TE Vwgh Beschluss 2019/2/27 Ra 2018/11/0123

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. April 2018, Zl. LVwG-S-369/001-2017, betreffend Übertretung des AVRAG (mitbeteiligte Partei: M L, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 12. Jänner 2017 wurde über den Mitbeteiligten als vertretungsbefugtes Organ einer in der Slowakischen Republik ansässigen Gesellschaft eine Geldstrafe von EUR 500,-- verhängt, weil diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die Meldung über die grenzüberschreitende Entsendung eines namentlich genannten Arbeitnehmers nach Österreich "entgegen § 7b Abs. 3 AVRAG von 15.7.2016 bis 22.7.2016 nicht erstattet" habe, da keine Meldung "spätestens eine Woche vor dem 22.7.2016" erfolgt sei. 1 Mit Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 12. Jänner 2017 wurde über den Mitbeteiligten als vertretungsbefugtes Organ einer in der Slowakischen Republik ansässigen Gesellschaft eine Geldstrafe von EUR 500,-- verhängt, weil diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die Meldung über die grenzüberschreitende Entsendung eines namentlich genannten Arbeitnehmers nach Österreich "entgegen Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG von 15.7.2016 bis 22.7.2016 nicht erstattet" habe, da keine Meldung "spätestens eine Woche vor dem 22.7.2016" erfolgt sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das genannte Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das genannte Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

In der Begründung wurde ausgeführt, mit der genannten Tatzeitangabe sei dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen worden.In der Begründung wurde ausgeführt, mit der genannten Tatzeitangabe sei dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG nicht entsprochen worden.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit auf die gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG einzuhaltende Wochenfrist bei der Meldung der grenzüberschreitenden Entsendung verweist und zusammengefasst ausführt, die Tatzeit sei im Straferkenntnis "eindeutig kalendermäßig" umschrieben worden und das angefochtene Erkenntnis stehe daher im Widerspruch zu näher zitierter (nicht zum AVRAG ergangener) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit auf die gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG einzuhaltende Wochenfrist bei der Meldung der grenzüberschreitenden Entsendung verweist und zusammengefasst ausführt, die Tatzeit sei im Straferkenntnis "eindeutig kalendermäßig" umschrieben worden und das angefochtene Erkenntnis stehe daher im Widerspruch zu näher zitierter (nicht zum AVRAG ergangener) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Mit dem genannten Zulässigkeitsvorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weil die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (zumindest im Ergebnis) nicht von der Frage der richtigen Umschreibung des Tatzeitpunktes abhängt iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das Erkenntnis VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0114, betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Wochenfrist des § 7b Abs. 3 AVRAG (in der hier noch maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 44/2016) verwiesen. 7 Mit dem genannten Zulässigkeitsvorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weil die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (zumindest im Ergebnis) nicht von der Frage der richtigen Umschreibung des Tatzeitpunktes abhängt iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Dazu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG auf das Erkenntnis VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0114, betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Wochenfrist des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG (in der hier noch maßgebenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,) verwiesen.

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110123.L00

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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