TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W172 2161040-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W172 2161040-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1999, StA. Afghanistan, vertreten durch RAe GRUBER Partnerschaft KG, Wipplinger Straße 20, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. 1098329807151961788, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09. und 18.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1999, StA. Afghanistan, vertreten durch RAe GRUBER Partnerschaft KG, Wipplinger Straße 20, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. 1098329807151961788, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09. und 18.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").

Am XXXX2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Niederösterreich.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 13.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 06.06.2017 erhoben.

5. Am 25.09. und 18.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. II.1.2.) eingeführt.In diese Verhandlung wurden Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.2.) eingeführt.

Ferner wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin XXXX (im Folgenden auch: "Z") am 18.10.2018 einvernommen.Ferner wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin römisch 40 (im Folgenden auch: "Z") am 18.10.2018 einvernommen.

8. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungsmittel vorgelegt, nämlich, zu:

  • -Strichaufzählung
    Vorbringen zu den Verfolgungsgründen (Erklärung über den Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft, Bestätigung der Iranischen Christlichen Gemeinde);

  • -Strichaufzählung
    gesundheitlichen Beschwerden (ambulanter Patientenbrief betreffend psychische Beschwerden);

  • -Strichaufzählung
    Deutschsprachkursen (Teilnahme an B1-Kurs und Zeugnis für Level A1);

  • -Strichaufzählung
    schulische Ausbildung und/oder sonstige berufsqualifizierende Maßnahmen (Einstellungszusage als Friseurlehrling; Probetätigkeit in einem Friseursalon);

  • -Strichaufzählung
    ordentlichen Beschäftigungen;

  • -Strichaufzählung
    gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten (Mitarbeit beim ÖRK);

  • -Strichaufzählung
    Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten (Mitglied bei Theatergruppe "Die Fremden); sowie

  • -Strichaufzählung
    sonstigen Integrationsmaßnahmen und -bemühungen (Vielzahl an Unterstützungsschreiben, Fotos mit seiner Gastfamilie, Teilnahme an einem Film-, an einem Video- sowie an einem Theater-Workshop).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX1999 in Ghazni in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie war schiitischen Glaubensbekenntnis Seine Muttersprache ist Dari. An Schulausbildung weist er vier Jahre Grundschulbesuchsbestätigung auf. Er hat keine Berufsausbildung. Er war beruflich zuletzt als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt in Kabul bis zu seiner Ausreise im Frühsommer 2015. In Afghanistan leben keine weiteren Familienangehörigen von ihm mehr. In Afghanistan hat er keine Familienangehörigen. Ein jüngerer Bruder lebt von ihm in Iran. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sonstigen vergleichbaren Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer weist keine (relevanten) gesundheitliche Beschwerden auf. Er hält sich seit dem XXXX 2015 in Österreich auf und ist hier sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX1999 in Ghazni in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie war schiitischen Glaubensbekenntnis Seine Muttersprache ist Dari. An Schulausbildung weist er vier Jahre Grundschulbesuchsbestätigung auf. Er hat keine Berufsausbildung. Er war beruflich zuletzt als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt in Kabul bis zu seiner Ausreise im Frühsommer 2015. In Afghanistan leben keine weiteren Familienangehörigen von ihm mehr. In Afghanistan hat er keine Familienangehörigen. Ein jüngerer Bruder lebt von ihm in Iran. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sonstigen vergleichbaren Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer weist keine (relevanten) gesundheitliche Beschwerden auf. Er hält sich seit dem römisch 40 2015 in Österreich auf und ist hier sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten.

Das folgende Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin und der Auskunftspersonen zu seinem Aufenthalt in Österreich (im Wesentlichen) im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 wird nachfolgend in die Feststellungen aufgenommen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anm. des BVwG).Das folgende Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin und der Auskunftspersonen zu seinem Aufenthalt in Österreich (im Wesentlichen) im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 wird nachfolgend in die Feststellungen aufgenommen (nicht-inhaltlich/-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anmerkung des BVwG).

Demzufolge habe der Beschwerdeführer bereits den A1- und A2-Deutschkurs abgeschlossen habe, in Moment besuche er den B1-Kurs. Weiter habe er den Hauptschulabschluss im Jahr 2017 gemacht. Befragt nach weiteren schulischen und berufsausbildenden Kursen führte der Beschwerdeführer an, dass er Theater, auch Gitarre spiele, dazu nehme er Gitarrenunterricht. Im Februar 2019 beginne er mit einer Ausbildung als Friseur. Auf die Frage, was er vorhätte, sollte er in Österreich bleiben dürfen, gab der Beschwerdeführer an, er möchte Künstler sein. Er interessiere sich auch für den Beruf als Mechaniker. Nachgefragt, ob er gleichzeitig Künstler oder Mechaniker werden wolle, gab der Beschwerdeführer an, es sei so, dass er gerne Künstler werden möchte, nach Möglichkeit werde er auch technische und mechanische Sachen machen, weil er sich dafür interessiere. Befragt, warum er dann eine Friseurausbildung beginne, antwortete er, dass ich etwas dazu verdienen habe. Ihm liege eine Zusage für eine Lehrausbildung vor, wo er dann etwas verdienen könne. Weiters befragt führte der Beschwerdeführer an, dass er keine Freundin habe. Zu österreichischen Freunden befragt gab er an, dass zur heutigen Verhandlung nicht alle gekommen seien (Anmerkung: Mit der beantragten Zeugin waren sieben Personen mit dem Beschwerdeführer mitgekommen). Befragt, woher er diese österreichischen Freunde kenne, führte er an, dass er Frau XXXX, die hier auch anwesend sei, im Heim in XXXX kennengelernt habe. Durch sie habe ich auch meinen weiteren österreichischen Freunden kennengelernt. Befragt, wie er mit ihnen den Kontakt pflege, führte er an, dass er sie meistens bei ihnen zu Hause besuche. Manchmal würden sie auch gemeinsam ins Kino gehen. Mit ihnen habe er auch einen kleinen Film gedreht. Einen weiteren Film habe er mit dem hier anwesenden Herrn XXXX gedreht. Dieser Film sei noch nicht fertiggestellt. Weiters befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er noch nicht bei Vereinen Mitglied sei, an gemeinnützigen Tätigkeiten habe er solche in XXXX während seines achtmonatigen Aufenthalts dort getätigt. Er habe Straßen für die Gemeinde gekehrt und habe Ästen von geschnitten Bäumen aufgeräumt. Er sei immer dorthin gegangen, wenn nach seiner Person gefragt worden sei.Demzufolge habe der Beschwerdeführer bereits den A1- und A2-Deutschkurs abgeschlossen habe, in Moment besuche er den B1-Kurs. Weiter habe er den Hauptschulabschluss im Jahr 2017 gemacht. Befragt nach weiteren schulischen und berufsausbildenden Kursen führte der Beschwerdeführer an, dass er Theater, auch Gitarre spiele, dazu nehme er Gitarrenunterricht. Im Februar 2019 beginne er mit einer Ausbildung als Friseur. Auf die Frage, was er vorhätte, sollte er in Österreich bleiben dürfen, gab der Beschwerdeführer an, er möchte Künstler sein. Er interessiere sich auch für den Beruf als Mechaniker. Nachgefragt, ob er gleichzeitig Künstler oder Mechaniker werden wolle, gab der Beschwerdeführer an, es sei so, dass er gerne Künstler werden möchte, nach Möglichkeit werde er auch technische und mechanische Sachen machen, weil er sich dafür interessiere. Befragt, warum er dann eine Friseurausbildung beginne, antwortete er, dass ich etwas dazu verdienen habe. Ihm liege eine Zusage für eine Lehrausbildung vor, wo er dann etwas verdienen könne. Weiters befragt führte der Beschwerdeführer an, dass er keine Freundin habe. Zu österreichischen Freunden befragt gab er an, dass zur heutigen Verhandlung nicht alle gekommen seien (Anmerkung: Mit der beantragten Zeugin waren sieben Personen mit dem Beschwerdeführer mitgekommen). Befragt, woher er diese österreichischen Freunde kenne, führte er an, dass er Frau römisch 40 , die hier auch anwesend sei, im Heim in römisch 40 kennengelernt habe. Durch sie habe ich auch meinen weiteren österreichischen Freunden kennengelernt. Befragt, wie er mit ihnen den Kontakt pflege, führte er an, dass er sie meistens bei ihnen zu Hause besuche. Manchmal würden sie auch gemeinsam ins Kino gehen. Mit ihnen habe er auch einen kleinen Film gedreht. Einen weiteren Film habe er mit dem hier anwesenden Herrn römisch 40 gedreht. Dieser Film sei noch nicht fertiggestellt. Weiters befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er noch nicht bei Vereinen Mitglied sei, an gemeinnützigen Tätigkeiten habe er solche in römisch 40 während seines achtmonatigen Aufenthalts dort getätigt. Er habe Straßen für die Gemeinde gekehrt und habe Ästen von geschnitten Bäumen aufgeräumt. Er sei immer dorthin gegangen, wenn nach seiner Person gefragt worden sei.

Bei der Protokollierung der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er mit Herrn XXXX einen Film gedreht habe, meldete sich XXXX, der als Zuhörer bei der Verhandlung anwesend war, zu Wort, nämlich, dass er als Produzent und Filmemacher einen Workshop betreut habe, der von der IOM (international Organisation for Migration) finanziert worden sei. In den Sommerferien seien sie einmal in der Woche mit minderjährigen Flüchtlingen zusammen gewesen, um diesen das Filmemachen zu erlernen. Sie hätten einen Film gemacht, dessen Inhalt Selbstporträts der Flüchtlinge gewesen sei, möglichst von diesen selbst gemacht. Dieser Film diene der IOM als Information und gleichsam als Werbung, dass minderjährige Flüchtlinge bei österreichischen Familien Aufnahme finden würden. Er sei u.a. auch einer derjenigen gewesen, die den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätten, er möge eine Lehre als Friseur oder Mechaniker beginnen, auch wenn er gerne Künstler werden möchte. Dies habe er deswegen gesagt, weil es sehr schwer sei, als Künstler eine selbsterhaltungsfähige berufliche Tätigkeit zu finden. Der Beschwerdeführer habe eine sehr große kreative Energie. Er könne als Schauspieler, als Filmemacher oder Sänger, etc. tätig sein. Auch wenn man noch jetzt noch nicht sagen könne, in welcher Richtung seine künstlerische Laufbahn gehen würde.Bei der Protokollierung der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er mit Herrn römisch 40 einen Film gedreht habe, meldete sich römisch 40 , der als Zuhörer bei der Verhandlung anwesend war, zu Wort, nämlich, dass er als Produzent und Filmemacher einen Workshop betreut habe, der von der IOM (international Organisation for Migration) finanziert worden sei. In den Sommerferien seien sie einmal in der Woche mit minderjährigen Flüchtlingen zusammen gewesen, um diesen das Filmemachen zu erlernen. Sie hätten einen Film gemacht, dessen Inhalt Selbstporträts der Flüchtlinge gewesen sei, möglichst von diesen selbst gemacht. Dieser Film diene der IOM als Information und gleichsam als Werbung, dass minderjährige Flüchtlinge bei österreichischen Familien Aufnahme finden würden. Er sei u.a. auch einer derjenigen gewesen, die den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätten, er möge eine Lehre als Friseur oder Mechaniker beginnen, auch wenn er gerne Künstler werden möchte. Dies habe er deswegen gesagt, weil es sehr schwer sei, als Künstler eine selbsterhaltungsfähige berufliche Tätigkeit zu finden. Der Beschwerdeführer habe eine sehr große kreative Energie. Er könne als Schauspieler, als Filmemacher oder Sänger, etc. tätig sein. Auch wenn man noch jetzt noch nicht sagen könne, in welcher Richtung seine künstlerische Laufbahn gehen würde.

Die Rechtsvertretung fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer doch schon Vereinsmitglied sei, nämlich bei der Theatergruppe "die Fremden" sowie bei der Theatergruppe "Connection".

Befragt gab die Zeugin an, dass der Beschwerdeführer im August 2018 in ihr Haus eingezogen sei. Sie habe ihn zuvor schon seit mehr als einem halben Jahr gekannt. In ihrem Haus habe weiters ihr bei der Verhandlung ebenfalls anwesendes Pflegekind XXXX gewohnt, der schon zuvor in ihrem Haushalt gelebt habe. XXXX sei ihr von "XXXX" zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei ein ganz besonderer, hoch sensibler Mensch, der sich sehr gut in das Umfeld eingefügt habe. Er habe Fähigkeiten und Talente, die zu fördern seien. Der Beschwerdeführer sei auch deswegen bei ihr eingezogen, damit XXXX nicht so alleine sei. Er habe nun einen Zweiten im Umfeld, mit dem er sich unterhalten könne. XXXX sei der beste Freund des Beschwerdeführers in Österreich, sie hätten sich hier kennengelernt. Weiters befragt gab die Zeugin an, dass sie deswegen auch den Beschwerdeführer in ihrem Haushalt aufgenommen habe, weil er auch andere afghanische Junge - wenn auch nicht so viele - kennengelernt habe. Dort seien auch einige "Rabauken" darunter gewesen. Der Beschwerdeführer dagegen sei sehr einfühlsam, sehr sensibel, sehr zuvorkommend. Er finde leicht sehr viel Kontakt zu anderen Menschen und habe sich daher sehr gut bei uns integriert.Befragt gab die Zeugin an, dass der Beschwerdeführer im August 2018 in ihr Haus eingezogen sei. Sie habe ihn zuvor schon seit mehr als einem halben Jahr gekannt. In ihrem Haus habe weiters ihr bei der Verhandlung ebenfalls anwesendes Pflegekind römisch 40 gewohnt, der schon zuvor in ihrem Haushalt gelebt habe. römisch 40 sei ihr von "XXXX" zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei ein ganz besonderer, hoch sensibler Mensch, der sich sehr gut in das Umfeld eingefügt habe. Er habe Fähigkeiten und Talente, die zu fördern seien. Der Beschwerdeführer sei auch deswegen bei ihr eingezogen, damit römisch 40 nicht so alleine sei. Er habe nun einen Zweiten im Umfeld, mit dem er sich unterhalten könne. römisch 40 sei der beste Freund des Beschwerdeführers in Österreich, sie hätten sich hier kennengelernt. Weiters befragt gab die Zeugin an, dass sie deswegen auch den Beschwerdeführer in ihrem Haushalt aufgenommen habe, weil er auch andere afghanische Junge - wenn auch nicht so viele - kennengelernt habe. Dort seien auch einige "Rabauken" darunter gewesen. Der Beschwerdeführer dagegen sei sehr einfühlsam, sehr sensibel, sehr zuvorkommend. Er finde leicht sehr viel Kontakt zu anderen Menschen und habe sich daher sehr gut bei uns integriert.

Die im Verhandlungsaal als Zuhörerin ebenfalls anwesende Frau XXXX meldete sich zu Wort, nämlich, dass der Beschwerdeführer von Anfang an ein "begnadeter Friseur" gewesen sei, auch schon in verschiedenen Friseursalons Probe geschnitten und schon mehrere Bewerbungen an Friseursalons geschrieben habe. Eine davon sei auch erfolgreich, gewesen, sie verwies auf seine bevorstehende Lehrausbildung.Die im Verhandlungsaal als Zuhörerin ebenfalls anwesende Frau römisch 40 meldete sich zu Wort, nämlich, dass der Beschwerdeführer von Anfang an ein "begnadeter Friseur" gewesen sei, auch schon in verschiedenen Friseursalons Probe geschnitten und schon mehrere Bewerbungen an Friseursalons geschrieben habe. Eine davon sei auch erfolgreich, gewesen, sie verwies auf seine bevorstehende Lehrausbildung.

Die ebenfalls als Zuhörer anwesende XXXX meldet sich zu Wort, nämlich, dass er damals bei einem Verein zu Unterstützung von Flüchtlingen in XXXX tätig gewesen sei und in Folge die Patenschaft für den Beschwerdeführer übernommen habe. Ihr Mann sei Diplompädagoge in der Musikmittelschule in XXXX und sie hätten das künstlerische Talent des Beschwerdeführers entdeckt.Die ebenfalls als Zuhörer anwesende römisch 40 meldet sich zu Wort, nämlich, dass er damals bei einem Verein zu Unterstützung von Flüchtlingen in römisch 40 tätig gewesen sei und in Folge die Patenschaft für den Beschwerdeführer übernommen habe. Ihr Mann sei Diplompädagoge in der Musikmittelschule in römisch 40 und sie hätten das künstlerische Talent des Beschwerdeführers entdeckt.

Das folgende Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner religiösen Einstellung (im Wesentlichen) im Rahmen der oben genannten mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 wird nachfolgend ebenfalls in die Feststellungen aufgenommen (nicht-inhaltlich/

-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anm. des BVwG).-sinnändernde Ergänzungen wurden vorgenommen bzw. Schreibfehler korrigiert; Anmerkung des BVwG).

Demzufolge sei er kein religiöser Mensch. Weiters befragt gab er an, dass er sich seit zwei oder drei Monaten mich für das Christentum interessiere. Er möchte Christ werden. Befragt, weshalb er sich für das Christentum interessiere, gab er an, weil er im Christentum einen Platz zum Beten habe. Er möchte etwas dazu sagen: Der Islam sei ihm zugemutet worden, er sei geschlagen worden, der Koran sei auch in Arabisch. In der Moschee könne man nicht einfach eine religiöse Frage stellen, man unterließe das, weil man Angst habe, geschlagen zu werden. Weiters befragt führte der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan zwar sehr religiös gewesen sei, aber nur, weil er dann geschlagen werde, wenn er sich nicht so verhalte. Beispielsweise sei er einmal so geschlagen worden, dass er von der Moschee kaum nach Hause gehen konnte. Dies sei gewesen, als er ca. zehn Jahre alt gewesen sei. Befragt, warum er das nicht schon vor dem BFA angeführt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals nicht danach gefragt worden sei. Weiters befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Familie in Afghanistan, d.h., die in Qarabagh und auch die in Kabul, sehr religiös gewesen sei und er zu seiner religiösen Lebensweise gedrängt worden sei. Befragt, ob er sich hier in Österreich an religiösen Vorschriften des Islam, so auch an Ernährungsvorschriften halte, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an diesen nicht halte. Er halte nicht den Ramadan ein, er trinke ab und zu Alkohol und esse Schweinefleisch. Nochmals befragt, warum er Interesse am Christentum hätte, führte er an, dass man beim Christentum, wenn man Fragen habe, diese sehr leicht und einfach stellen könne. Man werde zu nichts gezwungen und werde auch nicht geschlagen, wenn man eine derartige Frage stelle. Befragt, warum er ausgerechnet am Christentum ein Interesse hätte, denn um Fragen zu stellen, ohne negative Folgen zu erleben, müsse man nicht unbedingt ausschließlich beim Christentum finden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon ein Jahr lang sehr nachdenklich sei und nicht schlafen könne, weil er über das Christentum nachdenke. Ich habe einen Film über das Christentum und über Jesus und seinen Schülern gesehen, sie hätten den Menschen und den Kranken geholfen. Befragt, warum er nicht aus dem Islam ausgetreten sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er doch schon Christ sei. Er würde es aber tun. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, er bekomme seit zwei Monaten, zweimal in der Woche, einen Unterricht von Herrn XXXX, einen Herrn aus dem Iran (Anmerkung der Dolmetscherin, dass ihr dieser Herr bekannt sei, er komme manchmal als Zeuge zu den Asylverfahren, da er Pfarrer sei). Die Kirche befinde sich in Wien-XXXX in der XXXX, sie sei eine Pfingstgemeinde. Er nehme auch am Gottesdienst samstags teil.Demzufolge sei er kein religiöser Mensch. Weiters befragt gab er an, dass er sich seit zwei oder drei Monaten mich für das Christentum interessiere. Er möchte Christ werden. Befragt, weshalb er sich für das Christentum interessiere, gab er an, weil er im Christentum einen Platz zum Beten habe. Er möchte etwas dazu sagen: Der Islam sei ihm zugemutet worden, er sei geschlagen worden, der Koran sei auch in Arabisch. In der Moschee könne man nicht einfach eine religiöse Frage stellen, man unterließe das, weil man Angst habe, geschlagen zu werden. Weiters befragt führte der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan zwar sehr religiös gewesen sei, aber nur, weil er dann geschlagen werde, wenn er sich nicht so verhalte. Beispielsweise sei er einmal so geschlagen worden, dass er von der Moschee kaum nach Hause gehen konnte. Dies sei gewesen, als er ca. zehn Jahre alt gewesen sei. Befragt, warum er das nicht schon vor dem BFA angeführt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals nicht danach gefragt worden sei. Weiters befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Familie in Afghanistan, d.h., die in Qarabagh und auch die in Kabul, sehr religiös gewesen sei und er zu seiner religiösen Lebensweise gedrängt worden sei. Befragt, ob er sich hier in Österreich an religiösen Vorschriften des Islam, so auch an Ernährungsvorschriften halte, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an diesen nicht halte. Er halte nicht den Ramadan ein, er trinke ab und zu Alkohol und esse Schweinefleisch. Nochmals befragt, warum er Interesse am Christentum hätte, führte er an, dass man beim Christentum, wenn man Fragen habe, diese sehr leicht und einfach stellen könne. Man werde zu nichts gezwungen und werde auch nicht geschlagen, wenn man eine derartige Frage stelle. Befragt, warum er ausgerechnet am Christentum ein Interesse hätte, denn um Fragen zu stellen, ohne negative Folgen zu erleben, müsse man nicht unbedingt ausschließlich beim Christentum finden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon ein Jahr lang sehr nachdenklich sei und nicht schlafen könne, weil er über das Christentum nachdenke. Ich habe einen Film über das Christentum und über Jesus und seinen Schülern gesehen, sie hätten den Menschen und den Kranken geholfen. Befragt, warum er nicht aus dem Islam ausgetreten sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er doch schon Christ sei. Er würde es aber tun. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, er bekomme seit zwei Monaten, zweimal in der Woche, einen Unterricht von Herrn römisch 40 , einen Herrn aus dem Iran (Anmerkung der Dolmetscherin, dass ihr dieser Herr bekannt sei, er komme manchmal als Zeuge zu den Asylverfahren, da er Pfarrer sei). Die Kirche befinde sich in Wien-XXXX in der römisch 40 , sie sei eine Pfingstgemeinde. Er nehme auch am Gottesdienst samstags teil.

Befragt, warum es dem Beschwerdeführer so schwergefallen sei, darüber zu sprechen, antwortete der Beschwerdeführer, weil er Angst habe, belästigt zu werden, wenn er Christ werde. Er konnte aus Angst am Anfang nicht einmal Frau XXXX sagen, dass er zur Kirche gehe. Er habe gesagt, er gehe Fußballspielen. Er hatte Angst, dass sie erzählen würde, dass ein Afghane, der bei ihr wohne, zum Christentum konvertiere. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, dass er geschlagen werde - auch wegen seines Bruders. Nachgefragt gibt der Beschwerdeführer an, dass dieser im Iran arbeite und er würde geschlagen und getötet werden, wenn man erfahren würde, dass er zum Christentum konvertiert sei. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass dieser Unterricht, den er derzeit besuche, tatsächlich ein Taufunterricht sei. Er dauere 6 bis 8 Monate, bevor man getauft werde. Man müsse diesen aber ordnungsgemäß besuchen. Eigentlich beginne sein Taufunterricht erst ab nächstem Samstag, aber er besuche schon seit zwei Monaten die Kirche und lerne etwas über das Christentum. Befragt, was ihm am Christentum so gefiele, führte der Beschwerdeführer an, dass im Christentum keine Gewalt passiere. Man werde zu nichts gezwungen. Beim Christentum werde Menschen geholfen. Bis jetzt habe er die Bibel noch nicht gelesen, sein Unterricht habe noch nicht begonnen.Befragt, warum es dem Beschwerdeführer so schwergefallen sei, darüber zu sprechen, antwortete der Beschwerdeführer, weil er Angst habe, belästigt zu werden, wenn er Christ werde. Er konnte aus Angst am Anfang nicht einmal Frau römisch 40 sagen, dass er zur Kirche gehe. Er habe gesagt, er gehe Fußballspielen. Er hatte Angst, dass sie erzählen würde, dass ein Afghane, der bei ihr wohne, zum Christentum konvertiere. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, dass er geschlagen werde - auch wegen seines Bruders. Nachgefragt gibt der Beschwerdeführer an, dass dieser im Iran arbeite und er würde geschlagen und getötet werden, wenn man erfahren würde, dass er zum Christentum konvertiert sei. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass dieser Unterricht, den er derzeit besuche, tatsächlich ein Taufunterricht sei. Er dauere 6 bis 8 Monate, bevor man getauft werde. Man müsse diesen aber ordnungsgemäß besuchen. Eigentlich beginne sein Taufunterricht erst ab nächstem Samstag, aber er besuche schon seit zwei Monaten die Kirche und lerne etwas über das Christentum. Befragt, was ihm am Christentum so gefiele, führte der Beschwerdeführer an, dass im Christentum keine Gewalt passiere. Man werde zu nichts gezwungen. Beim Christentum werde Menschen geholfen. Bis jetzt habe er die Bibel noch nicht gelesen, sein Unterricht habe noch nicht begonnen.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

"Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018:

Religionsfreiheit

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:

CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).

Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook
  • -Strichaufzählung
    Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016

  • -Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015

  • -Strichaufzählung
    Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 28.11.2016

  • -Strichaufzählung
    RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 29.11.2016

  • -Strichaufzählung
    The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted',
http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zugriff 5.11.2015

  • -Strichaufzählung
    USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF_Tier2_Afghan.pdf, Zugriff 30.11.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016

Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016).

Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).

Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).

Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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