Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2123015-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Taner ÖNAL, Kärntner Straße 7B/1, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, Zl. 1067160110-150458972/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018 und am 19.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Taner ÖNAL, Kärntner Straße 7B/1, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, Zl. 1067160110-150458972/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018 und am 19.06.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen BescheidesA) römisch eins. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
werden ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 06.05.2015 erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass er am 26.04.2015 die Türkei verlassen habe. Seinen Reisepass habe er in der Türkei gelassen. Er sei Kurde und Moslem. Zuletzt habe er als Kellner gearbeitet. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes gab er an, dass er nicht zum Militär wolle.
2. Am 13.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er den Militärdienst nicht leisten wolle. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Freundin und auch sein Bruder und seine Schwester würden hier leben. Er arbeite nicht und besuche auch keine Schule. Irgendwann einmal wolle er einen Deutschkurs besuchen. Wegen der sozialen Rechte sei er nach Österreich gekommen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2016, Zl. 1067160110-150458972/BMI-BFA-RD-STM, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2016, Zl. 1067160110-150458972/BMI-BFA-RD-STM, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte I. und II. wurden ausdrücklich nicht bekämpft und erwuchsen daher in Rechtskraft.4. Gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wurden ausdrücklich nicht bekämpft und erwuchsen daher in Rechtskraft.
5. Mit e-mail vom 04.05.2016 legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vor, aus der hervorgeht, dass er am XXXX in XXXX geheiratet hat.5. Mit e-mail vom 04.05.2016 legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vor, aus der hervorgeht, dass er am römisch 40 in römisch 40 geheiratet hat.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2016, L522 2123015-1/9E, wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2016, L522 2123015-1/9E, wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
7. Am 01.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Ehefrau nicht zur Einvernahme mitgekommen sei; er lasse sich von ihr scheiden. Seine Ehefrau bekomme ständig Strafen und bezahle nichts. Sie wolle nicht mit ihm mitmachen und benehme sich nicht normal. Es störe ihn, dass ständig die Polizei bei ihnen sei. Er arbeite nicht und habe nicht das Geld, ihre Strafen zu bezahlen. Das Scheidungsverfahren werde gerade eingeleitet. Der Beschwerdeführer wohne seit zweieinhalb Wochen bei seiner Schwester, die einen Aufenthaltstitel habe, in XXXX. Außerdem lebten ein Bruder in XXXX und drei Cousins in Tirol. Eine Tante lebe in XXXX. Seine Mutter sei vor zehn Jahren verstorben. In der Türkei würden noch sein Vater, seine Stiefmutter, ein Bruder sowie Tanten und andere Verwandte leben. Sein Vater besitze zwei Wohnungen, zwei Grundstücke und einige Ackerländer. Der Beschwerdeführer lese Bücher und wolle eine Arbeitserlaubnis. Er sei auch Mitglied in einem kurdischen Verein.7. Am 01.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Ehefrau nicht zur Einvernahme mitgekommen sei; er lasse sich von ihr scheiden. Seine Ehefrau bekomme ständig Strafen und bezahle nichts. Sie wolle nicht mit ihm mitmachen und benehme sich nicht normal. Es störe ihn, dass ständig die Polizei bei ihnen sei. Er arbeite nicht und habe nicht das Geld, ihre Strafen zu bezahlen. Das Scheidungsverfahren werde gerade eingeleitet. Der Beschwerdeführer wohne seit zweieinhalb Wochen bei seiner Schwester, die einen Aufenthaltstitel habe, in römisch 40 . Außerdem lebten ein Bruder in römisch 40 und drei Cousins in Tirol. Eine Tante lebe in römisch 40 . Seine Mutter sei vor zehn Jahren verstorben. In der Türkei würden noch sein Vater, seine Stiefmutter, ein Bruder sowie Tanten und andere Verwandte leben. Sein Vater besitze zwei Wohnungen, zwei Grundstücke und einige Ackerländer. Der Beschwerdeführer lese Bücher und wolle eine Arbeitserlaubnis. Er sei auch Mitglied in einem kurdischen Verein.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.06.2017, Zl. 1067160110-150458972/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.06.2017, Zl. 1067160110-150458972/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung von asylrelevanter Intensität das Asylbegehren abzuweisen gewesen sei. Auch die Gewährung von subsidiärem Schutz sei nicht angezeigt gewesen. Eine Interessenabwägung ergebe die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.
9. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau versöhnt habe. Der Beschwerdeführer sei auch berechtigt, während des laufenden Asylverfahrens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des NAG zu stellen. Dies werde in den nächsten Tagen erfolgen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr zulässig sei. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung, die in den nächsten Tagen nachgereicht werde.
10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.05.2018 und am 19.06.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit letzter Woche geschieden sei. Er habe seit ca. sieben bis acht Monaten eine Freundin, lebe mit ihr aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Sein älterer Bruder lebe in XXXX und seine ältere Schwester lebe in XXXX. Weitere Verwandte gebe es in XXXX und XXXX. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, habe jedoch keine Bestätigungen. Er habe schon einmal gearbeitet, derzeit habe er aber keine Arbeit. Vor drei bis vier Monaten habe er eine Bestätigung für eine Lehre erhalten. Diese Bestätigung habe er aber nicht dabei.10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.05.2018 und am 19.06.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit letzter Woche geschieden sei. Er habe seit ca. sieben bis acht Monaten eine Freundin, lebe mit ihr aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Sein älterer Bruder lebe in römisch 40 und seine ältere Schwester lebe in römisch 40 . Weite