TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Fr 2018/12/0029

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofplatz 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen amtswegiger Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofplatz 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen amtswegiger Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung durch mündliche Verkündung nach Durchführung einer Verhandlung am 13. Februar 2019 nachgeholt und eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls mit der Zl. W245 2193940-1/11Z dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. z.B. VwGH 25.10.2018, Fr 2018/19/0027). 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , z.B. VwGH 25.10.2018, Fr 2018/19/0027).

3 Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. VwGH 2.7.2018, Fr 2018/12/0010, mwN) 3 Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , z.B. VwGH 2.7.2018, Fr 2018/12/0010, mwN)

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018120029.F00

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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