Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
AsylG 2005 §15Spruch
W264 2177543-1/15E
W264 2177547-1/17E
W264 2177550-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX (BF2), geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017, Zahl: 1104121204-160164134, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017, Zahl: 1104121204-160164134, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (BF1) XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017, Zahl: 1104121106/160164135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (BF1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017, Zahl: 1104121106/160164135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 iVm
§ 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen Drittbeschwerdeführers XXXX geb.XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die BF2 und den BF1, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen Drittbeschwerdeführers römisch 40 geb.XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die BF2 und den BF1, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017, Zahl:
1104111001-160164275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 iVm
§ 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer BF1 und BF3, Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 2.2.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Erstbefragung des BF1 und der BF2 erfolgte am gleichen Tage.
3. Die Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erfolgte jeweils am 20.9.2017 und wird zu den näheren Angaben auf die in den Fremdakten einliegenden Niederschriften hingewiesen. Der BF1 gab dabei unter anderem an, in der Kirche - in welcher er freiwillig helfe - eine Frau namens XXXX kennengelernt zu haben und sich seitdem für das Christentum zu interessieren. Die BF2 wurde unter anderem zu den Fluchtgründen des BF3 befragt und legte sie Dokumente vor. Als sie im Alter von einem Jahr gewesen sei, sei sie mit ihren Eltern in den Iran gezogen wegen angeblichen Feinden des Vaters in Helmand. Zusammengefasst gab sie an, dass der BF1 ihr zweiter Ehemann sei und ihr Exmann und ein Iraner sie im Iran verfolgt und bedroht hätten. Für den Fall der Rückkehr habe sie Angst, da sie hier in Österreich kein Kopftuch trage und dies durch Bilder im Facebook belegt sei. Sie würde als Ungläubige gelten, wofür die Todesstrafe verhängt werde.3. Die Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erfolgte jeweils am 20.9.2017 und wird zu den näheren Angaben auf die in den Fremdakten einliegenden Niederschriften hingewiesen. Der BF1 gab dabei unter anderem an, in der Kirche - in welcher er freiwillig helfe - eine Frau namens römisch 40 kennengelernt zu haben und sich seitdem für das Christentum zu interessieren. Die BF2 wurde unter anderem zu den Fluchtgründen des BF3 befragt und legte sie Dokumente vor. Als sie im Alter von einem Jahr gewesen sei, sei sie mit ihren Eltern in den Iran gezogen wegen angeblichen Feinden des Vaters in Helmand. Zusammengefasst gab sie an, dass der BF1 ihr zweiter Ehemann sei und ihr Exmann und ein Iraner sie im Iran verfolgt und bedroht hätten. Für den Fall der Rückkehr habe sie Angst, da sie hier in Österreich kein Kopftuch trage und dies durch Bilder im Facebook belegt sei. Sie würde als Ungläubige gelten, wofür die Todesstrafe verhängt werde.
4. Der BF1 legte Urkunden betreffend die Identität und Unterlagen über seine bisherigen Integrationsschritte in Österreich vor:
* Dienstzeugnis des XXXX vom 14.9.2017* Dienstzeugnis des römisch 40 vom 14.9.2017
* Empfehlungsschreiben Fam. XXXX, Haus XXXX vom 15.9.2017* Empfehlungsschreiben Fam. römisch 40 , Haus römisch 40 vom 15.9.2017
* Schreiben der Dipl.-Päd. XXXX, Flüchtlingsbeauftragte der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX und Obfrau des Vereins "XXXX" vom 11.9.2017, wonach BF1 und BF2 ehrenamtlich bei Projekten ihres Vereins und bei Gemeindefesten der evangelischen Pfarrgemeinde einbringen und wurden dazu Fotos beigelegt* Schreiben der Dipl.-Päd. römisch 40 , Flüchtlingsbeauftragte der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 und Obfrau des Vereins "XXXX" vom 11.9.2017, wonach BF1 und BF2 ehrenamtlich bei Projekten ihres Vereins und bei Gemeindefesten der evangelischen Pfarrgemeinde einbringen und wurden dazu Fotos beigelegt
* Bestätigung über die Teilnahme des BF1 an einem Deutschkurs aus Mai 2017
* Kopien von afghanischen Urkunden (Heiratsurkunde über 1. Ehe der BF2, Aufenthaltsgenehmigung für den BF1 im Iran, Identitätsnachweis für afghanische Staatsbürger, ausgestellt in Teheran
* Heiratsurkunde über Eheschließung des BF1 mit BF2
Die BF2 legte Urkunden betreffend die Identität und Unterlagen über seine bisherigen Integrationsschritte in Österreich vor:
* Identitätsausweis, ausgestellt in Teheran mit Staatsangehörigkeit Afghanistan
* Bestätigung über die Teilnahme des BF1 an einem Deutschkurs aus Mai 2017
* Schreiben der Dipl.-Päd. XXXX, Flüchtlingsbeauftragte der evangelischen Pfarr