TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 W159 2152110-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2152110-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und Moslemin, reiste (spätestens) am 12.10.2015 gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX , und ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX , illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 gemeinsam mit ihrem Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und Moslemin, reiste (spätestens) am 12.10.2015 gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , und ihrem Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 gemeinsam mit ihrem Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 14.10.2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann einen Schlepper organisiert habe. Zu ihrem Fluchtgrund befragt sagte sie, sie hätten Afghanistan verlassen, weil sie keine Sicherheit gehabt hätten. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Ihr Mann sei einmal durch einen Bombenanschlag, welcher für einen Militärkonvoi bestimmt gewesen sei, schwer verletzt worden. Sie könne auch nicht sagen, was passiert sei. Ihr Ehemann sei in Logar zu Fuß unterwegs gewesen, als plötzlich eine Bombe explodiert sei. Er sei lange in medizinscher Behandlung gewesen. Er habe sich ein Monat im Krankenhaus in XXXX aufgehalten, sein Bein sei bis jetzt nicht geheilt.Im Rahmen der Erstbefragung am 14.10.2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann einen Schlepper organisiert habe. Zu ihrem Fluchtgrund befragt sagte sie, sie hätten Afghanistan verlassen, weil sie keine Sicherheit gehabt hätten. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Ihr Mann sei einmal durch einen Bombenanschlag, welcher für einen Militärkonvoi bestimmt gewesen sei, schwer verletzt worden. Sie könne auch nicht sagen, was passiert sei. Ihr Ehemann sei in Logar zu Fuß unterwegs gewesen, als plötzlich eine Bombe explodiert sei. Er sei lange in medizinscher Behandlung gewesen. Er habe sich ein Monat im Krankenhaus in römisch 40 aufgehalten, sein Bein sei bis jetzt nicht geheilt.

In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz, am 05.12.2016, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern und sie in den Iran gezogen seien. Sie sei ungefähr vier Jahre alt gewesen. Im Alter von sieben Jahren habe sie begonnen die Schule zu besuchen und sei fünf Jahre zur Schule gegangen. Mit sechszehn Jahren habe sie geheiratet und habe nach der Hochzeit nach Afghanistan zurückkehren müssen. In Afghanistan sei sie Hausfrau gewesen und habe mit ihren Schwiegereltern gemeinsam in einem Haus gelebt. Ihre Eltern, Großeltern und Geschwister würden alle im Iran leben. Ihr Ehemann sei der Cousin ihres Vaters. Sie habe ihn geliebt und habe sich gegen ihren Vater durchsetzen können, denn dieser sei gegen die Verbindung gewesen.

Die Beschwerdeführerin erzählte nachgefragt, dass sie aufgrund der Kriegssituation in Afghanistan geflüchtet seien. Sie hätten sich der Flüchtlingswelle nach Europa angeschlossen, obwohl sie ursprünglich in den Iran ausreisen wollten.

Sie sei nicht vorbestraft und habe in ihrer Heimat keine Probleme mit der Polizei gehabt. Sie sei nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei Sie habe keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Sie sei jedoch von der Familie ihres Mannes bedroht worden. Sie sei wegen Feinseligkeiten der Familie ihres Mannes geflohen. Sie seien schlechte Menschen. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe mit dem Gewehr auf ihren Mann geschossen, da sie getrennt hätten leben wollen. Die Beschwerdeführerin sei wegen Kleinigkeiten von ihrem Schwiegervater geschlagen worden. Vor drei Jahren sei ihr Mann bei einer Explosion verletzt worden und sei deswegen auch im Krankenhaus gelegen. Er sei in XXXX und in Pakistan medizinisch versorgt worden. Die Situation sei für sie sehr schlecht gewesen. Ihr Mann habe sein Grundstück verkauft. Er habe sich zusätzlich Geld von seinem Cousin geliehen um die Ausreise finanzieren zu können. Sie seien heimlich ausgereist.Sie sei nicht vorbestraft und habe in ihrer Heimat keine Probleme mit der Polizei gehabt. Sie sei nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei Sie habe keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Sie sei jedoch von der Familie ihres Mannes bedroht worden. Sie sei wegen Feinseligkeiten der Familie ihres Mannes geflohen. Sie seien schlechte Menschen. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe mit dem Gewehr auf ihren Mann geschossen, da sie getrennt hätten leben wollen. Die Beschwerdeführerin sei wegen Kleinigkeiten von ihrem Schwiegervater geschlagen worden. Vor drei Jahren sei ihr Mann bei einer Explosion verletzt worden und sei deswegen auch im Krankenhaus gelegen. Er sei in römisch 40 und in Pakistan medizinisch versorgt worden. Die Situation sei für sie sehr schlecht gewesen. Ihr Mann habe sein Grundstück verkauft. Er habe sich zusätzlich Geld von seinem Cousin geliehen um die Ausreise finanzieren zu können. Sie seien heimlich ausgereist.

Die Beschwerdeführerin gab des Weiteren an, dass sie zurzeit keine Beziehung und keinen Kontakt zu ihrem Mann habe. Sie würden nur durch das gemeinsame Kind verbunden sein. Das Ehepaar sei seit 10 Monaten getrennt sein. Ihre Religion würde vorsehen, dass bei einer Trennung von länger als 6 Monaten die Ehe automatisch geschieden sei. Die Beschwerdeführerin sehe ihre Ehe als geschieden an. Ihr Mann jedoch sehe sie als seine Frau für immer an. Sie könne deshalb nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, denn man würde sie töten. Auch ihre Familie würde eine Scheidung nicht akzeptieren.

In Österreich habe sie einen Deutschkurs besucht und ihn erfolgreich abgeschlossen.

In einer ergänzenden Niederschrift vom 24.02.2017 gab die Beschwerdeführerin an, die einzige Obsorgebevollmächtigte für ihren Sohn zu sein. Ihre Eltern würden sich nunmehr in Deutschland aufhalten.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.03.2017 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und unter Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 wurde nicht, erteilt. Die Abschiebung sei gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig. Unter Spruchpunkt VI. setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.03.2017 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und unter Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht, erteilt. Die Abschiebung sei gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig. Unter Spruchpunkt römisch sechs. setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen können. Sie habe lapidar behauptet, dass ihr Fluchtgrund, die Feindseligkeiten der Familie ihres Mannes, sei. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie aufgrund der Streitigkeiten bei verschiedenen Verwandten an verschiedenen Orten gewohnt hätte. Als die Beschwerdeführerin bei ihrer Tante in XXXX gelebt habe, habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe auch angegeben, dass als die Wege nach Europa sich geöffnet hätten, der Entschluss zur Flucht gefasst worden sei. Es würde der Beschwerdeführerin somit eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Die belangte Behörde stellte feste, dass die Beschwerdeführerin keine exponentiell, schützenswerte Integrationsverfestigung darlegen könne, noch welche abgeleitet werden könne. Die Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eine Integration am Arbeitsmarkt sei nicht gegeben. Auch würde die Beschwerdeführerin sich nicht bemühen am Arbeitsmarkt zu integrieren.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen können. Sie habe lapidar behauptet, dass ihr Fluchtgrund, die Feindseligkeiten der Familie ihres Mannes, sei. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie aufgrund der Streitigkeiten bei verschiedenen Verwandten an verschiedenen Orten gewohnt hätte. Als die Beschwerdeführerin bei ihrer Tante in römisch 40 gelebt habe, habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe auch angegeben, dass als die Wege nach Europa sich geöffnet hätten, der Entschluss zur Flucht gefasst worden sei. Es würde der Beschwerdeführerin somit eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Die belangte Behörde stellte feste, dass die Beschwerdeführerin keine exponentiell, schützenswerte Integrationsverfestigung darlegen könne, noch welche abgeleitet werden könne. Die Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eine Integration am Arbeitsmarkt sei nicht gegeben. Auch würde die Beschwerdeführerin sich nicht bemühen am Arbeitsmarkt zu integrieren.

Im Falle einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin nicht in eine Situation kommen, die einer asylrelevanten Gefahr gleichzusetzen wäre. Es könne nicht angenommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Afghanistan nicht eine neue Existenz aufbauen könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde, mit der sie den Bescheid zur Gänze bekämpft. Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde der Verein für Menschenrechte zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt.

Darin wurde grundsätzlich die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin wiederholt. Weiters führt die Beschwerde aus, dass die belangte Behörde ihr Problem der Scheidung bei weitem unterschätze. Die Schwiegereltern hätten der Beschwerdeführerin bereits mit dem Umbringen gedroht. In Afghanistan sei es nicht möglich, sich ohne Einwilligung des Ehemannes und des Schwiegervaters scheiden zu lassen. Im Falle einer Scheidung würde der Sohn auf jeden Fall der Familie des Mannes zugesprochen werden. Sie könne auch keinen Schutz durch staatliche Behörden erwarten. Körperliche Züchtigung durch das Familienoberhaupt sei in Afghanistan akzeptiert. Es habe sie aber nicht nur der Schwiegervater in Afghanistan geschlagen. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin habe diese mit einem Messer angegriffen, weil sie sich geweigert hätte, weiterhin ein Kopftuch zu tragen. Sie würde abgesehen von der Verfolgung durch die Familie des Ex-Ehemannes auch aus diesem Grund mit gesellschaftlicher Verfolgung zu rechnen haben. Wie aus den Länderberichten ersichtlich sei, könne der afghanische Staat, Frauen, nicht den notwendigen Schutz bieten.

Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr mit einer gravierenden Einschränkung ihrer Menschenrechte konfrontiert, weil sie bedingt durch die Verfahrensdauer auch schon die die Lebensweise, die Frauen in Österreich genießen würden, angenommen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.12.2018 an, an der unter anderem die Beschwerdeführerin und ihr mj. Sohn teilnahmen.

Von Seiten des BFA, RD Oberösterreich, erschien niemand, der Rechtsvertreters XXXX nahm an der Verhandlung teil.Von Seiten des BFA, RD Oberösterreich, erschien niemand, der Rechtsvertreters römisch 40 nahm an der Verhandlung teil.

Die Beschwerdeführerin erschien zur Verhandlung mit langen offenen Haaren, teilweise gefärbt, geschminkt, insgesamt in einem sehr westlich orientierten Aussehen. Der Beschwerdeführerin-Vertreter wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine Tätowierung auf dem linken Unterarm habe.

Die Beschwerdeführerin gab an zur Sippe der XXXX zugehören, aber nur männliche Nachkommen dieser Sippe würden als XXXX bezeichnet werden.Die Beschwerdeführerin gab an zur Sippe der römisch 40 zugehören, aber nur männliche Nachkommen dieser Sippe würden als römisch 40 bezeichnet werden.

Sie habe bis zu ihrem 4. oder 5. Lebensjahr in Afghanistan in der Provinz XXXX gelebt. Danach sei sie mit ihrer Familie in den Iran übersiedelt, wo sie vermutlich zwischen 10 und 15 Jahre gelebt habe. Dann sei sie verheiratet worden und sei mit ihrem Ehemann aus dem Iran in ihre Heimat zurückgekehrt nach XXXX , weil ihre Schwiegerfamilie dort gelebt habe. Sie habe für drei Jahre mit ihren Schwiegereltern zusammenleben müssen.Sie habe bis zu ihrem 4. oder 5. Lebensjahr in Afghanistan in der Provinz römisch 40 gelebt. Danach sei sie mit ihrer Familie in den Iran übersiedelt, wo sie vermutlich zwischen 10 und 15 Jahre gelebt habe. Dann sei sie verheiratet worden und sei mit ihrem Ehemann aus dem Iran in ihre Heimat zurückgekehrt nach römisch 40 , weil ihre Schwiegerfamilie dort gelebt habe. Sie habe für drei Jahre mit ihren Schwiegereltern zusammenleben müssen.

Die Beschwerdeführerin gab an, ca. zehn Jahre die Schule im Iran besucht zu haben. Da die Familie nicht legal aufhältig gewesen sei, wäre ein Besuch einer staatlichen Schule nicht möglich gewesen. Der Unterricht sei in einem Haus mit afghanischen Lehrern und Schülern abgehalten worden. Als sie im Iran in ihrem Elternhaus gelebt habe, habe ihr Vater sie versorgt. In Afghanistan habe ihr Ehemann bzw. ihre Schwiegerfamilie sie versorgt. Sie habe in Afghanistan nicht arbeiten dürfen. Im Iran habe sie vor der Heirat als Friseurin gearbeitet.

Die Beschwerdeführerin gab an, etwa vier Jahre mit ihrem ersten Ehemann zusammengelebt zu haben. Er sei der Sohn des Onkels mütterlicherseits meines Vaters. Man könnte ihn auch als Cousin ihres Vaters bezeichnen. Sie habe sich ihren Ehemann selbst ausgesucht.

Der Richter hält der Beschwerdeführerin vor, sie habe in der Verhandlung gesagt, sie sei verheiratet worden. Bei der belangten Behörde habe sie angegeben, dass ihr Vater ursprünglich gegen die Hochzeit gewesen sei und sie sich durchsetzen habe können.

Die Beschwerdeführerin erklärte, um heiraten zu können, müsse man das Einverständnis der Älteren innerhalb der Familie haben. Da der Vater seinen Onkel gekannt habe, habe er die Heirat abgelehnt. Ihr Vater sei eineinhalb Jahre sehr wütend auf sie gewesen. Er habe sich geweigert mit der Beschwerdeführerin zu sprechen. Sie habe ihren Vater dann dazu gebracht, dass er zustimme.

Die Unterschiede zwischen ihrem Leben im Iran und dem Leben in Afghanistan seien enorm gewesen. Sie sei als Kind in den Iran gekommen. Er habe vor der Heirat ihr nicht gesagt, dass er sie nach Afghanistan bringen werde. Nach der Hochzeit sei sie vor die Wahl gestellt worden mit nach Afghanistan zu gehen oder im Elternhaus zu bleiben. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe im Haus der Schwiegereltern leben müssen. Sie habe sich aus dem Iran, lange Kleider mit Ärmeln mitgenommen. Da sie verliebt gewesen sei, habe sie diese Kleidung im Haus der Schwiegereltern angezogen. Ihr Schwiegervater habe ihr verboten, das anzuziehen, was sie sich selbst ausgesucht habe. Ihr sei befohlen worden die Kleidung ihrer Schwägerinnen zu tragen. Drei Tage nach ihrer Ankunft habe ihr Schwiegervater sie geohrfeigt. Sie hätte beabsichtigt den Onkel väterlicherseits besuchen, der in der Nähe gewohnt habe. Der Schwiegervater habe ihr die Regeln erklärt und ihr gesagt, nur wenn er es ihr erlauben würde, dürfte sie das Haus verlassen. Als ihr Ehemann die Beschwerdeführerin verteidigt habe, hätte der Schwiegervater seinen eigenen Sohn zusammengeschlagen. Der Schwiegervater meinte, unter seinem Dach würden seine Regeln gelten. Wenn das junge Ehepaar nicht bereit sei, seine Worte zu akzeptieren, müsse es gehen.

Nachgefragt erzählte die Beschwerdeführerin sie hätten nicht gehen können. Ein einziger Sohn der Familie hätte es gewagt sich von der Familie zu trennen. Er sei von allen gemieden worden. Ihr Ehemann habe ihr mitgeteilt, sie müssten das einige Zeit über sich ergehen lassen, damit er etwas Geld zusammensparen könne. Die Schwiegermutter teilte der Beschwerdeführerin mit, dass wenn sie es wagen sollte zu widersprechen, dann werde sie ihr ihren Sohn wegnehmen und sie töten.

Die Beschwerdeführerin habe Kontakt mit ihrem Vater aufgenommen und ihm über diese Verhältnisse erzählt. Er habe ihr zuerst geraten, zurück in den Iran zu ziehen, dann habe er ihr angeraten zu ihrer Tante väterlicherseits zu ziehen und nicht mehr zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin sei dann zur Tante väterlicherseits gezogen. Diese sei dann von der Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin bedroht worden. Sie drohten sie würden die Scheidung aussprechen, sollte der Onkel und die Tante väterlicherseits sie nicht hinausschmeißen. Ihr damaliger Ehemann sei finanziell von der eigenen Familie abhängig gewesen, hätte an sein Erbe gedacht und hätte keine freien Entscheidungen treffen können. Er habe versucht die Beschwerdeführerin zu überzeugen, wieder in sein Elternhaus zu ziehen. Sie habe sich dagegen entschieden. Der Vater der Beschwerdeführerin habe Geld geschickt, da die Schwiegerfamilie sie nicht mehr unterstützt hätte. Der erste Ehemann der Beschwerdeführerin habe sein Grundstück verkauft. Mit diesem Geld seien sie nach Europa gereist.

Auf Nachfrage des Richters gab die Beschwerdeführerin an in Afghanistan keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen oder mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban gehabt zu haben. Ihr Grund für die Ausreise seien die geschilderten Probleme mit der Schwiegerfamilie gewesen. Die Schwiegereltern seien vermögend gewesen. Sie hätten Grundstücke und ein großes Haus besessen. Sie hätten einen Autohandel gehabt. Die ganze Familie habe in einem großen Haus gelebt.

Die Beschwerdeführerin gab an Verwandte in Afghanistan, zwei Tanten väterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits zu haben. Ihre Eltern würden seit zweieinhalb Jahren in Deutschland mit den jüngeren Geschwistern leben.

Als die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Ehemann nach Österreich gekommen sei, habe sich alles geändert. Ihr Ehemann hätte sich vor seinem Vater und dem Vater der Beschwerdeführerin gefürchtet. Er habe in Österreich übermäßig viel Alkohol konsumiert. In der Unterkunft, in welcher sie gelebt hätten, hätten zahlreiche ledige Männer gelebt. Die Beschwerdeführerin habe ihren damaligen Ehemann nicht vom Alkoholkonsum abbringen können. Ihr Ehemann hätte ihr verboten einen Deutschkurs zu besuchen, weil der Deutschkurslehrer ein junger Mann gewesen sei. Der Betreuer sei ein Türke gewesen und habe ihren Mann darum gebeten, die Beschwerdeführerin in den Deutschkurs zu lassen. Daraufhin habe der Ehemann den Betreuer mit dem Messer bedroht und habe ihm unterstellt, dass er Gefallen an der Beschwerdeführerin gefunden habe. Einige Male sei auch die Polizei eingeschritten. Die Beschwerdeführerin erzählte, dass ihr Ehemann sie geschlagen hätte. Vor der Polizei habe sie es nicht zugegeben, damit ihr Ehemann nicht abgeführt werde. Als sie mit ihrem Vater telefoniert habe und diesem erzählt hätte, dass der Ehemann übermäßig Alkohol konsumiere, habe der Ehemann gelauscht, sei in das Zimmer gestürmt und habe versucht die Beschwerdeführerin zu erwürgen. Er habe so festgedrückt, dass die Beschwerdeführerin zusammengefallen sei. Er habe die weiße Karte ihres Sohnes und seine eigene weiße Karte mitgenommen. Der Ehemann sei barfuß im Schnee gestanden und habe ein Messer an die Kehle des Sohnes gehalten. Die Nachbarn seien zurückgewichen. Er habe mit dem Messer die Beschwerdeführerin getroffen. Die gerufene Polizei sei mit der Ambulanz eingetroffen. Ihr Ehemann hätte sich gestellt und angegeben, dass er bereuen würde, seine Frau getroffen zu haben. Aufgrund der Fürsprache seiner Ehefrau sei er ungefähr 6 oder 8 Monate im Gefängnis, gewesen. Er sei danach in XXXX untergebracht gewesen und hätte einen anderen Mann attackiert. Als er die Beschwerdeführerin kontaktiert habe, habe sie jedes Mal das Telefon aufgelegt. Er habe ihr eine Nachricht geschrieben, er habe das Land verlassen und sie habe sein Leben zerstört, er würde die Beschwerdeführerin niemals gehen lassen. Die Beschwerdeführerin habe beim Gericht in Österreich gesagt, dass sie sich von Angesicht zu Angesicht scheiden lasse.Als die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Ehemann nach Österreich gekommen sei, habe sich alles geändert. Ihr Ehemann hätte sich vor seinem Vater und dem Vater der Beschwerdeführerin gefürchtet. Er habe in Österreich übermäßig viel Alkohol konsumiert. In der Unterkunft, in welcher sie gelebt hätten, hätten zahlreiche ledige Männer gelebt. Die Beschwerdeführerin habe ihren damaligen Ehemann nicht vom Alkoholkonsum abbringen können. Ihr Ehemann hätte ihr verboten einen Deutschkurs zu besuchen, weil der Deutschkurslehrer ein junger Mann gewesen sei. Der Betreuer sei ein Türke gewesen und habe ihren Mann darum gebeten, die Beschwerdeführerin in den Deutschkurs zu lassen. Daraufhin habe der Ehemann den Betreuer mit dem Messer bedroht und habe ihm unterstellt, dass er Gefallen an der Beschwerdeführerin gefunden habe. Einige Male sei auch die Polizei eingeschritten. Die Beschwerdeführerin erzählte, dass ihr Ehemann sie geschlagen hätte. Vor der Polizei habe sie es nicht zugegeben, damit ihr Ehemann nicht abgeführt werde. Als sie mit ihrem Vater telefoniert habe und diesem erzählt hätte, dass der Ehemann übermäßig Alkohol konsumiere, habe der Ehemann gelauscht, sei in das Zimmer gestürmt und habe versucht die Beschwerdeführerin zu erwürgen. Er habe so festgedrückt, dass die Beschwerdeführerin zusammengefallen sei. Er habe die weiße Karte ihres Sohnes und seine eigene weiße Karte mitgenommen. Der Ehemann sei barfuß im Schnee gestanden und habe ein Messer an die Kehle des Sohnes gehalten. Die Nachbarn seien zurückgewichen. Er habe mit dem Messer die Beschwerdeführerin getroffen. Die gerufene Polizei sei mit der Ambulanz eingetroffen. Ihr Ehemann hätte sich gestellt und angegeben, dass er bereuen würde, seine Frau getroffen zu haben. Aufgrund der Fürsprache seiner Ehefrau sei er ungefähr 6 oder 8 Monate im Gefängnis, gewesen. Er sei danach in römisch 40 untergebracht gewesen und hätte einen anderen Mann attackiert. Als er die Beschwerdeführerin kontaktiert habe, habe sie jedes Mal das Telefon aufgelegt. Er habe ihr eine Nachricht geschrieben, er habe das Land verlassen und sie habe sein Leben zerstört, er würde die Beschwerdeführerin niemals gehen lassen. Die Beschwerdeführerin habe beim Gericht in Österreich gesagt, dass sie sich von Angesicht zu Angesicht scheiden lasse.

Nachgefragt erklärte die Beschwerdeführerin, dass obwohl ihr Vater gegen diese Eheschließung gewesen sei, er immer wieder im Laufe der Ehe gesagt habe, sie würde ihr Gesicht verlieren und er wolle nicht, dass es zu einer Scheidung komme. Er bitte die Beschwerdeführerin, alles zu ertragen. Anfänglich hätten nur die Mutter und die Brüder

der Beschwerdeführerin von der Scheidung erfahren. Nachdem der Vater

der Beschwerdeführerin von der Scheidung erfahren habe, sei er sehr wütend gewesen und habe sie verstoßen. Er habe eineinhalb Jahr nicht mit der Beschwerdeführerin gesprochen, obwohl sie weinend angerufen habe. Sie habe Angst vor der Schwiegerfamilie gehabt und, dass sie zurückgeschoben werde. Sie sei einsam gewesen, obwohl sie ihren Sohn gehabt habe.

Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Scheidung, in Österreich, einen afghanischen Staatsangehörigen der Volksgruppe Hazara, geheiratet. Nachgefragt erzählte sie, sie habe ihren jetzigen Ehemann in der Unterkunft, in welcher sie etwa ein Jahr alleine gelebt habe, kennengelernt. Als sie ihn kennen gelernt habe, sei ihr bewusst gewesen, dass sie Tadschikin und er Hazara sei. Er habe mit ihr befreundet sein wollen. Sie habe nicht mit ihm zusammen sein wollen, da es ihre Religion nicht gestatten würde. Dann habe sie es sich anders überlegt und ihm gesagt, dass sie ihn heiraten wolle. Sie habe ihn geheiratet, weil er ein guter Mann sei. Sie hätte ihn beobachtet und festgestellt, dass er zeitig arbeiten gehe und spät nach Hause komme und ständig Bücher mit sich trage. So habe sie sich gedacht, dass er ist kein schlechter "Fang" sei. Sie habe ihr Leben mit jemanden verbracht, der sehr engstirnig gewesen sei und sich nicht auf die wesentlichen Dinge im Leben konzentriert habe. Sie habe ihren jetzigen Mann im April 2017 geheiratet und sei jetzt im

5. Monat schwanger.

Auf die Frage ob sie sich als streng religiös sei, antwortete sie, sie befolge viele Dinge in ihrem Glauben nicht. Sie dürfte kein Tattoo haben und keine westliche Kleidung tragen.

Die Beziehung ihres jetzigen Mannes zu ihrem Sohn sei unbeschreiblich schön, obwohl sie anfänglich Vorbehalte gegenüber Hazara gehabt habe. Sie habe festgestellt, dass er ein liebevoller Vater sei. Seit ihrer Eheschließung habe ihr Ehemann ihr kein einziges Mal vorgehalten, dass ihr Kleid zu kurz oder der Ausschnitt zu tief sei. Sie habe ihm erzählt, dass sie gerne das Schwimmen erlernen möchte und er habe sie motiviert.

Sie habe nunmehr auch Kontakt zu ihren Eltern, welche in Deutschland leben würden. Ihr Sohn würde seit letztem Jahr in den Kindergarten gehen. In der Nähe der Unterkunft gäbe es auch eine Fußballmannschaft für kleine Kinder ab 4 Jahre. Er habe zwei Trainer und sei offiziell angemeldet. Er würde zwei Mal in Woche Fußball trainieren, doch das Wetter sei jetzt zu kalt um zu trainieren.

D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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