TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/25 W272 2184159-1

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

AsylG 2005 §15
AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs4b
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 15 heute
  2. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 15 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  7. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W272 2184159-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Salzburg vom 19.12.2017, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit römisch 40 , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Salzburg vom 19.12.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schleppergestützt in Österreich ein und stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG)1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schleppergestützt in Österreich ein und stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG)

2. Bei der am 14.11.2015, erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er unter Verwendung eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am 11.10.2000 in der Paghman in Afghanistan geboren und sei über den Iran und der Türkei nach Griechenland und danach weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich geflüchtet. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er habe eine achtjährige Schulausbildung und habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Brüder in Afghanistan gelebt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater für die Taliban kämpfe und auch wolle, dass er für die Taliban in den Krieg ziehe. Sein Vater käme nur alle zwei Monate mit ihm unbekannten Männer nach Hause, wobei er vermute, dass dies Taliban-Kollegen seien. Er sei sich sicher, dass sein Vater Taliban sei und er wolle nicht so ein Monster werden wie dieser und deshalb sei er hier. So habe seine Mutter die Flucht organisiert und diese durch den Verkauf von Schmuck finanziert. Seine Mutter und seine Brüder haben ebenfalls fliehen wollen, jedoch habe das Geld nur für ihn gereicht.

3. Durch ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 09.06.2016 wurde festgestellt, dass der BF als spätmöglichstes "fiktives" Geburtsdatum den XXXX hat.3. Durch ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 09.06.2016 wurde festgestellt, dass der BF als spätmöglichstes "fiktives" Geburtsdatum den römisch 40 hat.

4. Bei seiner Einvernahme am 14.11.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und Farsi an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe vor kurzem im Februar 2017 eine Operation unter Vollnarkose gehabt, sei nun aber voll arbeitsfähig und arbeitswillig.

Er sei in Paghman im Dorf XXXX , welches zu Kabul gehöre geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischen Glaubens. Er sei acht Jahre lang in die Schule gegangen, wobei sein Vater dies nicht erlaubt hätte und deshalb habe er das versteckt gemacht. Er könne jedoch nicht lesen und schreiben, da er nicht durchgehend in der Schule gegangen sei. Seine drei Brüder würden ebenfalls in dem Dorf leben. Er habe noch immer Kontakt zu seiner Mutter, die ihn alle 2-3 Monate anrufe. Sie hätten dort ein Haus und ein eigenes Grundstück ca. 2 Jirib. Er selbst habe keine Berufsausbildung bzw. - erfahrung. Sein Vater sei alle paar Monate nachhause gekommen und habe Geld dagelassen und seine Mutter habe als Wäscherin für andere Familien gearbeitet. Sonst habe er keine näheren Familienangehörige, nur weitschichtige Verwandte in Kabul, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe.Er sei in Paghman im Dorf römisch 40 , welches zu Kabul gehöre geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischen Glaubens. Er sei acht Jahre lang in die Schule gegangen, wobei sein Vater dies nicht erlaubt hätte und deshalb habe er das versteckt gemacht. Er könne jedoch nicht lesen und schreiben, da er nicht durchgehend in der Schule gegangen sei. Seine drei Brüder würden ebenfalls in dem Dorf leben. Er habe noch immer Kontakt zu seiner Mutter, die ihn alle 2-3 Monate anrufe. Sie hätten dort ein Haus und ein eigenes Grundstück ca. 2 Jirib. Er selbst habe keine Berufsausbildung bzw. - erfahrung. Sein Vater sei alle paar Monate nachhause gekommen und habe Geld dagelassen und seine Mutter habe als Wäscherin für andere Familien gearbeitet. Sonst habe er keine näheren Familienangehörige, nur weitschichtige Verwandte in Kabul, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe.

Zur Flucht gab er Folgendes an:

Die Flucht aus Afghanistan sei deswegen erfolgt, da sein Vater ihn zu den Taliban bringen wolle und seine Mutter dies nicht wollte. Seine Mutter habe ihr ganzes Gold verkauft, als der Vater sie wieder verlassen habe. Sie haben jedoch nicht alle flüchten können, da das Geld nicht ausgereicht habe. Seiner Mutter gehe es nicht gut, sie sei vom Vater misshandelt worden. Sein Vater sei sicher dahintergekommen, dass seine Mutter das Gold verkauft habe und er dadurch flüchten konnte. Sein Vater hieße XXXX . Als ihm der Bart wuchs, habe ihm sein Vater gesagt, dass er beim nächsten Male mitgenommen werde und sein Vater habe darüber mit den anderen Männern gesprochen. Er sei bedroht da ihn sein Vater in ganz Afghanistan finden würde.Die Flucht aus Afghanistan sei deswegen erfolgt, da sein Vater ihn zu den Taliban bringen wolle und seine Mutter dies nicht wollte. Seine Mutter habe ihr ganzes Gold verkauft, als der Vater sie wieder verlassen habe. Sie haben jedoch nicht alle flüchten können, da das Geld nicht ausgereicht habe. Seiner Mutter gehe es nicht gut, sie sei vom Vater misshandelt worden. Sein Vater sei sicher dahintergekommen, dass seine Mutter das Gold verkauft habe und er dadurch flüchten konnte. Sein Vater hieße römisch 40 . Als ihm der Bart wuchs, habe ihm sein Vater gesagt, dass er beim nächsten Male mitgenommen werde und sein Vater habe darüber mit den anderen Männern gesprochen. Er sei bedroht da ihn sein Vater in ganz Afghanistan finden würde.

Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst, dass ihn sein Vater finden würde.

Folgende Unterlagen liegen vor:

Teilnahmebestätigung Projekt ALMA vom 25.10.2017, Kursbesuchsbestätigung Deutsch vom 06.09.2017, Kursbestätigung vom 29.09.2017, Deutschkursbestätigung vom 03.11.2016, Teilnahmebestätigung für Fußball mit den Jugendzentrum Saalfelden vom 12.10.2017, Teilnahmebestätigung zweiteiliger Workshop:

26.01.2017, Teilnahme an Refugee-Fußballturnier vom 21.05.2016, Referenzschreiben vom 05.09.2017, Referenzschreiben vom November 2017, Beurteilungsschreiben von XXXX - 21.11.2017, Bericht über stationären Aufenthalt im Tauernklinikum Zell am See vom 16.11.2017,26.01.2017, Teilnahme an Refugee-Fußballturnier vom 21.05.2016, Referenzschreiben vom 05.09.2017, Referenzschreiben vom November 2017, Beurteilungsschreiben von römisch 40 - 21.11.2017, Bericht über stationären Aufenthalt im Tauernklinikum Zell am See vom 16.11.2017,

5. Mit Bescheid vom 19.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.12.2018 (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 19.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.12.2018 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, dessen Gesundheitszustandes und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden konnten Verfolgungsgründe, welche stichhaltige Gründe darlegen, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden. Eine konkrete Bedrohung durch die Taliban konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm allerdings aufgrund des jungen Lebensalters, keinerlei Berufserfahrung, mäßige Schulausbildung die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Weiters sei aufgrund seines Gesundheitszustandes von einer Rückkehr nach Afghanistan abzuraten.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde die Ermittlungstätigkeit des BFA kritisiert und moniert, dass der BF zu wenig über den Vater als Talib und den Männern befragt wurde um genauere Schilderungen darzulegen, zumal der BF noch jung ist und kein großer Erzähler. Weiters seien die Länderfeststellungen mangelhaft und wurde nicht ausreichend auf die Situation der Möglichkeiten der Taliban individuelle Personen zu verfolgen eingegangen. Weiters werde die Sicherheitslage immer schlechter und auch die Möglichkeiten für Rückkehrer. Aufgrund der politischen Opposition zu den Taliban, seiner unterstellten religiösen Opposition zu den Taliban und der nichtvorhandenen Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative wäre dem BF internationaler Schutz gem. § 3 AsylG zu gewähren. Erst nach dieser Beurteilung könnte entschieden werden, ob der BF einen relevanten Grund für subsidiären Schutz hat.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde die Ermittlungstätigkeit des BFA kritisiert und moniert, dass der BF zu wenig über den Vater als Talib und den Männern befragt wurde um genauere Schilderungen darzulegen, zumal der BF noch jung ist und kein großer Erzähler. Weiters seien die Länderfeststellungen mangelhaft und wurde nicht ausreichend auf die Situation der Möglichkeiten der Taliban individuelle Personen zu verfolgen eingegangen. Weiters werde die Sicherheitslage immer schlechter und auch die Möglichkeiten für Rückkehrer. Aufgrund der politischen Opposition zu den Taliban, seiner unterstellten religiösen Opposition zu den Taliban und der nichtvorhandenen Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative wäre dem BF internationaler Schutz gem. Paragraph 3, AsylG zu gewähren. Erst nach dieser Beurteilung könnte entschieden werden, ob der BF einen relevanten Grund für subsidiären Schutz hat.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 24.01.2018 vom BFA vorgelegt.

7. Mit Einladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen vorab mitübermittelt. Weiters wurde ein Landinfo Bericht über die Rekrutierung durch die Taliban in Afghanistan von 2017 mitübermittelt. Es wurde hierfür nach Durchführung der mündlichen Verhandlung eine Frist von 1 Woche zur Abgabe einer Stellungnahme erteilt.

8. Eine Stellungnahme langte fristgerecht am 03.12.2018 ein, in welchem auf die Nichtmöglichkeit Kabuls als innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen wird unter Abstützung eines Berichtes des UNHCR, sowie der beschränkten Aufnahmefähigkeit der größeren Städte Afghanistans und nochmals darauf, dass der BF aufgrund der Zwangsrekrutierung seines Vaters für die Taliban einer Verfolgung ausgesetzt ist.

9. Mit Schreiben vom 29.10.2018 teilte das BFA mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werden um Abweisung der Beschwerde ersucht wird.

10. Weiters wurden vorgelegt:

Mitarbeiterzeugnis (Beschäftigung seit 03.08.2018); Kursbesuchsbestätigung - Deutsch für Asylwerbende - Zweitschrifterwerb 2, Urkunde - Fußballturnier am 21.05.2017, Teilnahmebestätigung Wert- und Orientierungskurs 27.08.2018

11. Gemäß Auskunft des BFA wurde mit 23.11.2018, also vor Ablauf der derzeitigen Aufenthaltsberechtigung. Eine Entscheidung seitens des BFA erfolgte bis zur Verkündung des Urteiles nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Afghanistan, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person:

Der BF führt den Namen XXXX , er wurde spätestens am XXXX in der Provinz Kabul im Distrikt Paghman im Ort XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Sein Vater ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und seine Mutter der Tadschiken. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari und er verfügt über Deutschkenntnisse. Der BF verfügt über Großeltern mütterlicherseits, welche in Kabul leben, sowie ein Onkel und eine Tante.Der BF führt den Namen römisch 40 , er wurde spätestens am römisch 40 in der Provinz Kabul im Distrikt Paghman im Ort römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Sein Vater ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und seine Mutter der Tadschiken. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari und er verfügt über Deutschkenntnisse. Der BF verfügt über Großeltern mütterlicherseits, welche in Kabul leben, sowie ein Onkel und eine Tante.

Der BF hat eine teilweise achtjährige Schulausbildung abgeschlossen und keine Berufserfahrung aus seinem Herkunftsstaat jedoch aus Österreich. Er hat keine Koranschule besucht. Er ist arbeitsfähig und arbeitete bereits bei drei Firmen in Österreich. Zurzeit ist er an der Service-Station in einem Restaurant beschäftigt.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF lebte bis zur Ausreise mit seinem Vater seiner Mutter und drei Brüder im Ort XXXX im Distrikt Paghman in der Provinz Kabul. Seine Brüder waren zum Zeitpunkt der Ausreise 12, 10 und 8 Jahre alt waren. Seine Familie lebt noch immer in diesem Ort.Der BF lebte bis zur Ausreise mit seinem Vater seiner Mutter und drei Brüder im Ort römisch 40 im Distrikt Paghman in der Provinz Kabul. Seine Brüder waren zum Zeitpunkt der Ausreise 12, 10 und 8 Jahre alt waren. Seine Familie lebt noch immer in diesem Ort.

Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt und hat psychische Probleme ansonsten geht es ihm gesundheitlich gut. Es besteht keine Gefahr der Selbst- oder Fremdverletzung. Er nimmt keine Medikamente zu sich.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und spricht etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes geworden.

Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Sein Vater ist Angehöriger der Taliban und hat versucht ihn für die Taliban zu rekrutieren.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland.

Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der BF einer Verfolgung, durch die Taliban, aufgrund seiner Flucht bzw. Weigerung für diese zu arbeiten und der ihm dadurch unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung gegen diese Organisation, ausgesetzt ist.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass in anderen Regionen des Landes der BF durch die Taliban einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.4. Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationblatt, welches auch für die Feststellungen des BFA verwendet wurden.

...

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).

Trotzdem gab es bei de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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