in der Kirche?

A: Dezember 2017. Ein genaues Datum kann ich nicht sagen, aber ich glaube, dass ich im November 2017 noch im Flüchtlingsheim XXXX war. Dann wurde ich woanders hinüberstellt und dann ging ich zur Kirche.A: Dezember 2017. Ein genaues Datum kann ich nicht sagen, aber ich glaube, dass ich im November 2017 noch im Flüchtlingsheim römisch 40 war. Dann wurde ich woanders hinüberstellt und dann ging ich zur Kirche.

F: Was haben Sie in der Kirche gemacht?

A: Das erste Mal war ich ein Zuschauer, habe alles genau gesehen was die Leute machen.

F: Haben Sie in der Kirche Deutsch gelernt, so wie Sie es bereits gesagt haben, oder den Gottesdienst besucht?

A: Nein, es gab keinen Deutschkurs und auch keinen anderen Kurs. Ich bin einfach dorthin gegangen um mit den Leuten in Kontakt zu sein. Mir war es egal an welchem Tag, Montag oder Dienstag.

F: Ich welcher Sprache haben Sie im Dezember 2017 weg mit den Leuten geredet?

A: Englisch

F: Kennen Sie die unterschiedlichen Richtungen innerhalb des Christentums?

A: Nein.

F: Sind Sie im Besitz einer Bibel?

A: Nein. Ich bin jetzt im Gefängnis.

F: Wie schaute Ihr Zugang zur Kirche aus, was machten Sie, wie lief dieser ab?

A: Ich war bei den Leuten, habe mit den Leuten gesprochen, bin neben den Leuten gesessen. So habe ich meine Zeit verbracht.

F: Mit welchen Leuten haben Sie geredet?

A: Einheimische, glaublich Österreicher.

F: Worüber haben Sie mit den Leuten geredet?

A: Über die Religion. Ich fragt, was dies für eine Religion sei, woran die Leute glauben würden.

F: Was wurde Ihnen auf diese Fragen geantwortet?

A: Die Leute sagten, dass das Christentum eine gute Religion ist. Die Leute in Österreich sind Christen und waren immer Christen. Und das ist gut so.

F: Welcher Religionsrichtung des Christentums gehörten diese Personen an, mit welchen Sie geredet haben?

A: (AW schweigt sehr lange.) Christ. Sie waren Christen.

F: Haben Sie jemals einen Gottesdienst besucht und wenn ja, wie schaut der Ablauf eines Gottesdienstes aus?

A: Ich beantworte die Fragen nicht mehr. Seit einer Stunde fragen Sie nur über das Christentum. Ich kann nichts mehr sagen.

F: Besuchen Sie einen Bibelkurs oder einen Taufkurs oder ähnliches?

A: Ich spreche nicht mehr, will nicht mehr antworten.

F: Warum glauben Sie nicht mehr an Allah?

A: (AW schweigt lange.)

F: Welchen Gottesdienst, an welchem Tag, besuchten Sie die Kirche?

A: (AW schweigt lange.)

F: Was machen Sie während Ihres Aufenthaltes in der Kirche?

A: (AW schweigt lange.)

F: Wie unterscheidet sich denn, Ihrer Meinung nach, die christliche Vorstellung von Jesus von der islamischen Vorstellung von Jesus?

A: (AW schweigt lange.)

F: Welche Auswirkung hat die Konversion auf Ihr tägliches Leben?

A: Religion ist wichtig. Man lebt nach Regeln der Religion.

F: An welchen Geboten des Christentums richten Sie Ihre tägliche Lebensführung aus?

A: Weiß ich nicht.

[...]

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: In Deutschland schon, in Österreich nicht.

F: Wie schaut Ihr Alltag in Österreich aus? Sind Sie Mitglied in einem Verein, haben Sie Kurse besucht oder sind Sie ehrenamtlich tätig?

A: Die Frage stellt sich überhaupt nicht. Sie wissen wo ich lebe, wie ich lebe. Wenn man in einem Flüchtlingsheim lebt, was kann man wirklich machen.

F: Haben Sie irgendwelche Bestätigungen über Kurse, Arbeiten, usw?

A: Ich habe nicht gearbeitet. Mir wurde auch kein Kurs angeboten, weder ein Deutschkurs oder sonst noch ein Kurs. Einige Male habe ich nachgefragt. Sie sagten, wenn ich Hauptwohnsitz in XXXX habe, dann kann ich einen Kurs besuchen. aber das war für mich nicht möglich. ich war bei einigen Instituten, Organisationen, aber die Kurse waren sehr teuer, ich konnte mir das nicht leisten.A: Ich habe nicht gearbeitet. Mir wurde auch kein Kurs angeboten, weder ein Deutschkurs oder sonst noch ein Kurs. Einige Male habe ich nachgefragt. Sie sagten, wenn ich Hauptwohnsitz in römisch 40 habe, dann kann ich einen Kurs besuchen. aber das war für mich nicht möglich. ich war bei einigen Instituten, Organisationen, aber die Kurse waren sehr teuer, ich konnte mir das nicht leisten.

F: Wie schaut Ihre soziale Unterstützung in Österreich aus?

A: Euro 40,-- im Monat bekam ich finanzielle Unterstützung. Arbeiten durfte ich nicht. Ich habe zwei Tanten mütterlicherseits in Deutschland. Sie haben mich hin und wieder finanziell unterstützt.

F: Haben Sie enge Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Keine.

F: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens, dies war der 17.04.2018, bis zum heutigen Datum irgend eine Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben?

A: Nein. In den letzten 8 Monaten ist nichts Besonderes passiert.

[...]

[...]

F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren?

A: Nein, nie. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr und ich werde dort getötet. Meine Familie wurde in Afghanistan vernichtet. Deshalb kann ich nach Afghanistan nicht zurückkehren. Ich will, dass die heutige Einvernahme in der Zukunft wiederholt wird. Dann kann ich mich besser konzentrieren und die Fragen auch besser beantworten. Alle Fragen, die ich heute nicht beantwortet habe, werde ich dann beantworten.

F: Warum haben Sie, obwohl Sie bereits seit 2017 daran interessiert sind zum Christentum zu konvertieren, dies niemals in Ihrem Erstasylverfahren angegeben?

A: Beim Erstasylverfahren ging es um einen anderen Fluchtgrund. Ich musste mich voll darauf konzentrieren und erzählen. Das habe ich auch gemacht. Damals ging es nicht um das Christentum. Bei der Erstbefragung bei der Polizei vor ca. 2 Wochen schon. Dort habe ich schon alles gesagt. Und ich habe heute falsche Informationen erhalten. Mir wurden zwei Zettel ausgehändigt, ein Zettel ist auf Deutsch und der andere in meiner Muttersprache. Es steht nicht, dass ich heute eine Einvernahme habe. Deshalb wusste ich nicht, dass heute so viele Fragen gestellt werden und ich befragt werde. Egal was ich heute sage, am 14.01.2019 hat man für mich eine Abschiebung nach Afghanistan geplant, dann werde ich so und so abgeschoben. Ich glaube, dass ich heute nicht richtig und fair behandelt wurde.

F: Warum stellten Sie, als Sie nunmehr am 14.12.2018 beim Versuch nach Deutschland zu reisen, von der Polizei festgenommen und am 15.12.2018 einvernommen wurden, nicht sofort einen Antrag auf internationalen Schutz, sondern erst 3 Tage später? So gaben Sie am 15.12.2018 sogar konkret an, dass Sie keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen wollen.

A: Nein, das stimmt überhaupt nicht. Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme habe ich nie angegeben, dass ich keinen Asylantrag stellen will. Darum ging es überhaupt nicht.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Ich war für die heutige Einvernahme nicht bereit. Das habe ich ausdrücklich mehrmals gesagt. Sie haben meinen Wunsch nicht berücksichtigt. Ich möchte, dass dies protokolliert wird. Ich wusste überhaupt nicht, dass ich heute einvernommen werde. Ich glaube nicht, dass ich ein Verbrecher bin. Ich habe einfach in Österreich einen Asylantrag gestellt und ich will irgendwann in Zukunft in Ruhe meine Gründe erklären. Heute konnte ich das nicht. Warum soll alles so eilige sein. Erst vor kurzem habe ich den neuen Asylantrag gestellt. Ich verstehe das alles nicht.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja. Ich habe die Fragen auch richtig beantwortet.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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