TE Vwgh Beschluss 2019/2/20 Ra 2019/13/0016

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch die Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Oktober 2018, Zl. RV/7101020/2008, betreffend Wiederaufnahme sowie Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2004, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall wurden im Zuge einer im Jänner 2008 abgeschlossenen Außenprüfung Feststellungen über die Streitjahre 1999 bis 2004 betreffende Aufzeichnungsmängel bei der einen gastronomischen Betrieb führenden Revisionswerberin getroffen, denen die Revisionswerberin in ihrer Berufung gegen die darauf beruhenden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide im Februar 2008 entgegentrat.

5 Mit Verfügung vom 3. August 2018 hielt das für die Behandlung des Rechtsmittels nunmehr zuständige Bundesfinanzgericht der Revisionswerberin zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung die im Jahr 2010 abgelegte Zeugenaussage des Betriebsprüfers in einem Finanzstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der Revisionswerberin vor, das nach der Aktenlage und der unwidersprochenen Darstellung im angefochtenen Erkenntnis mit einer rechtskräftigen Strafverfügung wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung endete. Die Revisionswerberin erstattete keine Stellungnahme.

6 Mit Verfügung vom 6. September 2018 übermittelte das Bundesfinanzgericht der Revisionswerberin eine über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes erstattete Äußerung des Finanzamts zum Berufungsvorbringen vom 29. August 2018. Nach dem aktenkundigen Rückschein wurde diese Sendung am 11. September 2018 von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin der die Revisionswerberin damals vertretenden Steuerberatungsgesellschaft übernommen. Die Revisionswerberin erstattete keine Stellungnahme.

7 Im nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 15. Oktober 2018 folgte das Bundesfinanzgericht in für die Entscheidung wesentlichen Teilen der Aussage des Betriebsprüfers und der Stellungnahme des Finanzamts. Der Vorhalt der Aussage und die Übermittlung der Stellungnahme sind im angefochtenen Erkenntnis (Seite 6 und Seite 7) erwähnt. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für unzulässig, weil die Entscheidung der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungswesentlichen Fragen folge.

8 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird im Sachverhalt dargelegt, die Stellungnahme des Finanzamts habe die Revisionswerberin "nicht erhalten, sodass es ihr nicht möglich war darauf zu replizieren. Ohne Möglichkeit der Stellungnahme dazu durch die Revisionswerberin wurde in der Folge von der belangten Behörde (gemeint: das Bundesfinanzgericht) das nunmehr bekämpfte Erkenntnis vom 15.10.2018 erlassen."

9 Im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) stützt sich die Revisionswerberin auf "die durch das Bundesfinanzgericht schlicht erfolgte Negierung des Parteiengehörs". Auf die Darstellung im angefochtenen Erkenntnis, wonach die Stellungnahme der Revisionswerberin übermittelt und eine Gegenäußerung dazu nicht erstattet worden sei, wird nicht eingegangen, auf den Zustellvorgang vom 11. September 2018 nicht Bezug genommen. Durch die "grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften", die eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet habe, sei die Revisionswerberin daran gehindert worden, im Zusammenhang mit der strittigen Zurechnung von Einkäufen bei einem Großhändler weitere Beweismittel vorzulegen.

10 Auch zu dem weiteren Streitthema, weshalb nicht nur für die Jahre, in denen solche Zurechnungen erfolgt seien, ein Sicherheitszuschlag (von 2 %) verhängt wurde, habe das Finanzamt in seiner Stellungnahme "offensichtlich Ausführungen getätigt, welche die Revisionswerberin mangels Kenntnis nicht beantworten bzw. dazu nicht replizieren konnte". Inhaltlich wird auf die entsprechenden Teile der Stellungnahme (Anknüpfung an die im Prüfungsbericht auch festgehaltene Nichtvorlage von Kellnerabrechnungen) im Zulässigkeitsvorbringen nicht eingegangen. Ein Fehlen von Judikatur oder Judikatur, von der das Bundesfinanzgericht abgewichen sei, wird - abgesehen von der schon erwähnten Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung zum Parteiengehör - nicht ins Treffen geführt.

11 In den Revisionsgründen heißt es schließlich auch, die Revisionswerberin sei seit Einbringung ihrer Berufung im Jahr 2008 "in keiner Weise mehr zur gegenständlichen Sache gehört" worden. Auf die Darstellung im angefochtenen Erkenntnis, wonach der Revisionswerberin vom Bundesfinanzgericht nicht nur die Stellungnahme des Finanzamts, sondern davor auch schon die Zeugenaussage des Betriebsprüfers vorgehalten worden sei, wird nicht eingegangen.

12 Die Revision stützt sich damit im Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit wie auch in anderen Teilen auf aktenwidrige Behauptungen über den Verfahrensverlauf, ohne dessen mit dem Akteninhalt übereinstimmende Darstellung durch das Bundesfinanzgericht in Behandlung zu nehmen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden auf diese Weise nicht aufgezeigt, sodass die Revision zurückzuweisen war.

Wien, am 20. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130016.L00

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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