Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
ASVG §410Spruch
W178 2004580-1/12E
W178 2003785-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde (Einspruch/Berufung) von HerrnXXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 02.05.2013 bzw. gegen den Teilbescheid des LH von Wien vom 28.10.2013 betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie betreffend Beitragsgrundlage, Beitragspflicht und Beitragszuschlag zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.10.2013 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird Folge gegeben und festgestellt, dass Herr XXXX vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag.1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.10.2013 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird Folge gegeben und festgestellt, dass Herr römisch 40 vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag.
2. Aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 02.05.2013 wird der angefochtene Bescheid, eingeschränkt auf die Spruchpunkte
2.) bis 5.) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2004580.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019